Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 04.11.2009 - 2 S 1396/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2572
VGH Baden-Württemberg, 04.11.2009 - 2 S 1396/09 (https://dejure.org/2009,2572)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.11.2009 - 2 S 1396/09 (https://dejure.org/2009,2572)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. November 2009 - 2 S 1396/09 (https://dejure.org/2009,2572)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,2572) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Beitragspflicht bei Außenbereichsgrundstück; Inanspruchnahme der Leistung als die Beitragserhebung rechtfertigender Vorteil

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer Beitragspflicht von Grundstücken im Außenbereich bei Anschluss von auf ihnen vorhandenen Baulichkeiten an die öffentliche Einrichtung; Anschluss der auf Grundstücken vorhandenen Baulichkeiten an eine öffentliche Einrichtung und Inanspruchnahme der ...

  • Judicialis

    KAG § 20 Abs. 1 Satz 1; ; BauGB § 35

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen einer Beitragspflicht von Grundstücken im Außenbereich bei Anschluss von auf ihnen vorhandenen Baulichkeiten an die öffentliche Einrichtung; Anschluss der auf Grundstücken vorhandenen Baulichkeiten an eine öffentliche Einrichtung und Inanspruchnahme der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Entwässerungsbeitrag für Außenbereichsgrundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 163 (Ls.)
  • DÖV 2010, 236
  • BauR 2010, 254
  • BauR 2010, 254 NVwZ-RR 2010, 163 (Leitsatz) DÖV 2010, 236 (Leitsatz) Schriftt u Rspr 2008/2009, 77 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.09.2009 - 2 S 709/09

    Umlegung führt nicht zu sofortiger Erschließungspflicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.11.2009 - 2 S 1396/09
    Der Anspruch der Beklagten auf die Entrichtung eines Abwasserbeitrags bleibt von dieser Regelungen unberührt (vgl. den Beschluss des Senats vom 7.9.2009 - 2 S 709/09 - Juris).

    Entscheidet sich der Eigentümer, sein Grundstück - mit welchem Kostenaufwand auch immer - an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen und nimmt er so die hiermit verbundenen Leistungen der Gemeinde willentlich in Anspruch, gibt es auch sonst keinen Grund, der es rechtfertigte, ihm die Entrichtung eines zur teilweisen Deckung der Kosten für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der Abwasseranlagen dienenden Abwasserbeitrags zu ersparen (Beschluss des Senats vom 7.9.2009, a.a.O.).

    Die Einziehung eines Anspruchs aus einem Abgabenschuldverhältnis kann aus sachlichen Gründen unbillig sein, wenn dies den Geboten der Gleichheit und des Vertrauensschutzes, den Grundsätzen von Treu und Glauben, dem Erfordernis der Zumutbarkeit oder dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Zweck widersprechen würde (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.2008 - 2 S 428/08 - DÖV 2009, 418; Beschl. v. 7.9.2009, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2006 - 15 A 2089/04

    Abwasserbeseitigung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.11.2009 - 2 S 1396/09
    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, welcher finanzielle Aufwand dem Eigentümer durch den Anschluss seines Grundstücks entsteht und ob dieser sich in einem noch zumutbaren Rahmen bewegt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.7.2006 - 15 A 2089/04 - KStZ 2007, 33; Beschl. v. 1.4.2003 - 15 A 2254/01 - NVwZ-RR 2003, 778; Grünewald, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2009, § 8 Rn. 542).

    Im Falle eines tatsächlich an die öffentlichen Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücks stellt sich diese Frage nicht oder nicht mehr, da der mit dem Beitrag abzugeltende Vorteil mit den Anschlusskosten in keinem Zusammenhang steht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.7.2006 - 15 A 2089/04 - KStZ 2007, 33; OVG Niedersachsen, Urt. v. 11.7.1989 - 9 K 1/89 - Juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.2005 - 8 A 11150/04

    Beitragsrechtliche Bebaubarkeit von veranlagten Grundstücken im Außenbereich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.11.2009 - 2 S 1396/09
    Auf das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ist das jedoch ohne Einfluss, da auch Grundstücke im Außenbereich nach Maßgabe der in der Beitragssatzung getroffenen Regelungen der Beitragspflicht unterliegen können, sofern - und soweit - auf ihnen vorhandene Baulichkeiten an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind und damit die von der Einrichtung angebotenen Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.4.2005 - 15 A 2667/02 - Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 2.2.2005 - 8 A 11150/04 - NVwZ 2005, 1448; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 23.7.2003 - 1 M 87/03 - Juris; Klausing, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 8 Rn. 1032 und Rn. 1055).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2005 - 15 A 2667/02

    Kanalanschlussbeitragspflicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.11.2009 - 2 S 1396/09
    Auf das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ist das jedoch ohne Einfluss, da auch Grundstücke im Außenbereich nach Maßgabe der in der Beitragssatzung getroffenen Regelungen der Beitragspflicht unterliegen können, sofern - und soweit - auf ihnen vorhandene Baulichkeiten an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind und damit die von der Einrichtung angebotenen Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.4.2005 - 15 A 2667/02 - Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 2.2.2005 - 8 A 11150/04 - NVwZ 2005, 1448; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 23.7.2003 - 1 M 87/03 - Juris; Klausing, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 8 Rn. 1032 und Rn. 1055).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.1998 - 2 S 830/95

