Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 11.06.2014

Rechtsprechung
   BGH, 05.06.2014 - VII ZB 21/12   

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https://dejure.org/2014,16099
BGH, 05.06.2014 - VII ZB 21/12 (https://dejure.org/2014,16099)
BGH, Entscheidung vom 05.06.2014 - VII ZB 21/12 (https://dejure.org/2014,16099)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 2014 - VII ZB 21/12 (https://dejure.org/2014,16099)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 756 Abs 1 ZPO, § 788 Abs 1 S 1 ZPO
    Zwangsvollstreckung Zug um Zug: Erstattung der Gerichtsvollzieher- und Anwaltskosten für Angebot der Gegenleistung des Gläubigers durch Gerichtsvollzieher

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit der durch das Angebot der Gegenleistung entstehenden Gerichtsvollziehergebühren bei einer Vollstreckung Zug um Zug auf Grund eines Titels; Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Andienung einer Inhaberschuldverschreibung bei dem Schuldner

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung Zug um Zug; Rechtsanwaltskosten bei Beauftragung des Gerichtsvollziehers

  • rewis.io

    Zwangsvollstreckung Zug um Zug: Erstattung der Gerichtsvollzieher- und Anwaltskosten für Angebot der Gegenleistung des Gläubigers durch Gerichtsvollzieher

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 575; ZPO § 756 Abs. 1; ZPO § 788 Abs. 1
    Erstattungsfähigkeit der durch das Angebot der Gegenleistung entstehenden Gerichtsvollziehergebühren bei einer Vollstreckung Zug um Zug auf Grund eines Titels; Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Andienung einer Inhaberschuldverschreibung bei dem Schuldner

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bei Vollstreckung Zug um Zug auch Erstattung der Gerichtsvollzieher- und Anwaltskosten für Angebot der Gegenleistung durch Gerichtsvollzieher

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollstreckung Zug um Zug - und die anfallenden Kosten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtsanwalts- und Gerichtsvollzieherkosten als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsanwalts- und Gerichtsvollzieherkosten als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2508
  • MDR 2014, 1109
  • FamRZ 2014, 1454
  • WM 2014, 1389
  • Rpfleger 2014, 611
  • JurBüro 2014, 549
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 24.01.2006 - VII ZB 74/05

    Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs als Kosten

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - VII ZB 21/12
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, NJW 2006, 1598 Rn. 9; vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141 Rn. 10; vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2461).

    Notwendig sind diese Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 - VII ZB 11/10, NJW 2012, 3789 Rn. 11; vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 88/08, NJW 2010, 1007 Rn. 10; vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, aaO Rn. 11; vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2462).

    Handelt er nicht entsprechend, sind die für das Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher entstehenden Gerichtsvollziehergebühren durch den Schuldner veranlasst, denn dieser hat es zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen lassen (vgl. zum Veranlasserprinzip BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, NJW 2006, 1598 Rn. 9).

    Die Kosten anwaltlicher Hilfe bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung sind regelmäßig als notwendig anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, aaO Rn. 13; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 46 Rn. 18; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 788 Rn. 7; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 788 Rn. 16).

  • BGH, 14.04.2005 - V ZB 5/05

    Umfang der zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung; Kosten einer

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - VII ZB 21/12
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, NJW 2006, 1598 Rn. 9; vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141 Rn. 10; vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2461).

    Notwendig sind diese Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 - VII ZB 11/10, NJW 2012, 3789 Rn. 11; vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 88/08, NJW 2010, 1007 Rn. 10; vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, aaO Rn. 11; vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2462).

  • BGH, 17.05.2000 - VIII ZR 216/99

    Widersprüchliche Feststellungen im Berufungsurteil

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - VII ZB 21/12
    Bereits diese Annahme ist zweifelhaft, denn sie beruht, was der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007), auf widersprüchlichen und unklaren Feststellungen des Beschwerdegerichts zu den zugrunde liegenden Gebührenabrechnungen.

    Ob die angefochtene Entscheidung bereits deshalb der Aufhebung zu unterliegen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, bei juris Rn. 5; Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007 f.), kann jedoch offen bleiben.

