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   LAG München, 15.07.2009 - 10 Ta 386/08   

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LAG München, 15.07.2009 - 10 Ta 386/08 (https://dejure.org/2009,7117)
LAG München, Entscheidung vom 15.07.2009 - 10 Ta 386/08 (https://dejure.org/2009,7117)
LAG München, Entscheidung vom 15. Juli 2009 - 10 Ta 386/08 (https://dejure.org/2009,7117)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe - Einlegung der Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht fristgebunden - Pflicht zur kostensparenden Prozessführung auch bei mehreren Forderungsklagen gegen gleiche Personen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung der durch die Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach Gewährung von Prozesskostenhilfe; Pflicht des Rechtsanwalts zur Beachtung der Grundsätze der wirtschaftlichen Prozessführung; Möglichkeit der subjektiven Klagehäufung und anwaltliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung der durch die Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach Gewährung von Prozesskostenhilfe; Pflicht des Rechtsanwalts zur Beachtung der Grundsätze der wirtschaftlichen Prozessführung; Möglichkeit der subjektiven Klagehäufung und anwaltliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Anwaltliche Schweigepflicht versus wirtschaftliche Prozessführung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 2010, 26
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (28)

  • ArbG München, 15.12.2008 - 36 Ca 11064/06

    Beachtung der Grundsätze wirtschaftlicher Prozessführung - PKH-Vergütung des

    Auszug aus LAG München, 15.07.2009 - 10 Ta 386/08
    Durch jeweils am 04.08.2006 eingegangene Schriftsätze hat der gleiche Prozessbevollmächtigte für die Herren K., K., M. und M. gegen die gleiche Beklagte Forderungsklagen (Az.: 36 Ca 11061/06 bis 36 Ca 11064/06) über EUR 8.787,50 brutto abzüglich EUR 200, 00 netto, EUR 8.400,00 brutto abzüglich EUR 200, 00 netto, EUR 7.992,00 brutto und EUR 8.635,00 brutto abzüglich EUR 200, 00 netto bei ansonsten identischen Anträgen wie im vorliegenden Verfahren erhoben, für die den Klägern das Arbeitsgericht am 18.01.2007 bzw. 15.02.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des gleichen Prozessbevollmächtigten bewilligt hat.

    36 Ca 11062/06.

    36 Ca 11063/06.

    36 Ca 11064/06.

    b) Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Verfahren 25 Ca 10864/06, 25 Ca 10865/06, 25 Ca 10866/06, 31 Ca10966/06, 31 Ca 10967/06, 36 Ca 11061/06, 36 Ca 11062/06, 36 Ca 11063/06, 36 Ca 11064/06, 11 Ca 11158/06, 11 Ca 11164/06, 11 Ca 11170/06, 12a Ca 11172/06, 12a Ca 11173/06, 34 Ca 11502/06 und 34 Ca 11503/06 gegen die gleiche Beklagte nur jeweils eine 1, 3- Verfahrens- und 1, 2- Terminsgebühr aus den zusammen gerechneten Streitwerten aller Verfahren zusteht und daher zu dessen Gunsten jedenfalls kein höherer Betrag als der von der Bezirksrevisorin insgesamt mit EUR 1.187,03 errechnete Betrag beansprucht werden kann.

  • OLG Hamburg, 09.07.2003 - 8 W 149/03
    Auszug aus LAG München, 15.07.2009 - 10 Ta 386/08
    Auch hier ist im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob die Geltendmachung von mehreren Ansprüchen gegen eine Person oder von mehreren Klägern gegen die gleiche Beklagte in getrennten Verfahren ungerechtfertigt erhöhte Kosten verursacht hat (vgl. BGH MDR 2007, 1160; BGH MDR 2004, 715; OLG Hamburg MDR 2003, 1381; KG JurBüro 2002, 35; OLG München AnwBl. 2002, 435; dass. AnwBl. 1994, 527; OLG Zweibrücken RPfl.

