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   OLG Stuttgart, 04.02.2015 - 8 W 458/14   

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OLG Stuttgart, 04.02.2015 - 8 W 458/14 (https://dejure.org/2015,3450)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.02.2015 - 8 W 458/14 (https://dejure.org/2015,3450)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. Februar 2015 - 8 W 458/14 (https://dejure.org/2015,3450)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kostenansatz des Gerichtsvollziehers für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebühren des Gerichtsvollziehers bei einem Einigungsversuch im Zusammenhang mit der Einholung einer Vermögensauskunft

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 9 Anl 1 Nr 207 GvKostG, § 802a Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO, § 802a Abs 2 S 1 Nr 2 ZPO, § 802a Abs 2 S 1 Nr 4 ZPO, § 802b ZPO
    Gerichtsvollzieherkosten: Kostenansatz für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 802 a; GVKostG-KV Nr. 207
    Gebühren des Gerichtsvollziehers bei einem Einigungsversuch im Zusammenhang mit der Einholung einer Vermögensauskunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1343
  • JurBüro 2015, 326
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 11.06.2014 - 17 W 66/14

    Erfallen der Gebühr nach Nr. 207 KV- GvKostG

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.2015 - 8 W 458/14
    Angesichts dessen und der sich klar aus der Gesetzesbegründung ergebenden Absicht des Gesetzgebers, für eine isolierte Beauftragung mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache einen Gebührentatbestand zu schaffen, um diese Tätigkeit nicht kostenfrei zu lassen, ist die Anmerkung zu Nr. 207 KVGv dahingehend auszulegen, dass die Gebühr auch dann nicht entsteht, wenn der weitergehende Auftrag nur auf eine der in Satz 2 der Anmerkung genannten Maßnahmen nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (Vermögensauskunft) und § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO (Pfändung) gerichtet ist (ebenso OLG Köln DGVZ 2014, 199; LG Freiburg JurBüro 2014, 442; LG Dresden JurBüro 2014, 269; Schneider/Volpert/Fölsch/Kessel, a.a.O., Nr. 207 KV GvKostG, Rdnr. 3 ff. m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, Nr. 207 KVGv, Rdnr. 2; a.A. OLG Düsseldorf JurBüro 2014, 441 [danach kumulative Beauftragung nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO und nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO erforderlich]; LG Kleve DGVZ 2014, 134; LG Heilbronn, 1 T 431/14, Beschluss vom 04.07.2014).

    Hierauf weist zu Recht ebenfalls das Oberlandesgericht Köln hin (DGVZ 2014, 199).

  • LG Dresden, 28.06.2013 - 2 T 325/13

    Kostenansatz eines Gerichtsvollziehers i.R.e. Antrags eines Gläubigers für den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.2015 - 8 W 458/14
    Angesichts dessen und der sich klar aus der Gesetzesbegründung ergebenden Absicht des Gesetzgebers, für eine isolierte Beauftragung mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache einen Gebührentatbestand zu schaffen, um diese Tätigkeit nicht kostenfrei zu lassen, ist die Anmerkung zu Nr. 207 KVGv dahingehend auszulegen, dass die Gebühr auch dann nicht entsteht, wenn der weitergehende Auftrag nur auf eine der in Satz 2 der Anmerkung genannten Maßnahmen nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (Vermögensauskunft) und § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO (Pfändung) gerichtet ist (ebenso OLG Köln DGVZ 2014, 199; LG Freiburg JurBüro 2014, 442; LG Dresden JurBüro 2014, 269; Schneider/Volpert/Fölsch/Kessel, a.a.O., Nr. 207 KV GvKostG, Rdnr. 3 ff. m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, Nr. 207 KVGv, Rdnr. 2; a.A. OLG Düsseldorf JurBüro 2014, 441 [danach kumulative Beauftragung nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO und nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO erforderlich]; LG Kleve DGVZ 2014, 134; LG Heilbronn, 1 T 431/14, Beschluss vom 04.07.2014).
  • AG Mannheim, 21.03.2014 - 7 M 6/14

    Gerichtsvollzieherkosten: Gebührenerhebung für die Zustellung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.2015 - 8 W 458/14
    Der Senat vermag die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (DGVZ 2014, 152), der vorstehenden Auslegung stehe der Wortlaut der Anmerkung zu Nr. 207 KVGv entgegen, nicht zu teilen.
  • LG Kleve, 06.03.2014 - 4 T 66/14

