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   OLG Karlsruhe, 09.05.2003 - 11 Wx 120/00   

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OLG Karlsruhe, 09.05.2003 - 11 Wx 120/00 (https://dejure.org/2003,3754)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.05.2003 - 11 Wx 120/00 (https://dejure.org/2003,3754)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. Mai 2003 - 11 Wx 120/00 (https://dejure.org/2003,3754)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    KostO §§ 36 Abs. 2, 26 Abs. 4, 38, 44, 47; UmwG §§ 6, 8, 9, 13, 16, 41 ff.
    Notargebühren für Verschmelzung zweier Kommanditgesellschaften vor badischem Amtsnotar

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verschmelzung zweier Kommanditgesellschaften; Erhöhung des Kapitals der aufnehmenden Gesellschaft durch Einbringung des gesamten Vermögens der übertragenden Gesellschaft; Gebührenansatz für die Beurkundung des Verschmelzungsvertrags durch einen badischen Amtsnotar; ...

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 140

    Richtlinie 69/335/EWG; § 36 KostO; § 38 KostO; § 44 KostO; § 47 KostO; § 140 KostO; § 6 UmwG; § 8 UmwG; § 9 UmwG; § 13 UmwG; § 16 UmwG; § 41 UmwG; § 43 UmwG; § 44 UmwG
    Verschmelzung zweier Kommanditgesellschaften

  • Judicialis

    Richtlinie 69/335/EWG des Rates; ; KostO § 36; ; Ko... stO § 38 Abs. 2 Nr. 7; ; KostO § 44; ; KostO § 47 Satz 1; ; KostO § 140 Satz 1; ; UmwG § 6; ; UmwG § 8; ; UmwG § 9; ; UmwG § 13; ; UmwG § 16; ; UmwG § 41; ; UmwG § 43; ; UmwG § 44; ; LJKG §§ 10 ff.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung der Gebühren des Amtsnotars für die Beurkundung des Vertrages über die Verschmelzung zweier Kommanditgesellschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 21.03.2002 - C-264/00

    Gründerzentrum

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.05.2003 - 11 Wx 120/00
    Nachdem auf Vorlage des Amtsgerichts Müllheim der Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 21. März 2002 (Rs. C-264/00 - "Gründerzentrum", ZIP 2002, 663) zu der Frage der Auswirkungen der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (im folgenden: Richtlinie) auf die Gebühren der badischen Amtsnotare Stellung genommen hat, hat der Senat eine gütliche Einigung zwischen dem Notariat Rastatt und der Beschwerdeführerin über die Höhe der tatsächlichen Kosten angeregt, die jedoch nicht zustande kam.

    Die grundsätzliche Frage, ob die Gebühren für notarielle Beurkundung eines unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallenden Vorgangs durch einen beamteten Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe als "Steuer" im Sinne der Richtlinie anzusehen sind, hat der Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 21.3.2002 - Rs. C-264/00 - "Gründerzentrum" (ZIP 2002, 663), der auf Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Müllheim ergangen ist, bejaht.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liegt eine solche "Formalität" (nur) dann vor, wenn sie nach dem jeweiligen nationalen Recht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. EuGH, Urt. v. 2.12.1997 - Rs. C-188/95 "Fantask", ZIP 1998, 206, 209, Tz. 22; EuGH, Urt. v. 29.9.1999 - Rs. C-56/98 "Modelo", ZIP 1999, 1681, Tz. 25, 26; EuGH, Beschl. v. 21.3.2002 - Rs. C-264/00 "Gründerzentrum", ZIP 2002, 663, Tz. 29; BayObLG, Beschl. v. 29.3.2000 - 3Z BR 11/2000, FGPrax 2000, 129).

  • OLG Karlsruhe, 24.09.2002 - 14 Wx 133/00

    Kosten eines badischen Urkundsnotars: Unvereinbarkeit der Kostenansätze für

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.05.2003 - 11 Wx 120/00
    Entsprechendes gilt für den Ansatz einer Gebühr nach § 47 Satz 1 KostO für die Beurkundung der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Gesellschaften (Fortführung von OLG Karlsruhe v. 24.9.2002 - 14 Wx 133/00, OLG Report 2002, 437ff., v. 5.12.2002 - 14 Wx 130/01, OLGReport 2003, 80).

    Die beurkundete Verschmelzung wird daher vom Verbot gemäß Art. 10 der Richtlinie umfasst (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.9.2002 - 14 Wx 133/00, RPfleger 2002, 655; Beschl. v. 5.12.2002 - 14 Wx 130/01, OLGReport Karlsruhe 2003, 80; Beschl. v. 30.1.2001 - 11 Wx 59/00, RPfleger 2001, 321).

