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   KG, 19.12.1997 - 4 U 1258/95   

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https://dejure.org/1997,16648
KG, 19.12.1997 - 4 U 1258/95 (https://dejure.org/1997,16648)
KG, Entscheidung vom 19.12.1997 - 4 U 1258/95 (https://dejure.org/1997,16648)
KG, Entscheidung vom 19. Dezember 1997 - 4 U 1258/95 (https://dejure.org/1997,16648)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Architekt fordert unberechtigt Umplanungshonorar: Kündigungsgrund für Bauherrn?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Architektenvertrag - Kündigung aus wichtigem Grund? (IBR 1998, 445)

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Saarbrücken, 09.12.2003 - 4 U 53/03

    Architektenvertrag: Unwirksamkeit einer Pauschalpreisvereinbarung

    Unbrauchbarkeit liegt etwa vor, wenn der Architekt die Bebaubarkeit des Bauplatzes nicht geprüft oder die Grenzen der Genehmigungsfähigkeit ignoriert hat, es sei denn, er hat auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit hingewiesen (vgl. OLG Oldenburg, MDR 1958, 424; OLG Düsseldorf, BauR 1986, 469; KG, KGR 1998, 94; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 953).
  • OLG Köln, 13.03.1998 - 19 U 250/97

    Konkludente Leistungsbestimmung des unter Vorbehalt zahlenden Schuldners,

    Dieser betrug in erster Instanz durchgängig, also für alle drei Gerichtsgebühren nach Nummern 1.100, 1.201 des Kostenverzeichnisses zum GKG, 27.000,00 DM, nachdem zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Sache vom Mahngericht an das Landgericht Köln als Prozeßgericht (19.03.1997) die Honorarforderung des Klägers noch in voller Höhe bestand (vgl. hierzu Kammergericht, KG-Report Berlin 1998, 94).
  • OLG Karlsruhe, 10.05.2005 - 8 U 238/04

    Nichtgenehmigungsfähigkeit der Planung: Kündigung?

    α) Zwar kann eine grob mangelhafte Planungsleistung des Architekten das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien so nachhaltig erschüttern, dass deshalb eine außerordentliche Kündigung des Architektenvertrag durch den Bauherrn begründet ist (KG Berlin, Urteil vom 19.12.1997, AZ: 4 U 1258/05, JURIS Nr. KORE535409800; auch in IBR 1998, 445 [red. Leitsatz mit Anmerkung Beigel]).
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