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   BGH, 14.11.2017 - KVR 57/16   

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BGH, 14.11.2017 - KVR 57/16 (https://dejure.org/2017,52047)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2017 - KVR 57/16 (https://dejure.org/2017,52047)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2017 - KVR 57/16 (https://dejure.org/2017,52047)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    EDEKA/Kaiser´s Tengelmann

  • rechtsprechung-im-internet.de

    EDEKA/Kaiser's Tengelmann

    § 32 Abs 1 GWB, § 41 Abs 1 S 1 GWB
    Fusionskontrolle: Befugnis des Bundeskartellamts zur Untersagung eines gegen das Vollzugsverbots verstoßenden Verhaltens; unter das Vollzugsverbot fallende Maßnahmen - EDEKA/Kaiser's Tengelmann

  • IWW

    § 41 Abs. 1 GWB, § ... 41 Abs. 1 Satz 1 GWB, § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GWB, § 60 Nr. 1 GWB, § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 32a GWB, § 37 Abs. 1 GWB, § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB, § 63 GWB, § 32 Abs. 1 GWB, § 39 Abs. 1 GWB, § 40 GWB, § 41 Abs. 2 GWB, § 32 GWB, § 32 Abs. 1, § 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB, §§ 32 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 1 GWB, 41 Abs. 1 Nr. 1 GWB, § 81 Abs. 2 Nr. 2a GWB, Abs. 2 Satz 2 GWB, § 41 GWB, § 39 Abs. 6 GWB, § 35 ff. GWB, Abs. 2, § 42 Abs. 4 GWB, Art. 103 Abs. 2 GG, § 78 GWB, § 161 Abs. 2 VwGO, § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Zusammenschlussvorhaben der Unternehmen EDEKA und Kaiser's Tengelmann; Befugnis des Bundeskartellamts zur Untersagung von gegen das Vollzugsverbot verstoßenden Maßnahmen; Durchführung des Rahmenvertrags bezüglich Warenbeschaffung und Zentralregulierung ; Bevorstehende ...

  • Betriebs-Berater

    EDEKA/Kaiser"s Tengelmann - Untersagung des Zusammenschlusses - Befugnis der Kartellbehörde zum Erlass flankierender Verbotsverfügung

  • rewis.io

    Fusionskontrolle: Befugnis des Bundeskartellamts zur Untersagung eines gegen das Vollzugsverbots verstoßenden Verhaltens; unter das Vollzugsverbot fallende Maßnahmen - EDEKA/Kaiser's Tengelmann

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zusammenschlussvorhaben der Unternehmen EDEKA und Kaiser's Tengelmann; Befugnis des Bundeskartellamts zur Untersagung von gegen das Vollzugsverbot verstoßenden Maßnahmen; Durchführung des Rahmenvertrags bezüglich Warenbeschaffung und Zentralregulierung; Bevorstehende ...

  • rechtsportal.de

    Zusammenschlussvorhaben der Unternehmen EDEKA und Kaiser's Tengelmann; Befugnis des Bundeskartellamts zur Untersagung von gegen das Vollzugsverbot verstoßenden Maßnahmen; Durchführung des Rahmenvertrags bezüglich Warenbeschaffung und Zentralregulierung; Bevorstehende ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: EDEKA/Kaiser"s Tengelmann

  • datenbank.nwb.de

    Fusionskontrolle: Befugnis des Bundeskartellamts zur Untersagung eines gegen das Vollzugsverbots verstoßenden Verhaltens; unter das Vollzugsverbot fallende Maßnahmen - EDEKA/Kaiser's Tengelmann

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zur Reichweite des Vollzugsverbots in der deutschen Fusionskontrolle (Edeka/Kaisers Tengelmann)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bundeskartellamt durfte Handlungen im Fall der geplanten Fusion EDEKA / Kaiser's Tengelmann die gegen Vollzugsverbot verstießen untersagen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einstweilige Anordnung über Zusammenschlussvorhaben bis zur Entscheidung über Vollzugsverbot

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 201
  • WM 2018, 1666
  • BB 2018, 129
  • BB 2018, 267
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 14.10.2008 - KVR 30/08

    Faber/Basalt

    Auszug aus BGH, 14.11.2017 - KVR 57/16
    Endet das Verfahren vor dem Bundeskartellamt - wie hier - mit einer Untersagung des Vorhabens, gilt das gesetzliche Vollzugsverbot fort (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - KVR 30/08, BGHZ 178, 203 Rn. 10 - Faber/Basalt).

    Zweck der präventiven Fusionskontrolle und des Vollzugsverbots ist es, nachträglich schwer oder überhaupt nicht mehr zu korrigierende Verschlechterungen der strukturellen Wettbewerbsbedingungen durch anmeldepflichtige Zusammenschlüsse bis zur Feststellung ihrer Unbedenklichkeit zu verhindern (BGHZ 178, 203 Rn. 11 - Faber/Basalt).

    Wird die Untersagung des Zusammenschlussvorhabens gerichtlich angefochten und Befreiung vom Vollzugsverbot beantragt, ist dafür zwar das Beschwerdegericht zuständig (BGHZ 178, 203 Rn. 17 ff. - Faber/Basalt).

    Zugleich sollen Schwierigkeiten vermieden werden, die durch eine im Falle der Untersagung des Vorhabens erforderliche Rückabwicklung entstehen können (BGHZ 178, 203 Rn. 11 - Faber/Basalt).

  • BGH, 24.01.2017 - KVR 10/16

    Fusionskontrollverfahren EDEKA/Tengelmann: Kostenentscheidung nach

    Auszug aus BGH, 14.11.2017 - KVR 57/16
    Ist der Verfahrensausgang danach offen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 35/08, WuW/E DE-R 3465 mwN; Beschluss vom 24. Januar 2017 - KVR 10/16 Rn. 6).

    Bei der gebotenen summarischen Prüfung besteht kein Anlass, diese Frage im Rahmen der Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung zu klären (s. dazu bereits BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - KVR 10/16 Rn. 7).

  • BGH, 06.12.2011 - KVR 95/10

    Total/OMV

    Auszug aus BGH, 14.11.2017 - KVR 57/16
    Das Interesse des Bundeskartellamts, die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht rechtskräftig werden zu lassen, ergab sich aber aus ihrer sonst bestehenden Bindungswirkung für einen Amtshaftungsprozess (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - KVR 95/10, BGHZ 192, 18 Rn. 9 - Total/OMV).

    Der Bundesgerichtshof hat offen gelassen, ob es für eine fortbestehende Beschwer des Bundeskartellamts ausreicht, dass ein abstraktes Amtshaftungsrisiko besteht, oder ob darüber hinaus Schadensersatzansprüche gegen das Amt konkret drohen müssen (BGHZ 192, 18 Rn. 10 - Total/OMV).

  • BGH, 11.11.2008 - KRB 47/08

    Begriff des Kontrollerwerbs i.S. von § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB

    Auszug aus BGH, 14.11.2017 - KVR 57/16
    dd) Der Bundesgerichtshof hat die Frage bislang offengelassen (BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - KRB 47/08, WuW/E DE-R 2579 Rn. 10).
  • EuG, 12.12.2012 - T-332/09

    Das Gericht bestätigt eine Geldbuße in Höhe von 20 Mio. Euro, die gegen

    Auszug aus BGH, 14.11.2017 - KVR 57/16
    Die Entscheidung "Electrabel/Kommission" des Gerichts (EuG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - T-332/09) besagt nichts anderes.
  • BGH, 18.10.2011 - KVR 35/08

    Kartellverwaltungssache: Prüfungsumfang im Kostenverfahren nach Erledigung des

    Auszug aus BGH, 14.11.2017 - KVR 57/16
    Ist der Verfahrensausgang danach offen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 35/08, WuW/E DE-R 3465 mwN; Beschluss vom 24. Januar 2017 - KVR 10/16 Rn. 6).
  • BVerfG, 19.06.2007 - 1 BvR 1290/05

    Verletzung des Art 103 Abs 2 GG in seiner Ausprägung als besonderes

    Auszug aus BGH, 14.11.2017 - KVR 57/16
    Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen gehalten, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder der Ordnungswidrigkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (BVerfG NVwZ 2007, 1172, 1173 mwN).
  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus BGH, 14.11.2017 - KVR 57/16
    Wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen ist es unvermeidlich, dass in Grenzfällen zweifelhaft sein kann, ob ein konkretes Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht (BVerfGE 75, 329, 340 f.).
  • BGH, 05.10.2010 - KVR 33/09

