Weitere Entscheidungen unten: LAG Nürnberg, 13.01.2011 | OLG Koblenz, 14.09.2010

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 09.06.2011 - I-10 W 45/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,20547
OLG Düsseldorf, 09.06.2011 - I-10 W 45/11 (https://dejure.org/2011,20547)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.06.2011 - I-10 W 45/11 (https://dejure.org/2011,20547)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - I-10 W 45/11 (https://dejure.org/2011,20547)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines inneren Zusammenhangs zwischen dem außergerichtlich vom Zedenten und dem gerichtlich verfolgten Begehren des Zessionars bei einem rein "formalen" Gläubigerwechsel; Rechtfertigung der Annahme "desselben Gegenstandes" i.S.d. Anrechnungsnorm der RVG ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 2011, 589
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.12.2010 - VI ZB 45/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Voraussetzungen der Gebührenanrechnung nach einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.2011 - 10 W 45/11
    Ob dies bereits aus der 3. Alt. des § 15a Abs. 2 RVG folgt, mag dahinstehen (vgl. insoweit BGH v. 07.12.2010, VI ZB 45/10).

    Dies folgt entgegen ihrer Auffassung nicht aus dem angeführten Beschluss des BGH v. 07.12.2010, VI ZB 45/10.

  • OLG Köln, 20.12.2005 - 17 W 289/05

    Kostenrecht, Verfahrensrecht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.2011 - 10 W 45/11
    Aufgrund neuen Auftrags wäre zu Lasten der Zessionarin eine neue Verfahrensgebühr entstanden, da insoweit eine neue Angelegenheit vorgelegen hätte (vgl. OLG Köln JurBüro 2006, 249; OLG Stuttgart JurBüro 1982, 551).
  • LG Mönchengladbach, 19.01.2011 - 3 O 444/08

    Anrechnung einer hälftigen 0,65 Geschäftsgebühr auf Klägerseite

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.2011 - 10 W 45/11
    Hier ist der materiell-rechtliche Anspruch des Zedenten gegen die Beklagte auf Erstattung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr an die Klägerin abgetreten und aufgrund des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 26.05.2009 (3 O 444/08) tituliert worden.
  • BGH, 29.11.2011 - XI ZB 16/11

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr des

    Dass sie vorgerichtlich von der Zedentin aus eigenem Recht geltend gemacht wurden und prozessual von der Klägerin aus abgetretenem Recht, ändert - wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat - nichts an der zur Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG führenden wirtschaftlichen Identität (ebenso u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. April 2011 - I-17 W 14/11, juris Rn. 15 ff. und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2011 - I-10 W 45/11, BeckRS 2011, 21986; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Mai 2011 - 25 W 95/11, juris Rn. 30 ff. = BeckRS 2011, 19833 mit kritischer Anmerkung Mayer, NJW-Spezial 2011, 668, 669; aA OLG Frankfurt, Urteil vom 3. Januar 2011 - 23 U 259/09).
  • BGH, 20.12.2011 - XI ZB 17/11

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die

    Dass sie vorgerichtlich von dem Zedenten aus eigenem Recht geltend gemacht wurden und prozessual von der Klägerin aus abgetretenem Recht, ändert - wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat - nichts an der zur Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG führenden wirtschaftlichen Identität (ebenso u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. April 2011 - I-17 W 14/11, juris Rn. 15 ff. und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2011 - I-10 W 45/11, BeckRS 2011, 21986; aA OLG Frankfurt, Urteil vom 3. Januar 2011 - 23 U 259/09 sowie Mayer, FD-RVG 2011, 321388 und NJW-Spezial 2011, 668, 669).
  • OLG Düsseldorf, 12.07.2011 - 16 W 26/11

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Der für grundsätzliche Fragen in Kostensachen beim Oberlandesgericht Düsseldorf zuständige 10. Zivilsenat hat in seinem Beschluss vom 9.6.2011 (I-10 W 45/11) in einem Beschwerdeverfahren, in welchem das Landgericht - Rechtspflegerin - im Zuge der Berechnung des auszugleichenden Betrages im Kostenfestsetzungsbeschluss eine 0, 65 Geschäftsgebühr iHv EUR 379,- zuzüglich Mehrwertsteuer angerechnet hat, die hiergegen gerichtete Beschwerde der dortigen Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung unter anderem Folgendes ausgeführt:.
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Rechtsprechung
   LAG Nürnberg, 13.01.2011 - 4 Ta 172/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,17371
LAG Nürnberg, 13.01.2011 - 4 Ta 172/10 (https://dejure.org/2011,17371)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 13.01.2011 - 4 Ta 172/10 (https://dejure.org/2011,17371)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 13. Januar 2011 - 4 Ta 172/10 (https://dejure.org/2011,17371)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Terminsgebühr vor Einreichung der Klage