    Kommunalabgabe: Entstehung der Beitragspflicht bei Anschlußmöglichkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.11.2009 - 2 S 1396/09
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Grundstück an eine leitungsgebundene Einrichtung angeschlossen werden, wenn es durch eine Ver- oder Entsorgungsleitung erschlossen wird, d.h. nahe genug bei der öffentlichen Einrichtung liegt, um unter gewöhnlichen Umständen an diese angeschlossen werden zu können (Urt. v. 26.3.1998 - 2 S 830/95 - BWGZ 1999, 479).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 11.07.1989 - 9 K 1/89
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.11.2009 - 2 S 1396/09
    Im Falle eines tatsächlich an die öffentlichen Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücks stellt sich diese Frage nicht oder nicht mehr, da der mit dem Beitrag abzugeltende Vorteil mit den Anschlusskosten in keinem Zusammenhang steht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.7.2006 - 15 A 2089/04 - KStZ 2007, 33; OVG Niedersachsen, Urt. v. 11.7.1989 - 9 K 1/89 - Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2003 - 15 A 2254/01

    Beitragspflicht und tatsächliche Anschlussmöglichkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.11.2009 - 2 S 1396/09
    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, welcher finanzielle Aufwand dem Eigentümer durch den Anschluss seines Grundstücks entsteht und ob dieser sich in einem noch zumutbaren Rahmen bewegt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.7.2006 - 15 A 2089/04 - KStZ 2007, 33; Beschl. v. 1.4.2003 - 15 A 2254/01 - NVwZ-RR 2003, 778; Grünewald, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2009, § 8 Rn. 542).
  • BGH, 06.10.2004 - IV ZR 287/03

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage und Widerklage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.11.2009 - 2 S 1396/09
    Eine Zusammenrechnung hat grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Haupt- und Hilfsantrag eine "wirtschaftliche Werthäufung" entsteht (vgl. u. a. BGH, Beschl. v. 6.10.2004 - IV ZR 287/03 - NJW-RR 2005, 506 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 23.01.1996 - 11 B 150.95

    Recht der Landwirtschaft: Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung, Anhörung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.11.2009 - 2 S 1396/09
    Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht ist danach ohne weiteres zu verneinen, da die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensfehler leidet, vom materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgericht aus zu beurteilen ist, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 23.1.1996 - 11 B 150.95 - NVwZ-RR 1996, 369).
  • BVerfG, 20.05.1959 - 1 BvL 1/58

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.11.2009 - 2 S 1396/09
    Das Wesen eines Beitrags wird bestimmt durch den Gedanken der Gegenleistung (BVerfG, Beschl. v. 20.5.1959 - 1 BvL 7/58 - BVerfGE 9, 291, 299).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1992 - 2 S 1328/90

    Abwasserbeitrag: Abstellen auf im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2008 - 2 S 428/08

    Auch Kleinstbetrieb muss Abfallgrundgebühr bezahlen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.07.2003 - 1 M 87/03

    Entstehungszeitpunkt der Anschlussbeitragspflicht für bebaute Grundstücke im

  • BVerwG, 14.02.1986 - 8 C 115.84

    Keine Erschließungsbeitragspflicht für Außenbereichsgrundstücke auch nicht im

  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2020 - 2 S 1486/19

    Kanalanschlussbeitragspflicht bei Außenbereichsgrundstück; Gebrauchsvorteil;

    Der die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteil besteht auch bei Grundstücken im Außenbereich in einem den Grundstücken zukommenden Gebrauchsvorteil und dem daraus folgenden Gebrauchs- und Nutzungswert (entgegen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.11.2009 - 2 S 1396/09 - juris Rn. 7 ff.).

    § 23 Abs. 2 AbwS trägt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg Rechnung, wonach bei Grundstücken, die - wie das Veranlagungsgrundstück - im Außenbereich liegen, selbst wenn sie bebaut sind, die bloße Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Einrichtung keinen die Erhebung eines Anschlussbeitrags nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG rechtfertigenden Vorteil bietet, weshalb diese Grundstücke der Beitragspflicht nur dann unterliegen können, wenn sie tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2012 - 2 S 2231/11 - juris Rn. 38, Beschluss vom 04.11.2009 - 2 S 1396/09 - juris Rn. 7 ff.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.2005 - 15 A 2667/02 - juris Rn. 28; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005 - 8 A 11150/04 - juris Rn. 22; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.07.2003 - 1 M 87/03 - juris Rn. 21; zum niedersächsischen Landesrecht Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1032).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2012, aaO juris Rn. 38, Beschluss vom 04.11.2009 - 2 S 1396/09 - juris Rn. 7 ff.) unterliegen diese Grundstücke der Beitragspflicht deshalb nur, wenn sie tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind.

