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   BGH, 13.11.1990 - KZR 2/89   

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BGH, 13.11.1990 - KZR 2/89 (https://dejure.org/1990,1365)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1990 - KZR 2/89 (https://dejure.org/1990,1365)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1990 - KZR 2/89 (https://dejure.org/1990,1365)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsbeschränkung - Kartellverträge - Zusammenlegung von Tageszeitungen - Monopolblatt - Bereicherung - Herausgabe des Kundenstamms

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 818 Abs. 2; GWB § 1
    Kartellverbotswidrigkeit der Zusammenlegung zweier Tageszeitungen; Bereicherungsrechtliche Verpflichtung zur Herausgabe eines Kundenstamms

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 1002
  • ZIP 1991, 402
  • MDR 1991, 617
  • GRUR 1991, 396
  • BB 1991, 444
  • afp 1991, 412
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.03.1974 - II ZR 63/72

    Stille Gesellschaft und Rechtsberatungsgesetz

    Auszug aus BGH, 13.11.1990 - KZR 2/89
    Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages - hier nach § 1 GWB - darauf beruht (vgl. zu § 134 BGB: BGHZ 62, 234, 241 [BGH 25.03.1974 - II ZR 63/72]; 75, 214, 217 [BGH 24.09.1979 - II ZR 95/78]; 97, 243, 250), [BGH 20.03.1986 - II ZR 75/85]daß gegen ein im öffentlichen Interesse zur institutionellen Sicherung der Wettbewerbsfreiheit erlassenes Gesetz verstoßen worden ist.

    Die erbrachten gegenseitigen Leistungen sind vielmehr ausschließlich nach Bereicherungsrecht anzurechnen und zurückzugewähren (vgl. BGHZ 62, 234, 242) [BGH 25.03.1974 - II ZR 63/72].

  • BGH, 01.10.1985 - KVR 6/84

    Abgrenzung der Fusionskontrolle von der Regelung eines Kartellverbots; Bedeutung

    Auszug aus BGH, 13.11.1990 - KZR 2/89
    Zwar sei seit dem Urteil des Senats vom 1. Oktober 1985 (BGHZ 96, 69, 79 - Mischwerke) der Annahme eine enge Grenze gezogen, die nach §§ 23 und 24 GWB der Fusionskontrolle unterliegenden Verträge genössen ein "Konzentrationsprivileg", das den Anwendungsbereich des § 1 GWB einschränke; führe jedoch - wie im vorliegenden Falle - die Vereinigung zweier Zeitungsunternehmen zu einer neuen, organisatorisch und wirtschaftlich selbständigen und als vollwertiger Marktteilnehmer agierenden Unternehmenseinheit so falle die dadurch bewirkte Veränderung der Marktstruktur nicht unter § 1 GWB, sondern sei allein nach § 23 GWB zu beurteilen.

    Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es Unternehmenszusammenschlüsse gibt, die zwar nach dem im Jahre 1963 geltenden Recht einer Anzeigepflicht und nunmehr der Fusionskontrolle (§§ 23 ff. GWB), nicht aber dem Kartellverbot (§ 1 GWB) unterliegen (vgl. BGHZ 96, 69, 77 ff./BU 50).

  • BGH, 20.03.1984 - KZR 11/83

    Höchstrichterliche Rechtsprechung - Änderung - Wettbewerbsverbote -

    Auszug aus BGH, 13.11.1990 - KZR 2/89
    Das Berufungsgericht hat auch gesehen, daß ein Wettbewerbsverbot nicht unter § 1 GWB fällt, wenn es Bestandteil des mit dem Austauschvertrag verfolgten Zwecks objektiv sachlich geboten, mithin diesem Vertrages als Nebenpflicht immanent ist (vgl. Sen.Urt. v. 3. November 1981 - KZR 33/80, WuW/E BGH 1898, 1899 - Holzpaneele; v. 20. März 1984 - KZR 11/83, WuW/E BGH 2085, 2087 - Strohgäu-Wochenjournal; v. 27. Mai 1986 - KRZ 32/84, WuW/E BGH 2285, 2288 - Spielkarten).

    Dieselbe Folge tritt ein, wenn von den beiden einzigen Wettbewerbern auf dem Markt eine zugunsten des anderen auf Wettbewerb verzichtet, um zu erreichen, daß seine Kunden keine andere Wahl haben, als zu dem allein noch werbend tätigen Unternehmen hinüberzuwechseln; auf diese Weise kann der Kundenstamm als Teil des Unternehmens isoliert übertragen werden (vgl. BGH, Urt. v. 20. März 1984 - KZR 11/83, WuW/E BGH 2085 - Strohgäu-Wochenjournal).

