Weitere Entscheidung unten: KG, 04.05.2010

Rechtsprechung
   BGH, 25.03.2010 - VII ZB 11/08   

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https://dejure.org/2010,7923
BGH, 25.03.2010 - VII ZB 11/08 (https://dejure.org/2010,7923)
BGH, Entscheidung vom 25.03.2010 - VII ZB 11/08 (https://dejure.org/2010,7923)
BGH, Entscheidung vom 25. März 2010 - VII ZB 11/08 (https://dejure.org/2010,7923)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 829 ZPO, § 835 ZPO
    Zwangsvollstreckung: Bestimmtheitserfordernis bei Pfändung von Forderungen aus einem anwaltlichen Mandatsverhältnis; Rechtsschutzbedürfnis für die Pfändung des Anspruchs auf Herausgabe des Titels

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausreichende Bestimmtheit einer Pfändungsbeschlusses; Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers bzgl. des Herausgabeanspruchs betreffend zu Gunsten des Schuldners ergangene Kostenfestsetzungsbeschlüsse; Isolierte Pfändung von Vollstreckungstiteln beim Schuldner bzw. Pfändung ...

  • rewis.io

    Zwangsvollstreckung: Bestimmtheitserfordernis bei Pfändung von Forderungen aus einem anwaltlichen Mandatsverhältnis; Rechtsschutzbedürfnis für die Pfändung des Anspruchs auf Herausgabe des Titels

  • rewis.io

    Zwangsvollstreckung: Bestimmtheitserfordernis bei Pfändung von Forderungen aus einem anwaltlichen Mandatsverhältnis; Rechtsschutzbedürfnis für die Pfändung des Anspruchs auf Herausgabe des Titels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 836 Abs. 3
    Ausreichende Bestimmtheit einer Pfändungsbeschlusses; Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers bzgl. des Herausgabeanspruchs betreffend zu Gunsten des Schuldners ergangene Kostenfestsetzungsbeschlüsse

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pfändung von Vollstreckungstiteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 2010, 440
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.07.2008 - VII ZB 64/07

    Vollstreckung einer Zug um Zug gegen die Aushändigung einer

    Auszug aus BGH, 25.03.2010 - VII ZB 11/08
    Hierzu wird auf die Begründung (Gründe III. 2. bis 4.) in dem Beschluss des Senats vom 8. Juli 2008 im Rechtsbeschwerdeverfahren VII ZB 64/07 (BGHZ 177, 178), das zwischen den gleichen Parteien geführt wurde und in dem die identischen Rügen erhoben worden waren, Bezug genommen.

    Er muss insbesondere die zu pfändende Forderung bzw. den zu pfändenden Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner so bestimmt bezeichnen, dass feststeht, welcher Anspruch Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist (BGH, Urteil vom 29. November 1984 - X ZR 39/83, BGHZ 93, 82; Beschluss vom 8. Juli 2008 - VII ZB 64/07 aaO).

  • BGH, 12.12.2007 - VII ZB 38/07

    Ablehnung der Pfändung einer Forderung wegen fehlender Passivlegitimation

    Auszug aus BGH, 25.03.2010 - VII ZB 11/08
    Der Pfändungsantrag darf nur ausnahmsweise abgelehnt werden, wenn dem Schuldner der Anspruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen offenbar nicht zustehen kann oder ersichtlich unpfändbar ist (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 38/07, NJW-RR 2008, 733 m.w.N.).
  • RG, 10.04.1888 - II 13/88

    Überweisung von Forderungen.

    Auszug aus BGH, 25.03.2010 - VII ZB 11/08
    Befinden sie sich dagegen im Besitz eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten, so kann der Gläubiger den Schuldneranspruch auf Herausgabe gegen den Dritten durch Klage geltend machen, ohne dass er sich diesen Herausgabeanspruch noch überweisen zu lassen braucht (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 836 Rdn. 17; MünchKommZPO/Smid, 3. Aufl., § 836 Rdn. 17; RGZ 21, 360, 364).
  • BGH, 29.11.1984 - X ZR 39/83