    Dies gilt auch für bebaute Außenbereichsgrundstücke; denn auch diese sind kein Bauland (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1986, aaO juris Rn. 15 f.), weshalb die Anschlussmöglichkeit bei ihnen mit dem Risiko behaftet ist, dass die vorhandene Baulichkeit vor der Anschlussnahme zerstört und das Grundstück dann nicht - auch nicht im Rahmen der erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB - erneut bebaut werden darf (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2012, aaO juris Rn. 38, Beschluss vom 04.11.2009, aaO juris Rn. 7 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.07.2003, aaO juris Rn. 21).

    Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluss vom 04.11.2009 (aaO juris Rn. 7 ff.) entschieden hat, der die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteil bestehe bei Grundstücken im Außenbereich - selbst wenn sie bebaut sind, anders als bei Innenbereichsgrundstücken - nicht in einer Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswertes des Grundstücks, sondern in der Inanspruchnahme der Einrichtung selbst, hält der Senat an dieser Auffassung nicht mehr fest.

  • VG Freiburg, 06.08.2015 - 1 K 2485/13

    Heranziehung zu Wasserversorgungs-, Kanal- und Klärbeiträgen bei einem

    Dennoch können auch Grundstücke im Außenbereich nach Maßgabe der in der Beitragssatzung getroffenen Regelungen der Beitragspflicht unterliegen, sofern - und soweit - auf ihnen vorhandene Baulichkeiten an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind und damit die von der Einrichtung angebotenen Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2009 - 2 S 1396/09 - KStZ 2010, 31).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2012 - 1 S 3072/11

    Tatsächliche Anschlussmöglichkeit für Hinterliegergrundstück an Wasserversorgung

    Grundstücke im Außenbereich können nach Maßgabe der in der Beitragssatzung getroffenen Regelungen der Beitragspflicht daher nur unterliegen, sofern - und soweit - auf ihnen vorhandene Baulichkeiten an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind und damit die von der Einrichtung angebotenen Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.11.2009 - 2 S 1396/09 - juris, m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2012 - 2 S 2231/11

    Veranlagung zum Abwasserbeitrag; Außenbereich; Teilflächenabgrenzung

    e) Auch der Umstand, dass bei Grundstücken im Außenbereich die bloße Möglichkeit des Anschlusses allein keinen die Erhebung eines Anschlussbeitrags rechtfertigenden Vorteil bietet und diese Grundstücke dementsprechend der Beitragspflicht nur dann unterliegen, wenn die von der Einrichtung angebotenen Leistungen auch tatsächlich in Anspruch genommen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.11.2009 - 2 S 1396/09 - KStZ 2010, 31), schließt eine Nacherhebung im vorliegenden Fall nicht aus.
  • VG Cottbus, 24.02.2011 - 6 K 953/06

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Während nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der KAG-Neuregelung durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294, 298 ff.) zum 01. Februar 2004 (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F.) grundsätzlich nur bebaute bzw. gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzte Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall, die tatsächlich angeschlossen waren, beitragspflichtig waren (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 9 S 50.06 -, Seite 7 des E.A.; Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 9 S 58.06 -, Seite 4 des E.A.; Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 9 S 68.06 -, Seite 6 f. des E.A.; dieses Verständnis voraussetzend bereits: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, S. 10 des E.A.; ferner Becker in Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, KAG Bbg, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2006, § 8 Rn. 325; zur dortigen Rechtslage etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 11150/04 -, KStZ 2005, 133; VGH Baden- Württemberg, Beschl. vom 4.11.2009 - 2 S 1396/09 -, KStZ 2010, 21; Urt. vom 28.9.2009 - 2 S 482/09 -, KStZ 2010, 33), sieht § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. nunmehr vor, dass das Beitragsgebiet auch Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Außenbereich umfasst, soweit für diese die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage besteht.
  • VG Cottbus, 28.05.2010 - 6 L 241/08

    Rückwirkung einer Abwasserbeitragssatzung

    Während nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der KAG-Neuregelung durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294, 298 ff.) zum 01. Februar 2004 (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F.) grundsätzlich nur bebaute bzw. gewerblich genutzte Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall, die tatsächlich angeschlossen waren, beitragspflichtig waren (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 9 S 50.06 -, Seite 7 des E.A.; Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 9 S 58.06 -, Seite 4 des E.A.; Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 9 S 68.06 -, Seite 6 f. des E.A.; dieses Verständnis voraussetzend bereits: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, S. 10 des E.A.; ferner Becker in Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, KAG Bbg, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2006, § 8 Rn. 325; zur dortigen Rechtslage etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 11150/04 -, KStZ 2005, 133; VGH Baden- Württemberg, Beschl. vom 4.11.2009 - 2 S 1396/09 -, KStZ 2010, 21; Urt. vom 28.9.2009 - 2 S 482/09 -, KStZ 2010, 33), sieht § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. nunmehr vor, dass das Beitragsgebiet auch Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Außenbereich umfasst, soweit für diese die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage besteht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht