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   BGH, 23.11.2004 - KRB 23/04   

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BGH, 23.11.2004 - KRB 23/04 (https://dejure.org/2004,2827)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2004 - KRB 23/04 (https://dejure.org/2004,2827)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2004 - KRB 23/04 (https://dejure.org/2004,2827)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1381
  • NStZ 2006, 29
  • NZV 2005, 327 (Ls.)
  • JR 2005, 389
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.03.1986 - KRB 8/85

    Verletzung der Aufsichtspflicht durch einen Vorstandsvorsitzenden - Verhängung

    Auszug aus BGH, 23.11.2004 - KRB 23/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es darauf an, daß das Vermögen der ursprünglich nach § 30 OWiG haftenden juristischen Person in gleicher oder ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht (BGH, Beschl. v. 11.3.1986 - KRB 8/85, wistra 1986, 221, 222).
  • BGH, 10.12.1990 - II ZR 256/89

    Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten bei Rechtsnachfolge des alleinigen

    Auszug aus BGH, 23.11.2004 - KRB 23/04
    Zwar trifft die Ausgangsüberlegung der Rechtsbeschwerdeführerin zu, daß eine Gesamtrechtsnachfolge auch in Betracht kommt, wenn aus einer mehrgliedrigen Gesellschaft so viele Gesellschafter ausscheiden, daß nur ein Gesellschafter übrig bleibt (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB 31. Aufl. § 131 Rdn. 35), unabhängig davon, ob dieses Ergebnis durch das Ausscheiden der übrigen Gesellschafter, den Erwerb der Anteile oder durch Erbfall zustande kommt (BGHZ 113, 132, 133 für den Fall der Beerbung eines Gesellschafters durch den anderen).
  • BGH, 14.03.1985 - 1 StR 775/84

    Strafbarkeit versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und

    Auszug aus BGH, 23.11.2004 - KRB 23/04
    Ob dies der Fall ist und der Tatrichter zum Gebrauch eines weiteren Beweismittels gedrängt war, entscheidet das Gericht, das über die Rechtsbeschwerde zu befinden hat (BGH, Urt. v. 14.3.1985 - 1 StR 775/84, NStZ 1985, 324 f.).
  • BGH, 03.05.1993 - 5 StR 180/93

    Mangelnder Beweisantrag aufgrund fehlender Beweisbehauptung - Zulässigkeit und

    Auszug aus BGH, 23.11.2004 - KRB 23/04
    Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt voraus, daß ein bestimmtes Beweismittel und ein bestimmtes zu erwartendes Beweisergebnis benannt werden; zudem ist aber auch die Darlegung der Umstände und Vorgänge erforderlich, die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermißte Beweiserhebung aufdrängen mußte, bedeutsam sein konnten (BGH, Beschl. v. 3.5.1993 - 5 StR 180/93, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 - Aufklärungsrüge 6).
  • BGH, 09.05.1996 - 1 StR 175/96

    Aufklärungspflicht - Beweiserhebung

    Auszug aus BGH, 23.11.2004 - KRB 23/04
    Eine diesbezügliche Aufklärungspflicht bemißt sich einmal danach, wie gesichert das Beweisergebnis erscheint (BGH, Urt. v. 9.5.1996 - 1 StR 175/96, BGHR StPO § 244 Abs. 2 Aufdrängen 6).
  • KG, 12.08.2019 - 121 Ss 89/19

    Natürliche Handlungseinheit bei Nachstellung durch mehrere Akte teils minderer

    Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt voraus, dass ein bestimmtes Beweismittel und ein bestimmtes zu erwartendes Beweisergebnis benannt werden; zudem ist aber auch die Darlegung der Umstände und Vorgänge erforderlich, die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermisste Beweiserhebung aufdrängen musste, bedeutsam sein konnten (vgl. BGH NJW 2005, 1381).
  • BGH, 20.03.2012 - 4 StR 561/11

    Sexuelle Nötigung durch Ausnutzen einer schutzlosen Lage (Vergewaltigung;

    Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt voraus, dass ein bestimmtes Beweismittel und ein bestimmtes zu erwartendes Beweisergebnis benannt werden (BGH, Beschluss vom 23. November 2004 - KRB 23/04, NJW 2005, 1381, 1382; KK-StPO/Fischer, 6. Aufl., § 244 Rn. 216).
  • OLG Düsseldorf, 15.04.2013 - 4 Kart 2/10

    Hohe Geldbußen gegen "Flüssiggas-Kartell"

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der Rechtsnachfolger unter zwei Voraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss v. 26.2.2013 - KRB 20/12, Rn. 82 WuW/E DE-R 3861-3979 - Grauzement; Beschluss v. 10.8.2011 - KRB 55/10 u. KRB 2/10, Rn. 12, WuW/E-DE-R 3455 ff= NJW 2012, 164 ff - Versicherungsfusion m.w.N.; Beschluss v. 11.3.1986 - KRB 8/85, WuW/E 2265 - Bußgeldhaftung; Beschl. v. 23.11.2004 - KRB 23/04, NJW 2005, 1381, 1383 - nicht verlesener Handelsregisterauszug; Beschluss v. 4.10.2007 - KRB 59/07, BGHSt 52, 58, Rn. 7 - Akteneinsichtsgesuch): Erstens muss der Rechtsnachfolger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle des Verbands, dessen Organ die Tat begangen hat, getreten sein.

    Zu Gunsten der Betroffenen und Nebenbetroffenen war mildernd zu berücksichtigen, dass der Abstand zwischen der Aufdeckung der Tat und Bekanntgabe der Ermittlungen am 3.5.2005 (Datum der Durchsuchung) bzw. am 30.8.2006 (Datum des an die Nebenbetroffenen gerichteten Anhörungsschreibens) und der Verurteilung am 15.4.2013 nahezu acht bzw. sieben Jahre beträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 4.11.2004 - KRB 23/04, Rn. 21 - Frankfurter Kabelkartell).

    Ebenfalls war der zeitliche Abstand von sechs Jahren und vier Monaten, der zwischen dem Erlass der Bußgeldbescheide am 19.12.2007 und der Entscheidung des Senats am 15.4.2013 mildernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 4.11.2004 - KRB 23/04, Rn. 22 - Frankfurter Kabelkartell) sowie die Dauer des gerichtlichen Bußgeldverfahrens von 3 Jahren und 2 Monaten an 132 Verhandlungstagen (vgl. BGH, Beschluss vom 4.11.2004 - KRB 23/04, Rn. 22 - Frankfurter Kabelkartell).

  • BGH, 04.10.2007 - KRB 59/07

    Akteneinsichtsgesuch

    Danach darf ein Bußgeld gegenüber dem Unternehmen, auf das die Nebenbetroffene verschmolzen wurde, nur dann festgesetzt werden, wenn das Vermögen des verschmolzenen Unternehmens noch in gleicher oder ähnlicher Weise eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht (BGH, Beschl. v. 11.3.1986 - KRB 8/85, wistra 1986, 221, 222; Beschl. v. 23.11.2004 - KRB 23/04, NJW 2005, 1381, 1383).
  • BGH, 10.08.2011 - KRB 55/10

    Versicherungsfusion

    Eine solche wirtschaftliche Identität ist gegeben, wenn das "haftende Vermögen" weiterhin vom Vermögen des gemäß § 30 OWiG Verantwortlichen getrennt, in gleicher oder in ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 11. März 198, KRB 8/85, WuW/E 2265 - Bußgeldhaftung; Beschluss vom 23. November 2004, KRB 23/04, NJW 2005, 1381, 1383 - nicht verlesener Handelsregisterauszug; Beschluss vom 4. Oktober 2007, KRB 59/07, BGHSt 52, 58 Rn. 7 - Akteneinsichtsgesuch).