    EDEKA/Plus

    Auszug aus BGH, 14.11.2017 - KVR 57/16
    a) Im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bereits dann anzunehmen, wenn die Beteiligten darlegen können, dass sie an der Klärung der durch die Untersagungsverfügung aufgeworfenen Fragen ein besonderes berechtigtes Interesse haben, das sich auch aus der Präjudizierung eines entsprechenden, wenn auch derzeit nicht absehbaren Zusammenschlussvorhabens ergeben kann (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - KVR 30/06, BGHZ 174, 179 Rn. 14 - Springer/ProSieben; Beschluss vom 20. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 2905 Rn. 16 - Phonak/GN Store Nord; Beschluss vom 5. Oktober 2010 - KVR 33/09, WuW/E DE-R 3097 Rn. 19 ff. - Edeka/Plus).
  • BGH, 13.05.2014 - X ZR 25/13

    Sitzgelenk - Patentnichtigkeitsklage: Berufungsrücknahme im nicht beendeten

    Auszug aus BGH, 14.11.2017 - KVR 57/16
    Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen und davon auszugehen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn. 9 mwN; Beschluss vom 13. Mai 2014 - X ZR 25/13, GRUR 2014, 911 Rn. 9 - Sitzgelenk).
  • BGH, 27.05.2008 - XI ZR 132/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglichen

  • BGH, 08.02.1994 - KZR 2/93

    "Pronuptia II"; Rechtsfolgen der Kartell-Nichtigkeit einzelner Abreden in einem

  • BGH, 26.06.1991 - VIII ZR 231/90

    Formularmäßige Vereinbarung eines endgültigen und gleichzeitigen Ausschlusses von

  • BGH, 25.09.2007 - KVR 30/06

    Springer/ProSieben

  • BGH, 20.04.2010 - KVR 1/09

    Phonak/GN Store

  • BGH, 29.03.2011 - VIII ZB 25/10

    Berufungsverfahren: Auslegung einer "Anschlussberufung"als eigenständige

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 54/07

    Lottoblock

  • OLG Düsseldorf, 09.12.2015 - Kart 1/15

    Rechtmäßigkeit des Erlasses einstweiliger Anordnung durch das Bundeskartellamt im

  • BGH, 17.07.2018 - KVR 64/17

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Unterbindung

    (1) Der Senat hat nach dem Erlass der Beschwerdeentscheidung entschieden, dass grundsätzlich auch solche Maßnahmen unter das Vollzugsverbot fallen, die zwar für sich genommen noch keinen Zusammenschlusstatbestand ausfüllen, die Wirkungen des beabsichtigten Zusammenschlusses aber zumindest teilweise vorwegnehmen (BGH, Beschluss vom 14. November 2017 - KVR 57/16, WRP 2018, 342 Rn. 48 ff. - EDEKA/Kaiser's Tengelmann I).

    Für die Beurteilung, ob eine Maßnahme unter das Vollzugsverbot nach § 41 Abs. 1 GWB fällt, kann mithin die Frage Bedeutung erlangen, ob sie zu einem Verhalten führt, das bei einem Unternehmen, das selbständig über sein Marktverhalten entscheidet, nicht zu erwarten wäre (BGH, Beschluss vom 14. November 2017 - KVR 57/16, WRP 2018, 342 Rn. 61 - EDEKA/Kaiser's Tengelmann I).

    (b) Diese Ausführungen stimmen mit der Rechtsprechung des Senats insofern überein, als es für einen Verstoß gegen das Vollzugsverbot nicht der vollständigen Verwirklichung eines Zusammenschlusstatbestandes bedarf (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. November 2017 - KVR 57/16, WRP 2018, 342 Rn. 52 ff., 55, 60 - EDEKA/Kaiser's Tengelmann I).

    bb) Die Befugnisse des Bundeskartellamts, einem (drohenden) Verstoß gegen das Vollzugsverbot entgegenzuwirken, richten sich in dem Verfahrensabschnitt bis zur Entscheidung über die Untersagung oder Freigabe des Zusammenschlussvorhabens nach § 60 Nr. 1 Alt. 2 GWB (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2017 - KVR 57/16, WRP 2018, 342 Rn. 36 - EDEKA/Kaiser's Tengelmann I).

    Eine Abstellungsverfügung gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 1 GWB ist nach einer Untersagung des Zusammenschlussvorhabens möglich (BGH, Beschluss vom 14. November 2017 - KVR 57/16, WRP 2018, 342 Rn. 37 - EDEKA/Kaiser's Tengelmann I).