  • BGH, 26.10.1959 - KZR 2/59

    Kartellvertrag nach § 1 GWB

    Auszug aus BGH, 13.11.1990 - KZR 2/89
    Die Folge ist, daß nicht nur das Wettbewerbsverbot, sondern der Gesamtvertrag unwirksam war (vgl. Sen.Urt. v. 26. Oktober 1959 - KZR 2/59, WuW/E BGH 359, 364 - Gasglühkörper).
  • BGH, 02.12.1982 - III ZR 90/81

    Nichtigkeit eines Darlehensvertrages - Umfang der Bereicherung bei Nichtigkeit

    Auszug aus BGH, 13.11.1990 - KZR 2/89
    Diese Bestimmung setzt voraus, daß dem Gläubiger der Verstoß gegen das gesetzliche Verbot bewußt oder leichtfertig nicht bewußt war (vgl. BGH, Urt. v. 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81, WM 1983, 115, 118).
  • BGH, 24.09.1979 - II ZR 95/78

    Stille Beteiligung an Apotheke

    Auszug aus BGH, 13.11.1990 - KZR 2/89
    Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages - hier nach § 1 GWB - darauf beruht (vgl. zu § 134 BGB: BGHZ 62, 234, 241 [BGH 25.03.1974 - II ZR 63/72]; 75, 214, 217 [BGH 24.09.1979 - II ZR 95/78]; 97, 243, 250), [BGH 20.03.1986 - II ZR 75/85]daß gegen ein im öffentlichen Interesse zur institutionellen Sicherung der Wettbewerbsfreiheit erlassenes Gesetz verstoßen worden ist.
  • BGH, 03.11.1981 - KZR 33/80

    Vereinbarkeit eines vertraglichen Wettbewerbsverbots mit den Vorschriften des

    Auszug aus BGH, 13.11.1990 - KZR 2/89
    Das Berufungsgericht hat auch gesehen, daß ein Wettbewerbsverbot nicht unter § 1 GWB fällt, wenn es Bestandteil des mit dem Austauschvertrag verfolgten Zwecks objektiv sachlich geboten, mithin diesem Vertrages als Nebenpflicht immanent ist (vgl. Sen.Urt. v. 3. November 1981 - KZR 33/80, WuW/E BGH 1898, 1899 - Holzpaneele; v. 20. März 1984 - KZR 11/83, WuW/E BGH 2085, 2087 - Strohgäu-Wochenjournal; v. 27. Mai 1986 - KRZ 32/84, WuW/E BGH 2285, 2288 - Spielkarten).
  • BGH, 20.03.1986 - II ZR 75/85

    Berufspflichten eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs; Zusammenschluß

    Auszug aus BGH, 13.11.1990 - KZR 2/89
    Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages - hier nach § 1 GWB - darauf beruht (vgl. zu § 134 BGB: BGHZ 62, 234, 241 [BGH 25.03.1974 - II ZR 63/72]; 75, 214, 217 [BGH 24.09.1979 - II ZR 95/78]; 97, 243, 250), [BGH 20.03.1986 - II ZR 75/85]daß gegen ein im öffentlichen Interesse zur institutionellen Sicherung der Wettbewerbsfreiheit erlassenes Gesetz verstoßen worden ist.
  • BGH, 05.07.2006 - VIII ZR 172/05

    Rückabwicklung der Veräußerung einer Steuerberaterpraxis; Umfang der

    Sie können von dem Veräußerer einer Praxis wie eines sonstigen gewerblichen Unternehmens nicht im Wege von Rechtsgeschäften oder tatsächlichen Handlungen übertragen werden, sondern nur zusammen mit der Praxis bzw. dem Unternehmen übergehen, etwa weil sie der Praxis oder dem Unternehmen aufgrund des unter dem bisherigen Inhaber erworbenen Rufs, einer räumlichen Bindung oder einem Mangel an Wettbewerbern treu bleiben (BGH, Urteil vom 13. November 1990 - KZR 2/89, NJW-RR 1991, 1002 unter II 4 b).

    Für ein solches Wettbewerbsverbot fehlt deshalb bereicherungsrechtlich die gesetzliche Grundlage ebenso wie für sonstige Maßnahmen, durch die der zur Herausgabe eines Kundenstamms Verpflichtete dem Bereicherungsgläubiger die Chance erst neu verschaffen würde, seine alte Marktstellung wieder zu erlangen (BGH, Urteil vom 13. November 1990, aaO, unter II 4 b und c; Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 354/99, NJW 2002, 1340 unter B II 1).

    Das rechtfertigt die Annahme, mit einem Rückfall des Mandantenstamms an den Kläger habe im Herbst 1998 nicht mehr gerechnet werden können, ähnlich wie eine Chance auf Rückkehr der Kunden zum Bereicherungsgläubiger nicht mehr gegeben ist, wenn der Bereicherungsschuldner das übernommene Unternehmen mit einem eigenen verschmolzen oder den übernommenen Kundenstamm in das eigene Unternehmen eingegliedert hat und sein Unternehmen auch nach Durchführung des Bereicherungsausgleichs fortbesteht (BGH, Urteil vom 13. November 1990, aaO, unter II 4 b; Urteil vom 14. Januar 2002, aaO, unter B II 1).

