Rechtsprechung
   OLG München, 08.08.2012 - 11 W 832/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,25392
OLG München, 08.08.2012 - 11 W 832/12 (https://dejure.org/2012,25392)
OLG München, Entscheidung vom 08.08.2012 - 11 W 832/12 (https://dejure.org/2012,25392)
OLG München, Entscheidung vom 08. August 2012 - 11 W 832/12 (https://dejure.org/2012,25392)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,25392) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 35 ff. InsO
    Wert der Insolvenzmasse bei Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Passau - IN 222/01
  • OLG München, 08.08.2012 - 11 W 832/12

Papierfundstellen

  • JurBüro 2012, 660
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 27.07.2010 - 10 W 60/10

    Rechtmäßigkeit einer Festsetzung der Gebühren für einen Antrag auf Eröffnung und

    Auszug aus OLG München, 08.08.2012 - 11 W 832/12
    Das Landgericht Wuppertal (Beschl. v. 08.04.2010 - 6 T 143/10, = ZIP 10, 1255), das Amtsgericht Duisburg (Beschl. v. 05.07.2011 - 7 N 246/98, ZIP 11, 1631) und - ihm folgend - das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 19.03.2012 - 3 W 286/11, = ZIP 12, 1089) gehen davon aus, es könne nur der durch die Betriebsfortführung erwirtschaftete Überschuss berücksichtigt werden, während ein anderer Senat des OLG Düsseldorf die Ansicht vertritt, bei Fortführung eines Geschäfts sei dieses nach seinem Wert zu berücksichtigen und nicht nur der nach Abzug der Geschäftsausgaben verbleibende Einnahmeüberschuss (Beschl. v. 27.07.2010 - 10 W 60/10 Tz 2 a. E., = ZIP 10, 1911).

    Bei der Definition des Begriffes "Insolvenzmasse" nach diesen Bestimmungen besteht Einigkeit, dass Massekosten und Masseschulden nicht abzuziehen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.07.2010, a. a. O., Tz 2 ff.; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann - Dörndorfer, GKG-FamGKG-JVEG, § 58 GKG Rn. 2; Hartmann, a. a. O., § 58 GKG Rn. 3); zu Recht verweist das Landgericht Passau darauf, gerade auch die durch die Betriebsfortführung begründeten Verbindlichkeiten seien aber Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 InsO.

    c) Mit dem 10. Senat des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 27.07.2010, a. a. O.) geht der Senat deshalb davon aus, dass im Falle einer Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter zur Bestimmung der Gerichtskosten nicht lediglich auf einen "Reinerlös" abgestellt werden kann, es vielmehr bei dem Grundsatz verbleibt, wonach Aufwendungen bzw. Verbindlichkeiten nicht abgezogen werden können.

  • AG Duisburg, 05.07.2011 - 7 N 246/98

    Unternehmerischer Insolvenzschuldner ist mit seinem Wert bei Wertfestsetzung

    Auszug aus OLG München, 08.08.2012 - 11 W 832/12
    Das Landgericht Wuppertal (Beschl. v. 08.04.2010 - 6 T 143/10, = ZIP 10, 1255), das Amtsgericht Duisburg (Beschl. v. 05.07.2011 - 7 N 246/98, ZIP 11, 1631) und - ihm folgend - das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 19.03.2012 - 3 W 286/11, = ZIP 12, 1089) gehen davon aus, es könne nur der durch die Betriebsfortführung erwirtschaftete Überschuss berücksichtigt werden, während ein anderer Senat des OLG Düsseldorf die Ansicht vertritt, bei Fortführung eines Geschäfts sei dieses nach seinem Wert zu berücksichtigen und nicht nur der nach Abzug der Geschäftsausgaben verbleibende Einnahmeüberschuss (Beschl. v. 27.07.2010 - 10 W 60/10 Tz 2 a. E., = ZIP 10, 1911).

    aa) Angesichts des Gesetzeswortlautes überzeugen den Senat die Versuche, etwa des Amtsgerichts Duisburg oder des OLG Düsseldorf, nicht, einen gewissermaßen tatsächlichen Begriff der Insolvenzmasse, der nur bestimmen soll, welches Vermögen vom Insolvenzverfahren erfasst wird, einem speziell kostenrechtlichen , "wirtschaftlichen", Wert gegenüberzustellen (siehe OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.03.2012, a. a. O., Tz 8 ff.; AG Duisburg, Beschl. v. 05.07.2011, a. a. O., Tz 18).

