Rechtsprechung
BGH, 08.06.2012 - KZR 17/12 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Selbstablehnung eines Richters bei privater Bekanntheit mit dem Kläger
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 45 Abs. 1; ZPO § 46; ZPO § 48 Alt. 1
Selbstablehnung eines Richters bei privater Bekanntheit mit dem Kläger - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Selbstablehnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 20.02.2012 - KZR 23/11
Selbstablehnung des Richters bei einer persönlichen Verbundenheit mit einer …
Auszug aus BGH, 08.06.2012 - KZR 17/12
Die - vom Gesetz so bezeichnete - Selbstablehnung ist begründet, wie der Senat bereits für einen ebenso gelagerten Sachverhalt entschieden hat (Beschluss vom 20. Februar 2012 - KZR 23/11, juris Rn. 2 f.).
Rechtsprechung
BGH, 11.12.2012 - KZR 17/12 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (3)
- BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 137/13
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden von Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen …
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2012 - KZR 17/12 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. - OLG Düsseldorf, 09.12.2015 - U (Kart) 3/15
Gerichtliche Überprüfung einseitig festgesetzter Stornierungsentgelte für …
Soweit das Landgericht in Art. 1 Abs. 4 des (Grundsatz-) Infrastrukturnutzungsvertrags vom 24./26. September 2002 in Verbindung mit dessen Anlage 2a - "Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der E. O. AG (ABN)" , Nr. 7 Abs. 1 eine Vereinbarung der Parteien über ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu Gunsten der Beklagten in Bezug auf die Infrastrukturnutzungsentgelte erblickt hat, steht dies in vollem Einklang mit der hierzu u.a. vom erkennenden Senat vertretenen und vom Bundesgerichtshof unbeanstandet gebliebenen Rechtsprechung (vgl. Senat, Urteile v. 14.10.2009 - VI-U (Kart) 4/09 , WuW/E DE-R 2806, Rzn. 85 ff. bei juris - Trassennutzungsänderung ; und v. 3.3.2010 - VI-U (Kart) 16/09 , BeckRS 2011, 25332 [unter II.B.1.a.aa.]; OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 17.1.2012 - 11 U 43/09 (Kart) , Rzn. 38 f. bei juris; OLG München, Urteil v. 23.2.2012 - U 3365/11 Kart , WuW/E DE-R 3608, Rz. 34 bei juris - Trassenentgelte [Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen zurückgewiesen durch BGH, Beschluss v. 11.12.2012 - KZR 17/12 , BeckRS 2013, 08384]).Dies entspricht der u.a. vom Senat vertretenen - der Beklagten bekannten und im Zusammenhang mit ihren Stornierungsentgelten bereits ergangenen - Rechtsprechung, auf die an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (vgl. Senat, Urteil v. 3.3.2010 - VI-U (Kart) 16/09 , BeckRS 2011, 25332 [unter II.B.1.a.bb.]; vgl. auch OLG München, Urteil v. 23.2.2012 - U 3365/11 Kart , WuW/E DE-R 3608, Rz. 36 bei juris - Trassenentgelte [Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen zurückgewiesen durch BGH, Beschluss v. 11.12.2012 - KZR 17/12 , BeckRS 2013, 08384]).
(2.2.3) Hinsichtlich der Fragen einer Verfahrensvorlage an den Gerichtshof (Art. 267 AEUV) bzw. einer Verfahrensaussetzung (§ 148 ZPO analog) zu keiner anderen Beurteilung des Senats führt schließlich der - dem Senat erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bekannt gewordene - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2015 ( 1 BvR 137/13 , veröffentlicht bei juris), mit dem einer von der E. O. AG eingelegten Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2012 ( KZR 17/12 , BeckRS 2013, 08384) stattgegeben worden ist (vgl. hierzu auch die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 87/2015 v. 26. November 2015).
- LG Düsseldorf, 05.02.2015 - 14d O 11/14
Rückzahlungsbegehren eines Eisenbahnverkehrsunternehmens bzgl. des überhöht …
Die Beklagte regt deshalb ein Vorabentscheidungsersuchen bezüglich der Vereinbarkeit der Anwendbarkeit des § 315 BGB mit europäischem Eisenbahnregulierungsrecht an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bzw. jedenfalls eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geführte Verfassungsbeschwerde zu dem Az. 1 BvR 137/13 an, mit dem sie die Nichtvorlage eines Parallelverfahrens zum EuGH durch den Bundesgerichtshof (BGH) im Beschluss vom 11.12.2012 (Az. KZR 17/12) angreift und eine Verletzung des Rechtes der Beklagten auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG rügt.