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   OLG München, 15.03.2016 - 11 W 414/16   

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OLG München, 15.03.2016 - 11 W 414/16 (https://dejure.org/2016,5138)
OLG München, Entscheidung vom 15.03.2016 - 11 W 414/16 (https://dejure.org/2016,5138)
OLG München, Entscheidung vom 15. März 2016 - 11 W 414/16 (https://dejure.org/2016,5138)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Keine Anrechnung der außergerichtlichen Kosten für das Mahnverfahren auf das streitige Verfahren bei Anwaltswechsel

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Kostenrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kein Schutz des Erstattungsberechtigten durch die Anrechnungsvorschriften

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 396
  • JurBüro 2016, 295
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.08.2014 - VII ZB 8/14

    Kostenfestsetzungsverfahren nach Hauptsacheprozess einer

    Auszug aus OLG München, 15.03.2016 - 11 W 414/16
    Dabei besteht Einigkeit darüber, dass eine Anrechnung nur dann möglich ist, wenn derselbe Rechtsanwalt tätig war, andernfalls nämlich eine doppelte Honorierung nicht denkbar ist (siehe zuletzt BGH, Beschl. v. 27.08.2014 - VII ZB 8/14 Tz 19; Beschl. v. 10.12.2009 - VII ZB 41/09 Tz 11; Senat, Beschl. v. 25.11.2008, a. a. O., Tz 7; Müller-Rabe, a. a. O., Vorb. 3 Rn. 261; Hansens, RVGreport 12, 365, 367).

    b) Dies soll anders sein bei einem Anwaltswechsel, also bei Heranziehung eines neuen Prozessbevollmächtigten, nach einem Mahn- bzw. nach einem selbstständigen Beweisverfahren; hier soll sich der Erstattungspflichtige auf die entsprechende Anrechnungsbestimmungen berufen dürfen (VV Nr. 3307 bzw. Vorb. 3 Abs. 5; vgl. Müller-Rabe, a. a. O., VV Nr. 3305-3308 Rn. 86 a und Anh. III Rn. 74 ff.; für die Anrechnung der Gebühr eines selbstständigen Beweisverfahrens hat der BGH die Frage zuletzt offen gelassen, s. Beschl. v. 27.08.2014, a. a. O., Tz 22).

    Hieran ändert auch die - ohnedies nur "vom Rechtsgedanken her" passende (vgl. BGH, Beschl. v. 27.08.2014, a. a. O., Tz 20) - Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nichts:.

    Ein ebenso gut nachvollziehbarer Grund war offensichtlich auch bei dem genannten BGH-Beschluss vom 27.08.2014, a. a. O., gegeben: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft könne nicht aus kostenrechtlichen Gründen gezwungen sein, den zuvor von einem einzelnen Mitglied beauftragten Anwalt heranzuziehen.

    f) Nachdem die Frage umstritten ist, das OLG Köln etwa in dem genannten Beschluss vom 10.12.2012 eine andere Ansicht vertritt und der BGH den Streit in seiner Entscheidung vom 27.08.2014, a. a. O., Tz 22, nicht klären musste, wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO).

  • OLG Köln, 10.12.2012 - 17 W 109/12

    Erstattung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens; Berücksichtigung eines

    Auszug aus OLG München, 15.03.2016 - 11 W 414/16
    Begründet wird dies insbesondere mit einer Anwendbarkeit von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO in diesen Fällen, da Beweis- und Erkenntnisverfahren sachlich, zeitlich und hinsichtlich der Beteiligten so eng verflochten seien, dass eine "Gesamtbetrachtung" erfolgen müsse; prozessrechtlich handle es sich um "ein Verfahren", in dem auch eine einheitliche Kostenentscheidung ergehe, während die - bei einem Anwaltswechsel nicht anzurechnende - vorgerichtliche Geschäftsgebühr durch eine andere Angelegenheit ausgelöst werde (ausführlich OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2012 - 17 W 109/12, = AGS 13, 568; Müller-Rabe, a. a. O., Anh. III Rn. 74 f. - für das Mahnverfahren VV Nr. 3305-3308 Rn. 86 a).

