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   OLG Stuttgart, 21.06.2005 - 5 Ws 81/05   

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https://dejure.org/2005,9241
OLG Stuttgart, 21.06.2005 - 5 Ws 81/05 (https://dejure.org/2005,9241)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.06.2005 - 5 Ws 81/05 (https://dejure.org/2005,9241)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Juni 2005 - 5 Ws 81/05 (https://dejure.org/2005,9241)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Strafprozess: Beschwerde gegen Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des Hauptverhandlungstermins

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages auf Terminsverlegung; "Terminshoheit" des Vorsitzenden; Recht des Angeklagten auf Beistand eines Verteidigers seiner Wahl; Grundsatz des fairen Verfahrens

  • Judicialis

    StPO § 213; ; StPO § 304 Abs. 1; ; StPO § 305 Satz 1

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Bamberg, 09.03.1999 - 3 Ws 169/99
    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.06.2005 - 5 Ws 81/05
    Dagegen lässt die inzwischen - soweit ersichtlich - überwiegende Auffassung die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO ausnahmsweise dann zu, wenn die Entscheidung des Vorsitzenden auf einer rechtsfehlerhaften Ermessensausübung beruht und den Antragsteller, was in der Regel der Fall sein wird, beschwert ( vgl. OLG Frankfurt, StV 1995, 10, 1997, 403 und 2001, 157; OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Bamberg, Strafo 1999, 237; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; offengelassen in OLG Stuttgart, Die Justiz 2004, 127).

    Sie soll sicherstellen, dass eine anstehende oder laufende Hauptverhandlung nicht durch isolierte Rechtsmittel und deren Bescheidung durch das Beschwerdegericht verzögert oder in Frage gestellt wird ( OLG Hamm, StraFo 1999, 237 ).

  • OLG Celle, 02.01.1984 - 1 Ws 6/84
    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.06.2005 - 5 Ws 81/05
    Teils wird die Beschwerde im Hinblick auf § 305 Satz 1 StPO für generell unstatthaft gehalten ( vgl. OLG Hamm, NStZ 1989, 133; OLG Celle, NStZ 1984, 282; OLG Stuttgart, MDR 1980, 954; OLG Karlsruhe StV 1982, 560 ).
  • OLG Hamm, 22.09.1988 - 4 Ws 436/88

    Terminverfügung; Isolierte Beschwerde; Entscheidungen des Vorsitzenden des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.06.2005 - 5 Ws 81/05
    Teils wird die Beschwerde im Hinblick auf § 305 Satz 1 StPO für generell unstatthaft gehalten ( vgl. OLG Hamm, NStZ 1989, 133; OLG Celle, NStZ 1984, 282; OLG Stuttgart, MDR 1980, 954; OLG Karlsruhe StV 1982, 560 ).
  • OLG Frankfurt, 24.10.2000 - 3 Ws 1101/00

    Grundsatz der Terminshoheit des Vorsitzenden der Strafkammer zur Durchsetzung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.06.2005 - 5 Ws 81/05
    Dagegen lässt die inzwischen - soweit ersichtlich - überwiegende Auffassung die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO ausnahmsweise dann zu, wenn die Entscheidung des Vorsitzenden auf einer rechtsfehlerhaften Ermessensausübung beruht und den Antragsteller, was in der Regel der Fall sein wird, beschwert ( vgl. OLG Frankfurt, StV 1995, 10, 1997, 403 und 2001, 157; OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Bamberg, Strafo 1999, 237; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; offengelassen in OLG Stuttgart, Die Justiz 2004, 127).
  • BayObLG, 31.05.1994 - 2 ObOWi 194/94