  • OLG Düsseldorf, 19.03.2012 - 3 W 286/11

    Geschäftswert eines Konkursverfahrens

    Auszug aus OLG München, 08.08.2012 - 11 W 832/12
    Das Landgericht Wuppertal (Beschl. v. 08.04.2010 - 6 T 143/10, = ZIP 10, 1255), das Amtsgericht Duisburg (Beschl. v. 05.07.2011 - 7 N 246/98, ZIP 11, 1631) und - ihm folgend - das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 19.03.2012 - 3 W 286/11, = ZIP 12, 1089) gehen davon aus, es könne nur der durch die Betriebsfortführung erwirtschaftete Überschuss berücksichtigt werden, während ein anderer Senat des OLG Düsseldorf die Ansicht vertritt, bei Fortführung eines Geschäfts sei dieses nach seinem Wert zu berücksichtigen und nicht nur der nach Abzug der Geschäftsausgaben verbleibende Einnahmeüberschuss (Beschl. v. 27.07.2010 - 10 W 60/10 Tz 2 a. E., = ZIP 10, 1911).

    aa) Angesichts des Gesetzeswortlautes überzeugen den Senat die Versuche, etwa des Amtsgerichts Duisburg oder des OLG Düsseldorf, nicht, einen gewissermaßen tatsächlichen Begriff der Insolvenzmasse, der nur bestimmen soll, welches Vermögen vom Insolvenzverfahren erfasst wird, einem speziell kostenrechtlichen , "wirtschaftlichen", Wert gegenüberzustellen (siehe OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.03.2012, a. a. O., Tz 8 ff.; AG Duisburg, Beschl. v. 05.07.2011, a. a. O., Tz 18).

  • BGH, 20.03.2003 - IX ZB 388/02

    Versagung der Restschuldbefreiung; Umfang der Auskunftspflicht über Einkünfte aus

    Auszug aus OLG München, 08.08.2012 - 11 W 832/12
    bb) Während des Insolvenzverfahrens erzielte Einkünfte gehören nach der Rechtsprechung des BGH in ihrem vollen Umfang zur Insolvenzmasse und nicht etwa nur der sich aus der Verminderung der Einnahmen um die betrieblich veranlaßten Ausgaben ergebende Gewinn (Beschl. v. 20.03.2002 - IX ZB 388/02 Tz. 25, = NJW 03, 2167).
  • LG Wuppertal, 08.04.2010 - 6 T 143/10

    Grundlage für eine Gebührenberechnung bzgl. eines Antrags auf Eröffnung und

    Auszug aus OLG München, 08.08.2012 - 11 W 832/12
    Das Landgericht Wuppertal (Beschl. v. 08.04.2010 - 6 T 143/10, = ZIP 10, 1255), das Amtsgericht Duisburg (Beschl. v. 05.07.2011 - 7 N 246/98, ZIP 11, 1631) und - ihm folgend - das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 19.03.2012 - 3 W 286/11, = ZIP 12, 1089) gehen davon aus, es könne nur der durch die Betriebsfortführung erwirtschaftete Überschuss berücksichtigt werden, während ein anderer Senat des OLG Düsseldorf die Ansicht vertritt, bei Fortführung eines Geschäfts sei dieses nach seinem Wert zu berücksichtigen und nicht nur der nach Abzug der Geschäftsausgaben verbleibende Einnahmeüberschuss (Beschl. v. 27.07.2010 - 10 W 60/10 Tz 2 a. E., = ZIP 10, 1911).
  • OLG München, 15.02.2022 - 11 W 1320/21

    Kostenfestsetzung im Insolvenzverfahren - Abzug der Ausgaben für die

    An dem Senatsbeschluss vom 08.08.2012 - 11 W 832/12 = BeckRS 2012, 18497 wird nicht mehr festgehalten.

    Die jeweils zugrunde gelegte Berechnungsmasse von 2.807.418,00 EUR wurde hierbei unter Verweis auf den Beschluss des OLG München vom 08.08.2012 - 11 W 832/12 - ohne Abzug der Kosten der Betriebsfortführung gebildet.

    Das Oberlandesgericht München ging bislang vom Bruttoansatz aus (OLG München, Beschluss vom 25.04.2017 - 21 W 2/17, NZI 2017, 547; Beschluss vom 08.08.2012 - 11 W 832/12, juris Rn. 9 ff).

