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   OLG Köln, 27.08.2009 - 17 W 219/09   

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https://dejure.org/2009,14586
OLG Köln, 27.08.2009 - 17 W 219/09 (https://dejure.org/2009,14586)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.08.2009 - 17 W 219/09 (https://dejure.org/2009,14586)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. August 2009 - 17 W 219/09 (https://dejure.org/2009,14586)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3400
    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Korrespondenzanwalts im Revisionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 2010, 37
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Nürnberg, 11.10.2004 - 5 W 3428/04

    Kostenerstattung - Einschaltung eines Verkehrsanwalts im Revisionsverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 27.08.2009 - 17 W 219/09
    Deshalb können Kosten für die Einschaltung des Korrespondenzanwaltes sogar für das Revisionsverfahren ausnahmsweise dann erstattungsfähig sein, wenn das Revisionsgericht weiteren Sachvortrag auferlegt (OLG Hamm AnwBl. 2003, 185; OLG Nürnberg MDR 2005, 298).
  • OLG Hamm, 12.02.2002 - 23 W 450/01

    Erstattungsfähigkeit der in der Revisionsinstanz entstandenen

    Auszug aus OLG Köln, 27.08.2009 - 17 W 219/09
    Deshalb können Kosten für die Einschaltung des Korrespondenzanwaltes sogar für das Revisionsverfahren ausnahmsweise dann erstattungsfähig sein, wenn das Revisionsgericht weiteren Sachvortrag auferlegt (OLG Hamm AnwBl. 2003, 185; OLG Nürnberg MDR 2005, 298).
  • OLG Frankfurt, 28.04.1999 - 25 W 29/99

    Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten

    Auszug aus OLG Köln, 27.08.2009 - 17 W 219/09
    Aufgrund aller Fallumstände ist eine Würdigung nach objektiven Maßstäben vorzunehmen (OLG Frankfurt AnwBl. 2000, 136; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 18. Aufl., Nr. 3400 VV RVG Rn. 94 m. w. N.; Mümmler JB 1997, 519 f.).
  • BGH, 13.11.2014 - VII ZB 46/12

    Erstattungsfähige Kosten im Revisionsverfahren: Kosten eines Verkehrsanwalts;

    Nach der ständigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der allgemeinen Meinung im Schrifttum sind auch im Revisionsverfahren Kosten für einen Verkehrsanwalt nur im Ausnahmefall erstattungsfähig (OLG Hamburg, JurBüro 2012, 371; OLG Nürnberg, AGS 2010, 622, 623; OLG Köln, JurBüro 2010, 37, 38; OLG Nürnberg, MDR 2005, 298; OLG Hamm, AnwBl 2003, 185; OLG Stuttgart, Justiz 2000, 304; OLG Dresden, MDR 1998, 1372; OLG München, MDR 1992, 524, 525; OLG Koblenz, JurBüro 1991, 243; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 91 Rn. 29 f.; Mock/N. Schneider in Schneider/Wolf, AnwK RVG, 7. Aufl., VV 3401-3402 Rn. 102 f.; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 13 unter "Verkehrsanwalt").
  • OLG Hamburg, 20.08.2013 - 8 W 50/13

    Revisionsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Hinzuziehung eines

    Ausnahmsweise kann dies anders zu beurteilen sein, etwa wenn die Einschaltung eines Verkehrsanwalts etwa Übersetzungs- und Dolmetscherkosten erspart werden und der Verkehrsanwalt wegen für den Fall relevanter besonderer Kenntnisse ausländischen Rechts in der Lage ist, den Revisionsanwalt entsprechend zu informieren (zu beidem OLG Köln, Beschluss vom 27.08.2009, 17 W 219/09 - zitiert nach juris).
  • OLG Koblenz, 16.06.2010 - 14 W 322/10

    Zivilprozess - Für fehlende Deutschkenntnisse muss Prozessgegner nicht aufkommen

    Ausnahmen hat der Senat auch dann anerkannt, wenn ein im Ausland lebender Kläger der deutschen Sprache nicht mächtig ist, der sprachkundige Verkehrsanwalt als Übersetzer fungiert und dadurch Dolmetscherkosten in vergleichbarer Höhe eingespart werden (Senat in JurBüro 2000, 145; ähnlich OLG Köln JurBüro 2010, 37).
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