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Rechtsprechung
   KG, 21.05.2001 - 24 W 94/01   

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https://dejure.org/2001,1024
KG, 21.05.2001 - 24 W 94/01 (https://dejure.org/2001,1024)
KG, Entscheidung vom 21.05.2001 - 24 W 94/01 (https://dejure.org/2001,1024)
KG, Entscheidung vom 21. Mai 2001 - 24 W 94/01 (https://dejure.org/2001,1024)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eigentumswohnung; Wohngeldanspruch; Versorgungssperre; Wohnungseigentümergemeinschaft; Wohngeldrückstand; Wasserversorgung; Wärmelieferung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abtrennung von Versorgungsleitungen durch Eigentümergemeinschaft gegenüber säumigem Wohnungseigentümer; Versorgungssperre

  • Judicialis

    WEG § 15 II; ; WEG § 21 III; ; BGB § 858

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 3; BGB § 858
    Versorgungssperre bei Wohngeldrückstand

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • jurpage.net (Leitsatz)
  • nomos.de PDF, S. 52 (Leitsatz)

    §§ 15 Abs. 2, 21 Abs. 3 WEG; §§ 273, 858 BGB
    Wohnungseigentum/Wohngeldrückstände/Zurückbehaltung von Wasser- u. Wärmelieferung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Auch bei vermieteter Eigentumswohnung Versorgungssperre?

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Versorgungssperre auch bei vermieteter Eigentumswohnung möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1307
  • MDR 2001, 1346
  • NZM 2001, 761
  • FGPrax 2001, 181
  • ZMR 2001, 1007
  • NJ 2001, 551 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamm, 11.10.1993 - 15 W 79/93

    Ausschluß eines Wohnungseigentümers von der Energie- und Wasserversorgung

    Auszug aus KG, 21.05.2001 - 24 W 94/01
    2 Z 162/91">WuM 1992, 207; OLG Hamm, OLGZ 1994, 269 = NJW-RR 1994, 145 = MDR 1994, 163; Bärmann/Pick/Merle, WEG.

    2 Z 162/91">MDR 1992, 967; OLG Hamm OLGZ 1994, 269 = MDR 1994, 163 m.w.N, BGHZ 115, 99 = NJW 1991, 2645).

    Eine Vorlagepflicht folgt auch nicht daraus, dass das OLG Hamm OLGZ 1984, 278 = NJW 1984, 2704 ein Zurückbehaltungsrecht verneint hat, weil es sich in der dortigen Entscheidung um den Sonderfall der Fertigstellung eines steckengebliebenen Bauvorhabens in der Anfangsphase der Wohnungseigentümergemeinschaft gehandelt hat und überdies das OLG Hamm OLGZ 1994, 269 = MDR 1994, 163 inzwischen für einen Fall wie den vorliegenden eine andere Auffassung vertreten hat.

  • OLG Celle, 09.11.1990 - 4 W 211/90

    Folgen eines erheblichen Zahlungsverzuges eines Mitgliedes einer

    Auszug aus KG, 21.05.2001 - 24 W 94/01
    (OLG Celle vom 9.11.90, Az: 4 W 211/90).

    Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann mit einfacher Mehrheit gegenüber einem säumigen Wohngeldschuldner eine Versorgungssperre derart beschließen, dass die in der Wohnung des säumigen Wohngeldschuldners vorhandenen Leitungen von den zentralen Versorgungsleitungen abgetrennt werden (vgl. OLG Celle, NJW-RR 1991, 1118; BayObLG …

  • OLG Köln, 15.03.2000 - 2 U 74/99

    Wohnungseigentum

    Auszug aus KG, 21.05.2001 - 24 W 94/01
    Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist bei erheblichen Wohngeldrückständen eines Wohnungseigentümers für die Vergangenheit berechtigt, gegenüber dem säumigen Wohnungseigentümer und auch seinem Mieter die Versorgung der vermieteten Räume mit Heizung und Wasser bis zum Ausgleich der Rückstände zu unterbinden (a. A. OLG Köln, NJW-RR 2001, 301).

    Zwar vertritt das OLG Köln in seinem Urteil vom 15. März 2000 (NJW-RR 2001, 301 = ZMR, 2000, 639 = WM 2000, 488 = NZM 2000, 1026 = ZWE 2000, 543) die Auffassung, die Wohnungseigentümergemeinschaft sei auch bei erheblichem Wohngeldrückstand eines Wohnungseigentümers für die Vergangenheit nicht berechtigt, gegenüber dem Mieter des säumigen Wohnungseigentümers die Versorgung der vermieteten Räume mit Energie (Elektrizität, Wasser und Strom) bis zum Ausgleich der Rückstände zu unterbinden.

  • BGH, 03.07.1991 - VIII ZR 190/90

    Einstellung der Stromversorgung wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung

    Auszug aus KG, 21.05.2001 - 24 W 94/01
    2 Z 162/91">MDR 1992, 967; OLG Hamm OLGZ 1994, 269 = MDR 1994, 163 m.w.N, BGHZ 115, 99 = NJW 1991, 2645).
  • KG, 25.06.1990 - 8 REMiet 2634/90

    Mängel am Gemeinschaftseigentum: Instandsetzungsanspruch des Mieters?

    Auszug aus KG, 21.05.2001 - 24 W 94/01
    f) Der vom Rechtsbeschwerdeführer zitierte Rechtsentscheid des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. Juni 1990 (NJW 1990, 3218 = NJW-RR 1990, 1166 = WuM 1990, 376 = ZMR 1990, 336) begründet keine abweichende rechtliche Beurteilung.
  • BGH, 29.11.1995 - XII ZR 230/94

    Kündigung des Mietvertrages wegen Unzulässigkeit der Vermietung von Teileigentum

    Auszug aus KG, 21.05.2001 - 24 W 94/01
    Der Senat sieht sich im übrigen durch die später ergangene Entscheidung des BGH vom 29. November 1996 (NJW 1996, 714 = ZMR 1996, 147 = MDR 1996, 355 = WM 1996, 487) bestätigt.
  • BGH, 23.10.1959 - IV ZB 105/59

    Behörde als Beteiligter i. S. des § 13a FGG

    Auszug aus KG, 21.05.2001 - 24 W 94/01
    Anders als bei reinen Kostensachen (Gebührenangelegenheiten) reicht es für die Vorlagepflicht, dass die Abweichung in einer Rechtsfrage für die Entscheidung im Kostenpunkt maßgebend ist (vgl. RGZ 134, 304; BGHZ 28, 117; BGHZ 31, 92; Jansen, FGG, 2. Auflage, § 28 Rdnr. 6 bei Fußnote 26).
  • OLG Hamm, 16.03.1984 - 15 W 266/83

    Folgen eines sogenannten steckengebliebenen Baus einer Wohnungseigentümeranlage;

    Auszug aus KG, 21.05.2001 - 24 W 94/01
    Eine Vorlagepflicht folgt auch nicht daraus, dass das OLG Hamm OLGZ 1984, 278 = NJW 1984, 2704 ein Zurückbehaltungsrecht verneint hat, weil es sich in der dortigen Entscheidung um den Sonderfall der Fertigstellung eines steckengebliebenen Bauvorhabens in der Anfangsphase der Wohnungseigentümergemeinschaft gehandelt hat und überdies das OLG Hamm OLGZ 1994, 269 = MDR 1994, 163 inzwischen für einen Fall wie den vorliegenden eine andere Auffassung vertreten hat.
  • BGH, 11.07.1958 - V ZB 13/58

    Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Rechtsmittels

    Auszug aus KG, 21.05.2001 - 24 W 94/01
    Anders als bei reinen Kostensachen (Gebührenangelegenheiten) reicht es für die Vorlagepflicht, dass die Abweichung in einer Rechtsfrage für die Entscheidung im Kostenpunkt maßgebend ist (vgl. RGZ 134, 304; BGHZ 28, 117; BGHZ 31, 92; Jansen, FGG, 2. Auflage, § 28 Rdnr. 6 bei Fußnote 26).
  • KG, 08.07.2004 - 12 W 21/04

    Gewerberaummietvertrag: Unterbrechung der Wasserversorgung durch den Vermieter

    Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum hiervon abweichend teilweise die Auffassung vertreten wird, die Unterbrechung der Versorgung von Räumen mit Wasser, Strom, Gas etc. Stelle der Sache nach eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht dar (OLG Köln, NZM 00, 1026 für Wohnungseigentümergemeinschaft; LG Berlin, WUM 03, 508, 509; AG Siegen, WUM 96, 707; wohl auch LG Kassel, WUM 79, 51 ff.; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 862 Rdnr. 5 m.w.N.; Beuermann a.a.O., S. 1398), beruht dies nach Auffassung des Senats darauf, dass nicht hinreichend zwischen dem Besitz im Sinne des § 854 BGB und dem Mietgebrauch im Sinne des § 536 BGB unterschieden wird (so schon KG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 8 U 7247/98 - im Ergebnis auch OLG Hamm, MDR 94, 163 ff. für Wohnungseigentümergemeinschaft; sowie KG, NZM 01, 761, 762, ebenfalls für Wohnungseigentümergemeinschaft).
  • OLG Frankfurt, 21.02.2006 - 20 W 56/06

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Unterbrechung der Lieferung von Wasser, Strom und

    Die Duldungsverpflichtung ergibt sich aus § 14 Nr. 4 WEG in Verbindung mit dem Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.05.2005 zu Tagesordnungspunkt 5 (vgl. hierzu im Einzelnen Staudinger/Bub, BGB, Stand Juli 2005, § 28 WEG Rz. 146; Köhler/Wolicki, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, Teil 19 Rz. 371; Gaier ZWE 2004, 109, 116; OLG München ZMR 2005, 311; BayObLG NJW-RR 2004, 1382; Kammergericht NZM 2001, 761).

    Auch § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG steht diesem Vorgehen nicht entgegen (OLG Oldenburg ZMR 2005, 651; KG NZM 2001, 761; Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 148; Köhler/Wolicki, a.a.O., Teil 19 Rz. 360).

    Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes können sie mithin die weitere Lieferung einstellen, wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen laufenden Beitragspflichten in erheblichem Umfang in Verzug gerät; wegen der Schwere des Eingriffs müssen die Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft allerdings fällig sein und zweifelsfrei bestehen (vgl. dazu im Einzelnen Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 146 ff; Köhler/Wolicki, a.a.O., Teil 19 Rz. 352 ff; Gaier ZWE 2004, 109 ff; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 16 Rz. 113; OLG München ZMR 2005, 311; Kammergericht FGPrax 2005, 251; NZM 2002, 221; NZM 2001, 761; OLG Oldenburg ZMR 2005, 651; BayObLG NJW-RR 2004, 1382; vgl. auch BGH WuM 2005, 540, jeweils mit vielfältigen weiteren Nachweisen).

    Ob etwas anderes dann gelten würde, wenn die Wohnung vermietet wäre, kann vorliegend dahinstehen (vgl. dazu OLG Köln NJW-RR 2001, 301 einerseits und BGH WuM 2005, 540; KG NZM 2001, 761 andererseits); die Antragsgegner bewohnen ihr Sondereigentum selbst.

  • LG München I, 08.11.2010 - 1 S 10608/10

    Wohnungseigentum: Beschlussfassung über eine Versorgungssperre einschließlich der

    Rechtsgrundlage für die Versorgungssperre ist § 273 BGB (BGH NZM 2005, 626, 627; KG NZM 2001, 761, 762): Danach ist die Gemeinschaft grundsätzlich berechtigt, von ihr erbrachte Versorgungsleistungen zurückzubehalten, wenn der Kläger zu 3) seiner Verpflichtung zur Wohngeldzahlung nicht nachkommt.

    Dazu passt, dass das Kammergericht in der Entscheidung vom 21.05.2001 (NZM 2001, 761 f.) die Anwendung des § 273 BGB damit begründete, dass die Gemeinschaft dem Eigentümer die Versorgung "über die im Gemeinschaftseigentum gelegenen Versorgungsleitungen" verschaffte.

  • KG, 08.08.2005 - 24 W 112/04

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Versorgungssperre bei Verzug mit den

    Unabhängig von sonstigen rechtlichen Maßnahmen soll der Verwalter unter Bezugnahme auf den Beschluss des Kammergerichts vom 21.05.2001 Az.: 24 W 94/01 - ermächtigt werden, bei Wohngeldrückständen eines Eigentümers die 1.500,- EUR übersteigen, die betreffende Einheit durch geeignete technische Maßnahmen von Versorgungsleitungen der Wohnungseigentumsanlage zu trennen.".

    Nach der vom Landgericht auch zitierten Rechtsprechung des Senats (NJW-RR 2001, 1307 = NZM 2001, 761 = ZMR 2001, 1007) wie auch anderer Oberlandesgerichte (OLG Celle NJW-RR 1991, 1118; BayObLG MDR 1992, 967; OLG Hamm NJW-RR 1994, 145) kann die Wohnungseigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit gegenüber einem säumigen Wohngeldschuldner eine Versorgungssperre derart beschließen (und damit auch einen Verwalter zu entsprechenden Maßnahmen ermächtigen), dass die in der Wohnung des säumigen Wohngeldschuldners vorhandenen Leitungen von der zentralen Versorgungsleitung abgetrennt werden.

  • OLG Frankfurt, 07.06.2004 - 20 W 59/03

    Wohnungseigentum: Ausübung der Prostitution in einer vermieteten Wohnung

    Gegen die zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen von Amts- und Landgericht hat die weitere Beschwerde auch konkrete Einwendungen nicht mehr erhoben (vgl. im Einzelnen dazu auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 28 Rz. 150; Kammergericht ZWE 2001, 497; ZWE 2002, 182).
  • LG Berlin, 19.06.2007 - 53 T 51/07

    Wohngeldrückstände des Wohnungseigentümers: Verhängung einer Versorgungssperre

    a) Dabei kann außerdem dahinstehen, ob der von einem Eigentümer in der Versammlung vom 04.04.2007 zu TOP 1a über die Versorgungssperre der streitgegenständlichen Wohneinheiten gefasste Mehrheitsbeschluss vor den Wohnungseigentumsgerichten Bestand haben wird, auch wenn davon auszugehen ist, weil allgemein eine solche Maßnahme gegenüber einem in Zahlungsverzug befindlichen Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen als den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechend angesehen wird (vgl. KG NJW-RR 2001, 1307 ff.; BGH NJW 2005, 2622 ff.; OLG Frankfurt a. M. NZM 2006, 869 ff.) und auch nicht nichtig ist (BayObLG NZM 2004, 556).

    7 b) Auch wenn weithin angenommen wird, dass die Rechte des Mieters (im Falle einer vermieteten Eigentumswohnung) nicht weiter gehen können als die des vermietenden Wohnungseigentümers (KG NZM 2001, 761; NZM 2002, 221), kann das bezogen auf den vorliegenden Fall zweier dinglicher Wohnungsrechte nicht bedeuten, dass die Antragstellerin in jedem Fall dieselben Sanktionen (bei einem Mieter spricht man von einem "Austrocknen" und "Ausfrieren") hinnehmen muss wie die XXX als Eigentümerin.

  • KG, 26.01.2006 - 8 U 208/05

    Wohneigentum: Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Mieter einer

    Auf die Entscheidung des 24. Senats des Kammergerichts vom 21.5.2001 - 24 W 94/01 - können sich die Kläger hier nicht berufen; die dortige Entscheidung betraf (nur) Ansprüche des Mieters gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft.
  • KG, 15.07.2002 - 24 W 21/02

    Haftung des Teileigentümers für mangelhafte Abluftanlage in der Gaststätte seines

    Allerdings hat der Senat entschieden, dass die Eigentümergemeinschaft aus gewichtigen Gründen auch dem Mieter eines Wohnungseigentümers die Versorgung der vermieteten Räume mit Heizung und Wasser bis zum Ausgleich bestimmter Ansprüche sperren darf (Senat NZM 2001, 761 = ZMR 2001, 1007 = MDR 2001, 1347 = ZWE 2001, 497 = KG Report 2001, 275).
  • KG, 08.08.2005 - 24 W 113/04

    Versorgungssperre; Abwendung durch Teilzahlungen

    Unabhängig von sonstigen rechtlichen Maßnahmen soll der Verwalter unter Bezugnahme auf den Beschluss des Kammergerichts vom 21.05.2001 Az.: 24 W 94/01 - ermächtigt werden, bei Wohngeldrückständen eines Eigentümers die 1.500,- EUR übersteigen, die betreffende Einheit durch geeignete technische Maßnahmen von Versorgungsleitungen der Wohnungseigentumsanlage zu trennen.".

    Nach der vom Landgericht auch zitierten Rechtsprechung des Senats (NJW-RR 2001, 1307 = NZM 2001, 761 = ZMR 2001, 1007) wie auch anderer Oberlandesgerichte (OLG Celle NJW-RR 1991, 1118; BayObLG MDR 1992, 967; OLG Hamm NJW-RR 1994, 145) kann die Wohnungseigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit gegenüber einem säumigen Wohngeldschuldner eine Versorgungssperre derart beschließen (und damit auch einen Verwalter zu entsprechenden Maßnahmen ermächtigen), dass die in der Wohnung des säumigen Wohngeldschuldners vorhandenen Leitungen von der zentralen Versorgungsleitung abgetrennt werden.

  • KG, 22.07.2002 - 24 W 65/02

    Kampfhund im gemeinschaftliche genutzten Keller

    Zwar ist die Wohnungseigentümergemeinschaft unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich berechtigt, einem Wohnungseigentümer bei erheblichen Wohngeldrückständen von der Versorgung mit Wasser und Heizenergie auszuschließen (OLG Hamm, OLGZ 1994, 269; Senat NJW-RR 2001, 1037 = NZM 2001, 761 = ZMR 2001, 1007 = ZWE 2001, 497); jedoch fehlt es insoweit an einem hinreichenden Vortrag der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin mit dem Ausgleich anteiliger Wohngeldzahlungen erheblich im Rückstand ist.
  • KG, 26.11.2001 - 24 W 7/01

    Versorgungssperre der Wohnungseigentümergemeinschaft auch gegenüber Mieter

  • KG, 30.06.2009 - 27 U 19/08

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Versorgungssperre hinsichtlich Wasserversorgung

  • OLG Oldenburg, 03.01.2005 - 5 W 151/04

    Verstoß des Rechtsanwalts gegen das Tätigkeitsverbot; Verstoß einer

  • LG Berlin, 18.08.2005 - 30 O 262/05

    Ausgestaltung des Rechts einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Durchsetzung

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Rechtsprechung
   KG, 23.01.2001 - 1 W 8967/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2164
KG, 23.01.2001 - 1 W 8967/00 (https://dejure.org/2001,2164)
KG, Entscheidung vom 23.01.2001 - 1 W 8967/00 (https://dejure.org/2001,2164)
KG, Entscheidung vom 23. Januar 2001 - 1 W 8967/00 (https://dejure.org/2001,2164)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zum Ersatz von Reisekosten eines bei dem Prozessgericht postulationsfähigen auswärtigen Prozessbevollmächtigten durch den unterlegenen Prozessgegner; Erforderlichkeit der Heranziehung eines postulationsfähigen auswärtigen Anwalts zwecks Rechtsverfolgung als ...

  • Anwaltsblatt

    § 28 BRAGebO, § 78 ZPO

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1002
  • MDR 2001, 473
  • AnwBl 2001, 573
  • Rpfleger 2001, 325
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 03.11.1999 - 17 W 201/99

    Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten

    Auszug aus KG, 23.01.2001 - 1 W 8967/00
    Im Hinblick auf den Charakter von Kostenfestsetzungsverfahren als Massenverfahren und die knappen Ressourcen der Justiz ist ein solcher Aufwand nicht mehr zu rechtfertigen (vgl. a. OLG Köln JurBüro 2000, 253/255 f.).
  • OLG München, 04.10.1991 - 11 W 2075/91
    Auszug aus KG, 23.01.2001 - 1 W 8967/00
    Ebenso wie nach der bisherigen Rechtsprechung zur Erstattung von Verkehrsanwaltskosten kommt es somit darauf an, ob und ggf. wie viele Informationsreisen der Partei zuzubilligen gewesen wären bzw. ob sie den auswärtigen Anwalt als Verkehrsanwalt hätte beauftragen können (vgl. etwa OLG München MDR 1992, 308; OLG Koblenz JurBüro 2000, 85; OLG Nürnberg JurBüro 1999, 537/538; Zöller/Herget, ZPO.
  • OLG Frankfurt, 31.07.2000 - 6 W 126/00

    Kostenerstattungsanspruch für Reisekosten

    Auszug aus KG, 23.01.2001 - 1 W 8967/00
    a) Nach Auffassung des OLG Frankfurt/Main (JurBüro 2000, 587 m. Anm. Enders) sind die Reisekosten eines - wie hier - in der Nähe des Sitzes der auswärtigen Partei residierenden Anwalts nunmehr grundsätzlich erstattungsfähig.
  • OLG München, 10.10.2000 - 11 W 2250/00
    Auszug aus KG, 23.01.2001 - 1 W 8967/00
    Nach der Gegenauffassung ist die Vorschrift des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO seit Inkrafttreten der Neufassung des § 78 ZPO auch auf Verfahren vor den AG und LG (entsprechend) anzuwenden (vgl. Musielak/Wolst, ZPO, 2. Aufl., § 91 Rdnr. 17 f.; s. a. OLG München JurBüro 2001, 31, das die Erstattung von Mehrkosten eines gem. § 78 Abs. 1 ZPO n. F. nicht notwendigen Anwaltswechsels nach Verweisung alternativ in Höhe ersparter Reisekosten des ursprünglichen Prozessbevollmächtigten zum Gericht oder der Partei zum neuen Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort in Betracht zieht).
  • OLG Nürnberg, 25.05.1999 - 1 W 1316/99

    Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss nach neuem Recht - Fiktive

    Auszug aus KG, 23.01.2001 - 1 W 8967/00
    Ebenso wie nach der bisherigen Rechtsprechung zur Erstattung von Verkehrsanwaltskosten kommt es somit darauf an, ob und ggf. wie viele Informationsreisen der Partei zuzubilligen gewesen wären bzw. ob sie den auswärtigen Anwalt als Verkehrsanwalt hätte beauftragen können (vgl. etwa OLG München MDR 1992, 308; OLG Koblenz JurBüro 2000, 85; OLG Nürnberg JurBüro 1999, 537/538; Zöller/Herget, ZPO.
  • OLG Koblenz, 12.10.1998 - 14 W 687/98

    Distanzanwaltsmehrkosten i.d.R. erstattungsfähig

    Auszug aus KG, 23.01.2001 - 1 W 8967/00
    Ebenso wie nach der bisherigen Rechtsprechung zur Erstattung von Verkehrsanwaltskosten kommt es somit darauf an, ob und ggf. wie viele Informationsreisen der Partei zuzubilligen gewesen wären bzw. ob sie den auswärtigen Anwalt als Verkehrsanwalt hätte beauftragen können (vgl. etwa OLG München MDR 1992, 308; OLG Koblenz JurBüro 2000, 85; OLG Nürnberg JurBüro 1999, 537/538; Zöller/Herget, ZPO.
  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    aa) Der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht am Prozeßgericht zugelassenen und dort auch nicht wohnenden Rechtsanwaltes für Reisen zum Prozeßgericht steht nicht die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO entgegen (zutreffend: OLG Bremen, JurBüro 2001, 532; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 998 = JurBüro 2001, 998 und NJW-RR 2001, 1000 = JurBüro 2001, 256; OLG Frankfurt, JurBüro 2000, 587 = MDR 2000, 1215; KG NJW-RR 2001, 1002; OLG Schleswig, JurBüro 2001, 197 = MDR 2001, 537; a.A.: OLG Zweibrücken NJW-RR 2001, 1001; OLG München NJW-RR 2001, 997; Bischoff MDR 2000, 1357, 1359).

    (1) Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwaltes durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei stellt im Regelfall (zu möglichen Ausnahmen unten (2)) eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in dem genannten Sinne dar (vgl. OLG Bremen JurBüro 2001, 532, 533; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 998, OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1000 = JurBüro 2001, 256 und JurBüro 2002, 34 = MDR 2002, 116, KG NJW-RR 2001, 1002 = MDR 2001, 475).

  • BGH, 13.12.2007 - IX ZB 112/05

    Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts bei Geltendmachung von

    Der Partei oder ihr Bevollmächtigter können nicht - wie das Landgericht, das sich zu Unrecht auf Entscheidungen des KG (MDR 2001, 473) und des LAG Bremen (NZA-RR 2004, 604) stützt, meint - schlechthin unter dem Gesichtspunkt einer Zeitersparnis die Kosten einer Flugreise zu dem Ort des Prozessgerichts beanspruchen.

    Bei dieser Sachlage sind der Klägerin lediglich die Kosten einer fiktiven Bahnfahrt nebst Übernachtung zu erstatten (ebenso KG MDR 2001, 473).

  • BGH, 21.01.2004 - IV ZB 32/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht am Prozessgericht zugelassenen

    Weiter legt das Beschwerdegericht zutreffend zugrunde, daß für eine bei einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei im Regelfall die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO darstellt (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 aaO unter B II 2 b, bb (1); Beschluß vom 12. Dezember 2002 aaO unter II 2 b, bb; OLG Frankfurt am Main, MDR 2000, 1215, 1216; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1000, 1001; KG NJW-RR 2001, 1002, 1003).
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Rechtsprechung
   KG, 22.01.2001 - 22 U 1044/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2446
KG, 22.01.2001 - 22 U 1044/00 (https://dejure.org/2001,2446)
KG, Entscheidung vom 22.01.2001 - 22 U 1044/00 (https://dejure.org/2001,2446)
KG, Entscheidung vom 22. Januar 2001 - 22 U 1044/00 (https://dejure.org/2001,2446)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Darlegungs- und Beweislast bei einem Auffahrunfall

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 24 O 124/98
  • KG, 22.01.2001 - 22 U 1044/00

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 808
 
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Wird zitiert von ... (26)

  • OLG Naumburg, 02.02.2015 - 12 U 105/14

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Vollhaftung des Spurwechslers kraft

    Eine versetzte Kollision kann aber durchaus als Indiz für einen Schrägaufprall gewertet werden (vgl. OLG Köln Schadens-Praxis 2003, 336; KG MDR 2001, 808), der hier im Zusammenhang mit dem Spurwechsel steht.
  • OLG Celle, 19.12.2007 - 14 U 97/07

    Auffahren auf einen vorausfahrenden Linksabbieger und Annahme des

    Bei dieser Sachlage können deshalb nach zutreffender Auffassung die Regeln über den Anscheinsbeweis nicht zu Lasten des Auffahrenden angewandt werden (vgl. dazu OLG Celle - 5. Zivilsenat , VersR 1978, 964 - jurisRdnr. 19 . ebenso OLG Oldenburg, VersR 1992, 842. ähnlich auch KG, MDR 2001, 808 - jurisRdnr. 17, wonach ein Schrägaufprall als atypisches Schadensbild die Anwendung des Anscheinsbeweises ausschließen kann).
  • OLG Saarbrücken, 16.12.2003 - 3 U 144/03

    Haftung und Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Alleinverschulden eines

    Diesen Anscheinsbeweis haben die insoweit beweispflichtigen Beklagten (BGH, MDR 1989, 150 [151]; KG Berlin, KGR 2001, 93 und KGR 1997, 233; OLG Hamm, OLGR 2001 39 [40]; Senatsurteil vom 25.03.2003 [ Az. 3 U 262/02 - 33 -]) nicht entkräften können.

    Dabei kann dahinstehen, ob die Grundsätze des Anscheinsbeweis beim Auffahren (vgl. hierzu BGH, NJW 1987, 1075 [1077]; BGH, MDR 1989, 150 [151]; KG Berlin, KGR 2001, 93 und KGR 1997, 233; OLG Hamm, OLGR 2001 39 [40]; OLG Naumburg, OLGR 2000, 462; Senatsurteile vom 22.10.1998 [Az. 3 U 148/98 - 19 -], vom 14.03.2000 [Az. 4 U 718/99 - 236 -] und vom 25.03.2003 [ Az. 3 U 262/02 - 33 -]; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 4 StVO Rdnrn. 17 und 18 m.w.N.) hier überhaupt anwendbar sind, was angesichts der nur geringfügigen Überdeckung der Fahrzeuge im Zeitpunkt der Kollision fraglich ist.

  • OLG Köln, 20.05.2003 - 9 U 224/02

    Anforderungen an Entkräftung des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall;

    Nach einhelliger Ansicht greift der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden, wenn sich beide Fahrzeuge im gleichgerichteten Verkehr befunden haben (KG MDR 2001, 808).

    Ein solcher atypischer Verlauf liegt beispielsweise dann vor, wenn der Vorausfahrende in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall die Fahrspur gewechselt hat (BGH NJW 1991, 230, 231; OLG Köln VRS 93 (1997), 46, 47; OLG Köln VersR 1991, 1195; OLG Schleswig, Urteil vom 18.12.1985 - 9 U 34/85; KG, Urteil vom 1.11.1993 - 12 U 7089/91; KG MDR 2001, 808).

    Dieser gilt grundsätzlich auch bei Teilüberdeckung der Stoßflächen (vgl. KG MDR 2001, 808).

    Ein solcher könnte beispielsweise der Umstand sein, dass der Aufprall schräg erfolgt ist (vgl. KG MDR 2001, 808).

  • OLG Köln, 29.06.2004 - 9 U 176/03

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem

    Wer im gleichgerichteten Verkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder zu dicht aufgefahren (vgl. nur Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage (2003), § 4 StVO, Rn. 17 m. w. N.; KG MDR 2001, 808).

    Ein solcher atypischer Verlauf liegt beispielsweise dann vor, wenn der Vorausfahrende in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall die Fahrspur gewechselt hat (BGH NJW 1991, 230, 231; OLG Köln r + s 2004, 213; OLG Köln VersR 1991, 1195; OLG Hamm MDR 1998, 713; OLG Naumburg NJW-RR 2003, 809; KG MDR 2001, 808).

    Es müssen sich aus den unstreitigen oder bewiesenen Umständen zumindest konkrete Anhaltspunkte und Indizien ergeben, dass dies so gewesen ist (BGH MDR 1989, 150; Senat r + s 2004, 214; KG MDR 2001, 808; anders OLG Naumburg NJW-RR 2003, 809; OLG Hamm MDR 1998, 712).

    Die seitliche Versetzung der Schäden kann problemlos darauf zurückgeführt werden, dass die Fahrbahn deutlich breiter als die Fahrzeuge ist und die Fahrzeuge sich möglicherweise seitlich versetzt innerhalb einer Fahrbahn befanden (vgl. auch Senat r + s 2004, 213; KG MDR 2001, 808).

  • KG, 02.10.2003 - 12 U 53/02

    Verkehrsunfallhaftung: Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall im Zusammenhang mit

    Ein typischer Auffahrunfall wird regelmäßig dadurch verursacht, dass ein nachfolgendes Fahrzeug auf die gesamte Heckpartie eines im gleichen Fahrstreifen vorausfahrenden oder haltenden Fahrzeuges auffährt (Senat, VerkMitt 1993, 85 Nr. 111); entsprechendes gilt bei bloßer Teilüberdeckung der Stoßflächen der im gleichgerichteten Verkehr befindlichen Fahrzeuge (Senat, VerkMitt 1996, 9 Nr. 8), weil sich hintereinanderfahrende Fahrzeuge auf der überschießenden Breite eines Fahrstreifens unterschiedlich einrichten (vgl. KG, KGR 2001, 93).
  • OLG Zweibrücken, 30.07.2008 - 1 U 19/08

    Haftung bei Auffahrunfall: Entkräftung des gegen den Auffahrenden sprechenden

    Das deutet auf die Vorstellung von einer Erschütterung des (bejahten) Anscheinsbeweises durch die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Verlaufs hin (vgl. auch die Kritik an der insoweit "missverständlichen" Rechtsprechung des 12. Zivilsenats des KG durch dessen 22. Zivilsenat im Urteil vom 22. Januar 2001 - 22 U 1044/00, KGR 2001, 93).

    Es ist also nicht Sache des Vordermanns vorzutragen und nachzuweisen, dass der Spurwechsel in keinem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall stehen könne, weil er, der Vordermann, schon geraume Zeit zuvor die Spur gewechselt habe (vgl. KG Berlin - 22. Zivilsenat - KGR 2001, 93; SaarlOLG - 4. Zivilsenat - OLGR 2005, 813).

  • LG Stade, 05.10.2021 - 4 O 161/20
    Unaufmerksamkeit und ein zu knapp bemessener Sicherheitsabstand sind typische Ursachen eines Auffahrunfalis (KG Berlin, Urteil vom 22. Januar 2001 - 22 U 1044/00, juris).
  • OLG Saarbrücken, 19.07.2005 - 4 U 290/04

    Schadensverteilung nach einem Auffahrunfall auf der Autobahn auf einen PKW, der

    Im gleichen Sinne ist die vom Landgericht zitierte Entscheidung des Kammergerichts (MDR 2001, 808) zu verstehen: Auch das Kammergericht geht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 9.12.1986 - VI ZR 138/85, NJW 1987, 1075, 1077; Urt. v. 18.10.1988 - VI ZR 223/87, MDR 1989, 150; ebenso Hentschel, aaO., § 4 StVO Rdn. 18) davon aus, dass der Anscheinsbeweis entkräftet wird, wenn der Auffahrende die ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit eines atypischen Geschehens behauptet und gegebenenfalls beweist.
  • KG, 09.10.2008 - 12 U 168/08

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem

    a) Zwar trifft es zu, dass dieser Anscheinsbeweis nur bei einem "typischen" Auffahrunfall eingreift; dieser liegt nach der Rechtsprechung beider Verkehrssenate des KG regelmäßig dann vor, wenn ein nachfolgendes Fahrzeug auf die Heckpartie eines in demselben Fahrstreifen befindlichen Fahrzeugs auffährt, wobei eine bloße Teilüberdeckung der Stoßflächen der im gleichgerichteten Verkehr befindlichen Fahrzeuge mit etwa parallelen Längsachsen ausreicht (vgl. KG, Urteil vom 22. Januar 2001 - 22 U 1044/00 - KGR 2001, 93 = MDR 2001, 808 ; Senat, Urteil vom 21. September 1995 - 12 U 8438/94 - VM 1996 Nr. 8; Urteil vom 12. Dezember 2002 - 12 U 162/01 - ; vom 2. Oktober 2003 - 12 U 53/02 - VRS 106, 23 = KGR 2004, 106 = VM 2004, Nr. 26 = VersR 2004, 621 L; vom 4. Juni 2007 - 12 U 208/06 - KGR 2008, 196 = DAR 2008, 87 L = VRS 113, 402 = NZV 2008, 197 = VM 2008, Nr. 20).

    Die Beweislast für die Möglichkeit eines Spurwechsels in engem Zusammenhang mit dem Unfall trifft den Auffahrenden (vgl. nur KG, Urteil vom 22. Januar 2001 - 22 U 1044/00 -, aaO.).

    So hat der erkennende Senat auch mit Beschluss vom 14. Mai 2007 - 12 U 194/06 - (DAR 2008, 87 L = VRS 113, 418 = NZV 2008, 198 = NJOZ 2008, 780) verdeutlicht, dass lediglich im Falle eines unstreitigen Fahrstreifenwechsels des Vorausfahrenden der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden voraussetzt, dass beide Fahrzeuge so lange in einer Spur hintereinander gefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die Fahrzeugbewegungen einstellen konnten; dies ist jedoch lediglich eine Ausprägung und andere Formulierung des Grundsatzes, dass der Anscheinsbeweis bei regelmäßigem Verkehrsfluss schon dann versagt, wenn der Vorausfahrende erst einige Augenblicke vor dem Auffahrunfall in den Fahrstreifen des Auffahrenden gewechselt hat (KG, Urteil vom 22. Januar 2001 - 22 U 1044/00 - aaO.).

  • KG, 20.11.2013 - 22 U 72/13

    Haftung bei Auffahrunfall: Beweis des ersten Anscheins für Verschulden des

  • LG Aachen, 08.01.2010 - 6 S 168/09

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall und ungeklärtem Spurwechsel

  • KG, 21.11.2005 - 12 U 214/04

    Auffahrunfall: Wiederholte Beweisaufnahme im Berufungsrechtszug; Anscheinsbeweis

  • LG Köln, 13.02.2007 - 2 O 65/06

    Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall; Schmerzensgeld für die Verursachung eines

  • OLG Saarbrücken, 19.07.2005 - 4 U 209/04

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn

  • KG, 14.05.2007 - 12 U 194/06

    Verkehrsunfallhaftung: Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall nach einem

  • KG, 17.06.2010 - 12 U 7/09

    Verkehrsunfallhaftung: Berücksichtigung einer erhöhten Betriebsgefahr eines mit

  • OLG Naumburg, 25.05.2012 - 10 U 43/11

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei Auffahren eines

  • KG, 12.07.2010 - 12 U 46/09

    Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einem unaufgeklärten Auffahrunfall in

  • OLG Saarbrücken, 19.07.2005 - 4 U 31/05

    Zur Entkräftung des gegen den hinten auffahrenden Unfallgegner sprechenden

  • KG, 27.02.2003 - 12 U 8408/00

    HWS-Verletzung beim Kfz-Unfall: Kein Anscheinsbeweis für unfallbedingte

  • OLG Brandenburg, 25.04.2002 - 2 W 1/02

    Anwendung des Richterspruchprivilegs auf Entscheidungen im

  • KG, 10.12.2007 - 12 U 33/07

    Kfz-Unfall: Beweis des ersten Anscheins beim Auffahren auf ein vom Fahrbahnrand

  • LG Duisburg, 25.01.2007 - 7 S 222/06
  • LG Berlin, 16.03.2011 - 42 O 187/10

    Verkehrsunfall - Beweis des ersten Anscheins bei Auffahrunfall

  • LG Erfurt, 14.12.2006 - 3 O 1248/06

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach vorangegangenem Spurwechsel und

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