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   AG München, 07.07.2006 - 155 C 11172/06   

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https://dejure.org/2006,17393
AG München, 07.07.2006 - 155 C 11172/06 (https://dejure.org/2006,17393)
AG München, Entscheidung vom 07.07.2006 - 155 C 11172/06 (https://dejure.org/2006,17393)
AG München, Entscheidung vom 07. Juli 2006 - 155 C 11172/06 (https://dejure.org/2006,17393)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Nr. 4141 VV RVG
    Erledigungsgebühr; Einstellung des Strafverfahrens; Abgabe an die Verwaltungsbehörde

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 15 Abs. 1 § 17 Nr. 10
    Rechtsanwaltsvergütung: Begriff der Angelegenheit, Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft, Weiterverfolgung durch die OWi-Behörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gebührenmehrung bei Teileinstellung eines Ermittlungsverfahrens; Geänderte Zuständigkeit und Gebührentatbestand

Papierfundstellen

  • JurBüro 2007, 84
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 05.11.2009 - IX ZR 237/08

    Anfallen einer Zusatzgebühr im Fall einer Einstellung eines strafrechtlichen

    Wie der Begriff des "Verfahrens" im hier vorliegenden Fall des Zusammentreffens eines Straf- und eines Bußgeldverfahrens zu verstehen ist, ob die Gebühr also auch dann verdient ist, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wird und die Sache gemäß § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird, ist im Gesetz nicht näher geregelt und in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur umstritten (dafür z.B. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG 18. Aufl. VV 4141 Rn. 16; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen 2. Aufl. Angelegenheiten Rn. 15; Uher in Bischof u.a., RVG 3. Aufl. VV 4141 Rn. 110; Schneider in AnwKommRVG, 4. Aufl. VV 4141 Rn. 19 ff; LG Osnabrück ZfSch 2008, 711 f; AG Nettetal AGS 2007, 404; AG Lemgo JurBüro 2009, 254; dagegen Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl. VV 4141 Rn. 4; AG München JurBüro 2007, 84; AG Osnabrück, Urt. v. 4. Januar 2008 - 31 C 421/07, zit. nach [...].; AG Dortmund, Urt. v. 13. Oktober 2008 - 411 C 3253/08, n.v.).
  • LG Potsdam, 15.08.2013 - 24 Qs 77/13

    Mittelgebühr, Termingebühr, Bußgeldverfahren

    Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung, die der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bei Rahmengebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen vorzunehmen hat, ist - auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren - nach überwiegend vertretener Auffassung, die von der Kammer in ständiger Rechtsprechung geteilt wird, grundsätzlich die Mittelgebühr des jeweils in Betracht kommenden Gebührenrahmens (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, § 14, Rdn. 10; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, VV 5100, Vorbem. Rdn. 5; Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 16. Auflage, vor § 105, Rdn. 42b; LG Düsseldorf, JurBüro 2007, 84; LG Saarbrücken, Beschluss vom 7. November 2012, 2 Qs 40/12 [bei juris]; LG Potsdam, JurBüro 2013, 189; aA LG Osnabrück, Beschluss vom 21. März 2012, 15 Qs 12/12 [bei juris], das dem Verteidiger bei Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich nur Gebühren unterhalb der Mittelgebühr zugesteht).
  • LG Osnabrück, 03.07.2007 - 9 S 187/07

    Strafverfahren - Einstellung des Strafverfahrens und Abgabe an die

    Die von der Beklagten vorgelegte Entscheidung des Amtsgerichts München vom 07.07.2006 (Aktenzeichen 155 C 11172/06) überzeugt die Kammer nicht.
  • LG Osnabrück, 29.06.2007 - 9 S 187/07

    Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens; Anschließendes

    Die von der Beklagten vorgelegte Entscheidung des Amtsgerichts München vom 07.07.2006 (Aktenzeichen 155 C 11172/06 ) überzeugt die Kammer nicht.
  • LG Potsdam, 05.09.2013 - 24 Qs 85/13

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Strafverteidigers bei Strafsache von geringer

    Sind sämtliche nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, also insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers, von durchschnittlicher Art, so ist - auch nach der von der Kammer in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung - Ansatzpunkt für die Gebührenbemessung die so genannte Mittelgebühr (vgl. Gerold/Schmidt RVG, 20. Auflage, § 14, Rdn. 10; Hartmann Kostengesetze, 42. Auflage, RVG § 14, Rdn. 14; BVerwG JurBüro 85, 1813; LG Düsseldorf JurBüro 2007, 84; LG Potsdam JurBüro 2013, 189), die der Verteidiger vorliegend geltend gemacht hat.
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