    Hierfür wurde im Wesentlichen angeführt, dass § 58 GKG auf den "Wert der Insolvenzmasse" zur Zeit der Beendigung des Verfahrens abstelle und damit auf die §§ 35 ff InsO Bezug nehme; bei der Definition des Begriffs "Insolvenzmasse" nach den §§ 35 ff InsO bestehe Einigkeit, dass Massekosten und Masseschulden nicht abzuziehen seien; die durch die Betriebsfortführung begründeten Verbindlichkeiten seien aber Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 InsO (Senat, Beschluss vom 08.08.2012 - 11 W 832/12, juris Rn. 10 ff).

  • OLG München, 25.04.2017 - 21 W 2/17

    Wert für die Gerichtsgebühren bei Betriebsfortführung durch den

    Diese Regelung ist aber nicht abschließend: In den Fällen, in denen der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortgeführt hat, die Masse aber nicht entsprechend größer geworden ist, kann der Insolvenzverwalter einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 lit. b InsVV verlangen (vgl. OLG München, Beschluss vom 08.08.2012, Az. 11 W 832/12).
  • OLG Nürnberg, 12.08.2020 - 5 W 421/20

    Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens

    Der Begriff des Wertes der Insolvenzmasse entspricht entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 08.08.2012, 11 W 832/12) nicht der Definition der Insolvenzmasse in den §§ 35 bis 37 InsO.

    Es kann sich auch nicht werterhöhend auswirken, dass bei einer Betriebsfortführung auch bei Gericht ein entsprechender Mehraufwand bei der Prüfung entsteht (so aber das Oberlandesgericht München, Beschluss vom 08.08.2012, 11 W 832/12).

  • OLG Bamberg, 05.01.2017 - 8 W 87/16

    Festsetzung von Gerichtskosten im Insolvenzverfahren nach Betriebsfortführung

    Sie stützt sich hierbei insbesondere auf die von den Oberlandesgerichten München (Beschluss v. 08.08.2012, Az.: 11 W 832/12, abgedr. in ZinsO 2012, 1722), und Düsseldorf (Beschluss v. 27.07.2010, Az.: I-10 W 60/10, abgedr. in ZinsO 2010, 1645) vertretene - gegenteilige - Auffassung.

    § 35 InsO, worauf im Übrigen auch das Oberlandesgericht München (in seiner Entscheidung vom 08.08.2012, a.a.O.) sowie der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (in seiner Entscheidung vom 27.07.2010, a.a.O.) abstellen, eine Legaldefinition der "Insolvenzmasse".

    Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung des OLG München (in seiner Entscheidung vom 08.08.2012, a.a.O.) wonach sich dies allein aus der auf Grundlage von § 65 InsO erlassenen Verordnung, insbesondere aus § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 b) InsVV ergebe und schon deshalb ausschließlich für die Insolvenzverwaltervergütung gelte.

  • OLG Hamm, 18.01.2013 - 25 W 262/12

    Gegenstandswert im Insolvenzeröffnungsverfahren

    Entgegen der Ansicht des 10. Senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. dazu Beschluss vom 27.07.2010, AZ: 10 W 60/10, Tz. 2) und des OLG München (Beschluss vom 08.08.2012, AZ: 11 W 832/12, Tz. 10 ff) ist der Begriff des Wertes der Insolvenzmasse nicht gleichzusetzen mit der Definition des Begriffs der Insolvenzmasse in §§ 35 bis 37 InsO.

    Das Argument, dass die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 b InsVV, die vorsieht, dass im Falle einer Betriebsfortführung für die Bemessung des Wertes der Insolvenzmasse nicht nur die Einnahmen aus der Betriebsfortführung, sondern auch die damit verbundenen Ausgaben zu berücksichtigen sind, nicht in § 58 Abs. 1 S. 1 GKG Eingang gefunden habe und eine Verordnung nicht dazu herangezogen werden könne, den Inhalt eines formellen Gesetzes zu bestimmen (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 08.08.2012, AZ. 11 W 832/12, Tz. 17, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2010, AZ: 10 W 60/10, Tz. 5), trägt nicht.

  • LG Duisburg, 15.11.2016 - 7 T 27/16

    Bestimmung des Gegenstandswerts für den Antrag auf Eröffnung des

    Nach der h.M. in der Rechtsprechung, der auch die Kammer folgt, ist der Wert der Insolvenzmasse nach § 58 GKG und gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 InsO bzw. § 1 Abs. 1 S. 2 InsVV in gleicher Weise zu bestimmen, soweit nicht in den gesetzlichen Bestimmungen selbst, wie z.B. in § 58 Abs. 1 S. 2 GKG, eine Sonderregel getroffen wird (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 14.05.2013, 15 W 198/12 = ZIP 2013, 1925; OLG Hamm, Beschl. v. 18.01.2013, 25 W 262/12 = ZInsO 2013, 444; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.02.2015, 3 W 20/14 = BeckRS 2015, 06778; OLG Dresden NZI 2014, 76; OLG Koblenz ZIP 2014, 385; OLG Stuttgart NZI 2014, 7; so wohl auch AG Göttingen NZI 2012, 1008 zum Schutzschirmverfahren nach § 270 b InsO; a.A.: OLG Düsseldorf NZI 2010, 861; OLG München BeckRS 2012, 18497).
  • OLG Stuttgart, 30.04.2014 - 8 W 149/14