    Eine solche wirtschaftliche Identität ist gegeben, wenn das "haftende Vermögen" weiterhin vom Vermögen des gemäß § 30 OWiG Verantwortlichen getrennt, in gleicher oder in ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht (BGH, Beschluss vom 11. März 1986 - KRB 8/85, WuW/E 2265 - Bußgeldhaftung; Beschluss vom 23. November 2004 - KRB 23/04, NJW 2005, 1381, 1383 - nicht verlesener Handelsregisterauszug; Beschluss vom 4. Oktober 2007 - KRB 59/07, BGHSt 52, 58, Rn. 7 - Akteneinsichtsgesuch).

  • OLG Düsseldorf, 26.06.2009 - 2a Kart 2/08

    Verhängung von Bußgeldern wegen unzulässiger Preisabsprachen auf dem Zementmarkt

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH wistra 1986, 221; NJW 2005, 1381, 1383 m.w.N.; vgl. auch König, in Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 30 Rdnr. 38c) kommt es bei einer Gesamtrechtsnachfolge darauf an, ob das Vermögen der ursprünglich nach § 30 OWiG verantwortlichen juristischen Person in gleicher oder ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der nunmehr in Anspruch genommenen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht bzw. für diese von wesentlicher Bedeutung ist.
  • OLG Düsseldorf, 10.02.2014 - 4 Kart 5/11

    Begriff der Vereinbarung i.S. von § 1 GWB

    (vgl.: BGH, Beschluss vom 11.03.1986 - KRB 8/85, wistra 1986, 221 - 222, zitiert nach juris Rz. 16 - Bußgeldhaftung ; BGH, Beschluss vom 23.11.2004 - KRB 23/04, NJW 2005, 1381, 1383 - nicht verlesener Handelsregisterauszug ; BGH, Beschluss vom 04.10.2007 - KRB 59/07, NJW 2007, 3652 - 3655, zitiert nach juris Rz. 7 - Akteneinsichtsgesuch ; BGH, Beschluss vom 10.08.2011 - KRB 55/10, WuW/E DE-R 3455 - 3460, zitiert nach juris Rz. 12 m.w.N. - Versicherungsfusion; Beschluss vom 26.02.2013 - KRB 20/12, NJW 2013, 1972 - 1976, zitiert nach juris Rz. 82 - Grauzementkartell ).
  • BGH, 16.12.2014 - KRB 47/13

    Kartellrechtliches Bußgeldverfahren: Bemessung der Geldbuße gegen den

    Eine solche wirtschaftliche Identität ist allerdings nur gegeben, wenn das "haftende Vermögen" weiterhin vom Vermögen des gemäß § 30 OWiG Verantwortlichen getrennt, in gleicher oder in ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht (BGH aaO, Beschlüsse vom 11. März 1986 - KRB 8/85, WUW/E 2265, 2267 - Bußgeldhaftung; vom 23. November 2004 - KRB 23/04, NJW 2005, 1381, 1383 - nicht verlesener Handelsregisterauszug; vom 4. Oktober 2007 - KRB 59/07, BGHSt 52, 58 Rn. 7 - Akteneinsichtsgesuch; vom 10. August 2011 - KRB 55/10, BGHSt 57, 193 Rn. 16 - Versicherungsfusion).
  • OLG Düsseldorf, 19.06.2013 - 4 Kart 2/13

    Flüssiggas Kundenschutzabsprachen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der Rechtsnachfolger bußgeldrechtlich unter zwei Voraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.2.2013 - KRB 20/12, Rn. 82 WuW/E DE-R 3861-3979 - Grauzement; Beschluss vom 10.8.2011 - KRB 55/10 u. KRB 2/10, Rn. 12, WuW/E-DE-R 3455 ff= NJW 2012, 164 ff - Versicherungsfusion m.w.N.; Beschluss vom 11.3.1986 - KRB 8/85, WuW/E 2265 - Bußgeldhaftung; Beschluss vom 23.11.2004 - KRB 23/04, NJW 2005, 1381, 1383 - nicht verlesener Handelsregisterauszug; Beschluss vom 4.10.2007 - KRB 59/07, BGHSt 52, 58, Rn. 7 - Akteneinsichtsgesuch): Der Rechtsnachfolger muss im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle des Verbands, dessen Organ die Tat begangen hat, getreten sein.

