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   BGH, 19.05.2020 - KZR 8/18   

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https://dejure.org/2020,27154
BGH, 19.05.2020 - KZR 8/18 (https://dejure.org/2020,27154)
BGH, Entscheidung vom 19.05.2020 - KZR 8/18 (https://dejure.org/2020,27154)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18 (https://dejure.org/2020,27154)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 33 GWB, § ... 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB, § 1 GWB, § 33 Abs. 4 GWB, § 91a ZPO, § 543 Abs. 1 ZPO, § 304 ZPO, § 253 Abs. 2 ZPO, § 301 ZPO, § 33 Satz 1 GWB, § 33 Abs. 3 GWB, § 33 Abs. 1 GWB, Art. 101, 102 AEUV, Art. 81 Abs. 1 EGV, Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 823 Abs. 2 BGB, § 286 ZPO, § 91a Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 ZPO, § 287 Abs. 1 ZPO, § 287 ZPO, § 843 Abs. 4 BGB, § 242 BGB, Art. 12 bis 14 Richtlinie 2014/104/EU, § 409 BGB, § 322 Abs. 1 ZPO, § 72 ZPO, § 39 Abs. 2 PBefG, Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, Art. 15 Richtlinie 2014/104/EU, § 254 BGB

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzforderung gegen ein Schienenkartell; Keine Anwendung des Anscheinsbeweises bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell; Nachweis eines Schadens durch Kartellabsprache; Möglicher Schaden bei Abnehmern von Kartellaußenseitern durch Preisschirmeffekte und ...

  • rewis.io

    Schienenkartell IV

  • Betriebs-Berater

    Preiserhöhungsschaden durch Preisschirmeffekte - Schienenkartell IV

  • Betriebs-Berater

    Preishöhenschaden durch Preisschirmeffekte - Schienenkartell IV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzforderung gegen ein Schienenkartell; Keine Anwendung des Anscheinsbeweises bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell; Nachweis eines Schadens durch Kartellabsprache; Möglicher Schaden bei Abnehmern von Kartellaußenseitern durch Preisschirmeffekte und ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: Schienenkartell IV

  • datenbank.nwb.de

    Schienenkartell IV

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wie wird der Schaden durch Preisschirmeffekte festgestellt?

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Anscheinsbeweis für die Feststellung eines durch Preisschirmeffekte verursachten Preishöhenschadens; zum Einwand der Vorteilsausgleichung, wenn dem Kartellgeschädigten Zuwendungen eines öffentlich-rechtlichen Aufgabenträgers zufließen und diese dem Grunde und der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Preishöhenschaden durch Preisschirmeffekte - Schienenkartell IV

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei) (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mögliche Schadensbegründung bei Abnehmern von Kartellaußenseitern mittels durch Preisschirmeffekte verursachte Preishöhenschäden

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wie wird der Schaden durch Preisschirmeffekte festgestellt? (VPR 2020, 202)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 764
  • MDR 2020, 1304
  • MDR 2020, 1328
  • WM 2021, 2360
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - KZR 8/18
    Danach kann sich der wegen eines Kartellverstoßes auf Schadensersatz in Anspruch Genommene darauf berufen, seinem Abnehmer sei deshalb kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden, weil dieser die kartellbedingte Preiserhöhung ganz oder zum Teil an seine eigenen Abnehmer weitergereicht hat (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 58 - ORWI).

    Es ist also auch in diesem Zusammenhang anhand der ökonomischen Gegebenheiten auf den Anschlussmärkten zu beurteilen, ob die Preiserhöhung auf der nachfolgenden Marktstufe kartellbedingt ist (BGHZ 190, 145 Rn. 59 - ORWI).

    Vielmehr wird dadurch die Gefahr vermieden, dass dieser wegen desselben Schadens mehrfach in Anspruch genommen wird (BGHZ 190, 145 Rn. 62 - ORWI mwN).

    c) Sofern es nach dem Vorstehenden im wiedereröffneten Berufungsverfahren überhaupt noch auf die Prüfung der Vorteilsausgleichung in Bezug auf erhaltene Zuwendungen ankommen sollte, ist im Weiteren nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Ausgangspunkt von einer die Beklagten treffenden Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung ausgegangen ist (BGHZ 190, 145 Rn. 64 - ORWI).