    In der Regel werden jedenfalls entsprechende Argumente für einen Wechsel vorliegen, weshalb der Senat keinen zwingenden Grund sieht, die Anwaltswahl insoweit einzuschränken bzw. bei der Kostenerstattung fiktive Anrechnungen vorzunehmen (zutreffend daher Schneider, Anm. zu OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2012, a. a. O., AGS 13, 568, 571; zur Erforderlichkeit einer klaren Linie siehe nicht zuletzt etwa Müller-Rabe, a. a. O., 22. Aufl., Anh. III Rn. 74, unter Aufgabe der Auffassung in der 21. Aufl., Anh. III Rn. 75, in der ihrerseits wieder die andere Auffassung aufgegeben wurde).

  • BGH, 10.12.2009 - VII ZB 41/09

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Auszug aus OLG München, 15.03.2016 - 11 W 414/16
    Dabei besteht Einigkeit darüber, dass eine Anrechnung nur dann möglich ist, wenn derselbe Rechtsanwalt tätig war, andernfalls nämlich eine doppelte Honorierung nicht denkbar ist (siehe zuletzt BGH, Beschl. v. 27.08.2014 - VII ZB 8/14 Tz 19; Beschl. v. 10.12.2009 - VII ZB 41/09 Tz 11; Senat, Beschl. v. 25.11.2008, a. a. O., Tz 7; Müller-Rabe, a. a. O., Vorb. 3 Rn. 261; Hansens, RVGreport 12, 365, 367).

    a) Die Anrechnungsbestimmungen dienen nicht dem Schutz des Prozessgegners (ausdrücklich BGH, Beschl. v. 10.12.2009, a. a. O., Tz 13).

  • OLG München, 25.11.2008 - 11 W 2558/08

    Kostenfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr unter

    Auszug aus OLG München, 15.03.2016 - 11 W 414/16
    Sinn der Anrechnungsvorschriften ist es im Wesentlichen, die Honorierung annähernd gleicher Tätigkeit zu verhindern und der Erleichterung einer Einarbeitung bzw. Vorbereitung des Anwaltes wegen bereits vorhandener Kenntnisse und dem damit verbundenen geringeren Aufwand Rechnung zu tragen (s. bereits Senat, Beschl. v. 25.11.2008 - 11 W 2558/08 Tz 7, = NJW 09, 1220).

    Dabei besteht Einigkeit darüber, dass eine Anrechnung nur dann möglich ist, wenn derselbe Rechtsanwalt tätig war, andernfalls nämlich eine doppelte Honorierung nicht denkbar ist (siehe zuletzt BGH, Beschl. v. 27.08.2014 - VII ZB 8/14 Tz 19; Beschl. v. 10.12.2009 - VII ZB 41/09 Tz 11; Senat, Beschl. v. 25.11.2008, a. a. O., Tz 7; Müller-Rabe, a. a. O., Vorb. 3 Rn. 261; Hansens, RVGreport 12, 365, 367).

  • OLG Köln, 14.07.2009 - 25 WF 78/09

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei Anwaltswechsel

    Auszug aus OLG München, 15.03.2016 - 11 W 414/16
    Im Einzelfall mag ein Wechsel des Anwaltes rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn er nur deshalb erfolgt, um die Kosten für den Gegner zu erhöhen (vgl. Müller-Rabe, a. a. O., § 15 a Rn. 71 a.E.; OLG Köln, Beschl. v. 14.07.2009 - 25 WF 78/09 Tz 4 a.E.).
  • BGH, 11.09.2012 - VI ZB 59/11

    Rechtsmissbräuchlichkeit eines Kostenfestsetzungsverfahrens bei Verfolgung

    Auszug aus OLG München, 15.03.2016 - 11 W 414/16
    Stellt man auf das Gebot der Kostengeringhaltung ab (dazu näher z. B. Musielak-Lackmann, ZPO, 12. Aufl., § 91 Rn. 8; BGH, Beschl. v. 11.09.2012 - VI ZB 59/11 Tz 9), besteht insoweit kein entscheidender Unterschied: Diese Obliegenheit einer Prozesspartei beginnt nämlich bereits vorprozessual, wie der BGH beispielsweise für die Aufwendungen für sogenannte "Rechtsanwälte am dritten Ort" ausdrücklich entschieden hat (Beschl. v. 20.12.2011 - XI ZB 13/11 Tz 11).
  • BGH, 20.12.2011 - XI ZB 13/11

