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   AG Ludwigslust, 01.03.2011 - 5 C 27/11   

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https://dejure.org/2011,36033
AG Ludwigslust, 01.03.2011 - 5 C 27/11 (https://dejure.org/2011,36033)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 01.03.2011 - 5 C 27/11 (https://dejure.org/2011,36033)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 01. März 2011 - 5 C 27/11 (https://dejure.org/2011,36033)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sachliche Zuständigkeit für Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Zuschlagsbeschluss aus dem Zwangsversteigerungsverfahren bestimmt sich streitwertabhängig analog § 202 InsO; Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit für eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • JurBüro 2012, 215
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Ulm, 12.01.1987 - 4 O 215/86
    Auszug aus AG Ludwigslust, 01.03.2011 - 5 C 27/11
    Zum anderen ergebe sich z. B. aus § 122 Abs. 2 BauGB , dass der Gesetzgeber durchaus keine Bedenken gehabt habe, dem Amtsgericht sachliche Zuständigkeiten ohne Streitwertbegrenzung zuzuweisen; so würden nach dieser Regelung Vollstreckungsabwehrklagen, die in behördlichen Enteignungsverfahren begründet worden sind, allgemein dem Amtsgericht zugewiesen (vgl. LG Ulm NJW-RR 1987, 511).
  • AG Stralsund, 02.12.2015 - 21 C 135/15

    Sachliche Zuständigkeit: Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Zuschlagsbeschluss

    Einerseits existiert eine veröffentlichte Entscheidung des Landgerichts Ulm (NJW-RR 1987, 511), wonach hier streitwertunabhängig das Amtsgericht zuständig sein soll, das - als Vollstreckungsgericht - den Zuschlagsbeschluss erlassen hat; andererseits existiert eine veröffentlichte Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigslust (JurBüro 2012, 215), wonach bei Streitwerten oberhalb der Wertgrenze des § 23 Nr. 1 GVG analog § 202 Abs. 2 InsO das Landgericht zuständig sein soll.
  • AG Ludwigslust, 25.01.2013 - 5 C 344/11

    Verweisung eines Rechtsstreits an das zuständige Gericht i.R.e. Stufenklage über

    Ausschlaggebend ist daher, dass nach der gesetzlichen Zuständigkeitsystematik werthaltigere Verfahren wegen ihres üblicherweise größeren Umfanges den mit einer größeren Zahl von Richtern besetzten bzw. zahlenmäßig weniger belasteten Landgerichten zugewiesen sind (vgl. auch AG Ludwigslust JurBüro 2012, 215); dies muss dann im Zusammenhang mit einer Stufenklage auch die Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO aus einem noch durch das Amtsgericht erlassenen Teilurteiles erfassen, wenn sich nachträglich aufgrund der absehbaren Höhe des Leistungsanpruches die sachliche Zuständigkeit des Landgerichtes ergibt.
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