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   BGH, 18.10.2016 - KZB 46/15   

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https://dejure.org/2016,53491
BGH, 18.10.2016 - KZB 46/15 (https://dejure.org/2016,53491)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2016 - KZB 46/15 (https://dejure.org/2016,53491)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15 (https://dejure.org/2016,53491)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Landesbetrieb Berlin Energie

    § 66 Abs 1 ZPO, § 71 Abs 1 ZPO, § 101 Abs 1 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 46 Abs 4 EnWG vom 20.12.2012
    Zivilrechtsstreit um die Vergabe eines Wegenutzungsrechts für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes: Zurückweisung der Nebenintervention durch Beschluss bei fehlender persönlicher Prozessvoraussetzung; Rechtsmitteleinlegung durch den Nebenintervenient und die ...

  • IWW

    § 46 Abs. 4 EnWG, § ... 46 Abs. 2, 3 EnWG, § 71 Abs. 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 71 Abs. 1 ZPO, § 71 ZPO, § 329 Abs. 1 ZPO, § 309 ZPO, § 128 Abs. 4 ZPO, § 50 Abs. 1 ZPO, § 26 LHO Berlin, § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 46 Abs. 3 EnWG, § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG, § 46 EnWG, § 46 Abs. 1 EnWG, Art. 28 Abs. 2 GG, § 77 GWB, § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB, § 91 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung einer Nebenintervention trotz Fehlens einer von Amts wegen zu prüfenden persönliche Prozessvoraussetzung; Einheitliches Rechtsmittel des Nebenintervenienten und der durch ihn unterstützten Partei; Parteifähigkeit eines rechtlich unselbständigen kommunalen ...

  • rewis.io

    Zivilrechtsstreit um die Vergabe eines Wegenutzungsrechts für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes: Zurückweisung der Nebenintervention durch Beschluss bei fehlender persönlicher Prozessvoraussetzung; Rechtsmitteleinlegung durch den Nebenintervenient und die ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung einer Nebenintervention trotz Fehlens einer von Amts wegen zu prüfenden persönliche Prozessvoraussetzung; Einheitliches Rechtsmittel des Nebenintervenienten und der durch ihn unterstützten Partei; Parteifähigkeit eines rechtlich unselbständigen kommunalen ...

  • rechtsportal.de

    Zurückweisung einer Nebenintervention trotz Fehlens einer von Amts wegen zu prüfenden persönliche Prozessvoraussetzung; Einheitliches Rechtsmittel des Nebenintervenienten und der durch ihn unterstützten Partei; Parteifähigkeit eines rechtlich unselbständigen kommunalen ...

  • datenbank.nwb.de

    Zivilrechtsstreit um die Vergabe eines Wegenutzungsrechts für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes: Zurückweisung der Nebenintervention durch Beschluss bei fehlender persönlicher Prozessvoraussetzung; Rechtsmitteleinlegung durch den Nebenintervenient und die ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergabe von Wegenutzungsrechten: Kommunaler Eigenbetrieb ist nicht parteifähig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zurückweisung einer Nebenintervention bei Fehlen von Prozesshandlungsvoraussetzungen

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Eigenbetriebe nicht parteifähig

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nebenintervention: Wann erfolgt Zurückweisung durch Beschluss? (IMR 2017, 1119)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Kommunaler Eigenbetrieb ist nicht parteifähig! (VPR 2017, 159)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 541
  • NZBau 2017, 236
  • ZfBR 2017, 389
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 24.01.2006 - VI ZB 49/05

    Behandlung der Berufungen der Hauptpartei und ihres Streithelfers

    Auszug aus BGH, 18.10.2016 - KZB 46/15
    Die Rechtsbeschwerde des Nebenintervenienten ist zulässig, da er im Streit um seine Parteifähigkeit jedenfalls parteifähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1957 - VII ZR 280/56, BGHZ 24, 91, 94; Beschluss vom 13. Juli 1993 - III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944, st. Rspr.) und auch die Zurückweisung seines Beitritts als Nebenintervenient anfechten kann (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05, NJW-RR 2006, 644 Rn. 6).

