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   BGH, 28.06.1977 - KVR 2/77   

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https://dejure.org/1977,2222
BGH, 28.06.1977 - KVR 2/77 (https://dejure.org/1977,2222)
BGH, Entscheidung vom 28.06.1977 - KVR 2/77 (https://dejure.org/1977,2222)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 1977 - KVR 2/77 (https://dejure.org/1977,2222)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Genossenschaft mit dem Ziel der Errichtung des Betriebes von Anlagen und Einrichtungen zur Förderung des Taxigewerbes - Teilnahme an genossenschaftlichen Einrichtungen zur Erzielung höherer Umsätze und Gewinne - Anspruch auf Untersagung nach dem Tatbestand des Gesetzes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DB 1978, 151
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.05.1973 - KZR 2/72

    Untersagung einer Befugnis zur Benutzung öffentlicher Straßen und Plätze zum

    Auszug aus BGH, 28.06.1977 - KVR 2/77
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. Mai 1973 - KZR 2/72, WuW/E BGH 1313 - im Hinblick auf § 1 GWB ausgeführt hat, ist die Anwendung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jedoch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die beanstandete Verpflichtung nach dem Genossenschaftsgesetz als zulässig erscheint.
  • BGH, 07.11.1960 - KZR 1/60

    Rechtstellung marktbeherrschender Unternehmen in der Milch- und Fettwirtschaft

    Auszug aus BGH, 28.06.1977 - KVR 2/77
    Der Gesetzgeber hat der Genossenschaft auch die Befugnis eingeräumt, die Mitgliedschaft an bestimmte persönliche und sachliche Voraussetzungen zu knüpfen (BGHZ 33, 259) mit der Folge, daß sie in ihren Geschäftsbetrieb Genossen nur einbeziehen muß, wenn und soweit diese die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllen.
  • BGH, 08.05.2007 - KZR 9/06

    Autoruf-Genossenschaft II

    Derartige Vermittlungsleistungen für Beförderungsaufträge werden in München ganz überwiegend von der Beklagten und über Rufsäulen allein von ihr erbracht (vgl. BGH, Beschl. v. 28.6.1977 - KVR 2/77, WuW/E 1495, 1496 - Autoruf-Genossenschaft I).

    Dieser Zustand, der bereits zum Zeitpunkt einer früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofs gegeben war (BGH, Beschl. v. 28.6.1977 - KVR 2/77, insoweit in WuW/E 1495 - Autoruf-Genossenschaft I nicht abgedruckt), besteht bis heute ersichtlich fort.

  • BGH, 22.09.1981 - KVR 8/80

    Bezugsbindung für Kfz-Ersatzteile

    Bei der Abwägung gegensätzlicher Interessen, wie sie hier vorzunehmen ist, kommt es allerdings stets auch darauf an, ob ein Marktteilnehmer ein erstrebtes Ziel durch die Wahl milderer, den Wettbewerb weniger beeinträchtigender Mittel erreichen könnte (vgl. Senatsentscheidungen vom 24. Februar 1976 "Asbach-Fachgroßhändlervertrag" a.a.O.; vom 1. Juli 1976 - KZR 34/75 - WuW/E BGH 1455, 1457 "BMW-Direkthändler"; vom 28. Juni 1977 - KVR 2/77 - WuW/E BGH 1495, 1497 "Autoruf-Genossenschaft"; s. auch BGH Urteil vom 2. Dezember 1974 - II ZR 78/72 - WuW/E BGH 1347, 1348 "Rad- und Kraftfahrerbund").
  • OLG München, 30.03.2006 - U (K) 4148/05

    Zugang zu Telefonrufsäulensystem nur für Mitglieder einer Taxigenossenschaft -

    Sie ist unstreitig auf dem hier relevanten Markt der Übermittlung von Beförderungsaufträgen durch Telefon und Funk in München marktbeherrschend (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Juli 1977 - KVR 2/77 - Tz. 10, in juris nachgewiesen [insoweit in WuW/E BGH 1495 ff. - Autoruf-Genossenschaft nicht abgedruckt]; Senat WuW/E OLG 2287 - Münchener Taxiunternehmer) und damit Normadressatin des § 20 Abs. 1, 2 GWB a. F.

    Insoweit ist zudem Folgendes zu berücksichtigen: Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28. Juni 1977 - KVR 2/77 - (in juris nachgewiesen; dort Tz. 10) ausgeführt, dass die Landeshauptstadt München anderen Interessenten als der Beklagten die Erteilung der für die Rufsäulen erforderlichen straßen- und wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis verweigert habe; Ausgangspunkt dafür sei für sie gewesen, dass jeder Taxifahrer die Rufsäulen der Beklagten - gegen angemessene Gebührenbeteiligung und ohne Zwang zur Mitgliedschaft [Hervorhebung nur hier] - benutzen könne.

  • BGH, 07.10.1980 - KZR 25/79

    Unbillige Behinderung durch Verbandsbeschluß

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  • OLG Naumburg, 11.07.2006 - 1 U 24/06

    Behinderung anderer Taxi-Unternehmen im Wettbewerb durch Verweigerung der

    Beherrscht eine Taxigenossenschaft den Markt für die Vermittlung von Beförderungsaufträgen an Taxifahrer, wie hier die Verfügungsbeklagte den entsprechenden Markt in H. , so kann allein diese genossenschaftliche Zweckbestimmung jedoch die Anwendung der kartellrechtlichen Bestimmungen nicht ausschließen (vgl. BGH, Beschluss v. 28. Juni 1977, KVR 2/77 "Autoruf-Genossenschaft" - WM 1977, 1257; BGH, Beschluss v. 18. November 1986, KVZ 1/86 - zitiert nach juris, dort Rn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 22.04.1980 - KZR 4/79

    Rechtmäßigkeit eines Ausschlusses aus einer Vereinigung von Taxiunternehmen -

    Das Berufungsgericht beruft sich für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 28. Juni 1977 (KVR 2/77, WuW/E 1495): In jenem Falle hat der Senat nicht - wie das Berufungsgericht offenbar meint - die Ausschließung als zulässig erachtet.
  • BGH, 08.02.1994 - KVZ 22/93

    Anweisung an eine Vereinigung zur Aufnahme eines Unternehmens durch

    Der Senatsbeschluß vom 28. Juni 1977 (KVR 2/77, WuW/E 1495 - Autoruf-Genossenschaft) betraf eine kartellbehördliche Verfügung, mit der einer Taxigenossenschaft untersagt worden war, ein bestimmtes Unternehmen u.a. von der Teilnahme am Funkverkehr ihrer Taxizentrale auszuschließen.
  • BGH, 18.11.1986 - KVZ 1/86

    Rechtsmittel

    Der Senat hat bereits in denEntscheidungen vom 28.6.1977 - KVR 2/77 -, WuW/E BGH 1495 - Autoruf-Genossenschaft - undvom 22.4.1980 - KZR 4/79 -, WuW/E BGH 1707 - Taxi-Besitzervereinigung - ausgeführt, daß § 26 Abs. 2 GWB auf die Rechtsbeziehungen zwischen Taxiunternehmern und ihren genossenschaftlichen Zusammenschlüssen anzuwenden ist.
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