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   KG, 07.04.2009 - 9 W 96/08   

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https://dejure.org/2009,10023
KG, 07.04.2009 - 9 W 96/08 (https://dejure.org/2009,10023)
KG, Entscheidung vom 07.04.2009 - 9 W 96/08 (https://dejure.org/2009,10023)
KG, Entscheidung vom 07. April 2009 - 9 W 96/08 (https://dejure.org/2009,10023)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgrund eines nach Rechtshängigkeit eingetretenen erledigenden Ereignisses

  • Judicialis

    ZPO § 269 Abs. 3 S. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 269 Abs. 3 S. 3; ZPO § 935
    Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgrund eines nach Rechtshängigkeit eingetretenen erledigenden Ereignisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1080 (Ls.)
  • MDR 2009, 765
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Stuttgart, 08.11.2006 - 10 W 74/06

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen einen angedrohten Rückbau einer

    Auszug aus KG, 07.04.2009 - 9 W 96/08
    Wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgrund eines nach Rechtshängigkeit eingetretenen erledigenden Ereignisses zurückgenommen, kommt eine Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu Gunsten des Antragstellers nicht in Betracht (Entgegen OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 527).

    Darüber hinaus besteht auch kein Anlass, die Regelung in § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO - ungeachtet ihres eindeutigen und unmissverständlichen Wortlauts - auf die vorliegende Konstellation entsprechend anzuwenden (so aber OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 527, 528; Schuschke, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 935 Rn. 30; zu Recht ablehnend hingegen Baumbach/Hartmann, ZPO, 67 Aufl., § 920 Rn. 8. f. u. 18, § 921 Rn. 6; Musielak/Huber, ZPO, 6. Aufl., § 922 Rn. 10a).

    Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt - trotz der abweichenden Entscheidung des OLG Stuttgart (NJW-RR 2007, 527, 528) zum Anwendungsbereich von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO - nicht in Betracht, weil im Verfahren auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung der Instanzenzug gemäß § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO beschränkt ist.

  • KG, 19.01.1993 - 1 W 5005/92
    Auszug aus KG, 07.04.2009 - 9 W 96/08
    Denn anders als eine Klage in einem gewöhnlichen Erkenntnisverfahren (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO) wird ein Antrag auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung nach ganz herrschender Auffassung nicht erst mit der Zustellung an den Gegner, sondern schon mit dem Eingang bei Gericht rechtshängig (OLG Köln, GRUR 2001, 425; KG, MDR 1993, 481; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., vor § 916 Rn. 5 m. w. N.).

    Die abweichende Einordnung des Zeitpunkts der Rechtshängigkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass das Gericht über den Erlass einer einstweilige Verfügung oder eines Arrest gemäß §§ 922, 937 Abs. 2 ZPO durch Beschluss entscheiden kann, ohne den Gegner am Verfahren beteiligen zu müssen (KG, MDR 1993, 481).

  • BGH, 13.12.2006 - XII ZB 71/04

    Auslegung und Umdeutung einer Klagerücknahme; Begriff der unverzüglichen

    Auszug aus KG, 07.04.2009 - 9 W 96/08
    Wird eine Klage zurückgenommen, obwohl das erledigende Ereignis erst nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, kann die Vorschrift keine Anwendung finden; vielmehr sind die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zwingend dem Kläger aufzuerlegen (BGH, NJW 2007, 1460).

    Eine Umdeutung der Klagerücknahme in eine Erledigungserklärung nach § 91a ZPO kommt in einem derartigen Fall ebenfalls nicht in Betracht (BGH, NJW 2007, 1460).

  • BGH, 03.02.1976 - VI ZR 23/72

    VUS

    Auszug aus KG, 07.04.2009 - 9 W 96/08
    Sind an einer Beeinträchtigung mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art oder Umfang des Tatbeitrags oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an (BGH, JZ 1976, 595).

    Allerdings hat der BGH bereits mehrfach in Erwägung gezogen, ob weisungsgebundene Arbeitnehmer von dieser Störerhaftung auszunehmen sind, sofern sie nicht über einen eigenen Entschließungsspielraum mit entsprechenden Verantwortungsbereich verfügen (BGH, NJW 1983, 751; BGH, NJW 1979, 551; BGH, JZ 1976, 595;vgl. auch Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 1004 Rn. 17; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 2006, § 1004 Rn. 125).

  • BGH, 16.09.2003 - VIII ZB 40/03

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung im

    Auszug aus KG, 07.04.2009 - 9 W 96/08
    Diese Beschränkung steht nach der Rechtsprechung des BGH auch der Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO entgegen (BGH, NJW 2003, 3565).
  • OLG Köln, 12.01.2001 - 6 U 98/00

    Erledigung vor Zustellung der Beschlussverfügung - Kostenfolge -

    Auszug aus KG, 07.04.2009 - 9 W 96/08
    Bereits vor Inkrafttreten der Neuregelungen in § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO war allgemein anerkannt, dass ein Antrag auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung auch ohne vorherige Zustellung an den Gegner in der Hauptsache für erledigt erklärt werden kann, weil für den Eintritt der Rechtshängigkeit und damit für die Begründung eines entscheidungsfähigen Streitverhältnisses die bloße Einreichung des Antrags bei Gericht genügt (OLG Köln, GRUR 2001, 424; OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 493; Schuschke, in: Schuschke/Walker, a. a. O., § 935 Rn. 30; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, § 922 Rn. 18).
  • OLG Frankfurt, 21.03.1991 - 6 W 17/91
    Auszug aus KG, 07.04.2009 - 9 W 96/08
    Bereits vor Inkrafttreten der Neuregelungen in § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO war allgemein anerkannt, dass ein Antrag auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung auch ohne vorherige Zustellung an den Gegner in der Hauptsache für erledigt erklärt werden kann, weil für den Eintritt der Rechtshängigkeit und damit für die Begründung eines entscheidungsfähigen Streitverhältnisses die bloße Einreichung des Antrags bei Gericht genügt (OLG Köln, GRUR 2001, 424; OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 493; Schuschke, in: Schuschke/Walker, a. a. O., § 935 Rn. 30; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, § 922 Rn. 18).
  • BGH, 30.07.2008 - II ZB 40/07

    Berichtigung der Kostengrundentscheidung nach Streitwertänderung

    Auszug aus KG, 07.04.2009 - 9 W 96/08
    Denn nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der juristischen Methodenlehre setzt die analoge Anwendung einer gesetzlichen Bestimmung eine planwidrige Regelungslücke voraus (BGH, MDR 2008, 1292; vgl. i. E. Larenz/Canaris, Methodenlehre, 3. Aufl., S. 191 ff., insbes. S. 194), die vorliegend nicht ersichtlich ist.
  • BGH, 17.12.1982 - V ZR 55/82

    Lärmeinwirkungen durch den Spielbetrieb von Tennisplätzen - Unterlassungsanspruch

    Auszug aus KG, 07.04.2009 - 9 W 96/08
    Allerdings hat der BGH bereits mehrfach in Erwägung gezogen, ob weisungsgebundene Arbeitnehmer von dieser Störerhaftung auszunehmen sind, sofern sie nicht über einen eigenen Entschließungsspielraum mit entsprechenden Verantwortungsbereich verfügen (BGH, NJW 1983, 751; BGH, NJW 1979, 551; BGH, JZ 1976, 595;vgl. auch Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 1004 Rn. 17; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 2006, § 1004 Rn. 125).
  • BGH, 19.08.2014 - VI ZB 17/13

    Kostentragungspflicht des Klägers bei Klagerücknahme wegen Erledigung der

    Denn in diesem Fall kann die klagende Partei durch eine Erledigungserklärung eine für sie günstige Kostenentscheidung erwirken (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, NJW 2004, 223, 224; so auch OLG Rostock, OLGR 2008, 263, 265; KG, MDR 2009, 765; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 269 Rn. 52; Gottwald in Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 129 Rn. 38; Knöringer, JuS 2010, 569, 575; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 269 Rn. 101; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 269 Rn. 13b; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 269 Rn. 38; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 269 Rn. 17 aE; aA: Bonifacio, MDR 2002, 499 f.; Schneider, JurBüro 2002, 509, 510; unklar: Lindacher, JR 2005, 92 f.).
  • OLG Karlsruhe, 23.01.2012 - 6 W 92/11

    Einstweilige Verfügung: Kostenentscheidung bei Rücknahme des Verfügungsantrags

    cc) Zu Recht wird die Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auch im einstweiligen Verfügungsverfahren für anwendbar gehalten (KGR Berlin 2009, 514; OLG Stuttgart NJW-RR 2007, 527; OLGR Frankfurt 2006, 266; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 920 Rn. 13).
  • OLG Brandenburg, 13.09.2011 - 6 W 73/11

    Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen

    Es ist hier der im Beschluss vom 07.04.2009 geäußerten Ansicht des Kammergerichts (9. Zivilsenat, 9 W 96/08, veröffentlicht in MDR 2009, 765 ) zuzustimmen, wonach bei Eintritt des erledigenden Ereignisses nach Rechtshängigkeit des Verfügungsantrages es an der die analoge Anwendung einer gesetzlichen Bestimmung rechtfertigenden planwidrigen Regelungslücke fehlt (anders OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.11.2006, 10 W 74/06, veröffentlicht in NJW-RR 2007, 527).
  • OLG München, 04.04.2022 - 18 W 1247/21

    Beschwerde zur Feststellung der Hauptsacheerledigung im einstweiligen

    bb) Das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 21.03.1991 - 6 W 17/91, NJW-RR 1992, 493) und das Kammergericht (Beschluss vom 07.04.2009 - 9 W 96/08, MDR 2009, 765) halten dagegen die Einlegung einer sofortigen Beschwerde mit dem Ziel, die Erledigung des Eilverfahrens in der Hauptsache feststellen zu lassen, auch dann für zulässig, wenn der Gegner am erstinstanzlichen Verfahren nicht förmlich beteiligt worden war (zustimmend: Zöller-G. Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 922 Rn. 5; wohl auch Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 91a Rn. 84, Rn. 3).
  • KG, 23.03.2022 - 2 AR 11/22

    Bestimmung eines zuständigen Spruchkörpers; Negativer Kompetenzkonflikt zwischen

    Denn die für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO erforderliche Rechtshängigkeit (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO) tritt bei einem einstweiligen Verfügungs- oder Arrestverfahren ausnahmsweise bereits mit dem Eingang des Antrags beim Gericht ein (KG, Beschluss vom 7. April 2009 - 9 W 96/08, MDR 2009, 765; OLG Köln, Urteil vom 12. Januar 2001 - 6 U 98/00, GRUR 2001, 424 [425]; Zöller/Vollkommer, a. a. O., vor § 916 Rn. 5; MüKo-ZPO/Becker-Eberhardt, 6. Aufl. 2020, § 261 Rn. 14 m. w. N.).
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