    Da grundsätzlich keine Partei - über materiell-rechtliche Auskunftspflichten hinaus - verpflichtet ist, dem Gegner das Material für den Prozesserfolg zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (BGH, Urteile vom 11. Juni 1990 - II ZR 159/89, NJW 1990, 3151, und vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16, GRUR 2018, 832 Rn. 79 - Ballerinaschuh), und die Annahme einer sekundären Darlegungslast auch nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen darf, setzt die Annahme einer solchen eine umfassende Prüfung ihrer Erforderlichkeit und Zumutbarkeit voraus, bei der sorgfältig abzuwägen ist, inwieweit dem Geschädigten insbesondere eine Darlegung zu wettbewerblich relevanten Umständen abverlangt werden kann, an deren Geheimhaltung er ein schützenswertes Interesse hat (BGHZ 190, 145 Rn. 71 - ORWI).

    Eine sekundäre Darlegungslast kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn weitere Geschädigte, an welche ein kartellbedingter Vermögensnachteil weitergereicht wurde, Ansprüche gegen den beklagten Kartellteilnehmer geltend machen und dem Beklagten eine Streitverkündung nach § 72 ZPO gegenüber dem möglichen weiteren Geschädigten zumutbar ist (BGHZ 190, 145 Rn. 72 f. - ORWI).

    Je größer die Wahrscheinlichkeit der adäquat-kausalen Weiterwälzung des Schadens und je größer die Beweisnot des Kartelltäters ist, desto eher kann dem Geschädigten eine gewisse Mitwirkung an der Aufklärung der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umstände zugemutet werden (BGHZ 190, 145 Rn. 76 - ORWI).

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17

    Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - KZR 8/18
    d) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Klägerin aufgrund der Kartellabsprache zwischen den beteiligten Unternehmen - mit der für ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit (BGH, NZKart 2019, 101, Rn. 38 - Schienenkartell I) - überhaupt ein Schaden entstanden ist.

    Für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises fehlt es - wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell, wie es hier in Rede steht, an der dafür erforderlichen Typizität des Geschehensablaufs (BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 57 - Schienenkartell I).

    Angesichts der Komplexität der mit diesen Faktoren verbundenen ökonomischen Wirkungszusammenhänge besteht für die Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis (vgl. BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 50 ff. - Schienenkartell I) kein Raum.

    Soweit das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin nach § 254 BGB verneint hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 77 ff. - Schienenkartell I).

  • EuGH, 05.06.2014 - C-557/12

    Führt ein Kartell dazu, dass die Wettbewerber sich veranlasst sehen, ihre Preise

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - KZR 8/18
    Weil es sich bei diesen Wirkungen um eine mögliche und aus Sicht der Kartellbeteiligten grundsätzlich vorhersehbare Folge einer verbotenen Kartellabsprache handelt, darf das nationale Recht der Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine zivilrechtliche Haftung der Kartellanten für durch Preisschirmeffekte verursachte Schäden nicht kategorisch ausschließen, auch wenn es sich bei der Preissetzung um eine autonome Entscheidung des Kartellaußenseiters handelt (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - C-557/12, WuW 2014, 783 = EuZW 2014, 586 Rn. 29 ff. - Kone).

    b) Ob und in welcher Höhe ein Preisschirmeffekt auf einem von einer Kartellabsprache beeinflussten Markt zu verzeichnen ist, hängt angesichts der wettbewerblichen Reaktionsverbundenheit der Marktakteure von einer Vielzahl von Faktoren ab und ist typischerweise nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beantworten (EuGH, WuW 2014, 783 Rn. 34; Coppik/Haucap, WuW 2016, 50, 55).

  • BGH, 28.01.2020 - KZR 24/17

    Schienenkartell II - Erforderlichkeit eines konkreten Schadensnachweises bei

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - KZR 8/18
    Für die Feststellung eines durch Preisschirmeffekte verursachten Preishöhenschadens gelten die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Feststellung eines kartellbedingten Schadens anerkannten Grundsätze (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, WuW 2020, 202 Rn. 34 ff. - Schienenkartell II); für einen Anscheinsbeweis ist im Grundsatz kein Raum.

    Voraussetzung für eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung ist jedoch, dass der von der Zulassungsbeschränkung erfasste Teil des Streitstoffs in dem Sinne selbständig ist, dass er in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, WRP 2018, 710 Rn. 21; Urteil vom 28. Januar 2018 - KZR 24/17, WuW 2020, 202 = NZKart 2020, 136 Rn. 15 - Schienenkartell II).

