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   BGH, 23.08.2016 - 2 StR 124/16   

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https://dejure.org/2016,34598
BGH, 23.08.2016 - 2 StR 124/16 (https://dejure.org/2016,34598)
BGH, Entscheidung vom 23.08.2016 - 2 StR 124/16 (https://dejure.org/2016,34598)
BGH, Entscheidung vom 23. August 2016 - 2 StR 124/16 (https://dejure.org/2016,34598)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Papierfundstellen

  • JurionRS 2016, 26140
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.05.2015 - 2 StR 108/15

    Gefährliche Körperverletzung (mittels eines gefährlichen Werkezuges:

    Auszug aus BGH, 23.08.2016 - 2 StR 124/16
    Hinsichtlich der Verurteilung wegen tateinheitlicher Sachbeschädigung in den Fällen II. 2 (V., II. 3 und 4 (V. und G.), II. 5 bis 7 (V.) sowie II. 9 und 10 (G.) der Urteilsgründe fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung, weil weder die Geschädigten Strafantrag gestellt haben noch die Staatsanwaltschaft ausdrücklich oder konkludent (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - 2 StR 108/15) das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat (vgl. § 303c StGB).
  • BGH, 06.03.1992 - 2 StR 581/91

    Beurteilung des Strafrahmens bei Sexualdelikten im familiären Bezugsrahmen

    Auszug aus BGH, 23.08.2016 - 2 StR 124/16
    Die Strafaussprüche bleiben von dieser Schuldspruchänderung unberührt; auch Taten, deren Verfolgung ein Verfahrenshindernis entgegensteht, können strafschärfend berücksichtigt werden (Senat, Urteil vom 6. März 1992 - 2 StR 581/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19; Fischer StGB, 63. Aufl. § 46 Rn. 38d).
  • BGH, 13.09.2017 - 4 StR 88/17

    Betrug (Irrtum: erforderliche Feststellungen im Urteil bei gleichförmigen,

    Zum anderen können Taten, deren Verfolgung ein Verfahrenshindernis entgegensteht, straferschwerend berücksichtigt werden, wenn auch mit geringerem Gewicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - 4 StR 421/00, NJW 2001, 1874, 1876; Beschluss vom 23. August 2016 - 2 StR 124/16, JurionRS 2016, 26140).
  • BGH, 12.01.2022 - 4 StR 389/21

    Beleidigung (Strafantrag); Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung:

    Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht eine geringere Strafe verhängt hätte, wenn es das Fehlen des Strafantrags nicht verkannt hätte, denn auch Taten, deren Verfolgung ein Verfahrenshindernis entgegensteht, können strafschärfend berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - 2 StR 124/16 mwN).
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