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   OLG Stuttgart, 17.07.2008 - 8 W 287/08   

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https://dejure.org/2008,12036
OLG Stuttgart, 17.07.2008 - 8 W 287/08 (https://dejure.org/2008,12036)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.07.2008 - 8 W 287/08 (https://dejure.org/2008,12036)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. Juli 2008 - 8 W 287/08 (https://dejure.org/2008,12036)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung der Gebühren bei einer mehrfachen Anrechnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr bei dem Hauptsacheverfahren vorgelagertem selbstständigen Beweisverfahren und außergerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit

  • Anwaltsblatt

    RVG VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 und Abs. 5, Nr. 3100, Nr. 2300
    Anrechnung der Verfahrensgebühr bei Beweisverfahren

  • Judicialis

    RVG-VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; ; RVG-VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 5; ; RVG-VV Nr. 2300; ; RVG-VV Nr. 3100

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens; Anrechnung der Geschäftsgebühr

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anrechnung der Verfahrensgebühr im selbständigen Beweisverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    RVG VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 und Abs. 5, Nr. 3100, Nr. 2300
    Anrechnung der Verfahrensgebühr bei Beweisverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2008, 719
  • AnwBl Online 2008, 136
  • BauR 2008, 1500
  • JurBüro 2008, 526
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.06.2008 - VI ZB 55/07

    Verhältnis von wegen desselben Gegenstandes entstandener Geschäfts- und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.07.2008 - 8 W 287/08
    Auf die danach allein verbleibende 1, 3-Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens ist die außergerichtliche 0, 65-Geschäftsgebühr gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV in Anrechnung zu bringen - unabhängig davon, ob sie auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten, unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (BGH AGS 2007, 283 und 289; BGH AGS 2008, 41 und 158; BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008, Az. VI ZB 55/07 zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens; Madert in Gerold/Schmidt, a. a. O., Nr. 2300, 2301 RVG-VV Rdnr. 40; Hartmann, a. a. O., Nr. 3100 RVG-VV Rdnr. 56; je m. w. N.).
  • OLG Stuttgart, 15.07.2008 - 8 W 264/08

    Rechtsanwaltskosten: Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbstständigen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.07.2008 - 8 W 287/08
    Aus der Anrechnungsvorschrift in Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 5 RVG-VV ist zu entnehmen, dass bei der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens bei Identität der Personen und des Gegenstands die dort entstandene Verfahrensgebühr auf die der Hauptsache anzurechnen ist (OLG Stuttgart/Senat, Beschluss vom 15. Juli 2008, Az. 8 W 264/08 und 8 W 265/08; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, Anh. III Rdnr. 26; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, Nr. 3100 RVG-VV Rdnr. 57; je m. w. N.), und zwar so, dass die zeitlich zuvor entstandene Verfahrensgebühr im selbstständigen Beweisverfahren Bestand hat, während die des Hauptsacheverfahrens durch Anrechnung in Wegfall kommt.
  • BGH, 11.07.2007 - VIII ZR 310/06

    Verhältnis von Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.07.2008 - 8 W 287/08
    Auf die danach allein verbleibende 1, 3-Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens ist die außergerichtliche 0, 65-Geschäftsgebühr gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV in Anrechnung zu bringen - unabhängig davon, ob sie auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten, unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (BGH AGS 2007, 283 und 289; BGH AGS 2008, 41 und 158; BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008, Az. VI ZB 55/07 zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens; Madert in Gerold/Schmidt, a. a. O., Nr. 2300, 2301 RVG-VV Rdnr. 40; Hartmann, a. a. O., Nr. 3100 RVG-VV Rdnr. 56; je m. w. N.).
  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06

    Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.07.2008 - 8 W 287/08
    Auf die danach allein verbleibende 1, 3-Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens ist die außergerichtliche 0, 65-Geschäftsgebühr gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV in Anrechnung zu bringen - unabhängig davon, ob sie auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten, unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (BGH AGS 2007, 283 und 289; BGH AGS 2008, 41 und 158; BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008, Az. VI ZB 55/07 zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens; Madert in Gerold/Schmidt, a. a. O., Nr. 2300, 2301 RVG-VV Rdnr. 40; Hartmann, a. a. O., Nr. 3100 RVG-VV Rdnr. 56; je m. w. N.).
  • BGH, 28.10.2010 - VII ZB 116/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechung der Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens auf die

    3 Rn. 209 f.; Enders, JurBüro 2005, 243, 244; Bräuer in Festschrift Madert 2006, S. 9, 18 f.; vgl. auch OLG Stuttgart, JurBüro 2008, 526, zur vergleichbaren Lage nach vorangegangenem selbständigen Beweisverfahren).
  • OLG München, 11.02.2009 - 11 W 2855/08

    Vergütung des Rechtsanwalts: Anrechnung der Geschäftsgebühr und der

    Aus der Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 5 RVG-VV ist zu entnehmen, dass nach Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens bei Identität der Personen und des Gegenstands die dort entstandene Verfahrensgebühr auf die der Hauptsache anzurechnen ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Juli 2008, Az. 8 W 264/08 und 8 W 265/08; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl. 2008, Anh. III Rdnr. 26; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, Nr. 3100 RVG-VV Rdnr. 57; je m. w. N.), und zwar entgegen der Ansicht des Landgerichts so, dass die zeitlich zuvor entstandene Verfahrensgebühr im selbstständigen Beweisverfahren Bestand hat, während die des Hauptsacheverfahrens durch Anrechnung ganz oder teilweise in Wegfall kommt (OLG Stuttgart JurBüro 2008, 526-527).

    Dadurch würde eine Mehrbelastung der Gerichte erreicht, die gerade durch den Wegfall der Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO vermieden werden sollte, da ein finanzieller Vorteil aus dem Erlass eines Beweisbeschlusses oder der zumindest beginnenden Durchführung einer Beweisaufnahme dem Rechtsanwalt nicht mehr erwächst (OLG Stuttgart JurBüro 2008, 526-527).

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