  • BGH, 22.09.2016 - VII ZR 14/16

    Schadensersatzpflicht eines Zuschauers gegenüber dem Verein für das Zünden eines

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - KZR 8/18
    Danach wird der schadensrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein weiteres Ereignis oder ein Verhalten Dritter mitursächlich für den entstandenen Schaden geworden ist (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00, NJW 2002, 504, 505, mwN), sofern der Schaden - wie hier - nicht völlig außerhalb eines wahrscheinlichen Geschehensverlaufs liegt und vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst wird (BGH, Versäumnisurteil vom 22. September 2016 - VII ZR 14/16, BGHZ 211, 375 Rn. 12 ff.).
  • BGH, 19.04.1999 - II ZR 331/97

    Zulässigkeit unsubstantiierten Bestreitens

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - KZR 8/18
    Zwar kommt grundsätzlich eine sekundäre Darlegungslast der anderen Partei in Betracht, wenn die beweisbelastete und primär darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht, keine Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt und sich diese Kenntnis nicht auf andere Weise beschaffen kann, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - VII ZR 30/01, NJW-RR 2002, 1309, 1310; Urteil vom 19. April 1999 - II ZR 331/07, NJW-RR 1999, 1152; st. Rspr.).
  • BGH, 28.06.2007 - VII ZR 81/06

    Begründetheit von Gewährleistungsansprüchen des Nachunternehmers gegen seinen

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - KZR 8/18
    Andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (vgl. näher BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18 mwN).
  • BGH, 11.06.1990 - II ZR 159/89

    Schadensersatz durch Konkurseröffnung und Vereinbarungen mit Konkursverwaltern

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - KZR 8/18
    Da grundsätzlich keine Partei - über materiell-rechtliche Auskunftspflichten hinaus - verpflichtet ist, dem Gegner das Material für den Prozesserfolg zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (BGH, Urteile vom 11. Juni 1990 - II ZR 159/89, NJW 1990, 3151, und vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16, GRUR 2018, 832 Rn. 79 - Ballerinaschuh), und die Annahme einer sekundären Darlegungslast auch nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen darf, setzt die Annahme einer solchen eine umfassende Prüfung ihrer Erforderlichkeit und Zumutbarkeit voraus, bei der sorgfältig abzuwägen ist, inwieweit dem Geschädigten insbesondere eine Darlegung zu wettbewerblich relevanten Umständen abverlangt werden kann, an deren Geheimhaltung er ein schützenswertes Interesse hat (BGHZ 190, 145 Rn. 71 - ORWI).
  • BGH, 13.06.2002 - VII ZR 30/01

    Haftung des Verhandlungsführers für unvollständige oder unrichtige Angaben über

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - KZR 8/18
    Zwar kommt grundsätzlich eine sekundäre Darlegungslast der anderen Partei in Betracht, wenn die beweisbelastete und primär darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht, keine Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt und sich diese Kenntnis nicht auf andere Weise beschaffen kann, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - VII ZR 30/01, NJW-RR 2002, 1309, 1310; Urteil vom 19. April 1999 - II ZR 331/07, NJW-RR 1999, 1152; st. Rspr.).
  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - KZR 8/18
    Eine solche Wirkung, die auch auf Bietermärkten auftreten kann (Kalmus in Kamann/Ohlhoff/Völcker, Kartellverfahren und Kartellprozess, § 26 Rn. 367 ff.; Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl., S. 30; Office of Fair Trading, Markets with bidding processes, Rn. 6.12), wird als Preisschirmeffekt (umbrella pricing) bezeichnet und stellt ebenfalls einen kartellbedingten Schaden dar, der auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn der Kartellaußenseiter die von ihm gehandelten Produkte von einem Hersteller bezieht, der nicht am Kartell beteiligt ist (BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, WuW 2018, 405 Rn. 39 - Grauzementkartell II).
  • BGH, 20.11.2001 - VI ZR 77/00

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung bzw. Haftungsverteilung für die

  • BGH, 09.10.2018 - KRB 51/16

    Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von

  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

  • BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16

    Prüfung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (hier:

  • EuGH, 12.12.2019 - C-435/18

    Personen, die nicht als Anbieter oder Nachfrager auf dem von einem Kartell

  • BGH, 18.03.2004 - IX ZR 255/00

    Schadensbegriff bei Anwaltshaftung

  • BGH, 03.12.2019 - KZR 27/17

    Anspruch eines Auftraggebers auf Ersatz eines kartellbedingten Schadens bei

  • BGH, 21.12.2005 - X ZR 72/04

    Detektionseinrichtung II

  • BGH, 19.02.1991 - X ZR 90/89

    Zulässigkeit eines Grundurteils bei Ungewißheit über die zukünftige Entwicklung

  • BGH, 25.11.2009 - VIII ZR 322/08

    Zulässigkeit der Revision bzgl. eines auf § 91a Abs. 1 Zivilprozessordnung ( ZPO

  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 12/05

    Planfreigabesystem

  • BGH, 12.04.2016 - XI ZR 305/14

    Gefahr einander widersprechender Entscheidungen bei Zurückverweisung der Sache im