  • BGH, 20.12.2005 - VII ZB 57/05

    Kosten eines Drittschuldnerprozesses als Kosten der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - VII ZB 21/12
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, NJW 2006, 1598 Rn. 9; vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141 Rn. 10; vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2461).
  • BGH, 25.09.2003 - IXa ZB 192/03

    Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts für

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - VII ZB 21/12
    Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten müsste, weil die Rechtsverfolgung in der Zwangsvollstreckung für die Gläubiger besonders einfach gelagert gewesen wäre, bestehen nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - XII ZB 242/09, BGHZ 186, 70 Rn. 23, 25; vom 25. September 2003 - IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921).
  • BGH, 24.04.2013 - XII ZB 242/09

    Restitutionsklage: Auffinden einer Urkunde als Wiederaufnahmegrund

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - VII ZB 21/12
    Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten müsste, weil die Rechtsverfolgung in der Zwangsvollstreckung für die Gläubiger besonders einfach gelagert gewesen wäre, bestehen nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - XII ZB 242/09, BGHZ 186, 70 Rn. 23, 25; vom 25. September 2003 - IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921).
  • BGH, 10.12.2009 - VII ZB 88/08

    Notwendigkeit der für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - VII ZB 21/12
    Notwendig sind diese Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 - VII ZB 11/10, NJW 2012, 3789 Rn. 11; vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 88/08, NJW 2010, 1007 Rn. 10; vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, aaO Rn. 11; vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2462).
  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 232/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe in

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - VII ZB 21/12
    Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten müsste, weil die Rechtsverfolgung in der Zwangsvollstreckung für die Gläubiger besonders einfach gelagert gewesen wäre, bestehen nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - XII ZB 242/09, BGHZ 186, 70 Rn. 23, 25; vom 25. September 2003 - IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921).
  • BGH, 11.05.2006 - V ZB 70/05

    Anforderungen an die Begründung von Beschwerdeentscheidungen

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - VII ZB 21/12
    Ob die angefochtene Entscheidung bereits deshalb der Aufhebung zu unterliegen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, bei juris Rn. 5; Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007 f.), kann jedoch offen bleiben.
  • BGH, 04.10.2012 - VII ZB 11/10

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten einer zur

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - VII ZB 21/12
    Notwendig sind diese Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 - VII ZB 11/10, NJW 2012, 3789 Rn. 11; vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 88/08, NJW 2010, 1007 Rn. 10; vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, aaO Rn. 11; vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2462).
  • BGH, 05.03.2020 - I ZB 50/19

    Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft

    Notwendig sind danach Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - VII ZB 21/12, NJW 2014, 2508 Rn. 8; Beschluss vom 17. Oktober 2018 - I ZB 13/18, WM 2018, 2327 Rn. 6).
  • BGH, 17.10.2018 - I ZB 13/18

    Zur Frage, ob Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erstattungsfähig sind, weil

    Notwendig sind Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - VII ZB 21/12, NJW 2014, 2508 Rn. 8 mwN).
  • AG Köln, 21.08.2023 - 289 M 631/20
    Allerdings ist der Gläubigerin in diesem Zusammenhang zuzugestehen, dass Rechtsanwalts- bzw. Inkassokosten, die bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung entstehen, " regelmäßig " als notwendig anzusehen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 05.06.2014 - VII ZB 21/12 -, zitiert bei juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Eine andere Betrachtung ist aber dann gerechtfertigt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rechtsverfolgung in der Zwangsvollstreckung für den Gläubiger besonders einfach gelagert gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 05.06.2014 - VII ZB 21/12 -, zitiert bei juris Rn. 20 unter Hinweis auf: BGHZ 186, 70 = NJW 2010, 3029 Rn. 23, 25; BGH, FamRZ 2003, 1921 = BeckRS 2003, 08484; LG Darmstadt, Beschluss vom 15.03.2017 - 5 T 515/16 -, zitiert bei juris Rn. 20; OG Stuttgart Rpfleger 1994, 367; AG Rottenburg DGVZ 2000, 95; OLG Hamburg AnwBl 2001, 127; AG Donaueschingen DGVZ 2005, 73; LG Konstanz DGVZ 2005, 73; AG Karlsruhe DGVZ 2005, 73; AG Heilbronn DGVZ 2005, 73 ff.; Schmidt/Brinkmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 788 Rn. 29 mit weiteren Nachweisen; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 78. Auflage, § 91 Rn. 175: " Bei einer Bagatelle mit klarem Sachverhalt gibt es evtl. keine Erstattbarkeit ").

    Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich vorliegend um einen extrem einfach gelagerten Fall: Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist eine Geldforderung (Entgelt für eine Warenlieferung), wobei der Titel überhaupt keine Besonderheiten aufweist, der eine anwaltliche Vertretung erforderlich erscheinen lassen könnte (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 05.06.2014 - VII ZB 21/12 -, zitiert bei juris).

  • LG Essen, 20.03.2020 - 17 S 12/19

    Zustellkosten, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

    Zu den Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO gehören alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (BGH NJW 2014, 2508 Rn. 8).

    Entsprechend sind die Kosten einer Vollstreckungshandlung i.d.S. notwendig, wenn der Gläubiger ihre Entstehung zum Zeitpunkt der Vornahme der Maßnahme bei vernünftiger Würdigung der Sachlage objektiv für erforderlich halten durfte, um die Befriedigung seines titulierten Anspruchs durchzusetzen (BGH NJW 2006, 1598, 1599 Rn. 11; NJW 2014, 2508 Rn. 8).

  • OLG Nürnberg, 09.02.2015 - 8 Wx 2651/14

    Eintragung in das Schuldnerverzeichnis: Erhebung von Auslagen für die Zustellung

    Nach der Rechtsprechung des BGH, entwickelt zu § 788 Abs. 1 ZPO, gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (BGH, Beschluss v. 05.06.2014, VII ZB 21/12, juris m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2019 - 2 O 4/18

    Zuständigkeit zur Entscheidung über die Vollstreckungserinnerung nach § 169 Abs.

    Zu den Kosten der Zwangsvollstreckung gehören auch Anwaltskosten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - VII ZB 21/12 -, juris, Rn. 8, 19).
  • OLG Hamm, 23.06.2015 - 25 W 43/15

    Erhebung der Kosten für die Zustellung der Eintragungsordnung nach § 882c Abs. 2

    Zu den Kosten der Zwangsvollstreckung gehören alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (BGH, Beschluss v. 05.06.2014, VII ZB 21/12, juris m.w.N.).
  • VG Neustadt, 21.12.2022 - 4 K 213/19

    Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 169 Abs. 1 VwGO in das

    Zu den Kosten der Zwangsvollstreckung gehören auch Anwaltskosten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - VII ZB 21/12 -, juris).
  • VG Neustadt, 19.06.2020 - 4 K 213/19

    Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 169 Abs. 1 VwGO in das

    Zu den Kosten der Zwangsvollstreckung gehören auch Anwaltskosten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - VII ZB 21/12 -, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 11.06.2014 - 17 W 66/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,14511
OLG Köln, 11.06.2014 - 17 W 66/14 (https://dejure.org/2014,14511)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.06.2014 - 17 W 66/14 (https://dejure.org/2014,14511)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. Juni 2014 - 17 W 66/14 (https://dejure.org/2014,14511)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,14511) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

Papierfundstellen

  • JurBüro 2014, 549
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Köln, 05.06.2013 - 288 M 535/13

    Voraussetzungen für den Ansatz einer Gebühr für die Nichterledigung der gütlichen

    Auszug aus OLG Köln, 11.06.2014 - 17 W 66/14
    b) ob sie - bei gleichzeitiger Beauftragung - nur entfällt, wenn die in Nr. 207, S. 3 KV-GvKostG genannten Amtshandlungen kumulativ vorliegen oder insoweit eine der genannten Amtshandlungen ausreicht, in Rechtsprechung und Literatur aufgrund unzureichender Formulierung der Bestimmung höchst umstritten sind (siehe etwa LG Dresden 2 T 323/13 und 325/13; AG Leipzig 431 M 7456/13; AG Lörrach 12 M 2289/13; AG Augsburg 1 M 3960/13; AG Bretten M 431/13; AG Köln 288 M 535/13;AG Berlin 34 M 8088/13; Richter DGVZ 2013, 169 ff.; Rausch DGVZ 1014, 7ff.).
  • AG Leipzig, 16.07.2013 - 431 M 7456/13
    Auszug aus OLG Köln, 11.06.2014 - 17 W 66/14
    b) ob sie - bei gleichzeitiger Beauftragung - nur entfällt, wenn die in Nr. 207, S. 3 KV-GvKostG genannten Amtshandlungen kumulativ vorliegen oder insoweit eine der genannten Amtshandlungen ausreicht, in Rechtsprechung und Literatur aufgrund unzureichender Formulierung der Bestimmung höchst umstritten sind (siehe etwa LG Dresden 2 T 323/13 und 325/13; AG Leipzig 431 M 7456/13; AG Lörrach 12 M 2289/13; AG Augsburg 1 M 3960/13; AG Bretten M 431/13; AG Köln 288 M 535/13;AG Berlin 34 M 8088/13; Richter DGVZ 2013, 169 ff.; Rausch DGVZ 1014, 7ff.).
  • AG Augsburg, 12.06.2013 - 1 M 3960/13

