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   VGH Baden-Württemberg, 03.07.2013 - 8 S 907/13   

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VGH Baden-Württemberg, 03.07.2013 - 8 S 907/13 (https://dejure.org/2013,17503)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.07.2013 - 8 S 907/13 (https://dejure.org/2013,17503)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. Juli 2013 - 8 S 907/13 (https://dejure.org/2013,17503)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan bei bereits vollständiger Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans durch die Erteilung einer ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 47 Abs 6 VwGO, § 47 Abs 1 VwGO
    Zum Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrollantrag bei vollständig umgesetzter Baugenehmigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan bei bereits vollständiger Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans durch die Erteilung einer ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einstweilige Anordnung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VBlBW 2013, 427
  • DÖV 2013, 822
  • ZfBR 2013, 801 (Ls.)
  • ZfBR 2013, 801 DÖV 2013, 822 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 29.10.1982 - 4 C 51.79

    Zuröffentlich-rechtlichen Nachbarklageberechtigung des Grundstückskäufers

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.07.2013 - 8 S 907/13
    Die von der Planung betroffenen Grundstücke werden grundsätzlich durch ihre Eigentümer (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1982 - 4 C 51.79 - BRS 39 Nr. 176 zum Baunachbarrecht) und nicht daneben auch durch die Gesellschafter, Kommanditisten oder Mitglieder einer juristischen Person "repräsentiert".
  • BVerwG, 23.04.1998 - 4 B 40.98

    Berufungszulassung; Bindungswirkung; Änderung der maßgeblichen Sach- und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.07.2013 - 8 S 907/13
    Denn bei einem Rechtsbehelf eines Dritten ist für die Beantwortung der Frage, ob die Baugenehmigung ihn in seinen Rechten verletzt, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung maßgeblich und sind lediglich nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn beachtlich (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.04.1998 - 4 B 40.98 -BRS 60 Nr. 178).
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.07.2013 - 8 S 907/13
    Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, den die planende Gemeinde bei ihrer Planung nach Lage der Dinge hätte berücksichtigen müssen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 und Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 - NVwZ 2001, 431).
  • BVerwG, 28.04.1999 - 4 CN 5.99

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Bebauungsplan; teilweise

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.07.2013 - 8 S 907/13
    4 Das Rechtsschutzinteresse ist dann nicht gegeben, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts zur Erreichung des Rechtsschutzziels als nutzlos erweist, weil der Antragsteller mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtstellung nicht verbessern kann (BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99 - BRS 62 Nr. 47 m.w.N.).
  • BVerwG, 06.12.2000 - 4 BN 59.00

    Bebauungsplan; Abwägungsgebot; private Belange; Erschließung; Teilnichtigkeit;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.07.2013 - 8 S 907/13
    Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, den die planende Gemeinde bei ihrer Planung nach Lage der Dinge hätte berücksichtigen müssen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 und Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 - NVwZ 2001, 431).
  • OVG Niedersachsen, 05.06.2008 - 1 MN 328/07

    Mittelbare Folgewirkungen einer Planung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.07.2013 - 8 S 907/13
    Bei einem Eilantrag gegen einen Bebauungsplan ist die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes nicht mehr geeignet, zugunsten des Antragstellers etwas zu bewirken, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplanes durch die Erteilung einer Baugenehmigung bereits vollständig umgesetzt worden sind (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2012 - 5 S 1986/12 - nicht veröffentlicht; vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 09.12.1996 - 11a B 1710/96.NE - NVwZ 1997, 1006; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2008 - 1 MN 328/07 -NVwZ-RR 2008, 769; OVG Hamburg, Beschluss vom 19.07.2000 - 2 BS 179/00; BayVGH, Beschluss vom 14.8.2008 - 1 NE 08.1074 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.1996 - 11a B 1710/96

    Verwaltungsprozeßrecht: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis auf Erlaß einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.07.2013 - 8 S 907/13
    Bei einem Eilantrag gegen einen Bebauungsplan ist die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes nicht mehr geeignet, zugunsten des Antragstellers etwas zu bewirken, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplanes durch die Erteilung einer Baugenehmigung bereits vollständig umgesetzt worden sind (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2012 - 5 S 1986/12 - nicht veröffentlicht; vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 09.12.1996 - 11a B 1710/96.NE - NVwZ 1997, 1006; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2008 - 1 MN 328/07 -NVwZ-RR 2008, 769; OVG Hamburg, Beschluss vom 19.07.2000 - 2 BS 179/00; BayVGH, Beschluss vom 14.8.2008 - 1 NE 08.1074 - juris).
  • VGH Bayern, 14.08.2008 - 1 NE 08.1074

    Normenkontrolleilantrag gegen Bebauungsplan; Antragsbefugnis;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.07.2013 - 8 S 907/13
    Bei einem Eilantrag gegen einen Bebauungsplan ist die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes nicht mehr geeignet, zugunsten des Antragstellers etwas zu bewirken, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplanes durch die Erteilung einer Baugenehmigung bereits vollständig umgesetzt worden sind (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2012 - 5 S 1986/12 - nicht veröffentlicht; vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 09.12.1996 - 11a B 1710/96.NE - NVwZ 1997, 1006; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2008 - 1 MN 328/07 -NVwZ-RR 2008, 769; OVG Hamburg, Beschluss vom 19.07.2000 - 2 BS 179/00; BayVGH, Beschluss vom 14.8.2008 - 1 NE 08.1074 - juris).
  • OVG Hamburg, 19.07.2000 - 2 Bs 179/00
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.07.2013 - 8 S 907/13
    Bei einem Eilantrag gegen einen Bebauungsplan ist die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes nicht mehr geeignet, zugunsten des Antragstellers etwas zu bewirken, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplanes durch die Erteilung einer Baugenehmigung bereits vollständig umgesetzt worden sind (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2012 - 5 S 1986/12 - nicht veröffentlicht; vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 09.12.1996 - 11a B 1710/96.NE - NVwZ 1997, 1006; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2008 - 1 MN 328/07 -NVwZ-RR 2008, 769; OVG Hamburg, Beschluss vom 19.07.2000 - 2 BS 179/00; BayVGH, Beschluss vom 14.8.2008 - 1 NE 08.1074 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 3 S 3137/19

    Rechtsschutzbedürfnis für vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans;

    Denn bei einem Rechtsbehelf eines Dritten ist für die Beantwortung der Frage, ob die Baugenehmigung ihn in seinen Rechten verletzt, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung maßgeblich und sind lediglich nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn beachtlich (vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.07.2013, - 8 S 907/13 - VBlBW 2013, 427 m. w. N.; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 28.02.2007 - 2 Es 1/07.N - BauR 2007, 1541).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - 10 S 17.21

    Antrag auf Außervollzugsetzung einer Verordnung über die Festsetzung eines

    Soweit demgegenüber zum Teil vertreten wird, dass das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren bereits entfallen kann, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans durch die Erteilung von Baugenehmigungen vollständig umgesetzt worden sind, und zwar auch dann, wenn diese noch nicht in Bestandskraft erwachsen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 8 S 907/13 -, juris Rn. 4; dazu etwa Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Std. Januar 2020, § 47 Rn. 151), bedarf dies vorliegend keiner Vertiefung.
  • VGH Bayern, 29.09.2014 - 2 NE 14.1852

    Einstweiliger Rechtsschutz; Dringlichkeit; Baugenehmigung; vorhabensbezogener

    Der Senat hält daher an seiner Rechtsprechung fest, dass es in Fällen wie diesem, in denen sich der Betroffene der Sache nach als Grundstücksnachbar gegen die Ausführung eines Vorhabens zur Wehr setzt, mit Rücksicht auf die Möglichkeiten des verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzes (hier nach § 80 Abs. 5 VwGO) an der für eine Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderlichen Dringlichkeit fehlt (vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris m.w.N.; B.v. 23.4.2014 - 2 NE 13.2606 - juris; VGH BW B.v. 3.7.2013 - 8 S 907/13 - juris).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans durch die Erteilung einer Baugenehmigung bereits vollständig umgesetzt worden sind (vgl. VGH BW, B.v. 3.7.2013 - 8 S 907/13 - juris).

  • VGH Bayern, 30.10.2014 - 1 NE 14.1548

    Bebauungsplan "Neue Mitte Karlsfeld" außer Vollzug gesetzt

    Der Senat teilt insoweit nicht die in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung (z.B. VGH BW, B.v. 3.7.2013 - 8 S 907/13 - VBlBW 2013, 427 m.w.N.), die das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren (gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan) entfallen lässt, wenn trotz fehlender Bestandskraft die Festsetzungen des Bebauungsplans durch die Erteilung einer Baugenehmigung bereits vollständig umgesetzt worden sind.
  • VGH Bayern, 23.04.2014 - 2 NE 13.2606

    Einstweiliger Rechtsschutz; Dringlichkeit; Baugenehmigung

    Der Senat hält daher an seiner Rechtsprechung fest, dass es in Fällen wie diesem, in denen sich der Betroffene der Sache nach als Grundstücksnachbar gegen die Ausführung eines Vorhabens zur Wehr setzt, mit Rücksicht auf die Möglichkeiten des verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzes (hier nach § 80 Abs. 5 VwGO) an der für eine Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderlichen Dringlichkeit fehlt (vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris m.w.N.; VGH BW B.v. 3.7.2013 - 8 S 907/13 - juris).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans durch die Erteilung einer Baugenehmigung bereits vollständig umgesetzt worden sind (vgl. VGH BW, B.v. 3.7.2013 - a.a.O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.08.2014 - 1 MR 7/14

    Einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Änderung eines Bebauungsplans zu einem

    Etwas anderes gilt (faktisch) nur dann, wenn im Bereich eines Bebauungsplans bereits ein Vorhaben genehmigt worden ist; in diesem Fall kann die bereits erteilte Genehmigung im Wege des § 47 Abs. 6 VwGO weder suspendiert noch sonstwie "außer Vollzug" gesetzt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.07.2000, 2 Bs 179/00, [...] sowie VGH Mannheim, Beschl. v. 03.07.2013, 8 S 907/13, VBVlBW 2013, 427).
  • VGH Bayern, 16.04.2018 - 1 NE 18.499

    Unzulässiger Eilantrag gegen die Änderung eines Bebauungsplans

    Wegen dieser eingeschränkten Wirkung, die bereits ergangene Verwaltungsakte und ihre Ausnutzung unberührt lässt, kann ein Bauvorhaben, für das bereits eine Baugenehmigung erteilt wurde, mit einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht mehr verhindert werden (vgl. VGH BW, B.v. 3.7.2013 - 8 S 907/13 - juris Rn. 4; OVG Lüneburg, B.v. 5.6.2008 - 1 MN 328/07 - juris Rn. 62 ff.; BayVGH, B.v. 26.6.2001 - 15 NE 01.1292 - juris Rn. 15 ff.; OVG NRW, B.v. 9.12.1996 - 11a B 1710/96.NE - NVwZ 1997, 1006).
  • VGH Bayern, 25.05.2021 - 1 NE 20.2687

    Erfolgloser Normenkontroll-Eilantrag wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnisses

    Wegen dieser eingeschränkten Wirkung, die bereits ergangene Verwaltungsakte und ihre Ausnutzung unberührt lässt, kann ein Bauvorhaben, für das bereits eine Baugenehmigung erteilt wurde, mit einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht mehr verhindert werden (vgl. VGH BW, B.v. 13.5.2020 - 3 S 3137/19 - juris; B.v. 3.7.2013 - 8 S 907/13 - juris Rn. 4 m.w.N.; NdsOVG, B.v. 11.9.2019 - 1 MN 94/19 - juris Rn. 17; OVG SH - B.v. 20.3.2018 - 1 MR 1/18 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 10.08.2016 - 1 NE 16.1174

    Erfolgloser Antrag auf Außervollzugsetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans

    Auch wenn nicht verlangt wird, dass die angestrebte gerichtliche Entscheidung zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt, sondern es genügt, wenn die gerichtliche Entscheidung die Rechtsstellung des Antragstellers verbessern kann (vgl. BVerwG, U. v. 23.4.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2002, 1126 zum Normenkontrollverfahren), bleiben Zweifel, ob nach Erteilung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben, das den gesamten Regelungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ausschöpft, die gerichtliche Entscheidung, den Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen, die Position des Antragstellers noch verbessern kann (vgl. BayVGH, B. v. 30.10.2014 - 1 NE 14.1548 - NVwZ-RR 2015, 176; VGH BW, B. v. 3.7.2013 - 8 S 907/13 - BRS 81 Nr. 80; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 151).
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