  • BGH, 10.04.2018 - VIII ZR 247/17

    Zulässigkeit der Revision: Beschränkung der Revisionszulassung durch das

  • BGH, 23.09.2020 - KZR 4/19

    Schienenkartell V

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs sowohl nach § 33 Satz 1 GWB 1999 als auch nach § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB 2005 ebenso wie nach § 823 Abs. 2 BGB, dass dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen (BGH, WuW 2020, 202 Rn. 25 - Schienenkartell II; Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 25 - Schienenkartell IV).

    Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass Preisschirmeffekte zu den möglichen Auswirkungen einer Kartellabsprache zählen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 25, 38 ff. - Schienenkartell IV).

    Daher kann sich die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 70/17, juris Rn. 30 ff. - Schienenkartell III) auf die Schäden erstrecken, die der Klägerin durch Umsatzgeschäfte mit Kartellaußenseitern entstanden sind (BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 38 ff. - Schienenkartell IV).

    Die Grundsätze beanspruchen auch für den kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch Geltung (vgl. näher BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 58 - ORWI; Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 46 - Schienenkartell IV).

    Danach kann sich der wegen eines Kartellverstoßes auf Schadensersatz in Anspruch Genommene darauf berufen, seinem Abnehmer sei deshalb kein oder nur ein geringerer Schaden verblieben, weil dieser die kartellbedingte Preiserhöhung ganz oder zum Teil an seine eigenen Abnehmer weitergegeben habe (BGHZ 190, 145 Rn. 58 - ORWI; BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 46 ff. - Schienenkartell IV).

    Diese Grundsätze stehen mit den Vorgaben der Art. 12 bis 14 Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (Abl. EU 2014, Nr. L 349, S. 1) in Übereinstimmung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 46 - Schienenkartell IV), die allerdings nach Art. 22 der Richtlinie auf den Streitfall in zeitlicher Hinsicht keine Anwendung finden.

    Dabei kommt die Annahme einer sekundären Darlegungslast des Kartellgeschädigten im Hinblick auf die näheren Umstände seiner Preiskalkulation zugunsten des sich auf die Vorteilsausgleichung berufenden Kartellbeteiligten - jedenfalls in Sachverhaltsgestaltungen wie der vorliegenden - nur ausnahmsweise in Betracht (näher dazu BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 62 - Schienenkartell IV).

    Allerdings ist grundsätzlich die Wahrscheinlichkeit eines - nachweisbaren - Einflusses gestiegener Fixkosten auf die Preise geringer als bei variablen Kosten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 59 - Schienenkartell IV; s.a. Leitlinien für die nationalen Gerichte zur Schätzung des Teils des auf den mittelbaren Abnehmer abgewälzten Preisaufschlags, Abl. EU 2019 Nr. C 267, S. 1 Rn. 52; differenzierend Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl., S. 305 f.).

    Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die öffentlich-rechtlichen Zuwendungen - auch der Höhe nach - in Abhängigkeit von einzelnen Beschaffungsvorgängen des Zuwendungsempfängers und zweckgebunden gewährt werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 47 - Schienenkartell IV).

    c) Eine Vorteilsausgleichung scheidet allerdings aus, wenn der Dritte, auf den der Kläger seinen Schaden abgewälzt haben soll, dem Kläger etwaige gegen den beklagten Kartellbeteiligten bestehende diesbezügliche Ansprüche abgetreten hat, er diesem eine solche Abtretung im Sinne des § 409 BGB angezeigt hat und eine Abwälzung des Schadens auf weitere, dem Dritten nachgelagerte Abnehmer oder Leistungsstufen nicht in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 48 - Schienenkartell IV).