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Reihenfolge der Vollstreckungsmaßnahmen

    Auszug aus OLG Köln, 11.06.2014 - 17 W 66/14
    b) ob sie - bei gleichzeitiger Beauftragung - nur entfällt, wenn die in Nr. 207, S. 3 KV-GvKostG genannten Amtshandlungen kumulativ vorliegen oder insoweit eine der genannten Amtshandlungen ausreicht, in Rechtsprechung und Literatur aufgrund unzureichender Formulierung der Bestimmung höchst umstritten sind (siehe etwa LG Dresden 2 T 323/13 und 325/13; AG Leipzig 431 M 7456/13; AG Lörrach 12 M 2289/13; AG Augsburg 1 M 3960/13; AG Bretten M 431/13; AG Köln 288 M 535/13;AG Berlin 34 M 8088/13; Richter DGVZ 2013, 169 ff.; Rausch DGVZ 1014, 7ff.).
  • OLG Frankfurt, 07.01.2016 - 18 W 235/15

    Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung gemäß Nr. 207 KV-GvKostG

    Die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung gemäß Nr. 207 KV-GvKostG entsteht gemäß Nr. 207 Satz 2 KV-GvKostG schon dann nicht, wenn der Gerichtsvollzieher neben der gütlichen Erledigung nur mit Abnahme der Vermögensauskunft oder nur mit der Pfändung beauftragt war (Anschluss an das OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2015, Az.: 8 W 458/14, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2015, Az.: 11 W 3/15 und OLG Köln, Beschluss vom 11.06.2014, Az.: 17 W 66/14.

    Der Senat teilt die seitens des Landgerichts im Anschluss an die Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 04.02.2015, 8 W 458/14, des OLG Karlsruhe vom 25.08.2015, 11 W 3/15 und des OLG Köln vom 11.06.2014, 17 W 66/14 vertretene Rechtsauffassung.

    Deswegen schließt sich der Senat der Überlegung des OLG Köln in seiner Entscheidung vom 11.06.2014, 17 W 66/14 an, wonach sich die Geltendmachung der Gebühr nach Nr. 207 KV- GvKostG bei Entstehen weiterer Gebühren für weitere Vollstreckungsmaßnahmen nur dann rechtfertigt, wenn es sich insoweit auch in zeitlicher Hinsicht um einen gesonderten alleinigen Antrag handelt, der gerade nicht in Verbindung mit weitergehenden Anträgen steht, mögen diese auch nur hilfsweise für den Fall des Scheiterns einer gütlichen Erledigung gestellt sein, denn die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG wurde nur für die isolierte gütliche Erledigung bzw. einen entsprechenden Versuch geschaffen, um diese Tätigkeit nicht kostenfrei zu lassen.

  • OLG Stuttgart, 04.02.2015 - 8 W 458/14

    Gerichtsvollzieherkosten: Kostenansatz für den Versuch einer gütlichen Erledigung

    Angesichts dessen und der sich klar aus der Gesetzesbegründung ergebenden Absicht des Gesetzgebers, für eine isolierte Beauftragung mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache einen Gebührentatbestand zu schaffen, um diese Tätigkeit nicht kostenfrei zu lassen, ist die Anmerkung zu Nr. 207 KVGv dahingehend auszulegen, dass die Gebühr auch dann nicht entsteht, wenn der weitergehende Auftrag nur auf eine der in Satz 2 der Anmerkung genannten Maßnahmen nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (Vermögensauskunft) und § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO (Pfändung) gerichtet ist (ebenso OLG Köln DGVZ 2014, 199; LG Freiburg JurBüro 2014, 442; LG Dresden JurBüro 2014, 269; Schneider/Volpert/Fölsch/Kessel, a.a.O., Nr. 207 KV GvKostG, Rdnr. 3 ff. m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, Nr. 207 KVGv, Rdnr. 2; a.A. OLG Düsseldorf JurBüro 2014, 441 [danach kumulative Beauftragung nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO und nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO erforderlich]; LG Kleve DGVZ 2014, 134; LG Heilbronn, 1 T 431/14, Beschluss vom 04.07.2014).

