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   KG, 13.06.2002 - 12 U 82/02   

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https://dejure.org/2002,18237
KG, 13.06.2002 - 12 U 82/02 (https://dejure.org/2002,18237)
KG, Entscheidung vom 13.06.2002 - 12 U 82/02 (https://dejure.org/2002,18237)
KG, Entscheidung vom 13. Juni 2002 - 12 U 82/02 (https://dejure.org/2002,18237)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 917 Abs. 1
    Anforderungen an die Darlegung eines Arrestgrundes; Veräußerung eines Wohngrundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2003, 2294
  • WM 2003, 2296
  • KGReport 2003, 242
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 24.10.1974 - 24 W 4/74

    Veräußerung des Hausgrundstückes vor Bezahlung der Bauleistung: Arrestgrund"

    Auszug aus KG, 13.06.2002 - 12 U 82/02
    Eine wesentliche Verschlechterung der Vollstreckungschancen ist nicht allein dadurch indiziert, dass der Schuldner einen Vermögensgegenstand veräußert und so sein Vermögen umschichtet (vgl. BGH, aaO.]; vgl. für eine Grundstücksveräußerung OLG Hamm, MDR 1975, 587): Solange nicht gleichzeitig dargelegt ist, welche wesentlichen nachteiligen Folgen sich für die Vollstreckungsmöglichkeiten des Schuldners daraus ergeben, kann eine Veräußerung die Anordnung eines Arrestes nicht rechtfertigen.
  • BGH, 19.10.1995 - IX ZR 82/94

    Zulässigkeit einer Anschlußrevision nach Teilannahme der (Haupt-)Revision;

    Auszug aus KG, 13.06.2002 - 12 U 82/02
    1) Voraussetzung für den Erlass eines dinglichen Arrestes ist, dass eine Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners droht (BGHZ 131, 95, 105).
  • LG München I, 09.06.2022 - 5 HKO 17659/21

    Wirecard - Arrest

    Da der Verbleib des Erlöses aus der Veräußerung der Aktien unbekannt ist, zeigt sich, dass das Vermögen so verwertet wird, dass es einer Zwangsvollstreckung in wesentlichen Teilen entzogen wird (vgl. KG WM 2003, 2294, 2296).
  • KG, 17.01.2013 - 13 UF 244/12

    Vermögensveräußerung durch Ehegatten: Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines

    Ob dies generell als Arrestgrund ausreicht, wird nicht einheitlich beantwortet (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1992, 430 und FamRZ 1980, 391; OLG Celle, OLGR 2005, 522; OLG Dresden, NJW-RR 2007, 659; OLG München, FamRZ 2007,.1101; Thümmel in Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 917 Rn 6; Zöller/Vollkommer aaO § 917 Rn 5; s. dagegen Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 22. Aufl., § 917 Rn 7; Drescher in MK, ZPO 4. Aufl., § 917 Rn 7; Schwerdtner, NJW 1970, 222, 224; auch KG-Report 2003, 242).
  • OLG Köln, 05.06.2014 - 19 W 14/14

    Anordnung eines dinglichen Arrestes wegen Nichtzahlung fälliger Rechnungen und

    Das ist im Fall der Veräußerung vorhandener Vermögenswerte nur dann der Fall, wenn keine wesentlichen Gegenwerte in das Vermögen des Schuldners fließen oder eine Vollstreckung in den Erlös nicht möglich oder wesentlich erschwert ist (OLG Celle, Urteil vom 24.03.2005, 11 U 170/04 zitiert nach juris; KG, Urteil vom 13.06.2007, 12 U 82/02, juris Rz. 57; OLG Koblenz, Beschluss vom 24.08.2011, 8 W 468/11, zitiert nach juris).
  • OLG Koblenz, 04.08.2022 - 13 UF 377/22

    Arrestgrund bei drohender Veräußerung Hausgrundstück eines Schuldners

    So lagen auch, soweit der Arrest wegen der beabsichtigten Veräußerung eines Vermögensgegenstandes für zulässig gehalten wurde, in der Regel besondere weitere Umstände (a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 622 ) vor, so etwa, dass bereits der Entzug des Vermögens angedroht worden war (vgl. OLG Hamm FamRZ 1992, 430 ), der zu erzielende Gegenwert schon anderweitig verwendet werden sollte (vgl. KG WM 2003, 2296 ), die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners insgesamt undurchsichtig waren, weil dieser widersprüchliche Angaben zu seinem Einkommen gemacht hatte (vgl. OLG Hamm FamRZ 1980, 391 ) oder die Vollstreckung aus rechtlichen Gründen erheblich erschwert worden war (vgl. OLG Dresden NJW-RR 2007, 659 [Vollstreckung in Gesellschaftsanteile notwendig] und OLG Celle OLGR 2005, 522 [Schuldnerin eine ausländische Gesellschaft]; OLG Celle FamRZ 2015, 160 - Auslandswohnsitz).
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