    Soweit der Beklagte ebenfalls Rechtsbeschwerde eingelegt hat, handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel, über das nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 1993 - V ZR 235/92, NJW 1993, 2944; BGH, NJW-RR 2006, 644 Rn 7).

  • BGH, 07.11.2006 - KVR 37/05

    pepcom

    Auszug aus BGH, 18.10.2016 - KZB 46/15
    Es hat im Beiladungsbeschluss ausgeführt, die Beiladung diene vornehmlich der Unterstützung kartellbehördlicher Ermittlungen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 37/05, BGHZ 169, 370 Rn. 12 - pepcom; Beschluss vom 7. April 2009 - KVR 34/08, WuW/E DE-R 2728 Rn. 10 - Versicherergemeinschaft).
  • BGH, 07.04.2009 - KVR 34/08

    Versicherergemeinschaft

    Auszug aus BGH, 18.10.2016 - KZB 46/15
    Es hat im Beiladungsbeschluss ausgeführt, die Beiladung diene vornehmlich der Unterstützung kartellbehördlicher Ermittlungen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 37/05, BGHZ 169, 370 Rn. 12 - pepcom; Beschluss vom 7. April 2009 - KVR 34/08, WuW/E DE-R 2728 Rn. 10 - Versicherergemeinschaft).
  • BGH, 13.07.1993 - III ZB 17/93

    Rechtsmittelbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus BGH, 18.10.2016 - KZB 46/15
    Die Rechtsbeschwerde des Nebenintervenienten ist zulässig, da er im Streit um seine Parteifähigkeit jedenfalls parteifähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1957 - VII ZR 280/56, BGHZ 24, 91, 94; Beschluss vom 13. Juli 1993 - III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944, st. Rspr.) und auch die Zurückweisung seines Beitritts als Nebenintervenient anfechten kann (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05, NJW-RR 2006, 644 Rn. 6).
  • BGH, 01.07.1993 - V ZR 235/92

    Einheitliches Rechtsmittel der Hauptpartei und Streithelfer

    Auszug aus BGH, 18.10.2016 - KZB 46/15
    Soweit der Beklagte ebenfalls Rechtsbeschwerde eingelegt hat, handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel, über das nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 1993 - V ZR 235/92, NJW 1993, 2944; BGH, NJW-RR 2006, 644 Rn 7).
  • BGH, 11.04.1957 - VII ZR 280/56

    Glaswaren aus Thüringen - § 50 ZPO, fingierte Parteifähigkeit einer

    Auszug aus BGH, 18.10.2016 - KZB 46/15
    Die Rechtsbeschwerde des Nebenintervenienten ist zulässig, da er im Streit um seine Parteifähigkeit jedenfalls parteifähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1957 - VII ZR 280/56, BGHZ 24, 91, 94; Beschluss vom 13. Juli 1993 - III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944, st. Rspr.) und auch die Zurückweisung seines Beitritts als Nebenintervenient anfechten kann (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05, NJW-RR 2006, 644 Rn. 6).
  • BGH, 12.07.2012 - VII ZB 9/12

    Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht: Anwaltszwang für die

    Auszug aus BGH, 18.10.2016 - KZB 46/15
    Fehlt es an einer dieser persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen, ist die Nebenintervention durch - anfechtbaren - Beschluss zurückzuweisen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - VII ZB 9/12, BGHZ 194, 68 Rn. 6; Beschluss vom 28. April 2015 - II ZB 19/14, WM 2015, 1283 Rn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 66 Rn. 14; § 71 Rn. 4; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 37. Aufl., § 66 Rn. 10; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 71 Rn. 1; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 50 Rn. 16).
  • BGH, 10.01.2006 - VIII ZB 82/05

    Zulässigkeit der Nebenintervention im Mahnverfahren; Umfang der

    Auszug aus BGH, 18.10.2016 - KZB 46/15
    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof lediglich klargestellt, dass sich die bei der Nebenintervention von Amts wegen vorzunehmende Prüfung auf die persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen beschränkt, also die Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358, 362).
  • BGH, 05.11.2004 - BLw 14/04

    Mitwirkung eines ausgeschiedenen Richters an einem nach der mündlichen

    Auszug aus BGH, 18.10.2016 - KZB 46/15
    b) § 309 ZPO gilt jedoch nicht für eine Entscheidung durch Beschluss, die nicht aufgrund, sondern lediglich nach (fakultativer) mündlicher Verhandlung ergeht (BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - BLw 14/04, MDR 2005, 410; Thomas/Putzo/Reichold aaO § 309 Rn. 2; aA Zöller/Vollkommer aaO § 329 Rn. 12, § 309 Rn. 7; Wieczorek/Schütze/Rensen, ZPO, 4. Aufl., § 309 Rn. 4).
  • BGH, 17.05.1993 - II ZR 89/92

    Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen - Diskriminierung der

    Auszug aus BGH, 18.10.2016 - KZB 46/15
    Das geltende Prozessrecht beruht damit auf dem Gleichlauf von Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit, wobei Rechtsfähigkeit nur natürlichen und juristischen Personen zukommt (BGH, Urteil vom 17. Mai 1993 - II ZR 89/92, BGHZ 122, 342, 345).
  • BGH, 28.01.1960 - VII ZR 223/58
  • BGH, 28.04.2015 - II ZB 19/14

    Aktiengesellschaft: Zulässigkeit der Nebenintervention des besonderen Vertreters

  • BGH, 17.12.2013 - KZR 65/12

    Zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen durch die Gemeinden

  • KG, 24.09.2020 - 2 U 93/19

    Erteilung der Konzession für ein kommunales Stromnetz: Umfang der gerichtlichen

    Die Betrauung eines kommunalen Eigenbetriebs mit dem Netzbetrieb darf folgerichtig gegenüber der Konzessionierung eines Energieversorgungsunternehmens im Sinne von § 46 EnWG weder erschwert noch erleichtert werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 65/12, RdE 2014, 191, Rn. 79 - Stromnetz Heiligenhafen; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15, MDR 2017, 541, Rn. 36 - Landesbetrieb Berlin Energie; Senat, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 5/15 Kart, NZKart 2019, 383, LS2 und Rn. 64 - Gasnetz Berlin).

    Nach dem Gesetzeszweck steht die fehlende Rechtsfähigkeit der Eigenbetriebe ihrer Gleichstellung mit Eigengesellschaften im Konzessionsvergabeverfahren dabei nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15, MDR 2017, 541, Rn. 36, 39 - Landesbetrieb Berlin Energie).

    Als solche ist sie aber gegenüber allen Bewerbern zur Neutralität verpflichtet (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15, MDR 2017, 541, Rn. 39 - Landesbetrieb Berlin Energie).

    Ohne eine solche Trennung lässt sich die gebotene diskriminierungsfreie Vergabeentscheidung nicht gewährleisten (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15, MDR 2017, 541, Rn. 40 - Landesbetrieb Berlin Energie; BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - EnZR 99/18, MDR 2020, 879, Rn. 33 - Gasnetz Leipzig).

    Zur Verfolgung seines Interesses an der Übernahme des Netzbetriebs kann sich der Beklagte einer Eigengesellschaft oder eines Eigenbetriebes, aber auch einer anderen, ihm zweckmäßig erscheinenden, nicht rechtsfähigen Betriebsform bedienen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15, MDR 2017, 541, Rn. 39 - Landesbetrieb Berlin Energie).

    Nach dem Gesetzeszweck soll die fehlende Rechtsfähigkeit der Eigenbetriebe ihrer Gleichstellung mit Eigengesellschaften im Konzessionsvergabeverfahren nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15, MDR 2017, 541, Rn. 36).

    Diese kann in der Weise erfolgen, dass die Gemeinde die Vergabestelle einer personell und organisatorisch vollständig vom Eigenbetrieb oder der Eigengesellschaft getrennten Einheit der Gemeindeverwaltung zuweist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15, MDR 2017, 541, Rn. 40 - Landesbetrieb Berlin Energie).

    Die wiederholt angestellten Erwägungen zur rechtlichen Identität des Beklagten als Vergabestelle mit dem LHO-Betrieb gehen ins Leere, weil sich der Beklagte einer nicht rechtsfähigen Betriebsform bedienen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15, MDR 2017, 541, Rn. 39 - Landesbetrieb Berlin Energie).

    Es ist aber anerkannt, dass der Beklagte für seine Beteiligung am Wettbewerb um das Netz einen nichtrechtsfähigen Eigenbetrieb einsetzen durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15, MDR 2017, 541, Rn. 39 - Landesbetrieb Berlin Energie).

    Das Energiewirtschaftsrecht trägt damit der durch das kommunale Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) gewährleisteten Organisationshoheit der Gemeinde Rechnung (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15, MDR 2017, 541, Rn. 36 - Landesbetrieb Berlin Energie).

    Soweit der BGH festgestellt hat, dass dem Eigenbetrieb als Teil der Gemeinde ein eigenes Recht auf diskriminierungsfreie Vergabe nicht zustehe, weil seine Anerkennung auf ein Recht der Gemeinde gegen sich selbst hinauslaufe (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15, MDR 2017, 541, Rn. 42 - Landesbetrieb Berlin Energie), betrifft dies die Rechtsstellung des LHO-Betriebs in etwaigen Verfahren nach §§ 46, 47 Abs. 5 EnWG und nicht die Bewertung von Zusagen seitens des LHO-Betriebs.

    Dies gilt auch für den LHO-Betrieb, der für Zwecke des Konzessionierungsverfahrens als Eigenbetrieb im Sinne von § 46 Abs. 4 EnWG anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15, MDR 2017, 541, Rn. 33 - Landesbetrieb Berlin Energie).

    Nach dem Gesetzeszweck soll die fehlende Rechtsfähigkeit der Eigenbetriebe ihrer Gleichstellung mit Eigengesellschaften im Konzessionsvergabeverfahren nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15, MDR 2017, 541, Rn. 36 - Landesbetrieb Berlin Energie).

  • BGH, 28.01.2020 - EnZR 99/18

    Gasnetz Leipzig

    Dies soll sicherstellen, dass die Gemeinde - insbesondere in den Fällen, in denen durch eine gleichzeitige Stellung als Vergabestelle und Bieter ein Interessenkonflikt besteht - gegenüber allen Bewerbern um das Wegenutzungsrecht die gebotene Neutralität wahrt, und zudem die gebotene diskriminierungsfreie Vergabeentscheidung gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15, WuW 2017, 200 Rn. 39 f. - Landesbetrieb Berlin Energie).

    Gemeinden sind nicht gehindert, sich mit einem eigenen Unternehmen oder einem Eigenbetrieb am Wettbewerb zu beteiligen und auf dieser Grundlage gegebenenfalls den Netzbetrieb selbst zu übernehmen (vgl. BGHZ 199, 289 Rn. 33 - Stromnetz Berkenthin; BGH, RdE 2014, 191 Rn. 42 - Stromnetz Heiligenhafen; WuW 2017, 200 Rn. 34 ff. - Landesbetrieb Berlin Energie).

    Durch die gleichzeitige Stellung als Vergabestelle und Bieter besteht bei der Gemeinde allerdings ein Interessenkonflikt (BGH, WuW 2017, 200 Rn. 39 - Landesbetrieb Berlin Energie).

    Die Gemeinde darf auf diese Weise ihr eigenes Interesse an der Übernahme des Netzbetriebs verfolgen (vgl. BGH, WuW 2017, 200 Rn. 39 - Landesbetrieb Berlin Energie).

    Beteiligt sich die Gemeinde mit einem Eigenbetrieb oder einer Eigengesellschaft am Wettbewerb um das Wegenutzungsrecht, folgt aus dem Diskriminierungsverbot und der Verpflichtung zur Neutralität gegenüber allen Bewerbern um die Konzession das Gebot der organisatorischen und personellen Trennung der Vergabestelle von dem als Bieter auftretenden Eigenbetrieb oder Eigengesellschaft (vgl. BGH, WuW 2017, 200 Rn. 40 - Landesbetrieb Berlin Energie).

  • BGH, 09.03.2021 - KZR 55/19

    GASAG erhält Konzession für Berliner Gasnetz

    § 46 Abs. 6 EnWG (§ 46 Abs. 4 EnWG aF) gewährleistet, dass die Gemeinde auch in diesem Fall einen Wettbewerb um das Netz entsprechend den für rechtlich selbständige Bieter geltenden Vorschriften ermöglicht (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15, WuW 2017, 200 Rn. 34 - Landesbetrieb Berlin Energie).

    Da Transparenzgebot und Diskriminierungsverbot verlangen, dass die Gemeinde die Eignungskriterien offenlegt, an denen sie die Angebote messen will, und diese Kriterien diskriminierungsfrei anwendet (vgl. BGH, WuW/E DE-R 4139 Rn. 44, 46, 48 - Stromnetz Heiligenhafen), gilt vielmehr auch insoweit, dass die Betrauung eines kommunalen Eigenbetriebs mit dem Netzbetrieb gegenüber der Konzessionierung eines "Energieversorgungsunternehmens" im Sinne von § 46 EnWG weder erschwert noch erleichtert werden darf (BGH, WuW/E DE-R 4139 Rn. 79 - Stromnetz Heiligenhafen; BGH, WuW 2017, 200 Rn. 36 - Landesbetrieb Berlin Energie).

    Andernfalls entstünde eine dem Zweck des § 46 EnWG zuwiderlaufende Regelungslücke, wenn die Gemeinde zum Netzbetrieb weder auf eine Eigengesellschaft noch auf einen Eigenbetrieb im kommunalrechtlichen Sinne, sondern nur auf eine unselbständige Verwaltungsabteilung, insbesondere einen Regiebetrieb oder - wie im Streitfall - einen haushaltsrechtlichen Betrieb, zurückgreift (BGH, WuW 2017, 200 Rn. 35 - Landesbetrieb Berlin Energie).

    Es soll sicherstellen, dass die Gemeinde insbesondere in den Fällen, in denen durch eine gleichzeitige Stellung als Vergabestelle und Bieter ein Interessenkonflikt besteht, gegenüber allen Bewerbern um das Wegenutzungsrecht die gebotene Neutralität wahrt, und zudem die gebotene diskriminierungsfreie Vergabeentscheidung gewährleisten (vgl. BGH, WuW 2017, 200 Rn. 39 f. - Landesbetrieb Berlin Energie).

  • OLG Hamm, 28.03.2022 - 8 U 73/20

    Verfahren über Schadensersatzansprüche eines Immobilienunternehmers gegen eine

    Bei Fehlen einer persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzung ist die Nebenintervention durch Beschluss zurückzuweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.10.2016, KZB 46/15, Rn. 14; vom 28.04.2015, II ZB 19/14, Rn. 6; jeweils mwN).

    § 309 ZPO gilt nicht für eine Entscheidung durch Beschluss, die nicht aufgrund, sondern lediglich nach (fakultativer) mündlicher Verhandlung ergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2016, KZB 46/15, Rn. 24 mwN).

  • KG, 04.04.2019 - 2 U 5/15

    Gasversorgungsnetz Berlin

    Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Landesbetriebs hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 18. Oktober 2016 - Az. KZB 46/15 - zurückgewiesen.

    Zur Verfolgung seines Interesses an der Übernahme des Netzbetriebs kann sich der Beklagte einer Eigengesellschaft oder eines Eigenbetriebes, aber auch einer anderen, ihm zweckmäßig erscheinenden nicht rechtsfähigen Betriebsform bedienen (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15 -, Rn. 39).

    (1) Bewirbt sich eine Kommune selbst um eine von ihr zu vergebende Konzession, so verlangt das materielle Kartellrecht zur Wahrung des Geheimwettbewerbs, des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Neutralitätsgebots in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 16 VgV eine strikte organisatorische und personelle Trennung zwischen der Kommune als verfahrensleitender Stelle und der Kommune als Bieter (OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 152/16 Kart -, Rn. 98, juris; ähnlich BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15, Rn. 39 f.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. Juli 2016 - Kart U 1/15 -, Rn. 50, juris; OLG Celle, Urteil vom 26. Januar 2017 - 13 U 9/16 (Kart) -, Rn. 40, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. April 2018 - 16 U 110/17 Kart -, Rn. 40, juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. September 2018 - 7 U 33/17 (Hs) -, Rn. 50, juris (Revision anhängig); Senat, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 2 U 18/18 EnWG -, Rn. 33, juris; a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 5. Januar 2017 - 2 U 66/16 -, Rn. 109 ff., Rn. 135 f., juris).

    (d) Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des BGH zur Zulässigkeit der Nebenintervention im vorliegenden Rechtsstreit, in dem dieser ausgeführt hat, dass der Beklagte mit der Zuordnung des Landesbetriebs zu einem gegenüber der Vergabestelle personell und organisatorisch vollständig getrennten anderen Ressort der Senatsverwaltung eine Trennung grundsätzlich vollzogen habe (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15 -, Rn. 40).

  • OLG Düsseldorf, 13.06.2018 - 2 U 7/16

    Wasserqualität darf auch nur die Wasserhärte sein!

    Daraus folgt ein Gebot der ausreichenden organisatorischen und personellen Trennung der Vergabestelle von einer mit ihr verbundenen Einheit, die als Bieter auftritt (BGH, NZBau 2017, 236, 239; OLG Brandenburg, Urteil vom 22.08.2017 - 6 U 1/17 Kart, zitiert nach juris, Tz. 77).
  • OLG Brandenburg, 06.04.2021 - 17 U 3/19

    Anforderungen an das Verfahren der Konzessionierung von Leitungsrechten für den

    Dieses Recht der Gemeinde wird aber begrenzt durch ihre Verpflichtung, diskriminierungsfrei über den Netzbetreiber zu entscheiden (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 65/12 - Stromnetz Heiligenhafen, juris Rn. 40 ff.; Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15 - Landesbetrieb Berlin Energie, juris Rn. 37), wobei durch die gleichzeitige Stellung als Vergabestelle und Bieter bei der Gemeinde ein potentieller Interessenkonflikt besteht.

    Nicht ausgeschlossen hat der Bundesgerichtshof damit einen Interessenkonflikt für die jeweils in Absatz 2 dieser Vorschriften geregelten Personen, "die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligtoder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabeverfahrens nehmen können", sofern sie dabei "ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte." Vielmehr hat der Bundesgerichtshof sowohl in der vorzitierten als auch in früheren Entscheidungen entsprechend allgemeiner ausgeführt, dass eine Gemeinde sich zwar mit einer ihr zweckmäßig erscheinenden Betriebsform an einem Bieterwettbewerb beteiligen darf, dabei aber das Gebot der organisatorischen und personellen Trennung der Vergabestelle von dem als Bieter auftretenden kommunalen Betrieb strikt zu beachten hat (aaO, Rn. 43; ebenso bereits BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15 - Landesbetrieb Berlin Energie, aaO, Rn. 39 f.; KG, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 5/15 Kart, juris Rn. 68; Senat, Urteil vom 19. Juli 2016 - Kart U 1/15, juris Rn. 50).

    Nach den dargelegten Rechtsgrundsätzen ist nicht zu verlangen, dass eine Gemeinde auf die Verfahrensorganisation durch jedweden ihrer Bediensteten verzichtet, sondern lediglich, dass sie die für die im Vergabeverfahren zu erledigenden Aufgaben einer personell und organisatorisch von der kommunalen Mitbieterin getrennten Verwaltungseinheit zuweist (BGH, Urteil vom 18. Januar 2020 - EnZR 99/18 - Gasnetz Leipzig, aaO, Rn. 43 und Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15 - Landesbetrieb Berlin Energie, aaO, Rn. 39 f.; vgl. auch Dieckmann in Scharf/Wagner-Cardenal/Dieckmann, 2. Auflage, VgV § 6 Rn. 27 f.; Dippel in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Auflage, VgV § 6 Rn. 15).

  • OLG Stuttgart, 25.05.2023 - 2 U 199/22

    Konzessionsvergabe bei Interessenkollision - Weiterführung eines aufgehobenen

    Dieses soll sicherstellen, dass die Gemeinde - insbesondere in den Fällen, in denen durch eine gleichzeitige Stellung als Vergabestelle und Bieter ein Interessenkonflikt besteht - gegenüber allen Bewerbern um das Wegenutzungsrecht die gebotene Neutralität wahrt, und zudem die gebotene diskriminierungsfreie Vergabeentscheidung gewährleisten (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15, juris Rn. 40 - Landesbetrieb Berlin Energie; BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - EnZR 99/18, juris Rn. 33 - Gasnetz Leipzig; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 - EnZR 43/20, juris Rn. 34 - Stadt Bargteheide).

    Sie hat einerseits transparent und diskriminierungsfrei über die Konzessionsvergabe zu entscheiden und darf andererseits ihr eigenes Interesse an der Übernahme des Netzbetriebs verfolgen (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15, juris Rn. 39 - Landesbetrieb Berlin Energie).

    Dass die Gemeinde ein Interesse daran haben darf, die Wegenutzung dem Eigenbetrieb oder der Eigengesellschaft zu überlassen, entspricht dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15, juris Rn. 36 - Landesbetrieb Berlin Energie).

    Die Auswahlentscheidung zwischen einem Betrieb, an dem die Gemeinde beteiligt ist, und anderen Bewerbern hat transparent und diskriminierungsfrei zu erfolgen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 65/12, juris Rn. 36 - Stromnetz Heiligenhafen; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15, juris Rn. 36 - Landesbetrieb Berlin Energie; BGH, Urteil vom 9. März 2021 - KZR 55/19, juris Rn. 29 - Gasnetz Berlin).

  • OLG Naumburg, 21.09.2018 - 7 U 33/17

    Mitwirkung von Bewerber-Aufsichtsratsmitgliedern an Vergabeentscheidung

    Ohne eine solche Trennung lässt sich die gebotene diskriminierungsfreie Vergabeentscheidung von vornherein nicht gewährleisten (BGH, Beschl. v. 18. Okt. 2016, KZB 46/15, "Berlin Energie«, Rn. 40; OLG Brandenburg, Urt. v. 19. Juli 2016, Kart U 1/15, Rn, 50, jeweils zit. nach juris).
  • BGH, 12.10.2021 - EnZR 43/20

    Stadt Bargteheide - Beteiligung der Gemeinde mit einem Eigenbetrieb am Wettbewerb

    (a) Beteiligt sich die Gemeinde mit einem Eigenbetrieb oder - wie hier - einer Eigengesellschaft am Wettbewerb um das Wegenetz, kann die Trennung erfolgen, indem die Gemeinde die Vergabestelle einer personell und organisatorisch vollständig vom Eigenbetrieb oder der Eigengesellschaft getrennten Einheit der Gemeindeverwaltung zuweist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15 , WuW 2017, 200 Rn. 40 - Landesbetrieb Berlin Energie; BGH, RdE 2020, 358 Rn. 43 - Gasnetz Leipzig).
  • OLG Brandenburg, 22.08.2017 - 6 U 1/17

    Vergabe eines Stromkonzessionsvertrags: Anforderungen an ein

  • OLG Karlsruhe, 27.01.2021 - 6 U 95/20

    Auswahlkriterien für die Einräumung von Wegenutzungsrechten nach dem EnWG

  • OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 318/21

    Ausschreibungsverfahren bei zu erwartender Bieterbeteiligung der Gemeinde

  • VG Neustadt, 17.02.2020 - 3 K 885/18

    Schadensersatzanspruch eines gemeindlichen Eigenbetriebes gegen eine

  • AG Steinfurt, 06.04.2022 - 21 C 135/21

    Stromlieferungsvertrag, Stromversorgungsstörung, Spannungseinbruch,

  • OLG Koblenz, 20.04.2020 - 1 U 191/20

    Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses ist durch die Parteien zu bestimmen

  • OLG Düsseldorf, 24.06.2020 - 2 U 1/19

    Verfahren zur Vergabe einer Gasnetzkonzession; Voraussetzungen eines

  • OLG Koblenz, 28.05.2020 - 1 U 191/20

    Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses ist durch die Parteien zu bestimmen

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