    Pfändbarkeit einer Erfindervergütung

    Auszug aus BGH, 25.03.2010 - VII ZB 11/08
    Er muss insbesondere die zu pfändende Forderung bzw. den zu pfändenden Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner so bestimmt bezeichnen, dass feststeht, welcher Anspruch Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist (BGH, Urteil vom 29. November 1984 - X ZR 39/83, BGHZ 93, 82; Beschluss vom 8. Juli 2008 - VII ZB 64/07 aaO).
  • BGH, 19.12.2012 - VII ZB 50/11

    Zwangsvollstreckung: Mitpfändung der Lohnabrechnung bei der Pfändung eines

    § 836 Abs. 3 Satz 3 ZPO ermöglicht eine Zwangsvollstreckung in diese Urkunden nur, sofern sie sich - schon oder noch - im Besitz des Schuldners befinden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2010 - VII ZB 11/08, JurBüro 2010, 440 Rn. 20).
  • LAG Baden-Württemberg, 20.03.2014 - 18 Sa 78/13

    Schlüssiger Vortrag im Rahmen einer Drittschuldnerklage

    bb) Für eine schlüssige Drittschuldnerklage sind darzulegen (vgl. Staab NZA 1993, 439, 440; Stöber die Forderungspfändung, 14. Aufl, Rn. 952; Schaub-Linck Arbeitsrechtshandbuch, 15. Aufl. § 89 Rn. 53 mwN.; Berscheid/Kunz/Brand/Nebeling-Schulte Praxis des Arbeitsrechts 4. Aufl. Kap 53 Rn. 194f.; Beispiel schlüssigen Vortrags nach § 114 ZPO: LAG Köln 17. Februar 2011 - 5 Ta 28/11 -, Rn. 13 zitiert nach Juris; Angaben zum Zeitpunkt der Pfändung, dem Einkommen, den Unterhaltspflichten: ArbG Ludwigshafen 23. Juli 1965 - 2 Ca 404/65 - WA 1965, 170): (1) Der Vollstreckungstitel mit Hauptsumme, Zinsen und Kosten, (2) die Pfändung und Überweisung der Bezüge des Arbeitnehmers bei dem Arbeitgeber wegen der titulierten Beträge, (3) die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner, (4) in welchem Arbeitsverhältnis der Schuldner bei dem Drittschuldner steht und welche Art der Berufstätigkeit der Schuldner ausübt (Übersicht: Staab, NZA 1993, 439, Stöber, die Forderungspfändung, 14 Aufl, Rn. 952; Berscheid/Kunz/Brand/Nebeling-Schulte Praxis des Arbeitsrechts 4. Aufl. Kap 53 Rn. 194f.; Tschöpe-Wessel Anwaltshandbuch, 7. Aufl. 5 I Rn. 32; Darlegung der Art der ausgeübten Tätigkeit: LAG Hamburg 3. März 1986 - 2 Sa 5/86, Leitsatz 1, NZA 1987, 68; Darlegung des Lebenssachverhaltes bei Pfändung eines Mandantenkontos bei einer Rechtsanwaltskanzlei: BGH 25. März 2010 - VII ZB 11/08 - Rn 9 und 18, JurBüro 2010, 440; Zum Umfang der Tätigkeit bei Möglichkeit der Beobachtung: LAG Hamm 24. November 1992 - 2 Sa 1090/92 - zitiert nach Juris), (5) welches Nettoeinkommen dem Schuldner aus dem Arbeitsverhältnis zufließt und inwieweit es von der Pfändung erfasst wird und (6) dass trotz Pfändung und Überweisung der Forderung keine Zahlung erfolgte.

    aa) Der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz erfordert die Beschreibung der Forderung (zur Pfändung von Ansprüchen auf dem Mandantenkonto einer Rechtsanwaltskanzlei: BGH 25. März 2010 - VII ZB 11/08 - Rn 9 und 18, JurBüro 2010, 440).