    Erhebung eines Bußgeldes wegen der Überschreitung der zulässigen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.06.2005 - 5 Ws 81/05
    Dagegen lässt die inzwischen - soweit ersichtlich - überwiegende Auffassung die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO ausnahmsweise dann zu, wenn die Entscheidung des Vorsitzenden auf einer rechtsfehlerhaften Ermessensausübung beruht und den Antragsteller, was in der Regel der Fall sein wird, beschwert ( vgl. OLG Frankfurt, StV 1995, 10, 1997, 403 und 2001, 157; OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Bamberg, Strafo 1999, 237; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; offengelassen in OLG Stuttgart, Die Justiz 2004, 127).
  • OLG Dresden, 28.06.2004 - 1 Ws 121/04

    Terminsverlegung - Sind alle Verteidiger verhindert,muss der Termin verlegt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.06.2005 - 5 Ws 81/05
    Dagegen lässt die inzwischen - soweit ersichtlich - überwiegende Auffassung die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO ausnahmsweise dann zu, wenn die Entscheidung des Vorsitzenden auf einer rechtsfehlerhaften Ermessensausübung beruht und den Antragsteller, was in der Regel der Fall sein wird, beschwert ( vgl. OLG Frankfurt, StV 1995, 10, 1997, 403 und 2001, 157; OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Bamberg, Strafo 1999, 237; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; offengelassen in OLG Stuttgart, Die Justiz 2004, 127).
  • OLG München, 25.04.1994 - 2 Ws 550/94

    Statthaftigkeit ; Sofortige Beschwerde ; Terminsverschiebung ; Ablehnende

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.06.2005 - 5 Ws 81/05
    Dagegen lässt die inzwischen - soweit ersichtlich - überwiegende Auffassung die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO ausnahmsweise dann zu, wenn die Entscheidung des Vorsitzenden auf einer rechtsfehlerhaften Ermessensausübung beruht und den Antragsteller, was in der Regel der Fall sein wird, beschwert ( vgl. OLG Frankfurt, StV 1995, 10, 1997, 403 und 2001, 157; OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Bamberg, Strafo 1999, 237; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; offengelassen in OLG Stuttgart, Die Justiz 2004, 127).
  • OLG Stuttgart, 21.08.2003 - 1 Ws 232/03

    Nebenklage: Verhinderung des Nebenklägervertreters kein Grund für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.06.2005 - 5 Ws 81/05
    Dagegen lässt die inzwischen - soweit ersichtlich - überwiegende Auffassung die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO ausnahmsweise dann zu, wenn die Entscheidung des Vorsitzenden auf einer rechtsfehlerhaften Ermessensausübung beruht und den Antragsteller, was in der Regel der Fall sein wird, beschwert ( vgl. OLG Frankfurt, StV 1995, 10, 1997, 403 und 2001, 157; OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Bamberg, Strafo 1999, 237; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; offengelassen in OLG Stuttgart, Die Justiz 2004, 127).
  • OLG Stuttgart, 06.02.1976 - 3 Ws 30/76
    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.06.2005 - 5 Ws 81/05
    Gegen Terminsverfügungen in größerem Umfang die Beschwerde zu eröffnen, hieße die "Terminshoheit" des Vorsitzenden entscheidend zu schwächen, ihm ein planvolles Terminieren unmöglich zu machen ( so schon OLG Stuttgart, NJW 1976, 1647 ).
  • OLG Hamburg, 14.04.2020 - 2 Ws 54/20

    Verfahren gegen 93-jährigen früheren SS-Wachmann: Durchführung der

    cc) Einer vermittelnden Ansicht nach (HansOLG, 1. Strafsenat, Beschluss vom 14. Oktober 1994, Az.: 1 Ws 275/94, StV 1995, 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juni 2005, Az.: 5 Ws 81/05, OLGSt § 305 StPO Nr. 8; vgl. auch Senat, Beschluss vom 7. September 2016, Az.: 2 Ws 196/16).
  • OLG Hamm, 03.05.2018 - 4 Ws 69/18