    Dabei können sämtliche Kosten berücksichtigt werden, die mit den Eintragungen zusammenhängen, einschließlich des auf diese Vorgänge entfallenden Teils der allgemeinen Kosten (vgl. OLG Karlsruhe, RPfleger 2002, 655, 657 m.w.N.).

  • EuGH, 29.09.1999 - C-56/98

    Modelo

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.05.2003 - 11 Wx 120/00
    Mit gleichlautenden Schreiben vom 23. November 1999 hat die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 1997 (Rs. C-188/95 "Fantask") und vom 29. September 1999 (Rs. C-56/98 "Modelo") Erinnerung gegen die Gebührenansätze in den genannten Kostenrechnungen erhoben.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liegt eine solche "Formalität" (nur) dann vor, wenn sie nach dem jeweiligen nationalen Recht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. EuGH, Urt. v. 2.12.1997 - Rs. C-188/95 "Fantask", ZIP 1998, 206, 209, Tz. 22; EuGH, Urt. v. 29.9.1999 - Rs. C-56/98 "Modelo", ZIP 1999, 1681, Tz. 25, 26; EuGH, Beschl. v. 21.3.2002 - Rs. C-264/00 "Gründerzentrum", ZIP 2002, 663, Tz. 29; BayObLG, Beschl. v. 29.3.2000 - 3Z BR 11/2000, FGPrax 2000, 129).

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.05.2003 - 11 Wx 120/00
    Mit gleichlautenden Schreiben vom 23. November 1999 hat die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 1997 (Rs. C-188/95 "Fantask") und vom 29. September 1999 (Rs. C-56/98 "Modelo") Erinnerung gegen die Gebührenansätze in den genannten Kostenrechnungen erhoben.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liegt eine solche "Formalität" (nur) dann vor, wenn sie nach dem jeweiligen nationalen Recht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. EuGH, Urt. v. 2.12.1997 - Rs. C-188/95 "Fantask", ZIP 1998, 206, 209, Tz. 22; EuGH, Urt. v. 29.9.1999 - Rs. C-56/98 "Modelo", ZIP 1999, 1681, Tz. 25, 26; EuGH, Beschl. v. 21.3.2002 - Rs. C-264/00 "Gründerzentrum", ZIP 2002, 663, Tz. 29; BayObLG, Beschl. v. 29.3.2000 - 3Z BR 11/2000, FGPrax 2000, 129).

  • OLG Karlsruhe, 05.12.2002 - 14 Wx 130/01

    Notarkosten: Unvereinbarkeit von Kostenansätzen mit der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.05.2003 - 11 Wx 120/00
    Entsprechendes gilt für den Ansatz einer Gebühr nach § 47 Satz 1 KostO für die Beurkundung der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Gesellschaften (Fortführung von OLG Karlsruhe v. 24.9.2002 - 14 Wx 133/00, OLG Report 2002, 437ff., v. 5.12.2002 - 14 Wx 130/01, OLGReport 2003, 80).

    Die beurkundete Verschmelzung wird daher vom Verbot gemäß Art. 10 der Richtlinie umfasst (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.9.2002 - 14 Wx 133/00, RPfleger 2002, 655; Beschl. v. 5.12.2002 - 14 Wx 130/01, OLGReport Karlsruhe 2003, 80; Beschl. v. 30.1.2001 - 11 Wx 59/00, RPfleger 2001, 321).

  • LG Hannover, 13.02.2001 - 26 T 1007/00
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.05.2003 - 11 Wx 120/00
    Andere Gerichte waren dagegen der Ansicht, eine Verzinsung komme nicht in Betracht (LG Hannover, Beschl. v. 13.2.2001 - 26 T 1007/00, RPfleger 2002, 332; OLG Celle, Beschl. v. 16.1.2002 - 8 W 319/01, NJW 2002, 1133).
  • BGH, 13.07.1989 - III ZR 64/88

    Verzugsschaden des Notars

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.05.2003 - 11 Wx 120/00
    Der Bundesgerichtshof hat aus den Bestimmungen der Kostenordnung die Folgerung gezogen, dass der Notar (bzw. in Baden: Die Staatskasse) für nicht rechtzeitig entrichtete Notarkosten keine Verzugszinsen beanspruchen kann (BGH, Urt. v. 13.7.1989 - III ZR 64/88, BGHZ 108, 268).
  • OLG Karlsruhe, 30.01.2001 - 11 Wx 59/00

    Geschäftswert bei GmbH-Verschmelzungsvertrag - Aktivvermögen des übertragenden

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.05.2003 - 11 Wx 120/00
    Die beurkundete Verschmelzung wird daher vom Verbot gemäß Art. 10 der Richtlinie umfasst (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.9.2002 - 14 Wx 133/00, RPfleger 2002, 655; Beschl. v. 5.12.2002 - 14 Wx 130/01, OLGReport Karlsruhe 2003, 80; Beschl. v. 30.1.2001 - 11 Wx 59/00, RPfleger 2001, 321).
  • BayObLG, 09.12.1998 - 3Z BR 273/98

    Verzinsung zu erstattender Gebühren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.05.2003 - 11 Wx 120/00
    Zum Teil wurde die Auffassung vertreten, auch überzahlte Notarkosten seien nach allgemeinen Regeln über öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche vom Tag der Zahlung bis zum Tag der Rückzahlung zu verzinsen, wobei die Zinshöhe entsprechend § 238 AO mit 6 % angenommen wurde (BayObLG, Beschl. v. 9.12.1998 - 3Z BR 273/98, NJW 1999, 1194; OLG Hamm, Beschl. v. 19.10.2000 - 15 W 250/00, RPfleger 2001, 99; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 8.11.1999 - 3 W 219/99, RPfleger 2000, 128).
  • OLG Celle, 16.01.2002 - 8 W 319/01

    Verzinsungspflicht bei Rückerstattung überzahlter Gebühren bzw. Kosten in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.05.2003 - 11 Wx 120/00
    Andere Gerichte waren dagegen der Ansicht, eine Verzinsung komme nicht in Betracht (LG Hannover, Beschl. v. 13.2.2001 - 26 T 1007/00, RPfleger 2002, 332; OLG Celle, Beschl. v. 16.1.2002 - 8 W 319/01, NJW 2002, 1133).
  • LG Freiburg, 04.07.2002 - 4 T 63/00

    Notargebühr: Vereinbarkeit der Notargebühren mit der

  • BayObLG, 29.03.2000 - 3Z BR 11/00

    Geschäftswert für das Verfahren zur Ergänzung des Aufsichtsrats

  • OLG Karlsruhe, 03.01.2001 - 11 Wx 67/00

    Externer Gründungsprüfer - Gebühr für gerichtliche Bestellung

  • OLG Zweibrücken, 08.11.1999 - 3 W 219/99

    Zur Rückforderung von Handelsregistergebühren

  • OLG Hamm, 19.10.2000 - 15 W 250/00

    Erinnerungen gegen Kostenansatz für Kapitalerhöhung und Satzungsänderung -

  • OLG Karlsruhe, 17.02.2004 - 14 Wx 32/03

    Notarkosten: Auswirkungen der Gesellschaftssteuerrichtlinie auf die Gebührenhöhe

    Zu den Kosten, die beim Gebührenansatz für unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallende Beurkundungen durch badische Amtsnotare zu berücksichtigen sind, fallen auch die Gebührenanteile, welche den Notaren im Landesdienst neben den ihnen nach dem Landesbesoldungsgesetz zustehenden Bezügen aus der Staatskasse zu gewähren sind (Anschluß OLG Karlsruhe, 09.05.2003, 11 Wx 120/00, OLGR Karlsruhe 2003, 365).

    Der Gebührenanteil darf - unabhängig davon, ob er dem Notar bereits ausbezahlt wurde und ob er von diesem zurückgefordert werden kann - nicht auf Grundlage einer europarechtswidrigen Gebühr ermittelt werden (Anschluß OLG Karlsruhe, 09.05.2003, 11 Wx 120/00, aaO).

    Bei der Schätzung der Höhe des berücksichtigungsfähigen Notaranteils ist auf die Durchschnittswerte für die zurückliegenden Jahre zurückzugreifen (Anschluß OLG Karlsruhe, 09.05.2003, 11 Wx 120/00, aaO).

    Dies ergibt sich, wie bereits der für den nördlichen Bereich des OLG-Bezirks zuständige 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in seinem Beschluß vom 09.05.2003 - 11 Wx 120/00 - (OLGR Karlsruhe 2003, S. 365 ff. = Justiz 2003, S. 634 ff.) zutreffend ausgeführt hat, ohne weiteres daraus, daß es sich bei den Gebührenanteilen um einen Bestandteil der den Notaren zustehenden Bezüge handelt, so daß die insoweit zu vereinnahmenden Beträge dem Staat nicht zur Finanzierung anderweitiger Aufgaben zur Verfügung stehen (zu diesem Kriterium für die Abgrenzung zwischen Steuer und Abgabe mit Gebührencharakter im Sinne der Gesellschaftssteuerrichtlinie EuGH, C-56/98 - "Modelo" -, Tz. 23).

