Weitere Entscheidung unten: BGH, 01.12.2015

Rechtsprechung
   BGH, 24.11.2015 - VI ZR 567/15   

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https://dejure.org/2015,39222
BGH, 24.11.2015 - VI ZR 567/15 (https://dejure.org/2015,39222)
BGH, Entscheidung vom 24.11.2015 - VI ZR 567/15 (https://dejure.org/2015,39222)
BGH, Entscheidung vom 24. November 2015 - VI ZR 567/15 (https://dejure.org/2015,39222)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO, § 236 Abs 2 S 1 ZPO, § 544 ZPO
    Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Frist für eine Nichtzulassungsbeschwerde: Parteiverschulden bei Fristversäumnis wegen Abwartens einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung

  • IWW

    §§ 233, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 233 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Darlegung der Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde; Ablehnung der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung als Verhinderungsgrund

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO
    Frist versäumt, weil Rechtsschutzversicherer zunächst Deckungszusage ablehnt

  • rewis.io

    Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Frist für eine Nichtzulassungsbeschwerde: Parteiverschulden bei Fristversäumnis wegen Abwartens einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233
    Warten auf Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers ist kein Wiedereinsetzungsgrund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233; ZPO § 236 Abs. 2 S. 1
    Darlegung der Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde; Ablehnung der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung als Verhinderungsgrund

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsmittel ist auch ohne Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung einzulegen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die verspätete Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung - und die Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Ablehnung der Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer ist kein Hinderungsgrund

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 233 ZPO
    Frist versäumt, weil Rechtsschutzversicherer zunächst Deckungszusage ablehnt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schuldhafte Fristversäumung bei Nichteinlegung eines Rechtsmittels wegen zunächst erfolgter Ablehnung des Deckungsschutzes durch Rechtsschutzversicherung - Fehlender Wille zur Tragung des Kostenrisikos begründet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Besprechungen u.ä. (3)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 233 ZPO
    Frist versäumt, weil Rechtsschutzversicherer zunächst Deckungszusage ablehnt

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fehlende Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsmittel ist auch ohne Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung einzulegen! (IBR 2016, 127)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 637
  • MDR 2016, 175
  • FamRZ 2016, 303
  • VersR 2016, 209
  • WM 2016, 286
  • AnwBl 2016, 267
  • AnwBl Online 2016, 161
  • JurBüro 2016, 446
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.02.2002 - IX ZA 10/01

    Versäumung einer Rechtsmittelfrist wegen wirtschaftlichen Unvermögens einer

    Auszug aus BGH, 24.11.2015 - VI ZR 567/15
    Sie hat insbesondere keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231; BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90, NJW 1991, 109 Rn. 8; vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, Rn. 3, NJW 2002, 2180).
  • BGH, 04.10.1990 - IV ZB 5/90

    Bedürftigkeit eines rechtsschutzversicherten Rechtsmittelführers

    Auszug aus BGH, 24.11.2015 - VI ZR 567/15
    Sie hat insbesondere keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231; BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90, NJW 1991, 109 Rn. 8; vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, Rn. 3, NJW 2002, 2180).
  • BGH, 16.12.1997 - VI ZB 48/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer

    Auszug aus BGH, 24.11.2015 - VI ZR 567/15
    Sie hat insbesondere keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231; BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90, NJW 1991, 109 Rn. 8; vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, Rn. 3, NJW 2002, 2180).
  • BGH, 07.02.2023 - VIII ZB 55/21

    Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich Gewährleistung der Wahrung

    Unabhängig von der vom Berufungsgericht bejahten Frage, ob die Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch geeignete Maßnahmen - insbesondere durch das Setzen entsprechender Vorfristen für die (nochmalige) Erkundigung bei dem Versicherer - einen früheren Eingang der Deckungszusage hätten bewirken können, bildet das (vorläufige) Fehlen einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung der rechtsmittelführenden Partei grundsätzlich keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 233 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 2015 - VI ZR 567/15, NJW-RR 2016, 637 Rn. 2; vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 114/16, juris Rn. 4, 6; vom 21. Februar 2018 - XI ZR 547/17, juris Rn. 4).
  • BGH, 20.07.2016 - VIII ZR 114/16

    Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde:

    Denn in diesem Fall ist die Partei jedenfalls gehalten, innerhalb der Rechtsmittelfrist in einer den beschriebenen Anforderungen entsprechenden Weise Prozesskostenhilfe zu beantragen (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230 unter II 2; vom 24. November 2015 - VI ZR 567/15, WM 2016, 286 Rn. 2; Wieczorek/Gerken, ZPO, 4. Aufl., § 233 Rn. 44).

    Gleiches gilt für die bei der Klägerin ersichtlich anzutreffende Einstellung, das Kostenrisiko einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht selbst tragen, sondern das Beschwerdeverfahren nur unter der Voraussetzung durchführen zu wollen, dass ihre Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt (BGH, Beschluss vom 24. November 2015 - VI ZR 567/15, aaO).

  • BGH, 24.01.2017 - VI ZB 30/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unverschuldete Versäumung der

    Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es - anders als in den den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 24. November 2015 und 20. Juli 2016 zugrunde liegenden Fallgestaltungen, in denen entsprechende Prozesskostenhilfeanträge nicht vorlagen (VI ZR 567/15, VersR 2016, 209 sowie VIII ZR 114/16, juris) - darauf, ob der Kläger eine Deckungszusage seiner Versicherung früher hätte erhalten können, nicht an.
  • BGH, 21.02.2018 - XI ZR 547/17

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    Denn eine Partei, die mangels Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung mittellos und deswegen nicht in der Lage ist, ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf eigene Kosten durchzuführen, ist gehalten, innerhalb der zu wahrenden Frist einen diesen Umstand umfassenden, den beschriebenen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzureichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 2015 - VI ZR 567/15, WM 2016, 286 Rn. 2 und vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 114/16, juris Rn. 4).
  • BSG, 06.05.2020 - B 14 AS 50/19 B

    Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Die fehlende Bereitschaft, ein Kostenrisiko zu tragen, stellt für sich aber keinen Hinderungsgrund dar (vgl zu § 233 ZPO BGH vom 24.11.2015 - VI ZR 567/15 - MDR 2016, 175 juris RdNr 2) .
  • OLG Brandenburg, 07.02.2023 - 6 U 116/22

    Verspätete Berufungseinlegung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei

    Die mangelnde Bereitschaft, ein Kostenrisiko zu tragen, stellt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für sich genommen keinen prozessrechtlich relevanten Hinderungsgrund dar (BGH vom 24. November 2015 - VI ZR 567/15, juris Rn. 2; BSG, Beschluss vom 6. Mai 2020 - B 14 AS 50/19 B, juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 01.12.2015 - II ZB 7/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,42885
BGH, 01.12.2015 - II ZB 7/15 (https://dejure.org/2015,42885)
BGH, Entscheidung vom 01.12.2015 - II ZB 7/15 (https://dejure.org/2015,42885)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 2015 - II ZB 7/15 (https://dejure.org/2015,42885)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 236 Abs 2 ZPO, § 294 ZPO
    Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes: Zweifel an dem anwaltlich versicherten Vorbringen

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § ... 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 85 Abs. 2 ZPO, § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 294 ZPO, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 286 ZPO, § 139 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines dem Kläger zuzurechnenden Anwaltsverschuldens; Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds; Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen an einer GmbH

  • rewis.io

    Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes: Zweifel an dem anwaltlich versicherten Vorbringen

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines dem Kläger zuzurechnenden Anwaltsverschuldens; Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds; Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen an einer GmbH

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiedereinsetzung - und die Glaubwürdigkeitsprobleme

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiedereinsetzung - und der Verlust auf dem Postweg

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 2016, 446
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.07.2015 - II ZB 27/14

    Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist: Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 01.12.2015 - II ZB 7/15
    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 27/14, FamRZ 2015, 1715 Rn. 5 mwN).

    Dies gilt aber dann nicht, wenn - wie vorliegend - konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 27/14, FamRZ 2015, 1715 Rn. 7; Beschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 289/14, NJW 2015, 349 Rn. 14).

    Die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 27/14, FamRZ 2015, 1715 Rn. 9; Beschluss vom 12. September 2013 - V ZB 187/12, juris Rn. 8 beide mwN).

    Diese Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn bei der erforderlichen umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falls mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 27/14, FamRZ 2015, 1715 Rn. 9; Beschluss vom 12. September 2013 - V ZB 187/12, juris Rn. 8 beide mwN).

    Ihre Überprüfung durch die Rechtsbeschwerde ist darauf beschränkt, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Glaubhaftmachungsmitteln umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt und nicht gegen Denk- und Naturgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 27/14, FamRZ 2015, 1715 Rn. 9; Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 12).

  • BGH, 10.09.2015 - III ZB 56/14

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist: Glaubhaftmachung

    Auszug aus BGH, 01.12.2015 - II ZB 7/15
    Insbesondere wäre er nicht gehalten gewesen, die Berufungsschrift zusätzlich zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post auch per Telefax an das Gericht zu übersenden (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 12; Beschluss vom 12. September 2013 - V ZB 187/12, juris Rn. 9; Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 7).

    Vielmehr darf sich der Absender grundsätzlich auf die Zuverlässigkeit der Postdienste verlassen (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 12; Beschluss vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, NJW 2015, 2266 Rn. 14 mwN; Beschluss vom 19. September 2013 - IX ZB 52/12, NJW 2014, 226 Rn. 8).

    Erforderlich ist aber, dass die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 14; Beschluss vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, NJW 2015, 2266 Rn. 11; Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 9; Beschluss vom 11. Februar 1957 - VII ZB 3/57, BGHZ 23, 291, 292 f.).

    Den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg kann die Partei regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 14; Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 13).

  • BGH, 19.06.2013 - V ZB 226/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vertrauen auf die übliche Postlaufzeit bei

    Auszug aus BGH, 01.12.2015 - II ZB 7/15
    Insbesondere wäre er nicht gehalten gewesen, die Berufungsschrift zusätzlich zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post auch per Telefax an das Gericht zu übersenden (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 12; Beschluss vom 12. September 2013 - V ZB 187/12, juris Rn. 9; Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 7).

    Erforderlich ist aber, dass die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 14; Beschluss vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, NJW 2015, 2266 Rn. 11; Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 9; Beschluss vom 11. Februar 1957 - VII ZB 3/57, BGHZ 23, 291, 292 f.).

    Den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg kann die Partei regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 14; Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 13).

    Ihre Überprüfung durch die Rechtsbeschwerde ist darauf beschränkt, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Glaubhaftmachungsmitteln umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt und nicht gegen Denk- und Naturgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 27/14, FamRZ 2015, 1715 Rn. 9; Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 12).

  • BGH, 12.09.2013 - V ZB 187/12

    Wiedereinsetzung: Aufgabe eines schriftwahrenden Schriftsatzes zur Post; Pflicht

    Auszug aus BGH, 01.12.2015 - II ZB 7/15
    Insbesondere wäre er nicht gehalten gewesen, die Berufungsschrift zusätzlich zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post auch per Telefax an das Gericht zu übersenden (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 12; Beschluss vom 12. September 2013 - V ZB 187/12, juris Rn. 9; Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 7).

    Die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 27/14, FamRZ 2015, 1715 Rn. 9; Beschluss vom 12. September 2013 - V ZB 187/12, juris Rn. 8 beide mwN).

    Diese Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn bei der erforderlichen umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falls mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 27/14, FamRZ 2015, 1715 Rn. 9; Beschluss vom 12. September 2013 - V ZB 187/12, juris Rn. 8 beide mwN).

  • BGH, 12.11.2014 - XII ZB 289/14

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BGH, 01.12.2015 - II ZB 7/15
    Dies gilt aber dann nicht, wenn - wie vorliegend - konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 27/14, FamRZ 2015, 1715 Rn. 7; Beschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 289/14, NJW 2015, 349 Rn. 14).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorlage der Unterlagen pflichtgemäß oder überobligatorisch erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 289/14, NJW 2015, 349 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 06.05.2015 - VII ZB 19/14

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Verlust des

    Auszug aus BGH, 01.12.2015 - II ZB 7/15
    Vielmehr darf sich der Absender grundsätzlich auf die Zuverlässigkeit der Postdienste verlassen (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 12; Beschluss vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, NJW 2015, 2266 Rn. 14 mwN; Beschluss vom 19. September 2013 - IX ZB 52/12, NJW 2014, 226 Rn. 8).

    Erforderlich ist aber, dass die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 14; Beschluss vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, NJW 2015, 2266 Rn. 11; Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 9; Beschluss vom 11. Februar 1957 - VII ZB 3/57, BGHZ 23, 291, 292 f.).

  • BGH, 19.09.2013 - IX ZB 52/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht zur Überwachung des Eingangs von

    Auszug aus BGH, 01.12.2015 - II ZB 7/15
    Vielmehr darf sich der Absender grundsätzlich auf die Zuverlässigkeit der Postdienste verlassen (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 12; Beschluss vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, NJW 2015, 2266 Rn. 14 mwN; Beschluss vom 19. September 2013 - IX ZB 52/12, NJW 2014, 226 Rn. 8).
  • BGH, 11.02.1957 - VII ZB 3/57

    Wiedereinsetzung bei Verlust eines Schriftsatzes

    Auszug aus BGH, 01.12.2015 - II ZB 7/15
    Erforderlich ist aber, dass die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 14; Beschluss vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, NJW 2015, 2266 Rn. 11; Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 9; Beschluss vom 11. Februar 1957 - VII ZB 3/57, BGHZ 23, 291, 292 f.).
  • BGH, 24.02.2010 - XII ZB 129/09

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist: Hinweispflicht des

    Auszug aus BGH, 01.12.2015 - II ZB 7/15
    Dieser Hinweis genügte, um der anwaltlich vertretenen Klägerin hinreichend deutlich zu machen, dass das Berufungsgericht die vorgelegte eidesstattliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten zur Glaubhaftmachung nicht als ausreichend erachtete, und ihr Gelegenheit zu geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, MDR 2010, 648 Rn. 10).
  • BGH, 08.05.2018 - VI ZB 5/17

    Schadensersatzanspruch gegen ein Krankenhausträger wegen ärztlicher

    a) Da die Klägerin nicht die fristgerechte Einreichung der Berufungsbegründungsschrift beim zuständigen Gericht geltend macht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457; vom 9. Juli 1987 - VII ZB 10/86, NJW 1987, 2875), sondern den ausreichend frühen Einwurf bei einem unzuständigen, aber die Weiterleitung übernehmenden Gericht, ist das Berufungsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass für dieses Vorbringen lediglich Glaubhaftmachung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - II ZB 7/15, NJOZ 2016, 588 Rn. 13).

    Dies gilt dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten (BGH, Beschlüsse vom 12. November 2014 - XII ZB 289/14, NJW 2015, 349 Rn. 14; vom 1. Dezember 2015 - II ZB 7/15, NJOZ 2016, 588 Rn. 13 mwN).

    Die Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unterliegt dem Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens, die grundsätzlich Sache des Tatrichters ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - II ZB 7/15, NJOZ 2016, 588 Rn. 17).

  • BGH, 13.12.2017 - XII ZB 356/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Begründung des

    Eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, ist hingegen nicht erforderlich (vgl. BGH Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17 - juris Rn. 11 und vom 1. Dezember 2015 - II ZB 7/15 - juris Rn. 15).

    Diese Beweiswürdigung kann von dem Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH Beschlüsse vom 30. März 2017 - III ZB 50/16 - juris Rn. 10 mwN und vom 1. Dezember 2015 - II ZB 7/15, juris Rn. 17 mwN).

  • BGH, 02.02.2017 - VII ZB 41/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anhörung des Rechtsanwalts bei angeblichem

    Hierzu gehört, wenn - wie im Streitfall - Wiedereinsetzung mit der Behauptung begehrt wird, dass ein zur Post aufgegebener fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen sei, eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post als Grundlage für die Glaubhaftmachung, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15, NJW-RR 2016, 1402 Rn. 8; Beschluss vom 1. Dezember 2015 - II ZB 7/15 Rn. 15; Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 14; Beschluss vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, NJW 2015, 2266 Rn. 11 m.w.N.).
  • BGH, 11.07.2017 - VIII ZB 20/17

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Anforderungen an

    Die Beweiswürdigung kann von dem Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 30. März 2017 - III ZB 50/16, juris Rn. 10; vom 1. Dezember 2015 - II ZB 7/15, juris Rn. 17; vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 13; vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 12; jeweils mwN).
  • BGH, 23.01.2019 - VII ZB 43/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    aa) Hierzu gehört, wenn - wie im Streitfall - Wiedereinsetzung mit der Behauptung begehrt wird, dass ein zur Post aufgegebener fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen sei, eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post als Grundlage für die Glaubhaftmachung, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16 Rn. 14, NJW-RR 2017, 627; Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15 Rn. 8, NJW-RR 2016, 1402; Beschluss vom 1. Dezember 2015 - II ZB 7/15 Rn. 15; Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14 Rn. 14 m.w.N., NJW 2015, 3517).
  • OLG Düsseldorf, 19.07.2016 - 21 U 21/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Die Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unterliegt dem Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens, was grundsätzlich Sache des Gerichts ist (vgl. BGH, Beschluss vom 01.12.2015, II ZB 7/15 mit weiteren Nachweisen zitiert nach juris Rz. 13).
  • BGH, 20.04.2017 - VII ZB 41/16
    Hierzu gehört, wenn - wie im Streitfall - Wiedereinsetzung mit der Behauptung begehrt wird, dass ein zur Post aufgegebener fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen sei, eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post als Grundlage für die Glaubhaftmachung, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15, NJW-RR 2016, 1402 Rn. 8; Beschluss vom 1. Dezember 2015 - II ZB 7/15 Rn. 15; Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 14; Beschluss vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, NJW 2015, 2266 Rn. 11 m.w.N.).
  • LAG Hamm, 23.06.2021 - 10 SaGa 9/21

    Unterlassung der Offenlegung und Nutzung von Geschäftsgeheimnissen;

    Die Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unterliegt dem Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens nach § 286 ZPO ( BGH, 01.12.2015, II ZB 7/15, Rn. 17; Zöller-Greger, 33. Aufl., § 294 ZPO, Rn. 6 ).
  • BGH, 21.09.2017 - V ZB 18/17

    Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Es hat zutreffend angenommen, dass es dazu ausreicht, wenn die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zum Einwurf glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in ihrem bzw. im Verantwortungsbereich ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 14, vom 1. Dezember 2015 - II ZB 7/15, JurBüro 2016, 446 = juris Rn. 15 und vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16, NJW-RR 2017, 627 Rn. 14; ähnlich auch Senat, Versäumnisurteil vom 17. Februar 2012 - V ZR 254/10, NJW-RR 2012, 701 Rn. 9 und BGH, Urteil vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 224/16, juris Rn. 20 f.).
  • OLG München, 04.04.2018 - 6 W 164/18

    Anforderungen an Rechtsbestand eines Verfügungspatents

    Die Antragstellerin hat unter Bezugnahme auf die im Register eingetragene ausschließliche Lizenz durch Vorlage der "Confirmation ..." der Patentinhaberin vom 30.11.2017 und der eidesstattlichen Versicherung des Vizepräsidenten der Patentinhaberin vom 22.10.2017 (Anlage ASt 7) glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO; zu den Anforderungen vgl. BGH, Beschluss vom 1.12.2015 - II ZB 7/15 Tz. 17 mwN), dass sie an dem Verfügungspatent eine ausschließliche Lizenz besitzt und folglich berechtigt ist, Ansprüche aus dem Verfügungspatent geltend zu machen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2016 - 12 A 697/15

    Bewilligungsanspruch eines Auszubildenden von Vorausleistungen des Studentenwerks

  • VG Würzburg, 31.03.2016 - W 5 K 15.1301

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Glaubhaftmachung

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