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   KG, 29.01.2002 - 1 W 601/01   

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https://dejure.org/2002,18439
KG, 29.01.2002 - 1 W 601/01 (https://dejure.org/2002,18439)
KG, Entscheidung vom 29.01.2002 - 1 W 601/01 (https://dejure.org/2002,18439)
KG, Entscheidung vom 29. Januar 2002 - 1 W 601/01 (https://dejure.org/2002,18439)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 126 Abs. 1, Abs. 2 S. 1
    Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 32 O 527/99
  • KG, 29.01.2002 - 1 W 601/01
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 14.02.2007 - XII ZB 112/06

    Geltendmachung von Einwendungen oder Einreden gegenüber der Kostenforderung eines

    Erst dann bedarf es einer Sicherung der Vergütungsansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts nicht mehr, so dass auch Einwendungen allein aus der Person der Partei den Kostenerstattungsanspruch zum Erlöschen bringen können (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 39/93 - NJW 1994, 3292; OLG Schleswig NJW-RR 2004, 717; KGR 2004, 556; KGR 2003, 245 und OLG München NJW-RR 1998, 214).
  • KG, 14.04.2004 - 1 W 44/04

    Prozesskostenhilfe: Auswirkungen von Erfüllungshandlungen des Kostenschuldners

    Der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt muss sich im Hinblick auf sein Beitreibungsrecht aus § 126 Abs. 1 ZPO trotz der Vorschrift des § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO solche Erfüllungshandlungen einschließlich einer Aufrechnung durch den Erstattungsschuldner gegenüber der vom beigeordneten Anwalt vertretenen Partei entgegenhalten lassen, die während des rechtswirksamen Bestehens einer Kostenfestsetzung zu Gunsten der Partei selbst erfolgt sind (Bestätigung von Senat, JurBüro 2002, 374 = KG-Report 2003, 245).

    aa) Der Aufrechnung steht zwar, wie das Landgericht unter Hinweis auf Zöller/Philippi, a.a.O., Rdnr. 17 zutreffend angenommen hat, die sich aus § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebende "Verstrickung" des Kostenerstattungsanspruchs zu Gunsten des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nicht entgegen, solange der Erstattungsschuldner der Vollstreckung aus einem zu Gunsten der Partei ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss ausgesetzt ist (BGH, NJW 1994, 3292; OLG München, NJW-RR 1998, 214; OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 847; Senat, JurBüro 2002, 374 = KG-Report 2003, 245).

    Dies gilt auch, wenn der Erfüllungseinwand aus der Person der vom beigeordneten Anwalt vertretenen Partei erhoben wird und lediglich streitig ist, ob § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO dies zulässt (Zöller/Philippi, a.a.O., Rdnr. 19; Senat, JurBüro 2002, 374).

  • OLG Koblenz, 28.02.2012 - 14 W 111/12

    Wirksamkeit der Aufrechnung gegen einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 126

    Nach der herrschenden Meinung muss der Rechtsanwalt jedenfalls dann eine Erfüllung gegenüber der Partei gegen sich gelten lassen, wenn die Partei einen Kostenfestsetzungsbeschluss erwirkt hat (BGH FamRZ 2007, 710 ; BGH NJW 1994, 3292 m.w.N.; OLG Schleswig NJW-RR 2004, 717 ; KGR 2004, 556; KGR 2003, 245; Zöller/Philippi, 29. Aufl., Rdnr. 17 zu § 126 ZPO m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 08.12.2014 - 9 WF 89/14

    Kostenfestsetzung in Familiensachen: Berichtigung eines

    Zwar wurde, indem das Familiengericht den Kostenfestsetzungsbeschluss entgegen dem Antrag vom 2. Januar 2012 im Namen der Partei - hier des Antragstellers - festgesetzt hat, die Verstrickung so lange außer Kraft gesetzt, bis dieser Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben bzw. durch einen zweiten auf den Namen des Verfahrensbevollmächtigten ersetzt worden ist, mit der Folge, dass die Antragsgegnerin, so lange der Kostenfestsetzungsbeschluss auf den Namen des Antragstellers Bestand hatte, grundsätzlich die Aufrechnung mit einer ihr gegen den Antragsteller zustehenden Gegenforderung erklären konnte, was die Antragsgegnerin grundsätzlich auch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers entgegen halten könnte (vgl. BGH, MDR 1995, 99, m.w.N.; Kammergericht Berlin, JurBüro 2002, 374, m.z.w.N.).
  • KG, 23.10.2003 - 19 WF 195/03

    Umschreibung des Kostenfestsetzungsbeschlusses auf den beigeordneten Anwalt:

    Es handelt sich dabei der Sache nach, weil insoweit keine Umschreibung des zu Gunsten der Partei selbst erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses im Sinne der ZPO, insbesondere keine nach § 727 ZPO, möglich ist, um einen Antrag auf Erlaß eines neuen, auf den Namen der Beschwerdeführerin lautenden Kostenfestsetzungsbeschlusses (vgl. KG - 1. Zivilsenat - Beschluß vom 29. Januar 2002; JurBüro 2002, 374, 375).
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