  • BGH, 12.09.2013 - VII ZB 51/12

    Pfändung eines fingierten Vergütungsanspruchs: Prüfungskompetenz hinsichtlich der

    Der Pfändungsantrag darf vom Vollstreckungsgericht nur ausnahmsweise abgelehnt werden, wenn dem Schuldner die Forderung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen offenbar nicht zustehen kann oder ersichtlich unpfändbar ist (BGH, Beschluss vom 25. März 2010 - VII ZB 11/08, JurBüro 2010, 440 Rn. 16; Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 38/07, NJW-RR 2008, 733 Rn. 9).
  • BGH, 07.09.2022 - VII ZB 38/21

    Anspruch auf Konkretisierung einer Auskunftspflicht in Pfändungs- und

    Diese Forderung ist in dem Überweisungsbeschluss - ebenso wie in dem zugrundeliegenden Pfändungsbeschluss - so bestimmt zu bezeichnen, dass feststeht, welcher Anspruch Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 25. März 2010 - VII ZB 11/08 Rn. 9 m.w.N., JurBüro 2010, 440 zu Pfändungsbeschlüssen).
  • LG Bielefeld, 03.09.2012 - 23 T 494/12

    Begründung eines pfändbaren Anspruchs durch die Haushaltsführung des nicht

    Zurückzuweisen ist der Antrag jedoch, wenn nach dem Tatsachenvortrag des Gläubigers die zu pfändende Forderung dem Schuldner aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zustehen kann (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 733 und JurBüro 2010, 440).
  • LG Würzburg, 30.01.2020 - 52 T 165/20

    Zwangsvollstreckung gegen Kreditinstitut als Drittschuldner auf Herausgabe von

    Es entfällt lediglich die Notwendigkeit einer vorherigen Überweisung des im Zuge des originären Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bereits vom Schuldner auf den Gläubiger übergegangenen Herausgabeanspruchs (vgl. BGH, Beschl. v. 25.03.2010 - VII ZB 11/08 -, juris, Rn. 20; OLG Hamm, Beschl. v. 29.09.1994 - 14 W 97/94 -, JurBüro 1995, 163).
  • LG Traunstein, 26.06.2020 - 5 O 49/20

    Herausgabe der Sicherungsabrede

    Befinden sie sich dagegen im Besitz eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten, so kann der Gläubiger den Schuldneranspruch auf Herausgabe gegen den Dritten durch Klage geltend machen (BGH, Beschluss vom 25. März 2010 - VII ZB 11/08 -, Rn. 20, juris; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 836 Rdn. 18).
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Rechtsprechung
   KG, 04.05.2010 - 6 U 174/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,7301
KG, 04.05.2010 - 6 U 174/09 (https://dejure.org/2010,7301)
KG, Entscheidung vom 04.05.2010 - 6 U 174/09 (https://dejure.org/2010,7301)
KG, Entscheidung vom 04. Mai 2010 - 6 U 174/09 (https://dejure.org/2010,7301)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Abwendung einer Räumungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung: Berücksichtigung von Nutzungsentschädigungs- und Schadenersatzansprüchen des Vermieters im Rahmen des Anspruch auf Bewilligung der Auszahlung der Sicherheitsleistung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfall einer Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Gleichzeitig bezweckter Schuldner- (Mieter) und Gläubiger- (Vermieter) Schutz bei der zur Abwendung der Räumungsvollstreckung von dem Mieter hinterlegten Sicherheitsleistung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sicherheit; Umfang des Sicherungszwecks

  • rechtsportal.de

    ZPO § 711 S. 1
    Verfall der Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil

  • ibr-online

    Abwendung der Zwangsräumung: Umfang der geleisteten Sicherheit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Räumung mit Sicherheitsleistung abgewendet - Wofür kann sie verwendet werden?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zweck einer Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsräumung (IMR 2010, 320)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1020
  • MDR 2010, 1016
  • NZM 2010, 438
  • ZMR 2010, 752
  • JurBüro 2010, 440
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Naumburg, 27.05.2011 - 5 U 1/11

    Haftung des Architekten: Schadensersatzpflicht bei Erhöhung der Kosten eines

    Das zwischen denselben Parteien insoweit vor dem 6. Zivilsenat geführte Parallelverfahren 6 U 174/09 endete mit einem Prozessvergleich über 90.000,00 Euro unter Kostenaufhebung.

    Dieser Preis lag - anders als im Parallelverfahren 6 U 174/09 - unstreitig unter den Gestehungskosten.

    Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 20.08.2010 im Parallelverfahren 6 U 174/09 ausgeführt hat, gilt dies allerdings dann nicht mehr, wenn die Erhöhung der Kosten nicht nur zu einer Gewinnminderung, sondern von vornherein zu einem Verlust führt; in diesem Fall stellt der Verlust den Schaden dar.

  • OLG Hamm, 14.12.2015 - 5 U 69/15

    Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses eines Mietvertrages mit dem

    Nachdem die Parteien vor dem hiesigen Oberlandesgericht einen Vergleich im Verfahren 12 0 59/12 Landgericht Detmold = 5 U 83/12 OLG Hamm geschlossen und sich darin auf eine Räumung des Objekts zum 07.10.2012 geeinigt hatten, ist gerade der Fall eingetreten, für den die Sicherheit geleistet worden ist (vgl.KG Berlin MDR 2010, 1016 f; OLG Hamm, Rpfleger 1982, 354 und Landgericht Bielefeld Rpfleger 1993, 353), zumal in dem den Rechtsstreit beendenden Vergleich eine Vereinbarung über eine Nutzungsentschädigung nicht getroffen wurde.
  • AG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 33 C 3932/19

    Fristlose Mietvertragskündigung wegen Störung des Hausfriedens

    Bei der Sicherheitsleistung zur Abwendung der Räumung hält das Gericht eine Jahresnettomiete zuzüglich der Vollstreckungskosten für angemessen (vgl. Beschluss des KG Berlin vom 04.05.2010, Az. 6 U 174/09).
  • LG Limburg, 27.04.2018 - 1 O 303/17

    Fristlose Mietvertragskündigung wegen Hausfriedensstörung

    Denn bei der Höhe der Sicherheitsleistung sind neben den Verfahrenskosten auch etwaige Verzögerungsschäden aufgrund der verzögerten Räumung zu berücksichtigen (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 04.05.2010 - 6 U 174/09, NJW-RR 2010, 1020).
  • AG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 33 C 9/20

    Fristlose Mietvertragskündigung wegen Vermüllung der Wohnung

    Bei der Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung wurden mögliche Kosten bei der Räumung der Wohnung (geschätzt) und mögliche Erfüllungs- und Verzögerungsschäden (12 Netto-Monatsmieten) berücksichtigt (vgl. KG NJW-RR 2010, 1020).
  • LG Magdeburg, 12.02.2013 - 11 O 895/12

    Berechtigung zur fristlosen Kündigung wegen Mietrückstands; Befreiung von der

    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen für die Kosten auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, für die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 7, 709 S. 2, 711 ZPO (Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 708 Rn. 7; KG Berlin Beschluss v. 04.05.2010 - 6 U 174/09 - zitiert nach juris).
  • LG Frankfurt/Main, 30.12.2021 - 17 O 8/21

    Zutrittsverweigerung führt zur Kündigung!

    Die Höhe der Abwendungsbefugnis bezüglich der Räumung beläuft sich auf eine Jahresmiete brutto (2.427,60 Euro mtl.) zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung brutto (357,00 Euro mtl.), um einen möglichen Verzögerungsschaden für die mutmaßliche Zeitspanne zwischen der an sich mit Erlass des Räumungstitels möglichen Zwangsvollstreckung und der tatsächlichen Herausgabe zu kompensieren (vgl. KG NJW-RR 2010, 1020).
  • AG Hamburg, 25.07.2019 - 44 C 11/19

    Ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug

    Die Höhe der Sicherheit zur Räumungsabwendung bemisst sich nicht nur nach den drohenden Kosten der Räumung, sondern darüber hinaus auch nach dem möglichen Erfüllungs- und Verzögerungsschaden der Klägerin; die Sicherheit steht der Klägerin sowohl als Sicherheit für die in dem Zeitraum zwischen Erlass des Räumungsurteils und der tatsächlichen Herausgabe des Wohnraums für eventuell nicht gezahlte Nutzungsentschädigung, als auch als Sicherheit für den durch Verletzung der Pflicht zur vollständigen und ordnungsgemäßen Herausgabe der Räumlichkeiten drohenden Schaden zur Verfügung (vgl. KG Berlin, WuM 2010, 585).
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