    Entstehen der Gebühr gem. Nr. 207 GvKostG

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.2015 - 8 W 458/14
    Angesichts dessen und der sich klar aus der Gesetzesbegründung ergebenden Absicht des Gesetzgebers, für eine isolierte Beauftragung mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache einen Gebührentatbestand zu schaffen, um diese Tätigkeit nicht kostenfrei zu lassen, ist die Anmerkung zu Nr. 207 KVGv dahingehend auszulegen, dass die Gebühr auch dann nicht entsteht, wenn der weitergehende Auftrag nur auf eine der in Satz 2 der Anmerkung genannten Maßnahmen nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (Vermögensauskunft) und § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO (Pfändung) gerichtet ist (ebenso OLG Köln DGVZ 2014, 199; LG Freiburg JurBüro 2014, 442; LG Dresden JurBüro 2014, 269; Schneider/Volpert/Fölsch/Kessel, a.a.O., Nr. 207 KV GvKostG, Rdnr. 3 ff. m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, Nr. 207 KVGv, Rdnr. 2; a.A. OLG Düsseldorf JurBüro 2014, 441 [danach kumulative Beauftragung nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO und nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO erforderlich]; LG Kleve DGVZ 2014, 134; LG Heilbronn, 1 T 431/14, Beschluss vom 04.07.2014).
  • LG Mannheim, 21.08.2014 - 10 T 67/14

    Beschwerdebefugnis eines Gerichtsvollziehers hinsichtlich einer gerichtlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.2015 - 8 W 458/14
    Dem Gerichtsvollzieher steht ein eigenes Beschwerderecht gegen die Entscheidung über den Kostenansatz nicht zu (vgl. zuletzt LG Mannheim JurBüro 2014, 665 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 07.01.2016 - 18 W 235/15

    Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung gemäß Nr. 207 KV-GvKostG

    Die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung gemäß Nr. 207 KV-GvKostG entsteht gemäß Nr. 207 Satz 2 KV-GvKostG schon dann nicht, wenn der Gerichtsvollzieher neben der gütlichen Erledigung nur mit Abnahme der Vermögensauskunft oder nur mit der Pfändung beauftragt war (Anschluss an das OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2015, Az.: 8 W 458/14, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2015, Az.: 11 W 3/15 und OLG Köln, Beschluss vom 11.06.2014, Az.: 17 W 66/14.

    Die an zweiter Stelle dargelegte Auslegung nehmen vor beispielsweise das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 04.02.2015 (8 W 458/14)) und das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 25.08.2015 (11 W 3/15), DGVZ 2015, 208).

    Der Senat teilt die seitens des Landgerichts im Anschluss an die Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 04.02.2015, 8 W 458/14, des OLG Karlsruhe vom 25.08.2015, 11 W 3/15 und des OLG Köln vom 11.06.2014, 17 W 66/14 vertretene Rechtsauffassung.

  • AG Wuppertal, 29.07.2016 - 43 M 2956/16

    Ansatz einer Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung i.R.d.

    Er nimmt insbesondere Bezug auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 11.06.2014 (17 W 66/14), des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 04.02.2015 (8 W 458/14), des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. August 2015 (11 W 3/15), des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. September 2015 (3 W 664/15) und des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 7. Januar 2016 (18 W 235/15).

    Die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach KV Nr. 207 GvKostG kann in Fällen, in denen der Gerichtsvollzieher entweder mit der Sachpfändung oder mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt ist, nicht in Ansatz gebracht werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2014, I-17 W 66/14, juris Rn. 21 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2015, 8 W 458/14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2015, 11 W 3/15, juris Rn. 10 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 23.09.2015, 3 W 664/15; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 7. Januar 2016, 18 W 235/15; LG Duisburg, Beschluss vom 4. November 2014, 7 T 151/14; anders: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. März 2014, I-10 W 33/14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2015, I-W 10 1/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2015, I-W 10 25/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2015, I-10 W 148/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2016, I-10 W 97/16; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Juli 2016, I-10 W 104/16).

    Wegen der divergierenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 27. März 2014, I-10 W 33/14; Beschluss vom 15. Januar 2015, I-10 W 1/15; Beschluss vom 3. März 2015, I-10 W 25/15; Beschluss vom 19. November 2015, I-10 W 148/15; Beschluss vom 14. Juli 2016, I-10 W 97/16; Beschluss vom 21. Juli 2016, I-10 W 104/16) einerseits sowie des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 11. Juni 2014, I-17 W 66/14), des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 4. Februar 2015, 8 W 458/14), des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 25. August 2015, 11 W 3/15), des Oberlandesgerichts Dresden (Beschluss vom 23. September 2015, 3 W 664/15) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 07.01.2016, 18 W 235/15) andererseits wird die Beschwerde zugelassen (§§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 2 Satz 2 GKG).

  • OLG Karlsruhe, 25.08.2015 - 11 W 3/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Anfall einer Einigungsgebühr; Erhebung einer Gebühr für

    Der sprachliche Befund ist allerdings nicht eindeutig, weil - wie das Oberlandesgericht Stuttgart zu Recht ausführt (JurBüro 2015, 326) - in der Nachbemerkung jeweils im Singular von einer "Maßnahme" oder "Amtshandlung" die Rede ist, was dafür spricht, dass der Gesetzgeber es für ausreichend erachtet hat, dass eine andere Amtshandlung in Auftrag gegeben worden ist.
  • OLG Koblenz, 16.11.2015 - 14 W 701/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Entstehung einer Einigungsgebühr bei Beauftragung der

    Dabei verwies er allerdings auf die Entscheidungen des OLG Köln (v. 11.06.2014, 17 W 66/14, 17 W 66/14, JurBüro 2014, 549), des OLG Stuttgart (v. 04.02.2015, 8 W 458/14, JurBüro 2015, 326) und des OLG Karlsruhe (v. 25.08.2015, 11 W 3/15, DGVZ 2015, 208), die mit Unterstützung der Literatur (Schröder-Kay, GvKostG, 13. Aufl., Nr. 207, Vorbem. II, Rn. 12 und Nr. 207 Rn. 5) die Auffassung der Gläubigerin teilen.

    Der Senat schließt sich der Auffassung der Oberlandesgerichte Köln (v. 11.06.2014, 17 W 66/14, 17 W 66/14, JurBüro 2014, 549), Stuttgart (v. 04.02.2015, 8 W 458/14, JurBüro 2015, 326) und Karlsruhe (v. 25.08.2015, 11 W 3/15, DGVZ 2015, 208) an, wonach sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung wie der Gesetzeshistorie ergibt, dass die Beauftragung der Abnahme der Vermögensauskunft oder der Sachpfändung genügt, um den selbstständigen Gebührenanspruch entfallen zu lassen.

  • LG Verden, 21.03.2016 - 6 T 143/15

    Entstehen der Gerichtsvollziehergebühr gemäß Nr. 207 KV-GvKostG bei einem

    So haben das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 11.06.2014, Az. 17 W 66/14), das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 04.02.2015, Az. 8 W 458/14), das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 25.08.2015, Az. 11 W 3/15), das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 28.12.2015, Az. 14 W 84/15), das Landgericht Dresden (Beschluss vom 28.06.2013, Az. 2 T 325/13), das Landgericht Freiburg (Beschluss vom 22.01.2014, Az. 3 T 177/13) sowie das Landgericht Hannover (Beschluss vom 17.02.2015, Az. 92 T 16/15) die Auffassung vertreten, dass die Gebühr Nr. 207 des KV-GvKostG bereits dann nicht anfalle, wenn der Gerichtsvollzieher entweder mit der Sachpfändung oder mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt sei.
  • OLG Frankfurt, 28.12.2015 - 14 W 84/15

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Anfallen der Gebühr nach Nr. 207 GvKostG

    Allerdings sei der sprachliche Befund nicht eindeutig, wie das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 4.2.2015 (8 W 458/14, zit.n.Juris) zu Recht ausführe, weil in der Nachbemerkung jeweils im Singular von einer Maßnahme oder Amtshandlung die Rede sei, was dafür spreche, dass der Gesetzgeber es für ausreichend erachtet habe, dass die eine oder die andere Amtshandlung in Auftrag gegeben worden sei.
  • OLG Naumburg, 08.12.2015 - 12 W 74/15

    Gerichtsvollziehergebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung: Ausnahme in

    Eine abweichende Auslegung dahin, dass die Gebühr auch dann nicht entsteht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt wurde, ist nicht angezeigt (a. A. OLG Stuttgart, NJW-RR 2015, 1343 und OLG Köln, DGVZ 2014, 199).
  • LG Wuppertal, 28.07.2015 - 16 T 179/15

    Berichtigung der Kostenrechnung; Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der

    Demgegenüber meint die Kammer, dass der Wortlaut dieser Norm auch das Verständnis zulässt, dass die Gebühr bereits dann entfällt, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig lediglich mit einer der genannten Amtshandlungen, nämlich entweder mit der Abnahme der Vermögensauskunft oder mit der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen, also alternativ mit einem dieser beiden Vollstreckungsaufträge beauftragt ist ( so auch jeweils mit ausführlicher Begründung, der sich die Kammer anschließt: OLG Köln, Beschluss vom 11.06.2014, - I-17 W 66/14 - OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2015, - 8 W 458/14 -, unter ausdrücklicher Ablehnung der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ).
  • AG Bremen, 25.11.2015 - 249 M 490879/15
    Dementsprechend führt das AG Gladbeck in seiner Entscheidung vom 12.02.2015 (JurBüro 2015, 326) zutreffend aus, dass alle in § 802a Abs. 2 ZPO enumerativ aufgezählten Maßnahmen selbstständig sind, und unabhängig voneinander vom Gläubiger beantragt werden können.
  • LG Fulda, 08.10.2015 - 5 T 201/15

    Ein Gerichtsvollzieher kann dann keine Gebühr nach KV 207 GvKostG verlangen, wenn

    Der sprachliche Befund ist allerdings nicht eindeutig, weil - wie das OLG Stuttgart (Beschluss v. 04.02.2015, Az.: 8 W 458/14, zitiert nach "juris") zu Recht ausführt - in der Nachbemerkung jeweils im Singular von einer "Maßnahme" oder "Amtshandlung" die Rede ist, was dafür spricht, dass der Gesetzgeber es für ausreichend erachtet hat, dass eine andere Amtshandlung in Auftrag gegeben worden ist.
  • OVG Sachsen, 15.06.2015 - 3 B 7/15

    Vollstreckung von Rundfunkgebühren und -beiträgen; Befugnisse des

  • AG Düsseldorf, 22.02.2016 - 668 M 271/16

    Begründetheit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz eines Gerichtsvollziehers

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