    Hierauf weist zu Recht ebenfalls das Oberlandesgericht Köln hin (DGVZ 2014, 199).

  • OLG Koblenz, 16.11.2015 - 14 W 701/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Entstehung einer Einigungsgebühr bei Beauftragung der

    Dabei verwies er allerdings auf die Entscheidungen des OLG Köln (v. 11.06.2014, 17 W 66/14, 17 W 66/14, JurBüro 2014, 549), des OLG Stuttgart (v. 04.02.2015, 8 W 458/14, JurBüro 2015, 326) und des OLG Karlsruhe (v. 25.08.2015, 11 W 3/15, DGVZ 2015, 208), die mit Unterstützung der Literatur (Schröder-Kay, GvKostG, 13. Aufl., Nr. 207, Vorbem. II, Rn. 12 und Nr. 207 Rn. 5) die Auffassung der Gläubigerin teilen.

    Der Senat schließt sich der Auffassung der Oberlandesgerichte Köln (v. 11.06.2014, 17 W 66/14, 17 W 66/14, JurBüro 2014, 549), Stuttgart (v. 04.02.2015, 8 W 458/14, JurBüro 2015, 326) und Karlsruhe (v. 25.08.2015, 11 W 3/15, DGVZ 2015, 208) an, wonach sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung wie der Gesetzeshistorie ergibt, dass die Beauftragung der Abnahme der Vermögensauskunft oder der Sachpfändung genügt, um den selbstständigen Gebührenanspruch entfallen zu lassen.

    Dabei hat das OLG Köln (v. 11.06.2014, 17 W 66/14, DGVZ 2014, 199) schon festgestellt, dass selbst ein bedingter Auftrag, zunächst die gütliche Erledigung zu versuchen, und erst bei deren Scheitern die Sachpfändung oder die Abnahme der Vermögensauskunft anzuschließen, keinen isolierten Auftrag begründet.

  • AG Wuppertal, 29.07.2016 - 43 M 2956/16

    Ansatz einer Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung i.R.d.

    Er nimmt insbesondere Bezug auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 11.06.2014 (17 W 66/14), des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 04.02.2015 (8 W 458/14), des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. August 2015 (11 W 3/15), des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. September 2015 (3 W 664/15) und des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 7. Januar 2016 (18 W 235/15).

    Die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach KV Nr. 207 GvKostG kann in Fällen, in denen der Gerichtsvollzieher entweder mit der Sachpfändung oder mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt ist, nicht in Ansatz gebracht werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2014, I-17 W 66/14, juris Rn. 21 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2015, 8 W 458/14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2015, 11 W 3/15, juris Rn. 10 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 23.09.2015, 3 W 664/15; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 7. Januar 2016, 18 W 235/15; LG Duisburg, Beschluss vom 4. November 2014, 7 T 151/14; anders: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. März 2014, I-10 W 33/14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2015, I-W 10 1/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2015, I-W 10 25/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2015, I-10 W 148/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2016, I-10 W 97/16; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Juli 2016, I-10 W 104/16).

    Wegen der divergierenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 27. März 2014, I-10 W 33/14; Beschluss vom 15. Januar 2015, I-10 W 1/15; Beschluss vom 3. März 2015, I-10 W 25/15; Beschluss vom 19. November 2015, I-10 W 148/15; Beschluss vom 14. Juli 2016, I-10 W 97/16; Beschluss vom 21. Juli 2016, I-10 W 104/16) einerseits sowie des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 11. Juni 2014, I-17 W 66/14), des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 4. Februar 2015, 8 W 458/14), des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 25. August 2015, 11 W 3/15), des Oberlandesgerichts Dresden (Beschluss vom 23. September 2015, 3 W 664/15) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 07.01.2016, 18 W 235/15) andererseits wird die Beschwerde zugelassen (§§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 2 Satz 2 GKG).

