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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 27.07.2010 - I-10 W 60/10   

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OLG Düsseldorf, 27.07.2010 - I-10 W 60/10 (https://dejure.org/2010,6475)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.07.2010 - I-10 W 60/10 (https://dejure.org/2010,6475)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Juli 2010 - I-10 W 60/10 (https://dejure.org/2010,6475)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 1911
  • NZI 2010, 861
  • JurBüro 2010, 603
 
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Wird zitiert von ... (22)

  • OLG Hamm, 14.05.2013 - 15 W 198/12

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Werts der Insolvenzmasse i.S. von §

    Der Begriff des Wertes der Insolvenzmasse im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 GKG ist nicht gleichzusetzen mit der Insolvenzmasse im Sinne von §§ 35 - 37 InsO (so aber OLG München, Beschluss vom 08.08.2012, Az. 11 W 832/12 = ZInsO 2012, 1722; 10. Senat des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2010, Az. 10 W 60/10 = ZIP 2010, 1911).

    Kostenrechtlich ist jedoch eine andere Bewertung erforderlich (a.A.: 10. Senat des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2010, Az. 10 W 60/10 = NZI 2010, 861 f).

    Aus der Tatsache, dass eine dem § 1 Abs. 2 Nr. 4 b InsVV vergleichbare Regelung für die Wertberechnung der Gerichtsgebühren fehlt, kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber durch die Verordnungsermächtigung bezüglich der Insolvenzverwaltervergütung in Kauf genommen hat, dass möglicherweise auch der für die Vergütungsberechnung maßgebliche Bezugswert modifiziert wird, ohne dass diese Modifizierung auch für den Bezugswert der Gerichtskosten erfolgt (so aber OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2010, 10 W 60/10 = ZIP 2010, 1911).

  • OLG München, 08.08.2012 - 11 W 832/12

    Gerichtskosten im Insolvenzverfahren: Bestimmung der Insolvenzmasse als

    Das Landgericht Wuppertal (Beschl. v. 08.04.2010 - 6 T 143/10, = ZIP 10, 1255), das Amtsgericht Duisburg (Beschl. v. 05.07.2011 - 7 N 246/98, ZIP 11, 1631) und - ihm folgend - das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 19.03.2012 - 3 W 286/11, = ZIP 12, 1089) gehen davon aus, es könne nur der durch die Betriebsfortführung erwirtschaftete Überschuss berücksichtigt werden, während ein anderer Senat des OLG Düsseldorf die Ansicht vertritt, bei Fortführung eines Geschäfts sei dieses nach seinem Wert zu berücksichtigen und nicht nur der nach Abzug der Geschäftsausgaben verbleibende Einnahmeüberschuss (Beschl. v. 27.07.2010 - 10 W 60/10 Tz 2 a. E., = ZIP 10, 1911).

    Bei der Definition des Begriffes "Insolvenzmasse" nach diesen Bestimmungen besteht Einigkeit, dass Massekosten und Masseschulden nicht abzuziehen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.07.2010, a. a. O., Tz 2 ff.; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann - Dörndorfer, GKG-FamGKG-JVEG, § 58 GKG Rn. 2; Hartmann, a. a. O., § 58 GKG Rn. 3); zu Recht verweist das Landgericht Passau darauf, gerade auch die durch die Betriebsfortführung begründeten Verbindlichkeiten seien aber Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 InsO.

    c) Mit dem 10. Senat des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 27.07.2010, a. a. O.) geht der Senat deshalb davon aus, dass im Falle einer Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter zur Bestimmung der Gerichtskosten nicht lediglich auf einen "Reinerlös" abgestellt werden kann, es vielmehr bei dem Grundsatz verbleibt, wonach Aufwendungen bzw. Verbindlichkeiten nicht abgezogen werden können.

  • OLG Hamm, 18.01.2013 - 25 W 262/12

    Gegenstandswert im Insolvenzeröffnungsverfahren

    Entgegen der Ansicht des 10. Senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. dazu Beschluss vom 27.07.2010, AZ: 10 W 60/10, Tz. 2) und des OLG München (Beschluss vom 08.08.2012, AZ: 11 W 832/12, Tz. 10 ff) ist der Begriff des Wertes der Insolvenzmasse nicht gleichzusetzen mit der Definition des Begriffs der Insolvenzmasse in §§ 35 bis 37 InsO.

    Das Argument, dass die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 b InsVV, die vorsieht, dass im Falle einer Betriebsfortführung für die Bemessung des Wertes der Insolvenzmasse nicht nur die Einnahmen aus der Betriebsfortführung, sondern auch die damit verbundenen Ausgaben zu berücksichtigen sind, nicht in § 58 Abs. 1 S. 1 GKG Eingang gefunden habe und eine Verordnung nicht dazu herangezogen werden könne, den Inhalt eines formellen Gesetzes zu bestimmen (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 08.08.2012, AZ. 11 W 832/12, Tz. 17, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2010, AZ: 10 W 60/10, Tz. 5), trägt nicht.

  • OLG Hamm, 14.05.2013 - 15 W 198/13

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Werts der Insolvenzmasse i.S. von §

    Der Begriff des Wertes der Insolvenzmasse im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 GKG ist nicht gleichzusetzen mit der Insolvenzmasse im Sinne von §§ 35 - 37 InsO (so aber OLG München, Beschluss vom 08.08.2012, Az. 11 W 832/12 = ZInsO 2012, 1722; 10. Senat des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2010, Az. 10 W 60/10 = ZIP 2010, 1911).

    Kostenrechtlich ist jedoch eine andere Bewertung erforderlich (a.A.: 10. Senat des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2010, Az. 10 W 60/10 = NZI 2010, 861 f).

    Aus der Tatsache, dass eine dem § 1 Abs. 2 Nr. 4 b InsVV vergleichbare Regelung für die Wertberechnung der Gerichtsgebühren fehlt, kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber durch die Verordnungsermächtigung bezüglich der Insolvenzverwaltervergütung in Kauf genommen hat, dass möglicherweise auch der für die Vergütungsberechnung maßgebliche Bezugswert modifiziert wird, ohne dass diese Modifizierung auch für den Bezugswert der Gerichtskosten erfolgt (so aber OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2010, 10 W 60/10 = ZIP 2010, 1911).

  • LG Duisburg, 15.11.2016 - 7 T 27/16

    Bestimmung des Gegenstandswerts für den Antrag auf Eröffnung des

    Nach der h.M. in der Rechtsprechung, der auch die Kammer folgt, ist der Wert der Insolvenzmasse nach § 58 GKG und gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 InsO bzw. § 1 Abs. 1 S. 2 InsVV in gleicher Weise zu bestimmen, soweit nicht in den gesetzlichen Bestimmungen selbst, wie z.B. in § 58 Abs. 1 S. 2 GKG, eine Sonderregel getroffen wird (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 14.05.2013, 15 W 198/12 = ZIP 2013, 1925; OLG Hamm, Beschl. v. 18.01.2013, 25 W 262/12 = ZInsO 2013, 444; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.02.2015, 3 W 20/14 = BeckRS 2015, 06778; OLG Dresden NZI 2014, 76; OLG Koblenz ZIP 2014, 385; OLG Stuttgart NZI 2014, 7; so wohl auch AG Göttingen NZI 2012, 1008 zum Schutzschirmverfahren nach § 270 b InsO; a.A.: OLG Düsseldorf NZI 2010, 861; OLG München BeckRS 2012, 18497).
  • AG Duisburg, 05.07.2011 - 7 N 246/98

    Unternehmerischer Insolvenzschuldner ist mit seinem Wert bei Wertfestsetzung

    Der Wert errechnet sich aus dem Erlös aus der Veräußerung des Unternehmens sowie dem Einnahmeüberschuss, der zuvor während der Betriebsfortführung nach Abzug der geschäftlich veranlassten Ausgaben erwirtschaftet worden ist (gegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2010 - I-10 W 60/10, NZI 2010, 861 = ZZIP 2010, 1911).

    Neuerdings wird - insbesondere vom OLG Düsseldorf in einem Beschluss vom 27.7.2010 (I-10 W 60/10, NZI 2010, 861 f. = ZIP 2010, 1911 f.) - für die im wesentlichen inhaltsgleiche Regelung des § 58 Abs. 1 GKG 2004 die Auffassung vertreten, dass sämtliche bei der Betriebsfortführung erzielten Umsatzerlöse mit ihrem vollen Betrag in die Wertfestsetzung aufzunehmen seien, weil sie mit ihrer Vereinnahmung durch den Verwalter Teil der Insolvenzmasse geworden seien.

    a) Das OLG Düsseldorf geht in dem Beschluss vom 27.7.2010 (a.a.O.) von dem allgemein anerkannten Grundgedanken aus, dass in die Wertberechnung nach § 58 Abs. 1 GKG 2004 (§ 37 Abs. 1, 3 GKG 1994) auch der Wert des fortge-führten Geschäftsbetriebs einfließen muss.

  • OLG Stuttgart, 30.04.2014 - 8 W 149/14

    Gerichtskosten im Insolvenzverfahren: Bemessungsgrundlage bei Betriebsfortführung

    Nicht dagegen kann der vereinzelt vertretenen Mindermeinung gefolgt werden (LG Konstanz NZI 2013, 494, das die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat; OLG München JurBüro 2012, 660; OLG Düsseldorf JurBüro 2010, 603).
  • OLG Hamm, 14.05.2013 - 15 W 1/98

    Wertfestsetzung für die Gebührenerhebung im Insolvenzverfahren

    Der Begriff des Wertes der Insolvenzmasse im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 GKG ist nicht gleichzusetzen mit der Insolvenzmasse im Sinne von §§ 35 - 37 InsO (so aber OLG München, Beschluss vom 08.08.2012, Az. 11 W 832/12 = ZInsO 2012, 1722; 10. Senat des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2010, Az. 10 W 60/10 = ZIP 2010, 1911).

    Kostenrechtlich ist jedoch eine andere Bewertung erforderlich (a.A.: 10. Senat des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2010, Az. 10 W 60/10 = NZI 2010, 861 f).

    Aus der Tatsache, dass eine dem § 1 Abs. 2 Nr. 4 b InsVV vergleichbare Regelung für die Wertberechnung der Gerichtsgebühren fehlt, kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber durch die Verordnungsermächtigung bezüglich der Insolvenzverwaltervergütung in Kauf genommen hat, dass möglicherweise auch der für die Vergütungsberechnung maßgebliche Bezugswert modifiziert wird, ohne dass diese Modifizierung auch für den Bezugswert der Gerichtskosten erfolgt (so aber OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2010, 10 W 60/10 = ZIP 2010, 1911).

  • OLG Nürnberg, 12.08.2020 - 5 W 421/20

    Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens

    Insbesondere greift das Argument nicht durch, dass der Wert der Insolvenzmasse für die Gerichtskosten und für die Vergütung des Insolvenzverwalters unterschiedlich zu berechnen sei, da bei § 58 GKG eine dem § 4 Abs. 2 Nr. 4 S. 2b) InsVV vergleichbaren Regelung fehle (so aber OLG München, Beschluss vom 25.04.2017, 21 W 2/17, und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2010, 10 W 60/10).
  • OLG Düsseldorf, 19.03.2012 - 3 W 286/11

    Geschäftswert eines Konkursverfahrens

    10. Zivilsenats vom 27.07.2010 (10 W 60/10), NZI 2010, 861 f. - als der "wirtschaftliche Wert" der Insolvenzmasse zu verstehen, wie ihn der Verwalter bis zum Abschluss des Konkursverfahrens hat realisieren können.

    Soweit der 10. Zivilsenat in einer Entscheidung vom 27.07.2010 (10 W 60/10 - in: NZI 2010, 861 f.) hinsichtlich des für die Gebührenberechnung relevanten Werts der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens bei einer Betriebsfortführung auf "das dem Schuldner gehörende Vermögen einschließlich der Früchte, Nutzungen und Zinsen" und - bei einer Betriebsfortführung - auf die erzielten Umsatzerlöse als die den Wert des fortgeführten Geschäfts prägenden Faktoren abstellt, ist dem nicht zu folgen.