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten: Rechtsanwalt am dritten Ort

    Auszug aus OLG München, 15.03.2016 - 11 W 414/16
    Stellt man auf das Gebot der Kostengeringhaltung ab (dazu näher z. B. Musielak-Lackmann, ZPO, 12. Aufl., § 91 Rn. 8; BGH, Beschl. v. 11.09.2012 - VI ZB 59/11 Tz 9), besteht insoweit kein entscheidender Unterschied: Diese Obliegenheit einer Prozesspartei beginnt nämlich bereits vorprozessual, wie der BGH beispielsweise für die Aufwendungen für sogenannte "Rechtsanwälte am dritten Ort" ausdrücklich entschieden hat (Beschl. v. 20.12.2011 - XI ZB 13/11 Tz 11).
  • BGH, 26.10.2017 - V ZB 188/16

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit von zwei Verfahrensgebühren bei

    Dass der im selbständigen Beweisverfahren tätig gewesene Rechtsanwalt nicht verpflichtet sei, auch das Klagemandat zu übernehmen, rechtfertige es entgegen der abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts München (JurBüro 2016, 295) nicht, beide Verfahrensgebühren als erstattungsfähig anzusehen.

    Die Gegenansicht lehnt die Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ab und verweist zur Begründung im Wesentlichen darauf, selbständiges Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren seien gebührenrechtlich selbständige Angelegenheiten; die Anrechnungsbestimmungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dienten nicht dem Schutz Dritter (vgl. OLG München, JurBüro 2016, 295, 296 f. einheitlich für einen Anwaltswechsel nach einem Mahnverfahren und nach einem selbständigen Beweisverfahren; Schneider, NJW-Spezial 2013, 731; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 14. Aufl., § 91 Rn. 24a; BeckOK ZPO/Jaspersen, 25. Ed. 15. Juni 2017, Rn. 177.3).

    cc) Dass die Anrechnungsbestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes grundsätzlich nicht dem Schutz des Prozessgegners dienen, besagt entgegen der abweichenden Ansicht der Rechtsbeschwerde (vgl. auch OLG München, ZfSch 2016, 344; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 14. Aufl., § 91 Rn. 24a; BeckOK ZPO/Jaspersen, 25. Ed. 15. Juni 2017, Rn. 177.3) zu der zu entscheidenden Frage nichts.

  • BGH, 21.12.2017 - IX ZB 31/16

    Rechtsanwaltskosten: Anwaltswechsel zwischen dem Mahnverfahren und dem

    Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (abgedruckt u.a. in JurBüro 2016, 295) ausgeführt: Eine Anrechnung der im Mahnverfahren entstandenen Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für den nachfolgenden Rechtsstreit nach Nr. 3307 Satz 2 VV RVG scheide aus, weil verschiedene Rechtsanwälte tätig geworden seien.
  • OLG Brandenburg, 13.10.2021 - 6 W 107/20

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im selbständigen

    cc) Dass die Anrechnungsbestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes grundsätzlich nicht dem Schutz des Prozessgegners dienen, steht zu diesen Grundsätzen - wie der Bundesgerichtshof inzwischen klargestellt hat - entgegen der in der Beschwerdebegründung unter Berufung auf frühere obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG München, JurBüro 2016, 295, 296 f.) vertretenen Ansicht nicht in Widerspruch, denn vorliegend geht es nicht um primär auf das Mandatsverhältnis bezogene Vergütungsregelungen des RVG, sondern um die prozessuale Erstattungsfähigkeit von Kosten in dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2017 - V ZB 188/16, juris Rn. 15).
  • OLG Dresden, 20.09.2016 - 3 W 869/16
    Dort hat man vor etwa 6 Monaten entschieden, dass die Kosten auch der zweiten Verfahrensgebühr erstattungsfähig sind (11 W 414/16).
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