Rechtsprechung
OLG Schleswig, 01.02.2013 - 1 StR 25/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Burhoff online
Pauschgebühr; Höhe, Wahlanwaltshöchstgebühr; Grenze
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Papierfundstellen
- JurionRS 2013, 31807
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 51/07
Berufsfreiheit (verhältnismäßige Eingriffe; Sonderopfer und Erfordernis der …
Auszug aus OLG Schleswig, 01.02.2013 - 1 StR 25/12
(BVerfG, NStZ-RR 2007, 359 f. m.w.N.); auch erlaubt das Gebührensystem nach § 51 RVG keine Vergütung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand. - OLG Hamm, 29.09.2006 - 2 (s) Sbd IX-102/06
Besonderer Umfang, Fahrtzeiten; Berücksichtigung
Auszug aus OLG Schleswig, 01.02.2013 - 1 StR 25/12
Die Höchstgebühr eines Wahlverteidigers hat aber in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in der Regel die obere Grenze der Pauschgebühr nach § 51 RVG gebildet (vgl. OLG Hamm NJW 2007, 311 ; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 2005, 694).
- OLG München, 09.09.2013 - 6 St 3/12
Zuerkennung eines Vorschusses auf die Pauschgebühr des beigeordneten …
Es ist deshalb in der Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, anerkannt, dass die pauschalierte Vergütung nicht nach einem fiktiven Stundenlohn festzusetzen ist (KG NStZ-RR 2013, 232; OLG Schleswig, Beschluss vom 1. Februar 2013, 1 StR 25/12 zit. nach www.burhoff.de). - OLG Karlsruhe, 09.12.2014 - 2 AR 32/14
Bemessung der Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger in einer Umfangsache: …
Soweit der Verteidiger auf einen - nach seinen Berechnungen - völlig unzureichenden Stundensatz abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ganz herrschender Rechtsprechung die Höhe einer Pauschgebühr gerade nicht auf der Grundlage eines fiktiven Stundensatzes festzusetzen ist (KG Berlin NStZ-RR 2013, 232; JurBüro 2013, 362; OLG Celle JurBüro 2013, 301; OLG München JurionRS 2013, 45501; OLG Schleswig JurionRS 2013, 31807; OLG Stuttgart Rpfleger 2014, 692).