    Er hätte daher die Verfahrensgestaltung wählen müssen, bei der die geringsten Kosten angefallen wären, es sei denn, es hätten vernünftige Gründe vorgelegen, die eine andere Verfahrensgestaltung gerechtfertigt hätten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz MDR 2008, 532; OLG Hamburg MDR 2003, 1381; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 482).

    (1) Die Frage der notwendigen Kostenentstehung erstreckt sich nicht nur auf die Frage, ob eine Person mehrere Ansprüche in einem einheitlichen Verfahren geltend machen muss, sondern auch auf den Fall, ob von mehreren Personen gegen ein und dieselbe Person bzw. Personen zustehende Ansprüche in einem Verfahren verfolgt werden müssen (vgl. OLG Hamburg MDR 2004, 778; dass. MDR 2003, 1381; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 18. Aufl. VV 3100 Rn. 188).

    Getrennte Verfahren verbieten sich danach dann, wenn die Klagen oder Anträge in engen zeitlichem Zusammenhang gestellt wurden, die Zielrichtung die gleiche ist, insbesondere der Sachvortrag weitgehend übereinstimmt, zu erwarten ist, dass sich der oder die Gegner in etwa in gleicher Weise verteidigen werden, so dass Unübersichtlichkeit nicht zu erwarten ist und ob Interessenkonflikte nicht zu erwarten sind (vgl. KG JurBüro 2002, 35; OLG Hamburg MDR 2003, 1381; OLG München AnwBl. 2002, 435; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O.).

  • ArbG München, 15.12.2008 - 36 Ca 11061/06

    Beachtung der Grundsätze wirtschaftlicher Prozessführung - PKH-Vergütung des

    Auszug aus LAG München, 15.07.2009 - 10 Ta 386/08
    Durch jeweils am 04.08.2006 eingegangene Schriftsätze hat der gleiche Prozessbevollmächtigte für die Herren K., K., M. und M. gegen die gleiche Beklagte Forderungsklagen (Az.: 36 Ca 11061/06 bis 36 Ca 11064/06) über EUR 8.787,50 brutto abzüglich EUR 200, 00 netto, EUR 8.400,00 brutto abzüglich EUR 200, 00 netto, EUR 7.992,00 brutto und EUR 8.635,00 brutto abzüglich EUR 200, 00 netto bei ansonsten identischen Anträgen wie im vorliegenden Verfahren erhoben, für die den Klägern das Arbeitsgericht am 18.01.2007 bzw. 15.02.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des gleichen Prozessbevollmächtigten bewilligt hat.

    36 Ca 11061/06.

    b) Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Verfahren 25 Ca 10864/06, 25 Ca 10865/06, 25 Ca 10866/06, 31 Ca10966/06, 31 Ca 10967/06, 36 Ca 11061/06, 36 Ca 11062/06, 36 Ca 11063/06, 36 Ca 11064/06, 11 Ca 11158/06, 11 Ca 11164/06, 11 Ca 11170/06, 12a Ca 11172/06, 12a Ca 11173/06, 34 Ca 11502/06 und 34 Ca 11503/06 gegen die gleiche Beklagte nur jeweils eine 1, 3- Verfahrens- und 1, 2- Terminsgebühr aus den zusammen gerechneten Streitwerten aller Verfahren zusteht und daher zu dessen Gunsten jedenfalls kein höherer Betrag als der von der Bezirksrevisorin insgesamt mit EUR 1.187,03 errechnete Betrag beansprucht werden kann.

  • BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

    aa) Allerdings wird die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigen Rechtsverfolgung Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO begründet (vgl. LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -) oder dieser Verstoß erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 19. Dezember 2007 - 9 Ta 270/07 - MDR 2008, 532; LAG Schleswig-Holstein 16. März 1999 - 4 Ta 147/98 -; LAG München 15. Juli 2009 - 10 Ta 386/08 - JurBüro 2010, 26) in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.
  • SG Berlin, 27.01.2011 - S 127 SF 9411/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Höhe der Gebühr bei

    Diese Gründe sind sorgfältig abzuwägen (vgl. BGH MDR 2004, 715), vgl. zum vorstehenden insgesamt LAG München, Beschluss vom 15.07.2009, Az.: 10 Ta 386/08.
  • LAG Sachsen-Anhalt, 28.10.2010 - 2 Ta 140/10

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - Rechtsverfolgung weiterer Ansprüche durch

    Entgegen der Auffassung des LAG München aus dem Beschluss vom 15.07.2009 - 10 Ta 386/08 - handelt es sich nicht um eine Problematik des Kostenfestsetzungsverfahrens.
  • LAG Sachsen-Anhalt, 28.12.2010 - 2 Ta 172/10

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - PKH für getrennte Verfahren

    Entgegen der Auffassung des LAG München aus dem Beschluss vom 15.07.2009 - 10 Ta 386/08 - handelt es sich nicht um eine Problematik des Kostenfestsetzungsverfahrens.
  • SG Berlin, 17.12.2013 - S 180 SF 7504/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Vertretung in

    Diese Gründe sind sorgfältig abzuwägen (vgl. BGH MDR 2004, 715), vgl. zum vorstehenden insgesamt LAG München, Beschluss vom 15.07.2009, Az.: 10 Ta 386/08 - Juris.
  • LAG Hessen, 14.11.2011 - 13 Ta 372/11

    Kostenerstattung - Mutwilligkeit - Prozesskostenhilfe

    Die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstige-ren Rechtsverfolgung vorliegt, ist allerdings nicht erst im Kostenfest-setzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen, wie dies bisher die Beschwerdekammer und mit ihr auch andere Instanzgerichte vertreten haben (vergl. z. B. LAG Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2007 - 9 Ta 270/07 -, MDR 2008, 532; LAG München vom 15. Juli 2009 - 10 Ta 186/08 -, JurBüro 2010, 26; LAG Berlin vom 27. April 2006 -17 Ta(Kost) 6012/06 -, NZA-RR 2006, 432).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2011 - L 7 AS 712/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Die Erinnerung ist nicht fristgebunden (vgl. Hartmann, a.a.O., § 56 RVG, Rn. 6; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 19. Auflage 2010, § 56 RVG, Rn. 7; Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 01.11.2010, S 127 SF 407/10 E; Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 15.07.2009, 10 Ta 386/08; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.1995, 10 WF 11/94).
  • SG Berlin, 09.02.2011 - S 127 SF 4101/10

    Streit um Höhe der Kostenerstattung im Erinnerungsverfahren

    Diese Gründe sind sorgfältig abzuwägen (vgl. BGH MDR 2004, 715), vgl. zum Vorstehenden insgesamt LAG München, Beschluss vom 15.07.2009, Az.: 10 Ta 386/08.
  • LAG Hessen, 07.09.2010 - 13 Ta 263/10

    Verwirkung des Rückforderungsrechts der Staatskasse

    Anderer Ansicht ist auch das LAG München (Beschlüsse vom 8. Januar 2010 - 10 Ta 349/08 -, und vom 15. Juli 2009 - 10 Ta 386/08 -, zitiert nach juris), das sich auf Hartmann (a.a.O.) beruft und - zu Unrecht - auf das OLG Thüringen (a.a.O.).
  • LAG Hessen, 15.10.2012 - 13 Ta 303/12

    Kostenfestsetzung - Mutwilligkeit - Prozesskostenhilfe; Kostenfestsetzung -

    12 Die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigeren Rechtsverfolgung vorliegt, ist allerdings nicht erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen, wie dies bisher die Beschwerdekammer und mit ihr auch andere Instanzgerichte vertreten haben (vergl. z. B. LAG Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2007 - 9 Ta 270/07 -, MDR 2008, 532; LAG München vom 15. Juli 2009 - 10 Ta 186/08 -, JurBüro 2010, 26; LAG Berlin vom 27. April 2006 -17 Ta(Kost) 6012/06 -, NZA-RR 2006, 432).
  • LAG Hessen, 02.11.2011 - 13 Ta 369/11

    Kostenerstattung - Mutwilligkeit - Prozesskostenhilfe

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