    Keine Anfechtbarkeit von Entscheidungen über Terminsbestimmungen, -aufhebungen

    Bei der Terminsbestimmung gemäß § 213 StPO und der Entscheidung, ob ein anberaumter Hauptverhandlungstermin aufgehoben bzw. verlegt wird, handelt es sich um der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidungen, die gemäß § 305 S. 1 StPO der Anfechtung grundsätzlich entzogen sind (Meyer-Goßner/Schmitt aaO; § 213 Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss v. 2. Februar 2015, Az.: III-5 Ws36/15; OLG Frankfurt StV 2001, 154; OLG Stuttgart, Beschluss v. 21.6.2005, Az.: 5 Ws 81/05; KG Berlin Beschl. v. 27.02.2008 - 1 Ws 24/08 - juris; KG Berlin Beschl. v. 27.03.2009 - 4 Ws 17/09 - juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 46, 47).

    Teilweise wird vertreten, dass eine an sich im Hinblick auf § 305 S. 1 StPO unstatthafte Beschwerde gegen die Terminsbestimmung bzw. Verlegungsentscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts ausnahmsweise dann für zulässig erachtet werden soll, wenn diese Terminsentscheidung an einem gewichtigen Rechtsfehler bzw. evidenten Ermessensfehler leidet (so OLG Celle, NJW 2012, 246; OLG Stuttgart, Die Justiz 2006, 8; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; OLG München, StV 2007, 518; KG, NStZ-RR 2009, 317; OLG Frankfurt, StV 2001, 157; OLG Hamburg, StV 1995, 11).

  • OLG Hamm, 02.02.2015 - 5 Ws 36/15

    Unzulässigkeit der Anfechtung einer Terminsverfügung oder

    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise eine an sich im Hinblick auf § 305 S. 1 StPO unstatthafte Beschwerde gegen die Terminbestimmung bzw. Verlegungsentscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts ausnahmsweise dann für zulässig erachtet wird, wenn diese Terminsentscheidung an einem gewichtigen Rechtsfehler bzw. evidenten Ermessensfehler leidet (so OLG Stuttgart, Die Justiz 2006, 8; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; OLG München, StV 2007, 518; KG, NStZ-RR 2009, 317; OLG Frankfurt, StV 2001, 157; OLG Hamburg, StV 1995, 11), war eine Auseinandersetzung des Senats mit dieser Rechtsauffassung entbehrlich.
  • LG Berlin, 24.09.2018 - 538 Qs 99/18

    Pflichtverteidigerbestellung in Bußgeldverfahren

    Dies ergibt sich schon aus der Regelung des § 228 Abs. 2 StPO, wonach die Verhinderung des Wahlverteidigers dem rechtzeitig geladenen Angeklagten kein Recht gibt, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen (OLG Stuttgart, Beschluss v. 21. Juni 2005, 5 Ws 81/05, Rn. 16, juris).

    Wird ein mit der Sache bisher nicht vertrauter Verteidiger erst weit nach der Terminsladung und relativ kurzfristig vor dem Termin neu mandatiert, ist es dem Betroffenen zuzumuten, sicherzustellen, dass dieser Verteidiger den Termin auch wahrnehmen kann; ebenso wie der Verteidiger bei der Übernahme des Mandats offen liegende Terminkollisionen oder Abwesenheiten bedenken muss (OLG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2014, 250; OLG Stuttgart, Beschluss v. 21. Juni 2005, 5 Ws 81/05, Rn. 17, juris).