    Gerichtskosten im Insolvenzverfahren: Bemessungsgrundlage bei Betriebsfortführung

    Nicht dagegen kann der vereinzelt vertretenen Mindermeinung gefolgt werden (LG Konstanz NZI 2013, 494, das die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat; OLG München JurBüro 2012, 660; OLG Düsseldorf JurBüro 2010, 603).
  • OLG München, 12.08.2020 - 5 W 421/20

    Gerichtsgebühren im Insolvenzverfahren bei Fortführung des Betriebes

    Der Begriff des Wertes der Insolvenzmasse entspricht entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 08.08.2012, 11 W 832/12) nicht der Definition der Insolvenzmasse in den §§ 35 bis 37 InsO .

    Es kann sich auch nicht werterhöhend auswirken, dass bei einer Betriebsfortführung auch bei Gericht ein entsprechender Mehraufwand bei der Prüfung entsteht (so aber das Oberlandesgericht München, Beschluss vom 08.08.2012, 11 W 832/12).

  • LG Ingolstadt, 03.11.2016 - 22 T 899/16

    Wert für die Gerichtsgebühren bei Betriebsfortführung durch den

    Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die angefochtene Entscheidung sich lediglich auf eine Entscheidung des OLG München vom 08.08.2012 - 11 W 832/12 stütze, jüngere gegenläufige Entscheidungen jedoch unberücksichtigt lasse (OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2013 - I - 15 W 198/12; OLG Dresden, Beschluss vom 26.08.2013 - 3 W 793/13; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.01.2014 - 12 W 630/13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014 - 8 W 149/14).

    Nach einer Ansicht, welcher auch das Oberlandesgericht München folgt, ist für die Wertbestimmung auf sämtliche Einkünfte ohne Abzug der durch die Betriebsfortführung verursachten Kosten abzustellen (OLG München, Beschluss vom 08.08.2012 - 11 W 832/12 im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2010 - 10 W 60/10).

  • OLG Hamm, 14.05.2013 - 15 W 198/12

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Werts der Insolvenzmasse i.S. von §

    Der Begriff des Wertes der Insolvenzmasse im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 GKG ist nicht gleichzusetzen mit der Insolvenzmasse im Sinne von §§ 35 - 37 InsO (so aber OLG München, Beschluss vom 08.08.2012, Az. 11 W 832/12 = ZInsO 2012, 1722; 10. Senat des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2010, Az. 10 W 60/10 = ZIP 2010, 1911).
  • LG Memmingen, 01.07.2021 - 44 T 785/21

    Kosten des Insolvenzverfahrens vor Änderung des § 58 GKG - Bruttoansatz

  • OLG Karlsruhe, 25.04.2017 - 21 W 2/17

    Gegenstandswert eines Insolvenzverfahrens

  • OLG Koblenz, 20.01.2014 - 12 W 640/13

    Gerichtskosten im Insolvenzverfahren: Bemessungsgrundlage bei Betriebsfortführung

  • LG München II, 09.11.2016 - 7 T 2678/16

    Festsetzung des Geschäftswertes für die Gerichtsgebühren im Insolvenzverfahren

  • OLG Hamm, 14.05.2013 - 15 W 198/13

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Werts der Insolvenzmasse i.S. von §

  • AG Memmingen, 20.04.2021 - 1 IN 30/12

    Erinnerung eines Insolvenzverwalters gegen eine Kostenrechnung

  • AG Ansbach, 17.07.2019 - 4 IN 77/14

    Zurückweisung der Erinnerung

  • LG Bremen, 15.05.2013 - 2 T 195/13

    Festsetzung des Gegenstandswerts für die zu erhebenden Gerichtskosten bei den

  • AG Osnabrück, 10.09.2013 - 38 IN 57/01

    Absetzen der Kosten der Betriebsfortführung von den Einnahmen bzgl. der

  • OLG Hamm, 14.05.2013 - 15 W 1/98

    Wertfestsetzung für die Gebührenerhebung im Insolvenzverfahren

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht