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   BGH, 02.02.1999 - KZR 11/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,358
BGH, 02.02.1999 - KZR 11/97 (https://dejure.org/1999,358)
BGH, Entscheidung vom 02.02.1999 - KZR 11/97 (https://dejure.org/1999,358)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 1999 - KZR 11/97 (https://dejure.org/1999,358)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GWB §§ 15, 38 Abs. 1 Nr. 11 F: 24. September 1980; GWB §§ 14, 22 F: 26. August 1998

  • Wolters Kluwer

    Franchising - Preisbindungsverbot - Empfehlung von Preisen - Umgehung des Preisbindungsverbotes

  • franchiseurteile.de (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Sixt

    Kartellrecht: Zum indirekten Preisbindungsverbot und zum Auskunftsanspruch für Einkaufsvorteile

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Ersatzpflicht eines Autovermieters wegen Preisbindung bestätigt

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Sixt -, Preisbindung, Preisbindungssurrogat, Kalkulationshilfe, Franchisevertrag, FV, Einkaufsvorteile, Preisbindung durch Franchisegeber

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Unzulässige Preisbindung bei Franchisevertrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 140, 342
  • NJW 1999, 2671
  • ZIP 1999, 934
  • GRUR 1999, 1025
  • WM 1999, 694
  • BB 1999, 860
  • DB 1999, 842
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 06.10.1992 - KZR 21/91

    Zinssubvention - Verletzung wettbewerbsbezogener Vorschriften

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - KZR 11/97
    Ihr Ziel ist es, wie der Senat in gefestigter Rechtsprechung entschieden hat, die Gestaltungsfreiheit der Beteiligten für Zweitverträge sicherzustellen (BGHZ 80, 43, 53 - Garant; BGH, Urt. v. 8.5.1990 - KZR 23/88, WuW/E 2647, 2649 - Nora-Kunden-Rückvergütung; Urt. v. 6.10.1992 - KZR 21/91, WuW/E 2819, 2822 f. - Zinssubvention; BGHZ 97, 317, 321 - EH-Partner-Vertrag; im Ergebnis auch Klosterfelde/Metzlaff in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 8. Aufl., § 15 GWB Rdn. 6; Emmerich in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 15 Rdn. 9; vgl. auch Wolter in Frankfurter Kommentar zum GWB, 3. Aufl., § 15 Rdn. 37, jew. m.w.N.).

    Er ist schon deshalb nicht geeignet, den Tatbestand einer unzulässigen Preisbindung auszufüllen (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.1992 - KZR 21/91, WuW/E 2819, 2822 - Zinssubvention; vgl.a. Urt. v. 25.3.1980 - KZR 9/79, WuW/E 1702, 1704 - Probier-Preis-Aktion).

    Eine Empfehlung im Sinne dieser Vorschrift enthält dann eine Umgehung des Preisbindungsverbots, wenn der Empfehlungsempfänger durch sie wirtschaftlich in ähnlicher Weise gebunden wird wie durch eine vertragliche Absprache (vgl. BGH, Urt. v. 4.2.1986 - KZR 33/84, WuW/E 2256, 2257 - Herstellerpreiswerbung; Urt. v. 6.10.1992 - KZR 21/91, WuW/E 2819, 2824 - Zinssubvention).

    Das Verbot der § 15 GWB a.F., § 14 GWB n.F. erfaßt grundsätzlich auch solche Absprachen, bei denen der Vertragspartner bei der inhaltlichen Ausgestaltung zwar rechtlich frei ist, aber im übrigen vertragliche Absprachen und Bindungen vorliegen, die den Gebrauch dieser Freiheit in einer Weise mit wirtschaftlichen Nachteilen verbinden, daß dies einer rechtlichen Bindung gleich erachtet werden muß (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.1990 - KZR 23/88, WuW/E 2647, 2649 - Nora-Kunden-Rückvergütung; Urt. v. 30.6.1987 - KZR 12/86, WuW/E 2411, 2413 - Personenbeförderung ab Stadtkreisgrenze; Urt. v. 6.10.1992 - KZR 21/91, WuW/E 2819, 2822 - Zinssubvention).

  • BGH, 27.01.1981 - KVR 4/80

    Meistbegünstigungsklausel

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - KZR 11/97
    Ihr Ziel ist es, wie der Senat in gefestigter Rechtsprechung entschieden hat, die Gestaltungsfreiheit der Beteiligten für Zweitverträge sicherzustellen (BGHZ 80, 43, 53 - Garant; BGH, Urt. v. 8.5.1990 - KZR 23/88, WuW/E 2647, 2649 - Nora-Kunden-Rückvergütung; Urt. v. 6.10.1992 - KZR 21/91, WuW/E 2819, 2822 f. - Zinssubvention; BGHZ 97, 317, 321 - EH-Partner-Vertrag; im Ergebnis auch Klosterfelde/Metzlaff in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 8. Aufl., § 15 GWB Rdn. 6; Emmerich in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 15 Rdn. 9; vgl. auch Wolter in Frankfurter Kommentar zum GWB, 3. Aufl., § 15 Rdn. 37, jew. m.w.N.).

    Es soll nicht ein Vertragsteil in die Selbstbestimmung des anderen eindringen und damit bei diesem einen Bereich geschäftlicher Entschließung beherrschen, der an sich den Grundsätzen des freien Wettbewerbs überlassen bleiben sollte (BGHZ 80, 43, 53 - Garant).

    Bei dieser Funktion der Regelung können tatbestandsmäßige Einschränkungen dieser Gestaltungsfreiheit nur dann der Nichtigkeitsfolge des § 15 GWB a.F. entgehen, wenn dem Gebundenen ein Verhalten auferlegt wird, das sich ohnehin aus gesetzlichen Vorschriften oder aus den von der Rechtsordnung anerkannten institutionellen Gegebenheiten bestimmter Vertragstypen ergibt (BGHZ 80, 43, 53 - Garant).

    Sie erscheint allenfalls denkbar, wenn sie der Erfüllung einer auch aus der Sicht des Kartellrechts beachtlichen Rechtspflicht dient, wenn kartellrechtlich erhebliche rechtliche oder wirtschaftliche Gegebenheiten eine Einschränkung der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit auch im Hinblick auf den mit dem gesetzlichen Verbot verfolgten Zweck geboten erscheinen lassen (vgl. dazu etwa BGH, Urt. v. 26.5.1981 - KZR 16/80, WuW/E 1851, 1852 - Bundeswehrheime II; vgl. a. BGHZ 80, 43, 53 - Garant) oder wenn die vom Gesetz vorausgesetzte Interessenlage nicht besteht, weil der die Bindung aussprechende Vertragspartner bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Geschäftsherr des Zweitgeschäftes ist, dessen Weisungen der Gebundene bei dem Abschluß zu folgen hat.

  • BGH, 08.05.1990 - KZR 23/88

    "Nora-Kunden-Rückvergütung"; Bindung der Vertragshändler an vom Hersteller

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - KZR 11/97
    Ihr Ziel ist es, wie der Senat in gefestigter Rechtsprechung entschieden hat, die Gestaltungsfreiheit der Beteiligten für Zweitverträge sicherzustellen (BGHZ 80, 43, 53 - Garant; BGH, Urt. v. 8.5.1990 - KZR 23/88, WuW/E 2647, 2649 - Nora-Kunden-Rückvergütung; Urt. v. 6.10.1992 - KZR 21/91, WuW/E 2819, 2822 f. - Zinssubvention; BGHZ 97, 317, 321 - EH-Partner-Vertrag; im Ergebnis auch Klosterfelde/Metzlaff in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 8. Aufl., § 15 GWB Rdn. 6; Emmerich in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 15 Rdn. 9; vgl. auch Wolter in Frankfurter Kommentar zum GWB, 3. Aufl., § 15 Rdn. 37, jew. m.w.N.).

    Das Verbot der § 15 GWB a.F., § 14 GWB n.F. erfaßt grundsätzlich auch solche Absprachen, bei denen der Vertragspartner bei der inhaltlichen Ausgestaltung zwar rechtlich frei ist, aber im übrigen vertragliche Absprachen und Bindungen vorliegen, die den Gebrauch dieser Freiheit in einer Weise mit wirtschaftlichen Nachteilen verbinden, daß dies einer rechtlichen Bindung gleich erachtet werden muß (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.1990 - KZR 23/88, WuW/E 2647, 2649 - Nora-Kunden-Rückvergütung; Urt. v. 30.6.1987 - KZR 12/86, WuW/E 2411, 2413 - Personenbeförderung ab Stadtkreisgrenze; Urt. v. 6.10.1992 - KZR 21/91, WuW/E 2819, 2822 - Zinssubvention).

    Ebenso ist weder geltend gemacht noch sonst zu erkennen, daß gleiche Preise bei allen Teilnehmern am System der Beklagten für die Qualität der Leistung von Bedeutung sein können (vgl. zur Berücksichtigung einer solchen Zwecksetzung BGH, Urt. v. 8.5.1990 - KZR 23/88, WuW/E 2647, 2651 - Nora-Kunden-Rückvergütung).

  • BGH, 26.11.1984 - VIII ZR 214/83

    Zulässigkeit einzelner Bestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - KZR 11/97
    Es verlangt, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der beiderseitigen Rechte und Pflichten so genau beschrieben werden, daß für den Verwender kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht (BGHZ 93, 29, 48; 104, 82, 92; 107, 351, 358), der bei dem anderen Teil Unklarheiten über dessen Rechte und Pflichten hinterlassen und diesen von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten kann.
  • BGH, 19.09.1990 - VIII ZR 239/89

    Darlegungs- und Beweislast bei einer Unterlassungsklage; Abgrenzung ausländischer

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - KZR 11/97
    Die dem zugrundeliegende Auslegung des Lizenzvertrages durch das Berufungsgericht wird getragen von dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 ULV, wie der Senat insoweit selbst feststellen kann, da die Regelung eine von der Beklagten im gesamten Bundesgebiet und damit über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus eingesetzte Allgemeine Geschäftsbedingung zum Gegenstand hat (vgl. BGHZ 112, 204, 210).
  • BGH, 05.06.1989 - II ZR 227/88

    Ausschließung von Gesellschaftern nach freiem Ermessen eines Gesellschafters

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - KZR 11/97
    Es verlangt, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der beiderseitigen Rechte und Pflichten so genau beschrieben werden, daß für den Verwender kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht (BGHZ 93, 29, 48; 104, 82, 92; 107, 351, 358), der bei dem anderen Teil Unklarheiten über dessen Rechte und Pflichten hinterlassen und diesen von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten kann.
  • BGH, 10.07.1990 - XI ZR 275/89

    Funktion, Reichweite und Kriterien des Transparenzgebots bei Preisnebenabreden

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - KZR 11/97
    Das Gebot ausreichender Transparenz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf den Verwender nicht überfordern (BGHZ 112, 115, 119).
  • BGH, 23.03.1988 - VIII ZR 58/87

    Inhaltskontrolle von Garantiebestimmungen des Herstellers einer verkauften Ware

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - KZR 11/97
    Es verlangt, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der beiderseitigen Rechte und Pflichten so genau beschrieben werden, daß für den Verwender kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht (BGHZ 93, 29, 48; 104, 82, 92; 107, 351, 358), der bei dem anderen Teil Unklarheiten über dessen Rechte und Pflichten hinterlassen und diesen von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten kann.
  • BGH, 22.01.1986 - VIII ZR 318/84

    Verjährung der Ansprüche des Leasinggebers bei Rückgabe der Leasingsache im

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - KZR 11/97
    Zu diesem Zweck müssen die beiderseitigen Rechte und Pflichten so deutlich klargestellt werden, daß sich der andere Teil bei Vertragsschluß über die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen klarwerden kann (BGHZ 97, 65).
  • BGH, 12.05.1980 - VII ZR 158/79

    "Vertane Urlaubszeit"

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - KZR 11/97
    Als Allgemeine Geschäftsbedingung ist die Klausel in § 3 ULV aus sich heraus auszulegen (vgl. BGHZ 77, 116, 118); auf den Inhalt anderer von der Beklagten geschlossener Verträge kann in diesem Zusammenhang nicht abgehoben werden.
  • BGH, 25.03.1980 - KZR 9/79

    Unverbindliche Preisempfehlung - Testaktion - Räumliche und zeitliche Begrenzung

  • BGH, 18.02.1972 - I ZR 82/70

    Teerspritzmaschinen

  • BGH, 30.06.1987 - KZR 12/86

    Preiswettbewerb bei Taxibeförderungsentgelten

  • BGH, 15.04.1986 - KVR 3/85

    EH-Partner-Vertrag; Weisungsrecht des Unternehmers gegenüber einem

  • BGH, 25.06.1954 - I ZR 7/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.05.1981 - KZR 16/80

    Anwendbarkeit - Verkaufspreis - Festsetzung durch Bund - Heimbetriebsleiter -

  • BGH, 20.06.1991 - I ZR 277/89

    Preisvergleichsliste - Vergleichende Werbung;

  • BGH, 04.03.1977 - I ZR 117/75

    Werbung eines Anbieters mit dem Vergleich seiner alten, höheren Preise und seiner

  • BGH, 04.02.1986 - KZR 33/84

    Herstellerpreiswerbung; Werbung mit gegenüber der Herstellerpreisempfehlung

  • BGH, 23.03.1982 - KZR 28/80

    Diskriminierung auf Drittmärkten

  • BGH, 10.05.1974 - I ZR 80/73
  • BGH, 23.09.1975 - KZR 14/74

    Abschluss eines Liefervertrages - Fristlose Kündigung eines Vertrages wegen

  • BGH, 27.11.1964 - Ib ZR 23/63
  • BGH, 05.06.1985 - I ZR 53/83

    GEMA-Vermutung I

  • BGH, 08.04.2003 - KZR 3/02

    Hersteller-Preiswerbung im Rahmen zeitlich begrenzter Verkaufsförderaktion

    Der so umschriebene Verbotstatbestand ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dann erfüllt, wenn der Partner des Erstvertrages bei der inhaltlichen Ausgestaltung von Zweitverträgen zwar rechtlich frei ist, aber im übrigen vertraglichen Absprachen und Bindungen unterliegt, die den Gebrauch dieser Freiheit in einer Weise mit wirtschaftlichen Nachteilen verbinden, daß dies einer rechtlichen Bindung gleich erachtet werden muß (BGHZ 80, 43, 49 - Garant; BGH, Urt. v. 8.5.1990 - KZR 23/88, WuW/E 2647, 2649 - Nora-Kunden-Rückvergütung; Urt. v. 30.6.1987 - KZR 12/86, WuW/E 2411, 2413 - Personenbeförderung ab Stadtkreisgrenze; Urt. v. 6.10.1992 - KZR 21/91, WuW/E 2819, 2822 - Zinssubvention; BGHZ 140, 342, 347 - Preisbindung durch Franchisegeber).

    Einen vom Partner des Erstvertrages erzeugten, im Ergebnis einer rechtlichen Preisbindung gleichkommenden Druck, fremdbestimmte Preise zu übernehmen, hat der erkennende Senat auch in dem Fall für gegeben erachtet, daß ein Franchisegeber, der seine Leistungen teils über eigene Niederlassungen, teils über ein Franchisesystem anbietet, durch eine undifferenzierte Preiswerbung bei Interessenten Preiserwartungen weckt, denen sich der Franchisenehmer nur unter Inkaufnahme erheblicher wirtschaftlicher Nachteile entziehen könnte (BGHZ 140, 342, 347 f. - Preisbindung durch Franchisegeber).

    Der von einer derartigen Werbung ausgehende Preisanpassungsdruck gehört indessen zum Wesen des Wettbewerbs und ist daher von den am Wettbewerb Beteiligten hinzunehmen (BGHZ 140, 342, 346 - Preisbindung durch Franchisegeber, m.w.N.).

    Eine derartige Fremdbestimmung von Wiederverkaufspreisen durch den Partner des Erstvertrages widerspricht grundsätzlich dem Wesen des Wettbewerbs, weil sie die unternehmerische Preisgestaltungsfreiheit einschränkt, die eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme am Wettbewerb bildet (BGHZ 140, 342, 351 - Preisbindung durch Franchisegeber).

    In Anbetracht dessen verstößt die mit der Klage beanstandete Verkaufsförderaktion mangels spürbarer Beeinträchtigung der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit der Vertragspartner der Beklagten, deren Schutz das Preisbindungsverbot in erster Linie bezweckt (BGHZ 80, 43, 45 - Garant; 140, 342, 350 - Preisbindung durch Franchisegeber; 147, 81, 86 - Kabel-Hausverteilanlagen), nicht gegen § 14 GWB.

    Die dem Preisbindungsverbot zugrundeliegende Erwägung, daß zu einer erfolgreichen Teilnahme am Wettbewerb der Träger des geschäftlichen Risikos die Freiheit besitzen muß, die Konditionen für die Abgabe von Waren und Leistungen eigenverantwortlich und an dem Bedarf des eigenen Unternehmens orientiert festzulegen (BGHZ 140, 342, 351 - Preisbindung durch Franchisegeber; 147, 81, 88 - Kabel-Hausverteilanlagen), erfordert die Anwendung des Preisbindungsverbots auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht.

  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 225/00

    Formularmäßige Preisbindungsbestimmungen in einem Kommissionsvertrag;

    Entsprechende Bestimmungen verstoßen daher weder bei Kommissionären (vgl. BGHZ 51, 163, 168; 80, 43, 53 - Garant; 140, 342, 351 - Preisbindung durch Franchisegeber; BGH, Urt. v. 14.3.2000 - KZR 15/98, NJW 2000, 3426, 3428 - Zahnersatz aus Manila) noch bei Handelsvertretern (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1967 - KZR 6/66, WuW/E 877, 885; BGHZ 97, 317, 321 f. - EH-Partner-Vertrag; BGH NJW 2000, 3426, 3428 - Zahnersatz aus Manila) gegen § 15 GWB a.F. (nunmehr: § 14 GWB).
  • BGH, 06.03.2001 - KZR 37/99

    Kabel-Hausverteilanlagen; Verstoß gegen das Preisbindungsverbot

    Preisbindungen stellen vielmehr als solche regelmäßig einen Mißbrauch der Vertrags- und Gestaltungsfreiheit bei Abschluß des Erstvertrages dar, weil sie dem bindenden Teil die Möglichkeit eröffnen, in die Selbstbestimmung des Vertragsgegners einzudringen und damit bei diesem einen Bereich geschäftlicher Entschließung zu beherrschen, der an sich den Grundsätzen des freien Wettbewerbs überlassen bleiben sollte (BGHZ 80, 43, 53 - Garant; BGHZ 97, 317, 321 - EH-Partner-Vertrag; BGHZ 140, 342, 350 - Preisbindung durch Franchisegeber; jew. unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs zum GWB, BT-Drucks. II/1158, S. 26; Wolter in Frankfurter Kommentar zum GWB, 3. Aufl., § 15 Rdnr. 37).

    Besteht dagegen wegen von der Rechtsordnung anerkannter institutioneller Gegebenheiten des Erstvertrages oder wegen vorgegebener oder durch den Erstvertrag in zulässiger Weise begründeter Rechtsbeziehungen von vornherein keine Gestaltungsfreiheit des gebundenen Vertragspartners in bezug auf die Preisgestaltung für Zweitverträge, so kommt § 14 GWB - in Ermangelung einer vertraglich beschränkbaren Freiheit der Gestaltung von Preisen und Geschäftsbedingungen für Zweitverträge - schon tatbestandlich, jedenfalls aber seiner Zielsetzung nach nicht zur Anwendung (BGHZ 51, 163, 168 - Farbumkehrfilme; BGHZ 53, 393 = BGHSt 23, 246, 249 - context; BGHZ 80, 43, 53 - Garant; BGHZ 97, 317, 320, 322 - EH-Partner-Vertrag; BGH, Urt. v. 23.9.1975 - KZR 14/74, WuW/E 1402 - EDV-Zubehör; Urt. v. 23.10.1979 - KZR 22/78, WuW/E 1661, 1664 - Berliner Musikschule; Urt. v. 26.5.1981 - KZR 16/80, WuW/E 1851, 1852 - Bundeswehrheime II; Urt. v. 8.5.1990 - KZR 23/88, WuW/E 2647, 2649 - Nora-Kunden-Rückvergütung; vgl. auch BGHZ 140, 342, 351 - Preisbindung durch Franchisegeber; Wolter aaO § 15 Rdnr. 36; Emmerich in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 15 Rdnr. 23; ausführlich Straub in Gemeinschaftskommentar zum GWB, 4. Aufl., § 15 Rdnr. 218 ff.).

    Das zeigt sich insbesondere an der Risikoverteilung, der für die Frage einer Reduktion des gesetzlichen Tatbestands des § 14 GWB entscheidende Bedeutung zukommt (BGH WuW/E 1402, 1403 - EDV-Zubehör; BGHZ 140, 342, 351 - Preisbindung durch Franchisegeber).

    Die Vorschrift soll - ohne Rücksicht auf den mit der Beschränkung verfolgten Zweck - vertragliche Bindungen verhindern, die über das durch den Zweck des Erstvertrages Gebotene hinausgehend einen Vertragspartner in seiner künftigen Gestaltungsfreiheit in Verträgen mit anderen Parteien einengen (BGHZ 80, 43, 53 - Garant; BGHZ 140, 342, 350 - Preisbindung durch Franchisegeber).

    Mit Rücksicht auf diesen Schutzzweck steht § 14 GWB daher auch solchen Bindungen entgegen, durch die für sich gesehen anerkennenswerte Ziele wie etwa die Sicherung des Leistungswettbewerbs (BGHZ 80, 43, 53 - Garant), der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der sozialen Gerechtigkeit (BGH WuW/E 1661, 1665 - Berliner Musikschule) oder der Verbraucherschutz (BGHZ 140, 342, 354 - Preisbindung durch Franchisegeber) gefördert werden sollen.

    Denn der Zweck des Verbots besteht neben der Verhinderung von Preisabsprachen vor allem darin, die unternehmerische Gestaltungsfreiheit und damit die Freiheit des Wettbewerbs als solchen zu gewährleisten (BGHZ 140, 342, 354 - Preisbindung durch Franchisegeber).

  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 29/98

    Filialenleiter

    Ein solcher Anspruch ist aber in seinem Umfang begrenzt auf diejenigen zur Anspruchsdurchsetzung erforderlichen Informationen, die der Gläubiger selbst nicht anders erlangen kann und deren Erteilung dem Schuldner unschwer möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 2.2.1999 - KZR 11/97, WRP 1999, 534, 539 - Preisbindung durch Franchisegeber, m.w.N., insoweit nicht in BGHZ 140, 342).
  • OLG Düsseldorf, 06.04.2011 - U (Kart) 23/10

    Ansprüche des Franchisenehmers gegen den -geber auf Auskunft über

    § 242 BGB begründet eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. BGH NJW 1999, 2671, 2675 m.w.N.; Senat BB 2007, 738; Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 260 Rdnr. 4).

    Ein solcher Auskunftsanspruch setzt nämlich voraus, dass der Kläger zu 1.) bei objektiver Betrachtung von der Gewährung solcher Vorteile an Dritte ausgehen kann (BGH, BGHZ 140, 342 Tz. 57 - Preisbindung durch Franchisenehmer ).

    In einem Franchisesystem gibt es keine gesetzliche Pflicht des Franchisegebers, die von ihm ausgehandelten Einkaufsvorteile in vollem Umfang an den Franchisenehmer herauszugeben bzw. seinen Franchisenehmern alle Vorteile aus dem Bezug bei von ihm erschlossenen Einkaufsquellen zu überlassen (BGH, WuW/E DE-R 2514 Tz 20 - Bau und Hobby ; BGH, WRP 1999, 534 Tz. 50, 53 - Preisbindung durch Franchisegeber; Senat, BB 2007, 738 Tz.21 ff. ).

    Bei dieser gesetzlichen Ausgangslage kann sich nur im Einzelfall aus dem Franchisevertrag selbst eine Pflicht zur Herausgabe der Einkaufsvorteile ergeben (vgl. BGH, WuW/E DE-R 2514 Tz 20 - Bau und Hobby ; BGH, WRP 1999, 534 Tz. 50, 53 - Preisbindung durch Franchisegeber; Senat, BB 2007, 738 Tz.21 ff. ).

    Die Klausel benachteiligt die Franchisenehmer auch nicht in unangemessener Weise (§ 307 I BGB); ihr Inhalt entspricht vielmehr dem gesetzlichen Leitbild eines Franchisevertrages (so ausdrücklich: BGH, WRP 1999, 534 Tz. 50, 53 - Preisbindung durch Franchisegeber ).

    Ein solcher Auskunftsanspruch setzt nämlich voraus, dass der Kläger zu 1.) bei objektiver Betrachtung von der Gewährung solcher Vorteile an Dritte ausgehen kann (BGH, BGHZ 140, 342 Tz. 57 - Preisbindung durch Franchisenehmer ).

    Es ist deshalb im Ergebnis unerheblich, dass die Feststellungsklage unzulässig ist, weil eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens (vgl. dazu BGH, BGHZ 140, 342 Tz. 26 - Preisbindung durch Franchisenehmer ) nicht festgestellt werden kann; vielmehr soll mit dem Auskunftsanspruch erst geklärt werden, ob die Beklagte die in Rede stehenden Gelder vertragswidrig verwendet hat.

  • OLG Düsseldorf, 06.04.2011 - U (Kart) 28/10
    § 242 BGB begründet eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. BGH NJW 1999, 2671, 2675 m.w.N.; Senat BB 2007, 738; Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 260 Rdnr. 4).

    Ein solcher Auskunftsanspruch setzt nämlich voraus, dass der Kläger zu 1.) bei objektiver Betrachtung von der Gewährung solcher Vorteile an Dritte ausgehen kann (BGH, BGHZ 140, 342 Tz. 57 - Preisbindung durch Franchisenehmer ).

    In einem Franchisesystem gibt es keine gesetzliche Pflicht des Franchisegebers, die von ihm ausgehandelten Einkaufsvorteile in vollem Umfang an den Franchisenehmer herauszugeben bzw. seinen Franchisenehmern alle Vorteile aus dem Bezug bei von ihm erschlossenen Einkaufsquellen zu überlassen (BGH, WuW/E DE-R 2514 Tz 20 - Bau und Hobby ; BGH, WRP 1999, 534 Tz. 50, 53 - Preisbindung durch Franchisegeber; Senat, BB 2007, 738 Tz.21 ff. ).

    Bei dieser gesetzlichen Ausgangslage kann sich nur im Einzelfall aus dem Franchisevertrag selbst eine Pflicht zur Herausgabe der Einkaufsvorteile ergeben (vgl. BGH, WuW/E DE-R 2514 Tz 20 - Bau und Hobby ; BGH, WRP 1999, 534 Tz. 50, 53 - Preisbindung durch Franchisegeber; Senat, BB 2007, 738 Tz.21 ff. ).

    Die Klausel benachteiligt die Franchisenehmer auch nicht in unangemessener Weise (§ 307 I BGB); ihr Inhalt entspricht vielmehr dem gesetzlichen Leitbild eines Franchisevertrages (so ausdrücklich: BGH, WRP 1999, 534 Tz. 50, 53 - Preisbindung durch Franchisegeber ).

    Ein solcher Auskunftsanspruch setzt nämlich voraus, dass der Kläger zu 1.) bei objektiver Betrachtung von der Gewährung solcher Vorteile an Dritte ausgehen kann (BGH, BGHZ 140, 342 Tz. 57 - Preisbindung durch Franchisenehmer ).

    Es ist deshalb im Ergebnis unerheblich, dass die Feststellungsklage unzulässig ist, weil eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens (vgl. dazu BGH, BGHZ 140, 342 Tz. 26 - Preisbindung durch Franchisenehmer ) nicht festgestellt werden kann; vielmehr soll mit dem Auskunftsanspruch erst geklärt werden, ob die Beklagte die in Rede stehenden Gelder vertragswidrig verwendet hat.

  • OLG Düsseldorf, 06.04.2011 - U (Kart) 21/10

    Rechte und Pflichten aus einem Franchisevertrag; Rechnatur von Beiträgen des

    § 242 BGB begründet eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. BGH NJW 1999, 2671, 2675 m.w.N.; Senat BB 2007, 738; Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 260 Rdnr. 4).

    Ein solcher Auskunftsanspruch setzt nämlich voraus, dass die Kläger bei objektiver Betrachtung von der Gewährung solcher Vorteile an Dritte ausgehen können (BGH, BGHZ 140, 342 Tz. 57 - Preisbindung durch Franchisenehmer ).

    In einem Franchisesystem gibt es keine gesetzliche Pflicht des Franchisegebers, die von ihm ausgehandelten Einkaufsvorteile in vollem Umfang an den Franchisenehmer herauszugeben bzw. seinen Franchisenehmern alle Vorteile aus dem Bezug bei von ihm erschlossenen Einkaufsquellen zu überlassen (BGH, WuW/E DE-R 2514 Tz 20 - Bau und Hobby ; BGH, WRP 1999, 534 Tz. 50, 53 - Preisbindung durch Franchisegeber; Senat, BB 2007, 738 Tz.21 ff. ).

    Bei dieser gesetzlichen Ausgangslage kann sich nur im Einzelfall aus dem Franchisevertrag selbst eine Pflicht zur Herausgabe der Einkaufsvorteile ergeben (vgl. BGH, WuW/E DE-R 2514 Tz 20 - Bau und Hobby ; BGH, WRP 1999, 534 Tz. 50, 53 - Preisbindung durch Franchisegeber; Senat, BB 2007, 738 Tz.21 ff. ).

    Die Klausel benachteiligt die Franchisenehmer auch nicht in unangemessener Weise (§ 307 I BGB); ihr Inhalt entspricht vielmehr dem gesetzlichen Leitbild eines Franchisevertrages (so ausdrücklich: BGH, WRP 1999, 534 Tz. 50, 53 - Preisbindung durch Franchisegeber ).

    Ein solcher Auskunftsanspruch setzt nämlich voraus, dass die Kläger bei objektiver Betrachtung von der Gewährung solcher Vorteile an Dritte ausgehen können (BGH, BGHZ 140, 342 Tz. 57 - Preisbindung durch Franchisenehmer ).

    Es ist deshalb im Ergebnis unerheblich, dass die Feststellungsklage unzulässig ist, weil eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens (vgl. dazu BGH, BGHZ 140, 342 Tz. 26 - Preisbindung durch Franchisenehmer ) nicht festgestellt werden kann; vielmehr soll mit dem Auskunftsanspruch erst geklärt werden, ob die Beklagte die in Rede stehenden Gelder vertragswidrig verwendet hat.

  • OLG Koblenz, 03.07.2019 - 9 U 1359/18

    lottohelden.de - Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit von Internet-Zweitlotterien in

    Danach besteht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (vgl. BGHZ 95, 274 (279) - GEMA-Vermutung I; BGHZ 125, 322 (329) = GRUR 1994, 630 (632) - Cartier-Armreif; BGH GRUR 1987, 647 - Briefentwürfe; BGH WRP 1999, 534 (540) - Preisbindung durch Franchisegeber; BGH GRUR 2001, 841 (842) - Entfernung der Herstellungsnummer II; BGH NJW 2007, 1806 Rn. 13 - Meistbegünstigungsvereinbarung; BGH GRUR 2010, 623 Rn. 43 - Restwertbörse; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 37. Aufl. 2019, UWG § 9 Rn. 4.5).
  • OLG Düsseldorf, 06.04.2011 - U (Kart) 20/10

    Rechte und Pflichten aus einem Franchisevertrag; Rechnatur von Beiträgen des

    § 242 BGB begründet eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. BGH NJW 1999, 2671, 2675 m.w.N.; Senat BB 2007, 738; Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 260 Rdnr. 4).

    Ein solcher Auskunftsanspruch setzt nämlich voraus, dass der Kläger zu 1.) bei objektiver Betrachtung von der Gewährung solcher Vorteile an Dritte ausgehen können (BGH, BGHZ 140, 342 Tz. 57 - Preisbindung durch Franchisenehmer ).

    In einem Franchisesystem gibt es keine gesetzliche Pflicht des Franchisegebers, die von ihm ausgehandelten Einkaufsvorteile in vollem Umfang an den Franchisenehmer herauszugeben bzw. seinen Franchisenehmern alle Vorteile aus dem Bezug bei von ihm erschlossenen Einkaufsquellen zu überlassen (BGH, WuW/E DE-R 2514 Tz 20 - Bau und Hobby ; BGH, WRP 1999, 534 Tz. 50, 53 - Preisbindung durch Franchisegeber; Senat, BB 2007, 738 Tz.21 ff. ).

    Bei dieser gesetzlichen Ausgangslage kann sich nur im Einzelfall aus dem Franchisevertrag selbst eine Pflicht zur Herausgabe der Einkaufsvorteile ergeben (vgl. BGH, WuW/E DE-R 2514 Tz 20 - Bau und Hobby ; BGH, WRP 1999, 534 Tz. 50, 53 - Preisbindung durch Franchisegeber; Senat, BB 2007, 738 Tz.21 ff. ).

    Ein solcher Auskunftsanspruch setzt nämlich voraus, dass der Kläger zu 1.) bei objektiver Betrachtung von der Gewährung solcher Vorteile an Dritte ausgehen können (BGH, BGHZ 140, 342 Tz. 57 - Preisbindung durch Franchisenehmer ).

    Es ist deshalb im Ergebnis unerheblich, dass die Feststellungsklage unzulässig ist, weil eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens (vgl. dazu BGH, BGHZ 140, 342 Tz. 26 - Preisbindung durch Franchisenehmer ) nicht festgestellt werden kann; vielmehr soll mit dem Auskunftsanspruch erst geklärt werden, ob die Beklagte die in Rede stehenden Gelder vertragswidrig verwendet hat.

  • OLG Düsseldorf, 06.04.2011 - U (Kart) 24/10

    Ansprüche des Franchisenehmers gegen den -geber auf Auskunft über

    § 242 BGB begründet eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. BGH NJW 1999, 2671, 2675 m.w.N.; Senat BB 2007, 738; Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 260 Rdnr. 4).

    Ein solcher Auskunftsanspruch setzt nämlich voraus, dass die Kläger bei objektiver Betrachtung von der Gewährung solcher Vorteile an Dritte ausgehen können (BGH, BGHZ 140, 342 Tz. 57 - Preisbindung durch Franchisenehmer ).

    In einem Franchisesystem gibt es keine gesetzliche Pflicht des Franchisegebers, die von ihm ausgehandelten Einkaufsvorteile in vollem Umfang an den Franchisenehmer herauszugeben bzw. seinen Franchisenehmern alle Vorteile aus dem Bezug bei von ihm erschlossenen Einkaufsquellen zu überlassen (BGH, WuW/E DE-R 2514 Tz 20 - Bau und Hobby ; BGH, WRP 1999, 534 Tz. 50, 53 - Preisbindung durch Franchisegeber; Senat, BB 2007, 738 Tz.21 ff. ).

    Bei dieser gesetzlichen Ausgangslage kann sich nur im Einzelfall aus dem Franchise-vertrag selbst eine Pflicht zur Herausgabe der Einkaufsvorteile ergeben (vgl. BGH, WuW/E DE-R 2514 Tz 20 - Bau und Hobby ; BGH, WRP 1999, 534 Tz. 50, 53 - Preisbindung durch Franchisegeber; Senat, BB 2007, 738 Tz.21 ff. ).

    Ein solcher Auskunftsanspruch setzt nämlich voraus, dass die Kläger bei objektiver Betrachtung von der Gewährung solcher Vorteile an Dritte ausgehen können (BGH, BGHZ 140, 342 Tz. 57 - Preisbindung durch Franchisenehmer ).

    Es ist deshalb im Ergebnis unerheblich, dass die Feststellungsklage unzulässig ist, weil eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens (vgl. dazu BGH, BGHZ 140, 342 Tz. 26 - Preisbindung durch Franchisenehmer ) nicht festgestellt werden kann; vielmehr soll mit dem Auskunftsanspruch erst geklärt werden, ob die Beklagte die in Rede stehenden Gelder vertragswidrig verwendet hat.

  • OLG Düsseldorf, 06.04.2011 - U (Kart) 22/10
  • OLG Düsseldorf, 06.04.2011 - U (Kart) 26/10
  • OLG Düsseldorf, 06.04.2011 - U (Kart) 27/10
  • OLG Düsseldorf, 06.04.2011 - U (Kart) 25/10
  • LG München I, 26.10.2018 - 37 O 10335/15

    Verbotene Wettbewerbsbeschränkung innerhalb eines Franchisesystems

  • LG Kiel, 19.06.2015 - 17 O 48/15

    Zwangsvollstreckung: Zulässigkeit einer auf den Erfüllungseinwand gestützten

  • BGH, 11.11.2008 - KVR 17/08

    Bau und Hobby

  • BGH, 20.05.2003 - KZR 27/02

    "Preisbindung durch Franchisegeber II"

  • BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 40/04

    Weitergabe von seitens des Franchisegebers mit Lieferanten von Mietfahrzeugen

  • BGH, 14.03.2000 - KZR 15/98

    Zahnersatz aus Manila

  • OLG Oldenburg, 24.07.2012 - 13 U 118/11

    Erschwernis der Kündigung eines Handelsvertretervertrages aufgrund von

  • OLG Bremen, 06.12.2001 - Kart 2/01

    Rechtstellung der Franchisenehmer einer Optikerkette wegen Vereinbarung von

  • OLG Düsseldorf, 13.12.2006 - U (Kart) 36/05

    Kein gesetzlicher Anspruch des Franchisenehmers gegen den Franchisegeber auf

  • OLG München, 07.11.2019 - 29 U 4165/18

    Bewerbung von Billigpreisen durch den Franchisegeber einer Restaurantkette

  • OLG Frankfurt, 28.08.2001 - 11 U (Kart) 32/96

    Anspruch der Deutschen Post auf Inlandsgebühren in Fällen des "non physical

  • KG, 24.07.2001 - 5 U 9427/99

    Verwertung von Pressefotos - Übersendung zum Abdruck in Printmedien - kein

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - Kart 11/06

    Alleinbezugspflicht und Nichtweitergabe sämtlicher Einkaufsvorteile an

  • OLG Düsseldorf, 13.12.2006 - U (Kart) 37/05

    Kein gesetzlicher Anspruch des Franchisenehmers gegen den Franchisegeber auf

  • OLG Düsseldorf, 14.11.2001 - U (Kart) 11/01

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Aushandelns von Rabattsätzen durch den

  • OLG Jena, 30.09.2009 - 2 U 188/09

    Kartellrechts- und Wettbewerbswidrigkeit einer Ausschließlichkeitsvereinbarung

  • LG Bremen, 20.12.2007 - 12 O 379/06

    Sportwetten-Verbot für bwin

  • LG Düsseldorf, 10.03.2015 - 35 O 52/14

    Bestimmtheit eines auf Auskunftserteilung gerichteten Klageantrags unter

  • LG Bremen, 31.07.2008 - 12 O 333/07
  • OLG Düsseldorf, 23.02.2005 - U (Kart) 11/04

    Verstoß gegen das Preisbindungsverbot im Vertragswerk zur Bewirtschaftung des

  • OLG München, 12.10.2000 - U (K) 4676/99

    Beteiligung von Lizenz- bzw. Franchisenehmern einer Autovermietung an

  • OLG Hamm, 15.08.2000 - 19 U 5/99
  • OLG Köln, 14.03.2003 - 6 U 161/02

    Auskunftsanspruch unter Wirtschaftsprüfervorbehalt ; Geheimhaltung des

  • OLG München, 15.04.1999 - 29 U 4446/98

    Franchising, Umfang des nationalen Wettbewerbsverbots im Rahmen eines weltweiten

  • LG Düsseldorf, 27.10.2004 - 12 O 623/03

    Anspruch auf Auskunftserteilung in bestimmtem Umfang; Angebot von Produkten zu

  • LG Dortmund, 13.07.2000 - 13 O 1/00
  • LG Köln, 16.02.2001 - 81 O (Kart) 223/99
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Rechtsprechung
   BGH, 27.04.1999 - KZR 11/97 (2)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,6672
BGH, 27.04.1999 - KZR 11/97 (2) (https://dejure.org/1999,6672)
BGH, Entscheidung vom 27.04.1999 - KZR 11/97 (2) (https://dejure.org/1999,6672)
BGH, Entscheidung vom 27. April 1999 - KZR 11/97 (2) (https://dejure.org/1999,6672)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Erstreckung der gerichtlichen Befugnis zur Urteilsberichtigung auf den Tatbestand der gerichtlichen Entscheidung; Beweiskraft des Tatbestandes der gerichtlichen Entscheidung

  • Judicialis

    ZPO § 314; ; ZPO § 320 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    ZPO § 320
    Berichtigung des Tatbestandes eines Revisionsurteils

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.12.1998 - V ZR 224/97

    Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag in der Revisionsinstanz

    Auszug aus BGH, 27.04.1999 - KZR 11/97
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterliegt der Tatbestand eines Revisionsurteils grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene gekürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (BGH, Beschl. v. 17.12.1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796 m.w.Nachw.).

    Das gilt indes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann nicht, wenn der Antrag - wie hier - als unzulässig verworfen wird, da in einem solchen Fall der mündlichen Verhandlung keine Bedeutung zukommt (vgl. BGH NJW 1999, 796).

  • BGH, 28.02.2007 - AnwZ 2/06

    Zurückweisung der Anfechtungsanträge zweier Bewerber gegen die Wahl neuer

    Der in entsprechender Anwendung von § 320 ZPO im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BayObLGZ 1965, 137, 138 f.; 1989, 51, 52; OLG Hamm NJW 1967, 1619; OLG Schleswig SchlHA 1968, 123; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 18 Rdn. 4; Schmidt in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 18 Rdn. 65; von Schuckmann/Sonnenfeld/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 18 Rdn. 50) und damit nach § 40 Abs. 4 BRAO auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich statthafte Hilfsantrag auf Tatbestandsberichtigung ist im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof unzulässig (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006, AnwZ (B) 91/05, dokumentiert in Juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. April 1999, KZR 11/97, WRP 1999, 864).
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Rechtsprechung
   BGH, 15.05.1997 - KZR 11/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,4867
BGH, 15.05.1997 - KZR 11/97 (https://dejure.org/1997,4867)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1997 - KZR 11/97 (https://dejure.org/1997,4867)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1997 - KZR 11/97 (https://dejure.org/1997,4867)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    ZPO § 719 Abs. 2, § 712
    Voraussetzungen des Vollstreckungsschutzes im Revisionsverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1997, 1433
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.02.1981 - I ZR 111/78

    Geschmacksmuster - Wirtschaftsprüfvorbehalt - Darlegungslast - Beweislast -

    Auszug aus BGH, 15.05.1997 - KZR 11/97
    Die Einräumung des Wirtschaftsprüfervorbehalts setzt eine Abwägung der beteiligten Interessen voraus (BGH, Beschl. v. 13.2.1981 - I ZR 111/78, GRUR 1981, 535 - Wirtschaftsprüfervorbehalt), in die auch einfließen muß, daß durch ihn die Prozeßführung der Partei, die Auskunft zur Vorbereitung weiterer Ansprüche begehrt, beeinträchtigt wird.
  • BGH, 03.02.1993 - IV ZR 229/92

    Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Einstellung einer

    Auszug aus BGH, 15.05.1997 - KZR 11/97
    Auch wenn das Berufungsgericht auf diesen Antrag die Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet hätte, wäre die Wirkung dieser Entscheidung auf die Dauer des Berufungsverfahrens beschränkt gewesen und hätte mit Erlaß des Berufungsurteils geendet (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO , 21. Aufl., § 707 Rdn. 19; Zöller/Herget, ZPO , 20. Aufl., § 707 Rdn. 20); sie hätte daher den Antrag aus § 712 ZPO nicht entbehrlich gemacht (vgl. BGH, Beschl. v. 3.2.1993 - IV ZR 229/92, BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1 - Nachteil 3).
  • BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 130/96

    Zulässigkeit eines Vollstreckungsschutzantrages in der Revisionsinstanz

    Auszug aus BGH, 15.05.1997 - KZR 11/97
    Hierfür ist auch die Erwägung maßgebend, daß über den Antrag nach § 712 ZPO regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung und somit nach zuverlässiger Sicherung rechtlichen Gehörs des Vollstreckungsgläubigers entschieden wird, so daß auch dessen Interessen angemessen berücksichtigt werden können, was im Verfahren nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in gleicher Weise möglich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1996 - VIII ZR 130/96, NJW 1996, 2103 , m.w.N.).
  • BGH, 24.09.1996 - KZR 19/96
    Auszug aus BGH, 15.05.1997 - KZR 11/97
    Die weitere Abwägung hat zu berücksichtigen, daß bei der Entscheidung über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung das Interesse eines Gläubigers, zu dessen Gunsten ein Urteil eines Oberlandesgerichts ergangen ist, an einer Rechtsverfolgung ohne weitere Gefahr für die Durchsetzung seines Rechts - die sich hier insbesondere aus der Gefahr des Beweisverlustes durch den Zeitablauf ergeben kann - regelmäßig Vorrang hat (vgl. BGH, Beschl. v. 24.9.1996 - KZR 19/96, WuW/E 3096, 3098 - Remailing).
  • OLG München, 17.06.2010 - 29 U 3312/09

    Beteiligung des Urhebers an Werknutzungen: Auskunftsanspruch des Urhebers gegen

    Eine Einschränkung durch Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehalts kommt nur in Betracht, wenn bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung die berechtigten Belange des Klägers gegenüber denen des Beklagten zurücktreten müssen (vgl. BGH NJWE-WettbR 1997, 230 - Sixt).
  • BGH, 08.01.1999 - I ZR 299/98

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

    Hierfür ist auch die Erwägung maßgebend, daß über den Antrag nach § 712 ZPO regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung und somit nach zuverlässiger Sicherung rechtlichen Gehörs des Vollstreckungsgläubigers entschieden wird, so daß auch dessen Interessen angemessen berücksichtigt werden können, was im Verfahren nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in gleicher Weise möglich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1996 - VIII ZR 130/96, NJW 1996, 2103; Beschl. v. 15.5.1997 - KZR 11/97, NJWE-WettbR 1997, 230).

    Das braucht der Anspruchsberechtigte nur dann hinzunehmen, wenn seinem Anspruch deutlich höhergewichtige Belange auf seiten des Auskunftspflichtigen gegenüberstehen (vgl. BGH NJWE-WettbR 1997, 230, 231), was von dem Auskunftsverpflichteten darzulegen ist (BGH GRUR 1981, 535 - Wirtschaftsprüfervorbehalt).

  • BGH, 04.09.2014 - I ZR 30/14

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht:

    Ein solcher Vorbehalt ist grundsätzlich hinreichend, um ein Geheimhaltungsinteresse des Schuldners zu wahren (vgl. BGH, GRUR 1997, 807 - Schlumpfserie; BGH, Beschluss vom 15. Mai 1997 - KZR 11/97, NJWE-WettbR 1997, 230, 231; BGH, NJWE-WettbR 1999, 238, 239).
  • OLG Koblenz, 10.04.2008 - 6 U 111/08

    Einstweiliger Vollstreckungsschutz: Sicherheitshöhe bei einem Auskunftsanspruch

    Die Klägerin unterliegt im Hinblick auf den Inhalt der Auskunft, zu der die Beklagte verurteilt wurde, einer nachvertraglichen Geheimhaltungspflicht (BGH, Beschl. v. 15.05.1997 - KZR 11/97 -, BB 1997, 1433, Rn. 20), von deren Wahrung der Senat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen hat.
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