  • OLG Stuttgart, 30.11.2020 - 4 Ws 265/20

    Strafverfahren: Ablehnung eines mit den Gesundheitsgefahren der Corona-Pandemie

    Nach herrschender Rechtsprechung ist das Rechtsmittel allerdings dann ausnahmsweise als zulässig anzusehen, wenn es darauf gestützt wird, dass die Entscheidung des/der Vorsitzenden rechtswidrig ist, wozu auch die fehlerhafte Ausübung des Ermessens gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 2020 - 2 BvQ 87/20 Rn. 45; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage, § 213 Rn. 8 mwN; insoweit noch einschränkender OLG Stuttgart, Justiz 2006, 8: nur bei evidentem und gewichtigem Rechtsfehler).
  • KG, 15.03.2022 - 2 Ws 27/22

    Anfechtung der Terminierung

    c) Einer vermittelnden Ansicht nach (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 5 Ws 81/05 - = OLGSt § 305 StPO Nr. 8) soll die Beschwerde gegen Terminsbestimmungen nur in Fällen evidenter Ermessensfehler des Vorsitzenden statthaft sein.
  • OLG Hamm, 06.11.2012 - 5 Ws 333/12

    Beschwerdeausschluss gegen Terminsverfügungen des Gerichtsvorsitzenden

    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise eine an sich im Hinblick auf § 305 S. 1 StPO unstatthafte Beschwerde gegen die Terminsbestimmung bzw. Verlegungsentscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts ausnahmsweise dann für zulässig erachtet wird, wenn diese Terminsentscheidung an einem gewichtigen Rechtsfehler bzw. evidenten Ermessensfehler leidet (so OLG Stuttgart, Die Justiz 2006, 8; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; OLG München, StV 2007, 518; KG, NStZ-RR 2009, 317; OLG Frankfurt, StV 2001, 157; OLG Hamburg, StV 1995, 11), ist jedoch bezüglich der zugrunde liegenden Terminsbestimmung des Vorsitzenden der Strafkammer kein solcher Ermessens- oder sonstiger Rechtsfehler festzustellen.
  • LG Nürnberg-Fürth, 03.01.2024 - 12 Qs 81/23

    Erledigung der Beschwerde gegen eine Terminverfügung nach Urteilserlass

    Eine Ausnahme könnte nur insoweit anerkannt werden, als ein evidenter Ermessensfehler des Vorsitzenden inmitten steht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.6.2005 - 5 Ws 81/05, juris Rn. 7 ff.; umfassende Nachweise zur Rspr. bei Burhoff, Hdb.HV, 10. Aufl., Rn. 3070), regelmäßig also ein kompletter Ermessensausfall.
  • LG Neuruppin, 27.01.2020 - 11 Qs 7/20

    Terminsverlegung, Beschwerde gegen Ablehnung

    Das gilt, entgegen einem anderen Teil der Rechtsprechung (so etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.06.2005, 5 Ws 81/05), selbst dann, wenn das Beschwerdevorbringen es möglich erscheinen lässt, dass ein schwerwiegender und evidenter Rechtsfehler vorliegt.
  • LG Stuttgart, 25.09.2019 - 7 Qs 59/19

    Terminsverlegung, Terminsabsprache, Anwalt des Vertrauens

    Die Beschwerde ist trotz § 305 Satz 1 StPO ausnahmsweise zulässig, weil sie sich darauf stützt, dass die Ablehnung der Terminsverlegung mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. September 2019 den Angeklagten in seinem Recht auf Verteidigung durch den gewählten Verteidiger aus Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c MRK, § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO verletzt sowie gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstößt und damit jedenfalls an einem gewichtigen Rechtsfehler leidet (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 213 Rn. 8 m. w. N. zum Meinungsstand; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 5 Ws 81/05 -juris).
  • LG Braunschweig, 18.08.2008 - 10 Qs 249/08
  • LG Kassel, 13.11.2008 - 6 Qs 280/08
  • LG Lüneburg, 14.01.2010 - 26 Qs 4/10

    Zulassung eines Terminsverlegungsantrags wegen Verhinderung eines Verteidigers am

  • LG Neuruppin, 27.01.2020 - 11 Qs 8/20
  • LG Halle, 01.10.2007 - 13 Qs 174/07
  • LG Stuttgart, 21.07.2020 - 7 Qs 37/20

    Beschwerde gegen Nichtverlegung der Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren

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