  • BGH, 27.01.2015 - KZR 90/13

    Mittelstandskartell: Kartellrechtliche Wirksamkeit des Erwerbs von

    Zwar findet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anwendung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft dort ihre Grenze, wo vorrangige Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen, was regelmäßig dann der Fall ist, wenn die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages darauf beruht, dass gegen ein im öffentlichen Interesse zur institutionellen Sicherung der Wettbewerbsfreiheit erlassenes Gesetz - wie § 1 GWB - verstoßen wird (BGH, Urteil vom 13. November 1990 - KZR 2/89, WuW/E 2675, 2678 - Nassauische Landeszeitung, mwN; aA K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 6 III 3, S. 149 ff.; Lohse in Festschrift Säcker, 2011, S. 827, 838 ff.).
  • BGH, 12.11.1991 - KZR 18/90

    Amtsanzeiger - Wettbewerbsbehinderung

    Nach den getroffenen Feststellungen haben die Vertragsparteien mit diesem Vertrag nicht den Zweck verfolgt, den Wettbewerb über das mit dem Leistungsaustausch notwendig verbundene Maß hinaus zu beschränken (vgl. dazu BGH, Urt. v. 3.11.1981 - KZR 33/80, WuW/E 1898, 1899 - Holzpaneele; Urt. v. 27.5.1986 - KZR 32/84, WuW/E 2285, 2288 - Spielkarten; Urt. v. 13.11.1990 - KZR 2/89, WuW/E 2675, 2677 - Nassauische Landeszeitung).
  • BGH, 14.01.2002 - II ZR 354/99

    Gegenstand und Umfang eines Bereicherungsanspruchs auf Herausgabe eines bereits

    Die Erfüllbarkeit des Bereicherungsanspruchs auf Herausgabe eines bereits in das Unternehmen des Bereicherungsschuldners eingegliederten Kundenstammes ist in der Regel nicht allein vom Willen und der Rechtsmacht des Schuldners, sondern vornehmlich davon abhängig, daß die Kunden den Wechsel vom Bereicherungsschuldner zum Gläubiger mit vollziehen; sind diese nicht dazu bereit, so ist der Bereicherungsschuldner zur Herausgabe außerstande mit der Folge, daß er nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz schuldet (vgl. BGH, Urt. v. 13. November 1990 - KZR 2/89, MDR 1991, 617 f.).

    Tatsächlich ist indessen die Erfüllbarkeit des primären Anspruchs auf Herausgabe des bereits in das Unternehmen des Bereicherungsschuldners eingegliederten Kundenstammes nicht allein vom Willen und der Rechtsmacht des Schuldners, sondern vornehmlich davon abhängig, daß die Kunden den Wechsel vom Bereicherungsschuldner zum Gläubiger mit vollziehen; fehlt es an der in ihrem freien Willen liegenden - hier nicht festgestellten - Bereitschaft der Kunden zur Rückkehr zum Gläubiger, so ist der Bereicherungsschuldner zur Herausgabe außerstande mit der Folge, daß er nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz schuldet (vgl. BGH, Urt. v. 13. November 1990 - KZR 2/89, MDR 1991, 617, 618).

    Abgesehen davon fehlte für das vom Berufungsgericht in Betracht gezogene Unterlassungsbegehren die gesetzliche Grundlage, da es nicht dem Leitbild der Herausgabe i.S. des § 812 Abs. 1 BGB entspräche (BGH, Urt. v. 13. November 1990, aaO S. 618).

  • OLG Frankfurt, 29.06.2005 - 4 U 214/04

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages; ungerechtfertigte Bereicherung: Unmöglichkeit

    Da Kunden und Mandanten frei darin sind, mit wem sie Verträge abschießen oder fortführen, kommt es darauf an, ob die Chance besteht, dass sie "als bloße Folge der Marktverhältnisse" zu dem Erwerber beziehungsweise Rückerwerber wechseln (BGH ZIP 1991, 402, 406).
  • OLG Frankfurt, 23.04.2013 - 11 U 48/10

    Rückabwicklung des Beitritts einer mittelbaren Konzerntochter eines

    Des Weiteren findet die Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft dort ihre Grenzen, wo vorrangig Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen, etwa weil die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags darauf beruht, dass gegen ein im öffentlichen Interesse zur institutionellen Sicherung der Wettbewerbsfreiheit erlassenes Gesetz verstoßen wird, wie es der BGH bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Falle einer Verletzung des § 1 GWB bejaht hat [BGH Urt. v. 13.11.1990 - KZR 2/89 - Rn. 11].
  • BVerwG, 18.12.2002 - 8 C 3.02

    Verfolgung in NS-Zeit; Zwangsverpachtung in NS-Zeit; Enteignung von

    Die Herausgabe des Abonnentenstamms der TAZ an den R.'schen Verlag ist demnach schon 1952 unmöglich gewesen, weil die Zeitung endgültig eingestellt worden war, eine erneute Herausgabe weder möglich noch vom Unternehmen gewollt war und die früheren Abonnenten der TAZ von dem Verlag damit endgültig nicht mehr mit einer Zeitung beliefert werden konnten (vgl. zur Herausgabe eines Abonnentenstamms auch BGH in NJW-RR 1991, 1002).
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