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Terminsgebühr bei Vermeidung eines gerichtliches Verfahrens durch außergerichtliche Einigung vor Klageerhebung

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    §§ 11 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Vergütungsverzeichnis
    Vergütungsfestsetzung - Terminsgebühr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3104
    Terminsgebühr bei Vermeidung eines gerichtliches Verfahrens durch außergerichtliche Einigung vor Klageerhebung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 2011, 589
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.02.2007 - IX ZR 215/05

    Erfallen der Terminsgebühr vor Anhängigkeit des Rechtsstreits

    Auszug aus LAG Nürnberg, 13.01.2011 - 4 Ta 172/10
    Das Entstehen einer Terminsgebühr von der Einreichung einer Klage abhängig zu machen, würde dieser Zielsetzung entgegenwirken (so BGH vom 08.02.2007 - IX ZR 215/05 - NJW-RR 2007, 720).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 14.09.2010 - 14 W 510/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,35043
OLG Koblenz, 14.09.2010 - 14 W 510/10 (https://dejure.org/2010,35043)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.09.2010 - 14 W 510/10 (https://dejure.org/2010,35043)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14. September 2010 - 14 W 510/10 (https://dejure.org/2010,35043)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Entstehen einer Terminsgebühr für einen Telefonanruf mit dem Ziel der Meidung oder Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens; Beweislastverteilung bei der Inanspruchnahme eines Gebührentatbestands

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann löst Telefonat Terminsgebühr aus?

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 2011, 589
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Koblenz, 08.06.2005 - 14 W 366/05

    Rechtsanwaltsgebühren: Beweislast für das Entstehen einer Terminsgebühr

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.09.2010 - 14 W 510/10
    Die Beweislast hat der, der einen Gebührentatbestand für sich in Anspruch nimmt (Senat in NJW 2005, 2162; Bischof a.a.O Rn 81).
  • OLG Koblenz, 03.07.2015 - 14 W 415/15

    Erfallen der Terminsgebühr bei Anruf des Beklagtenvertreters beim Klägervertreter

    Dient ein Telefonat - so die Darstellung des Klägervertreters im vorliegenden Verfahren - lediglich der Klärung der Frage, ob ein Antrag, eine Klage oder ein Rechtsmittel einseitig zurückgenommen wird, so löst es keine Terminsgebühr aus (Senat v. 14.09.2010, 14 W 510/10, JurBüro 2011, 589 = AGS 2012, 127).
  • LG Stuttgart, 17.07.2018 - 19 T 48/18

    Rechtsanwaltsgebühren: Entstehung einer erstattungsfähigen Terminsgebühr durch

    Auch ein Telefonat des Beklagtenvertreters lediglich zur Klärung der Frage, ob ein Antrag, eine Klage oder ein Rechtsmittel "einseitig" zurückgenommen werde, löst die Terminsgebühr nicht aus (OLG Koblenz, Beschluss vom 14.09.2010, 14 W 510/10).

    Trifft dies - wie vorliegend - nicht zu, muss der Anspruchsteller den Ansatz gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft machen (OLG Koblenz, Beschluss vom 14.09.2010, 14 W 510/10 m.w.N.).

  • FG Sachsen-Anhalt, 14.01.2014 - 3 KO 987/13

    Voraussetzungen der Entstehung einer Terminsgebühr - Darlegungslast und

    (b) Die konkreten Umstände des Austauschs der mündlichen Erklärungen, die eine Terminsgebühr entstehen lassen, hat derjenige substantiiert vorzutragen und ggf. zu beweisen, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht; er trägt die Darlegungs- und Beweislast (OLG Naumburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 6 W 78/06, JurBüro 2007, 483; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12. Februar 2008 6 W 153/07, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 08. Juni 2005 14 W 366/05, NJW 2005, 2162; OLG Koblenz, Beschluss vom 14. September 2010 14 W 510/10, JurBüro 2011, 589).
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.01.2014 - 3 KO 986/13

    Nachweis des Entstehens einer Terminsgebühr

    (b) Die konkreten Umstände des Austauschs der mündlichen Erklärungen, die eine Terminsgebühr entstehen lassen, hat derjenige substantiiert vorzutragen und ggf. zu beweisen, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht; er trägt die Darlegungs- und Beweislast (OLG Naumburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 6 W 78/06, JurBüro 2007, 483; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12. Februar 2008 6 W 153/07, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 08. Juni 2005 14 W 366/05, NJW 2005, 2162; OLG Koblenz, Beschluss vom 14. September 2010 14 W 510/10, JurBüro 2011, 589).
  • OLG Brandenburg, 05.01.2022 - 13 WF 234/21

    Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Festsetzung einer

    Die Beweislast hat der, der einen Gebührentatbestand für sich in Anspruch nimmt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 14. September 2010 - 14 W 510/10 -, Rn. 7, juris).
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