  • OLG Karlsruhe, 25.08.2015 - 11 W 3/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Anfall einer Einigungsgebühr; Erhebung einer Gebühr für

    Der Senat schließt sich in dieser Frage der ausführlichen Begründung im Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juni 2014 (JurBüro 2014, 549, juris-Rn. 23 ff.) an.
  • LG Mönchengladbach, 04.12.2014 - 5 T 256/14

    Zwangsvollstreckungsverfahren, gütliche Erledigung, gütliche Erledigung ohne

    Der entgegenstehenden Ansicht, wonach es ausreicht, dass der Gerichtsvollzieher mit nur einer der beiden auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt sein muss (so: OLG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2014, 17 W 66/14; BeckRS 2014, 13071,) schließt sich die Kammer aus den im vorgenannten Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. März 2014 genannten Gründen nicht an.
  • LG Verden, 21.03.2016 - 6 T 143/15

    Entstehen der Gerichtsvollziehergebühr gemäß Nr. 207 KV-GvKostG bei einem

    So haben das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 11.06.2014, Az. 17 W 66/14), das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 04.02.2015, Az. 8 W 458/14), das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 25.08.2015, Az. 11 W 3/15), das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 28.12.2015, Az. 14 W 84/15), das Landgericht Dresden (Beschluss vom 28.06.2013, Az. 2 T 325/13), das Landgericht Freiburg (Beschluss vom 22.01.2014, Az. 3 T 177/13) sowie das Landgericht Hannover (Beschluss vom 17.02.2015, Az. 92 T 16/15) die Auffassung vertreten, dass die Gebühr Nr. 207 des KV-GvKostG bereits dann nicht anfalle, wenn der Gerichtsvollzieher entweder mit der Sachpfändung oder mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt sei.
  • OLG Naumburg, 08.12.2015 - 12 W 74/15

    Gerichtsvollziehergebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung: Ausnahme in

    Eine abweichende Auslegung dahin, dass die Gebühr auch dann nicht entsteht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt wurde, ist nicht angezeigt (a. A. OLG Stuttgart, NJW-RR 2015, 1343 und OLG Köln, DGVZ 2014, 199).
  • LG Wuppertal, 28.07.2015 - 16 T 179/15

    Berichtigung der Kostenrechnung; Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der

    Demgegenüber meint die Kammer, dass der Wortlaut dieser Norm auch das Verständnis zulässt, dass die Gebühr bereits dann entfällt, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig lediglich mit einer der genannten Amtshandlungen, nämlich entweder mit der Abnahme der Vermögensauskunft oder mit der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen, also alternativ mit einem dieser beiden Vollstreckungsaufträge beauftragt ist ( so auch jeweils mit ausführlicher Begründung, der sich die Kammer anschließt: OLG Köln, Beschluss vom 11.06.2014, - I-17 W 66/14 - OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2015, - 8 W 458/14 -, unter ausdrücklicher Ablehnung der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ).
  • LG Fulda, 08.10.2015 - 5 T 201/15

    Ein Gerichtsvollzieher kann dann keine Gebühr nach KV 207 GvKostG verlangen, wenn

    Die Kammer schließt sich in dieser Frage der ausführlichen Begründung im Beschluss des OLG Köln vom 11.06.2014, Az.: 17 W 66/14, zitiert nach "juris", an (vgl. zum Vorstehenden OLG Karlsruhe, Beschluss v. 25.08.2015, Az.: 11 W 3/15, zitiert nach "juris"; ebenso Hartmann , Kostengesetze, 43. Auflage 2013, Anm. zu KV 207 GvKostG, Rn. 2).
  • OVG Sachsen, 15.06.2015 - 3 B 7/15

    Vollstreckung von Rundfunkgebühren und -beiträgen; Befugnisse des

  • AG Remscheid, 21.05.2015 - 13 M 797/15

    Bestimmung des Termins zur Abgabe einer Vermögensauskunft (VAK) durch den

  • AG Düsseldorf, 22.02.2016 - 668 M 271/16

    Begründetheit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz eines Gerichtsvollziehers

  • AG Remscheid, 21.05.2015 - 13 M 669/15
  • AG Solingen, 14.04.2015 - 7 M 1405/15

    Bemessung der Kosten des Gerichtsvollziehers nach der Abnahme einer

  • AG Medebach, 13.07.2017 - 4 M 389/17

    Zahlung der vollen Gebühr eines Gerichtsvollziehers für den isolierten Versuch

  • AG Weißenfels, 04.05.2015 - 13 M 350/15
  • AG Ludwigsburg, 30.12.2014 - 7 M 5570/14

    Anfallen einer Gebühr eines Gerichtsvollziehers für weitere Amtshandlungen i.R.e.

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