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   KG, 22.03.2001 - 19 U 3679/00   

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KG, 22.03.2001 - 19 U 3679/00 (https://dejure.org/2001,7772)
KG, Entscheidung vom 22.03.2001 - 19 U 3679/00 (https://dejure.org/2001,7772)
KG, Entscheidung vom 22. März 2001 - 19 U 3679/00 (https://dejure.org/2001,7772)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wasserversorgung; Lieferungstarif; Wasserrechnung; Zurückbehaltungsrecht; Versorgungsunternehmen; Preisbindung

  • Judicialis

    ZPO § 543 Abs. 1; ; ZPO § ... 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713; ; ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 315; ; BGB § 315 Abs. 3; ; AGB-Gesetz § 9; ; AGB-Gesetz § 27; ; AGB-Gesetz § 11 Nr. 2; ; AVB § 30; ; AVB § 30 Nr. 1; ; ABE § 20; ; ABE § 20 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung der Unbilligkeit von Tariffestsetzungen durch ein Versorgungsunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 384
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines

    Auszug aus KG, 22.03.2001 - 19 U 3679/00
    Dabei kommt ihm weiterhin zugute, daß das Versorgungsunternehmen die Grundlagen der nach § 315 BGB getroffenen Billigkeitsentscheidung darzulegen und zu beweisen hat (BGH, NJW 1992, 171, 174).

    In diesem Zusammenhang ist weiter von Bedeutung, daß das Versorgungsunternehmen bei der Festsetzung der Tarife und Entgelte einen Spielraum hat (vgl. BGH, NJW 1992, 171, 174).

  • OLG Hamburg, 20.11.1987 - 1 U 138/87
    Auszug aus KG, 22.03.2001 - 19 U 3679/00
    Die vermeintlich fehlende ausreichende Angabe der Kalkulationsgrundlagen für die Billigkeitsentscheidung rechtfertigt allein nicht, daß der Verbraucher seine Zahlungsverpflichtung verweigern kann, obschon der andere Teil seine Hauptleistungspflicht schon erbracht und nur die Grundlagen der Billigkeitsentscheidung, was nicht zur Hauptleistungspflicht zählt, nicht angegeben hat (so auch OLG Hamburg, NJW-RR 1988, 1518; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1455; Morell, Kommentar z. AVB Wasser, § 30 Anm. d; a.A. OLG Düsseldorf, Recht und Steuern im Gas- und Wasserfach (R + S), 1996, 1, 2).

    Ein offensichtlicher Fehler im Sinne der Nummer 1, der vom Verbraucher darzulegen und ggf. zu beweisen ist, liegt nur dann vor, wenn er für jede unbefangene, mit den näheren Umständen vertraute Person ohne weiteres erkennbar ist, sich aus der Rechnung selbst ergibt und so eindeutig ist, daß er sich bei objektiver Betrachtungsweise auch ohne nähere Prüfung aufdrängt und keinen vernünftigen Zweifel an der Fehlerhaftigkeit zuläßt, wenn also die im Zeitpunkt der Zahlungsverweigerung zutage tretenden Umständen das Vorliegen eines objektiv leicht erkennbaren, ins Auge fallenden Fehlers ergeben (KG, VersR 1985, 288, 289; OLG Hamburg, NJW-RR 1988, 1518; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1455; Ludwig / Odenthal / Hempel, a.a.O., Anm. II; Morell, Kommentar z. AVB Wasser, § 30 Anm. d; Hermann / Recknagel / Schmidt-Salzer, a.a.O., RdNr. 15).

  • BGH, 03.11.1983 - III ZR 227/82
    Auszug aus KG, 22.03.2001 - 19 U 3679/00
    Er muß die (angebliche) Unbilligkeit der Tariffestsetzung auf dem vorgesehenen Wege eines Rückforderungsprozesses geltend machen (vgl. BGH, Urt. vom 3.11.1983 - III ZR 227/82; MDR 1984, 558 zu Müllabfuhrgebühren der BSR).

    In der bereits zitierten Entscheidung (BGH, MDR 1984, 558) ist die entsprechende Klausel in den Nutzungsbedingungen der Berliner Stadtreinigung gebilligt worden.

  • OLG Hamm, 18.05.1989 - 2 U 187/88
    Auszug aus KG, 22.03.2001 - 19 U 3679/00
    Die vermeintlich fehlende ausreichende Angabe der Kalkulationsgrundlagen für die Billigkeitsentscheidung rechtfertigt allein nicht, daß der Verbraucher seine Zahlungsverpflichtung verweigern kann, obschon der andere Teil seine Hauptleistungspflicht schon erbracht und nur die Grundlagen der Billigkeitsentscheidung, was nicht zur Hauptleistungspflicht zählt, nicht angegeben hat (so auch OLG Hamburg, NJW-RR 1988, 1518; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1455; Morell, Kommentar z. AVB Wasser, § 30 Anm. d; a.A. OLG Düsseldorf, Recht und Steuern im Gas- und Wasserfach (R + S), 1996, 1, 2).

    Ein offensichtlicher Fehler im Sinne der Nummer 1, der vom Verbraucher darzulegen und ggf. zu beweisen ist, liegt nur dann vor, wenn er für jede unbefangene, mit den näheren Umständen vertraute Person ohne weiteres erkennbar ist, sich aus der Rechnung selbst ergibt und so eindeutig ist, daß er sich bei objektiver Betrachtungsweise auch ohne nähere Prüfung aufdrängt und keinen vernünftigen Zweifel an der Fehlerhaftigkeit zuläßt, wenn also die im Zeitpunkt der Zahlungsverweigerung zutage tretenden Umständen das Vorliegen eines objektiv leicht erkennbaren, ins Auge fallenden Fehlers ergeben (KG, VersR 1985, 288, 289; OLG Hamburg, NJW-RR 1988, 1518; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1455; Ludwig / Odenthal / Hempel, a.a.O., Anm. II; Morell, Kommentar z. AVB Wasser, § 30 Anm. d; Hermann / Recknagel / Schmidt-Salzer, a.a.O., RdNr. 15).

  • KG, 13.07.1984 - 4 U 2544/83
    Auszug aus KG, 22.03.2001 - 19 U 3679/00
    Ein offensichtlicher Fehler im Sinne der Nummer 1, der vom Verbraucher darzulegen und ggf. zu beweisen ist, liegt nur dann vor, wenn er für jede unbefangene, mit den näheren Umständen vertraute Person ohne weiteres erkennbar ist, sich aus der Rechnung selbst ergibt und so eindeutig ist, daß er sich bei objektiver Betrachtungsweise auch ohne nähere Prüfung aufdrängt und keinen vernünftigen Zweifel an der Fehlerhaftigkeit zuläßt, wenn also die im Zeitpunkt der Zahlungsverweigerung zutage tretenden Umständen das Vorliegen eines objektiv leicht erkennbaren, ins Auge fallenden Fehlers ergeben (KG, VersR 1985, 288, 289; OLG Hamburg, NJW-RR 1988, 1518; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1455; Ludwig / Odenthal / Hempel, a.a.O., Anm. II; Morell, Kommentar z. AVB Wasser, § 30 Anm. d; Hermann / Recknagel / Schmidt-Salzer, a.a.O., RdNr. 15).
  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

    (3) Davon ist auch der Bundesgerichtshof in seinem frühere Leistungsbedingungen der Klägerin betreffenden Urteil vom 3. November 1983 (aaO) ohne weiteres - stillschweigend - ausgegangen (so auch das Kammergericht in ständiger Rechtsprechung, vgl. Urt. v. 22.03.2001, NVwZ-RR 2002, 384; OLG Hamm aaO; Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, aaO Rdn. 12, 55, 58).
  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 279/02

    Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages; Festsetzung des

    Hieran hat der erkennende Senat auch in nachfolgenden Entscheidungen festgehalten (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, WM 1990, 608 unter B I 3 a; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 aaO; a.A. Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke aaO, § 30 AVBEltEV Rdnr. 26; Morell aaO, E § 30 Anmerkung d); siehe auch KG in KGR Berlin 2001, 273).
  • KG, 04.02.2013 - 8 U 215/12

    Streit über den Umfang des Wasserverbrauchs

    Das Kammergericht hat die Wirksamkeit von § 20 ABE bereits in mehreren Entscheidungen bestätigt (Kammergericht, KGR Berlin 2001, 273; Kammergericht, KGR Berlin 2000, 133).
  • AG Meldorf, 21.10.2011 - 81 C 1105/11

    Notwendigkeit der Erfolglosigkeit von zwei mindestens eine Woche zuvor

    Vor dem Hintergrund, dass § 17 Abs. 1 S. 2 GasGVV eine ohnehin problematische Begünstigung von Grundversorgern gegenüber nach allgemeinem Bürgerlichen Recht verbundenen Vertragsparteien darstellt (vgl. KG, 19 U 3679/00 vom 22.03.2001), ist die Vorschrift eng auszulegen und dahin zu verstehen, dass der Begriff der "Einwände" nur Einwendungen des Verbrauchers erfasst (vgl. BGH, VIII ZR 273/09 vom 06.04.2011; BGH, VIII ZR 81/82 vom 19.01.1983), insbesondere wenn ihnen nachzugehen im Prozess eine Beweisaufnahme erforderlich machen würde (vgl. LG Kleve, 5 S 185/06 vom 27.04.2007).
  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 99/04

    Anspruch auf Entgelt für die Abfallentsorgung und Straßenreinigung gegenüber

    (3) Davon ist auch der Bundesgerichtshof in seinem frühere Leistungsbedingungen der Klägerin betreffenden Urteil vom 3. November 1983 (aaO) ohne weiteres - stillschweigend - ausgegangen (so auch das Kammergericht in ständiger Rechtsprechung, vgl. Urt. v. 22.03.2001, NVwZ-RR 2002, 384; OLG Hamm aaO; Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, aaO Rdn. 12, 55, 58).
  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 278/02

    Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages; Festsetzung des

    Hieran hat der erkennende Senat auch in nachfolgenden Entscheidungen festgehalten (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, WM 1990, 608 unter B I 3 a; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 aaO; a.A. Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke aaO, § 30 AVBEltEV Rdnr. 26; Morell aaO, E § 30 Anmerkung d); siehe auch KG in KGR Berlin 2001, 273).
  • LG Berlin, 25.05.2004 - 9 O 253/03
    Nach ständiger, seit Jahren gefestigter und vom Kammergericht bestätigter Rechtsprechung der erkennenden Kammer (vgl. dazu etwa nur das Teilurteil der Kammer vom 14. März 2000 - 9 O 673/98 - sowie Urteil des Kammergerichts vom 22. März 2001 - 19 U 3679/00 - KGR 2001, 273 ff), die im Berliner Kammergerichtsbezirk eine geschäftsplanmäßige Sonderzuständigkeit für die Entgeltprozesse der hiesigen Klägerin und anderer öffentlich-rechtlich organisierter Versorgungsunternehmen in erster Instanz inne hat, wird von § 30 AVBWasserV bzw. den insoweit inhaltsgleichen Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (§ 30 VBW und § 19 ABE, der dem früheren § 20 ABE entspricht) auch der Einwand der Unbilligkeit der Tarife erfasst.

    Soweit der Tarifkunde mit dem Einwand der Unbilligkeit - wie dies nach Auffassung der Kammer der Fall ist - im Entgeltprozess ausgeschlossen ist, ist es auch im Rückforderungsprozess - unabhängig von der Parteirolle - Sache des Versorgungsunternehmens, die Billigkeit der Tarife darzulegen und - soweit vom Tarifkunden ausreichend bestritten - gegebenenfalls zu beweisen, wie die Kammer zuletzt mit Schlussurteil vom 26. Juli 2001 - 9 O 673/98 - entscheiden hat (so auch die Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin, Urteil vom 27. November 1997 - 13 O 316/97 - und Kammergericht, Urteil vom 8. Februar 2000 - 4 U 7306/98 , KGR 2000, 133; Urteil vom 22. März 2001 - 19 U 3679/00 -, KGR 2001, 273 und Urteil vom 23. März 2004 - 26 U 142/92 - sowie auch der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90 -, MDR 1992, 84 = NJW 1992, 171 [BGH 10.10.1991 - III ZR 100/90] ); ein Verstoß gegen die Richtlinie 93/13 EWG liegt insoweit nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht vor (so auch Kammergericht, Urteil vom 22. März 2001 - 19 U 3679/00 - und Urteil vom 23. März 2004 - 26 U 142/92 -), wie die Kammer bereits in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02 - erstinstanzlich zugrunde liegenden Urteil vom 3. April 2001 - 9 O 543/99 - entschieden hat (vom Kammergericht in der Berufung mit Urteil vom 9. Juli 2002 - 21 U 142/01 - auch insoweit bestätigt und vom Bundesgerichtshof in der Revisionsentscheidung ausdrücklich dahingestellt gelassen).

  • AG Meldorf, 14.07.2011 - 81 C 203/11

    Voraussetzung für ein gesetzliches Schuldverhältnis einer Gas-Ersatzversorgung

    Vor dem Hintergrund, dass § 17 Abs. 1 S. 2 GasGVV eine ohnehin problematische Begünstigung von Grundversorgern gegenüber nach allgemeinem Bürgerlichen Recht verbundenen Vertragsparteien darstellt (vgl. KG, 19 U 3679/00 vom 22.03.2001), ist die Vorschrift eng auszulegen und dahin zu verstehen, dass der Begriff der "Einwände" nur Einwendungen des Verbrauchers erfasst (vgl. BGH, VIII ZR 273/09 vom 06.04.2011; BGH, VIII ZR 81/82 vom 19.01.1983), insbesondere wenn ihnen nachzugehen im Prozess eine Beweisaufnahme erforderlich machen würde.
  • KG, 17.09.2014 - 26 U 136/12

    Entsorgung von Niederschlagswasser: Wann liegt ein offensichtlicher

    Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 19. Zivilsenats des Kammergerichts an, wonach ein offensichtlicher Abrechnungsfehler dann vorliegt, wenn er für jede unbefangene, mit den näheren Umständen vertraute Person ohne weiteres erkennbar ist und zumindest so eindeutig ist, dass er sich bei objektiver Betrachtungsweise auch ohne nähere Prüfung aufdrängt und keinen vernünftigen Zweifel an der Fehlerhaftigkeit zulässt, wenn also die im Zeitpunkt der Zahlungsverweigerung zutage tretenden Umständen das Vorliegen eines objektiv leicht erkennbaren, ins Auge fallenden Fehlers ergeben (Urt. v. 22.03.2001 - 19 U 3679/00).
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