    Zu Gunsten der Nebenbetroffenen war mildernd zu berücksichtigen, dass der Abstand zwischen der Aufdeckung der Tat und Bekanntgabe der Ermittlungen am 3.5.2005 (Datum der Durchsuchung) bzw. am 30.8.2006 (Datum des Anhörungsschreibens) und der Verurteilung am 19.6.2013 acht Jahre beträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 4.11.2004 - KRB 23/04, Rn. 21 - Frankfurter Kabelkartell).

    Ebenfalls war der zeitliche Abstand von sechs Jahren und sechs Monaten zwischen dem Erlass des Bußgeldbescheides am 19.12.2007 (Datum der Zustellung) und der Entscheidung des Senats am 19.6.2013 mildernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 4.11.2004 - KRB 23/04, Rn. 22 - Frankfurter Kabelkartell) sowie die Dauer des gerichtlichen Bußgeldverfahrens von drei Jahren und 6 Monaten an 136 Verhandlungstagen (vgl. BGH, Beschluss vom 4.11.2004 - KRB 23/04, Rn. 22 - Frankfurter Kabelkartell).

  • BGH, 09.10.2018 - KRB 51/16

    Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von

    Dies ist der Fall, wenn das "haftende Vermögen" in einer anderen Organisation weiterhin vom Vermögen des gemäß § 30 OWiG Verantwortlichen getrennt, in gleicher oder ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1986 - KRB 8/85, WuW/E BGH 2265, 2267 - Bußgeldhaftung; Beschluss vom 23. November 2004 - KRB 23/04, WuW/E DE-R 1469, 1470 - nicht verlesener Handelsregisterauszug; Beschluss vom 4. Oktober 2007 - KRB 59/07, BGHSt 52, 58 Rn. 7 - Akteneinsichtsgesuch; Beschluss vom 10. August 2011 - KRB 55/10, BGHSt 57, 193 Rn. 16 - Versicherungsfusion; Beschluss vom 10. August 2011 - KRB 2/10, wistra 2012, 152 - Transportbeton II; Beschluss vom 16. Dezember 2014 - KRB 47/13, BGHSt 60, 121 Rn. 12 f. - Maxit; Beschluss vom 27. Januar 2015 - KRB 39/14, WuW/E DE-R 4686 Rn. 3 - Melitta).
  • BGH, 09.10.2018 - KRB 58/16

    Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von

  • BVerfG, 20.08.2015 - 1 BvR 980/15

    Kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG bei Erstreckung der bußgeldrechtlichen

  • BGH, 16.08.2018 - 4 StR 200/18

    Inhalt der Anklageschrift (hinreichende Abgrenzung der zur Last gelegten Tat);

  • OLG Düsseldorf, 13.05.2014 - 4 Kart 8/10

    Flüssiggas

  • BGH, 10.08.2011 - KRB 2/10

    Bußgeldverhängung für Kartellrechtsverstoß: Rechtsanwendung in Übergangsfällen;

  • BGH, 09.10.2018 - KRB 60/17

    Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von

  • KG, 12.08.2019 - 3 Ss 53/19

    Natürliche Handlungseinheit bei Nachstellung durch mehrere Akte teils minderer

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2015 - 4 Kart 7/10

    Flüssiggaskartell

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2009 - 2 Kart 10/08

    Verhängung von Geldbußen wegen kartellrechtswidriger Quotenabsprachen von

  • OLG Jena, 16.01.2008 - 1 Ss 284/07

    Zur Verwertbarkeit von nur als Reproduktionskopien vorhandener Urkunden - hier

  • VerfGH Bayern, 16.03.2010 - 62-VI-09

    Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren

  • AG Landstuhl, 01.09.2022 - 2 OWi 4116 Js 8252/22

    Verurteilung eines Demonstrationsteilsnehmers auf wahldeutiger Tatsachengrundlage

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