  • OLG Bamberg, 05.01.2017 - 8 W 87/16

    Festsetzung von Gerichtskosten im Insolvenzverfahren nach Betriebsfortführung

  • LG München II, 09.11.2016 - 7 T 2678/16

    Festsetzung des Geschäftswertes für die Gerichtsgebühren im Insolvenzverfahren

  • LG Passau, 23.04.2012 - 2 T 149/11

    Berechnung des Geschäftswerts für die Gerichtsgebühren im Fall der Fortführung

  • OLG Schleswig, 04.08.2021 - 9 W 64/21

    Gerichtskosten: Gegenstandswert des Insolvenzverfahrens bei Betriebsfortführung

  • OLG Koblenz, 20.01.2014 - 12 W 640/13

    Gerichtskosten im Insolvenzverfahren: Bemessungsgrundlage bei Betriebsfortführung

  • OLG München, 12.08.2020 - 5 W 421/20

    Gerichtsgebühren im Insolvenzverfahren bei Fortführung des Betriebes

  • LG Ingolstadt, 03.11.2016 - 22 T 899/16

    Wert für die Gerichtsgebühren bei Betriebsfortführung durch den

  • LG Bayreuth, 28.10.2016 - 42 T 196/16

    Abzug von Kosten der Betriebsführung bei Ermittlung des Werts der Insolvenymasse

  • LG Düsseldorf, 05.12.2018 - 25 T 676/18
  • LG Itzehoe, 24.06.2013 - 4 T 57/13

    Gegenstandswert in einem Insolvenzverfahren bei Fehlen eines Wertes der

  • LG Bremen, 15.05.2013 - 2 T 195/13

    Festsetzung des Gegenstandswerts für die zu erhebenden Gerichtskosten bei den

  • AG Osnabrück, 10.09.2013 - 38 IN 57/01

    Absetzen der Kosten der Betriebsfortführung von den Einnahmen bzgl. der

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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 24.06.2010 - 5 W 37/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,11658
OLG Rostock, 24.06.2010 - 5 W 37/10 (https://dejure.org/2010,11658)
OLG Rostock, Entscheidung vom 24.06.2010 - 5 W 37/10 (https://dejure.org/2010,11658)
OLG Rostock, Entscheidung vom 24. Juni 2010 - 5 W 37/10 (https://dejure.org/2010,11658)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Geschäftswert für die Beurkundung eines notariellen Unternehmenskaufvertrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 39 Abs. 2
    Geschäftswert für die Beurkundung eines notariellen Unternehmenskaufvertrages

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 1282
  • FGPrax 2010, 315
  • FGPrax 2011, 315
  • JurBüro 2010, 603
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.04.1975 - III ZR 171/72

    Berechnung des Gegenstandswerts der Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei der

    Auszug aus OLG Rostock, 24.06.2010 - 5 W 37/10
    Ist Gegenstand eines Kaufvertrages die Veräußerung eines Unternehmens insgesamt - wie hier - so ist anerkannt, dass bei der Wertbemessung in der Regel der vereinbarte Kaufpreis zugrundezulegen ist (BGH NJW 1975, 1417, 1418; 2009, 653; BayOblG OLGZ 1991, 361).
  • KG, 04.02.1991 - 16 WF 517/91
    Auszug aus OLG Rostock, 24.06.2010 - 5 W 37/10
    Ist Gegenstand eines Kaufvertrages die Veräußerung eines Unternehmens insgesamt - wie hier - so ist anerkannt, dass bei der Wertbemessung in der Regel der vereinbarte Kaufpreis zugrundezulegen ist (BGH NJW 1975, 1417, 1418; 2009, 653; BayOblG OLGZ 1991, 361).
  • OLG Rostock, 06.06.2011 - 5 W 38/10

    Notarkosten: Geschäftswertermittlung für einen Erbbaurechtsvertrag zur

    Auch bei der Antragstellung durch die Notarin ist Beschwerdeführer nach ganz h.M. der Kostenschuldner (OLG Rostock, Beschluss vom 24.06.2010, 5 W 37/10; Bay.OLG, DNotZ 1972, 243).
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