    Von diesem Vollzugsverbot kann während des Verfahrens vor dem Bundeskartellamt nur unter den in § 41 Abs. 2 GWB geregelten Voraussetzungen eine Befreiung erteilt werden (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - KVR 30/08, BGHZ 178, 203 Rn. 10 - Faber/Basalt; Beschluss vom 14. November 2017 - KVR 57/16, WRP 2018, 342 Rn. 34 - EDEKA/Kaiser's Tengelmann I).

    Der Zweck des in das System der präventiven Fusionskontrolle eingebundenen Vollzugsverbots besteht darin, nachträglich schwer oder überhaupt nicht mehr zu korrigierende Verschlechterungen der strukturellen Wettbewerbsbedingungen durch anmeldepflichtige Zusammenschlüsse bis zur Feststellung ihrer Unbedenklichkeit zu verhindern (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - KVR 30/08, BGHZ 178, 203 Rn. 11 - Faber/Basalt; Beschluss vom 14. November 2017 - KVR 57/16, WRP 2018, 342 Rn. 35 - EDEKA/Kaiser's Tengelmann I).

    Eine daran anknüpfende konkrete Interessenabwägung, bei der die Belange der beteiligten Unternehmen berücksichtigt werden, findet nach der gesetzlichen Regelung lediglich im Rahmen von § 41 Abs. 2 GWB statt; nach dieser Vorschrift kann das Bundeskartellamt unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - KVR 30/08, BGHZ 178, 203 Rn. 10 - Faber/Basalt; Beschluss vom 14. November 2017 - KVR 57/16, WRP 2018, 342 Rn. 34 - EDEKA/Kaiser's Tengelmann I).

    Repressive Maßnahmen wie die Verhängung eines Bußgeldes in dem hierfür vorgesehenen Verfahren reichen insoweit nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2017 - KVR 57/16, WRP 2018, 342 Rn. 44 - EDE-KA/Kaiser's Tengelmann I).

    Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass Zuwiderhandlungen gegen eine vollziehbare Anordnung gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 2a GWB ebenfalls als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2017 - KVR 57/16, WRP 2018, 342 Rn. 46 - EDEKA/Kaiser's Tengelmann I).

    Für das nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB erforderliche Feststellungsinteresse genügt grundsätzlich jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bereits dann anzunehmen, wenn die Beteiligten darlegen können, dass sie an der Klärung der durch die Untersagungsverfügung aufgeworfenen Fragen ein besonderes berechtigtes Interesse haben, das sich auch aus der Präjudizierung eines entsprechenden, wenn auch derzeit nicht absehbaren Zusammenschlussvorhabens ergeben kann; dieser Maßstab gilt auch für Verfügungen zur Sicherung des Vollzugsverbots, die mit der Untersagungsverfügung in Zusammenhang stehen (BGH, Beschluss vom 14. November 2017 - KVR 57/16, WRP 2018, 342 Rn. 26, 28 mwN - EDE-KA/Kaiser's Tengelmann I).

    Aber auch soweit eine Präjudizierung künftiger, derzeit noch nicht absehbarer Zusammenschlussvorhaben in Erwägung zu ziehen ist, ist eine mögliche Wiederholungsgefahr jedenfalls mit der Senatsentscheidung vom 14. November 2017 (KVR 57/16, WRP 2018, 342 - EDEKA/Kaiser's Tengelmann I) entfallen, da dort klargestellt worden ist, dass eine (bevorstehende) Verletzung des Vollzugsverbots vorlag.

    Danach verstößt die Durchführung des Rahmenvertrags vom 1. Oktober 2014 (auch) bezüglich der Warenbeschaffung gegen das gesetzliche Vollzugsverbot, weil sie geeignet ist, die Wirkungen des beabsichtigten Zusammenschlusses jedenfalls teilweise vorwegzunehmen (BGH, Beschluss vom 14. November 2017 - KVR 57/16, WRP 2018, 342 Rn. 48 ff., 73-76 - EDEKA/Kaiser's Tengelmann I).

  • OLG Karlsruhe, 24.01.2018 - 6 U 56/17

    Parteifähigkeit einer irischen "general partnership" vor deutschen Gerichten

    Die Auslegung auch prozessualer Erklärungen darf nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen und davon auszugehen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - X ZB 1/17, Rn. 29 - Mehrschichtlager; Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2017 - VIII ZR 135/16, Rn. 16; Beschluss vom 14. November 2017 - KVR 57/16, Rn. 20 - EDEKA/Kaiser´s Tengelmann).
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