    Eine Schwierigkeit bei der Ermittlung des den Gebührenanteil des Notars betreffenden tatsächlichen Aufwandes liegt - worauf der 11. Senat in seinem Beschuß vom 09.05.2003 (a.a.O.) mit Recht hingewiesen hat - darin, daß sich der Gebührenanteil des Notars nach der Regelung des § 11 Abs. 7 LJKG in Abhängigkeit der von ihm im betreffenden Jahr bereits erzielten diesbezüglichen Einnahmen üblicherweise im Laufe des Jahres verringert.

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2004 - 11 Wx 117/03

    Notargebühr: Anwendung der Gesellschaftssteuerrichtlinie auf Verschmelzung zweier

    Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass sich die Geschäftsanteile der verschmolzenen Gesellschaften in einer Hand befanden (Fortführung von OLG Karlsruhe vom 9.5.2003 - 11 Wx 120/00; vom 5.12.2002 - 14 Wx 130/01; vom 24.9.2002 - 14 Wx 133/00).

    Damit unterfällt die beurkundete Verschmelzung im Wege der Aufnahme (§§ 2 Nr. 1, 46 ff. UmwG) dem in Artikel 10 in der Richtlinie geregelten Verbot, andere Steuern und Abgaben als die Gesellschaftssteuer zu erheben (EuGH, Urteil vom 13.02.1996, Rs. C-197/94 und C-252/94 - "Bautiaa" - Tz. 34 ff; Senatsbeschluss vom 09.05.2003 - 11 Wx 120/00, OLGR 2003, 365, 366; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.12.2002 - 14 Wx 130/01, OLGR 2003, 80 = ZIP 2003, 800; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.09.2002 - 14 Wx 133/00, OLGR 2002, 437 = GmbHR 2002, 1248).

  • OLG Karlsruhe, 12.01.2005 - 11 Wx 58/04

    Notargebühr: Keine Anwendung der Gesellschaftssteuerrichtlinie bei nicht

    Gebühren für die notarielle Beurkundung von Rechtsgeschäften unterfallen nur dann dem Verbotstatbestand des Art. 10 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (Gesellschaftssteuerrichtlinie), wenn die Beurkundung nach nationalem Recht zwingend vorgeschrieben ist (Fortführung von OLG Karlsruhe, Beschl. vom 9.5.2003 - 11 Wx 120/00).

    Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH bereits entschieden hat, können Gebühren für die notarielle Beurkundung von Rechtsgeschäften nur dann dem Verbotstatbestand des Artikel 10 der Gesellschaftssteuerrichtlinie unterfallen, wenn die Beurkundung nach dem jeweiligen nationalen Recht zwingend vorgeschrieben ist (Beschluss vom 09.05.2003 - 11 Wx 120/00 -, OLGR 2003, 365, 366 f.).

  • OLG Stuttgart, 14.09.2005 - 8 W 397/05

    Kostenordnung: Geschäftswertabhängige, nicht aufwandsbezogene

    Richtlinienwidrig erhobene Steuern sind nach dem nationalen Recht zu erstatten (Senat a.a.O.; EuGH a.a.O. Tz 33, 38 ff.; BayObLG a.a.O.; KG a.a.O.; OLG Karlsruhe Die Justiz 2003, 634, 635).
  • LG Freiburg, 23.07.2003 - 4 T 155/03

    Kostenansatz für die Beurkundung eines gefassten Verschmelzungsbeschlusses einer

    Dieser Gebührenanteil kann der Kostenschuldnerin nicht auferlegt werden, weil es sich hierbei um eine Abgabe ohne Bezug zu den konkreten Aufwendungen für die bestimmte Dienstleistung handelt (im Ergebnis wie hier OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.05.2003 - 11 Wx 120/00).
  • LG Freiburg, 18.07.2003 - 4 T 116/03

    Notargebühr für Beurkundung eines Verschmelzungsvertrages: Verbot der indirekten

    Fürsorglich weist die Kammer darauf hin, dass es unbedenklich erscheint, beim erneuten Ansatz der Kosten entsprechend dem Erlass des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 22.05.2002 - Aktenzeichen 5656/0227 - vorzugehen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.05.2003 - 11 Wx 120/00).
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