    Soweit der Kläger in einem solchen Fall mit der Klage Ansprüche aus fremdem (abgetretenem) Recht - wie hier - hilfsweise geltend macht, ist diesem Vorbringen nicht ohne Weiteres zu entnehmen, dass er die unterschiedlichen Ansprüche in einem Eventualverhältnis von Haupt- und Hilfsantrag verfolgt; vielmehr wird die Auslegung des Klagebegehrens regelmäßig ergeben, dass es ihm in erster Linie auf die Liquidation des gesamten, durch die Kartellabsprache adäquat verursachten Preishöhenschadens ungeachtet der Prüfung durch das Gericht ankommt, ob tatsächlich eine (teilweise) Weiterwälzung des Schadens erfolgt ist (BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 49 f. - Schienenkartell IV).

    d) Sofern es nach dem Vorstehenden im wiedereröffneten Berufungsverfahren noch auf die Prüfung der Vorteilsausgleichung in Bezug auf erhaltene Zuwendungen ankommen sollte, ist die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Annahme einer die Beklagten treffenden Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden (BGHZ 190, 145 Rn. 64 - ORWI; BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 50 - Schienenkartell IV).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Erleichterungen bei der Darlegungslast zugunsten der Kartellteilnehmer nur zurückhaltend zu erwägen, um die Effizienz des Kartelldeliktsrechts nicht zu gefährden (näher BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 53 f. - Schienenkartell IV).

    Dem Geschädigten kann jedoch desto eher eine gewisse Mitwirkung an der Aufklärung der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umstände zugemutet werden, je größer die Wahrscheinlichkeit der adäquat-kausalen Weiterwälzung des Schadens und die Beweisnot des Kartelltäters sind und je ferner eine unbillige Entlastung des Schädigers liegt (BGHZ 190, 145 Rn. 76 - ORWI; BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 53 - Schienenkartell IV).

  • BGH, 23.09.2020 - KZR 35/19

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatz für den Käufer vom sog. LKW-Kartell

    a)Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs sowohl nach § 33 Satz 1 GWB 1999 als auch nach § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB 2005 ebenso wie nach § 823 Abs. 2 BGB, dass dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen (BGH, WuW 2020, 202 Rn. 25 - Schienenkartell II; Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WuW 2020, 597 Rn. 25 - Schienenkartell IV).

    Dem Anspruchsgegner obliegt es hingegen, Indiztatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die geeignet sind, die Überzeugung des Tatrichters von der zu beweisenden Haupttatsache in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WuW 2020, 597 Rn. 40 - Schienenkartell IV).

    Steht eine feststellbare Kostenwälzung in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des Primärgeschädigten gleichwohl als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten des Primärgeschädigten angesehen werden (BGH, Urteile vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WuW 2020, 597 Rn. 46 - Schienenkartell IV; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 58 - ORWI).

  • LG Dortmund, 30.09.2020 - 8 O 115/14

    Freie Schätzung von Kartellschäden

    Insoweit kann der herkömmlichen Einordnung folgend die Klägerin als unmittelbare und nicht etwa als mittelbare Erwerberin angesehen werden, obwohl auch die Einordnung als solche hier zu keinem abweichenden Ergebnis führen würde (vgl. dazu LG Dortmund, 8 O 13/17 Kart, Rn 46 ff. - juris; diese Unterscheidung durch Annahme einer einheitlichen Anspruchsinhaberschaft für Konzernunternehmen und ähnlich eng verbundene Rechtspersönlichkeiten für das Kartellrecht vermeidend jüngst auch Kersting , WuW 2019, 290, 297 f.; in eine ähnliche Richtung deutend jetzt offenbar auch BGH, U. v. 19.05.2020, KZR 8/18 - Schienenkartell IV - Tz 49 und 64 - juris).

    Zwar kommt, dem Kartellsenat des BGH folgend, der Einwand der Vorteilsausgleichung grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn dem Geschädigten Zuwendungen eines öffentlich-rechtlichen Aufgabenträgers zufließen und diese Zuwendungen in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen (BGH, KZR 8/18 Tz 47 - Schienenkartell IV - juris).

    Dem Kartellsenat folgend hat in einem solchen Fall der Abnehmer des Kartellbeteiligten den ihm entstandenen Schaden vollständig oder teilweise an den Zuwendungsgeber weitergereicht, der dann aus Sicht des BGH - unter Bezugnahme auf die Entscheidung in der Rechtssache Otis des EuGH (U. v. 12.12.2019, C-435/18) - seinerseits grundsätzlich zur Geltendmachung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs berechtigt wäre (BGH, KZR 8/18, aaO.).

    Denn dem Kartellsenat folgend kommt eine Vorteilsanrechnung jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn es an einem solchen adäquat-kausalen Zusammenhang mangelt (BGH, KZR 8/18, aaO.).

    Die Beklagten sind ob ihres eher oberflächlichen Vortrages hierzu dieser ihnen obliegenden Darlegungslast schon nicht hinreichend nachgekommen, doch kann dies hier aufgrund der Besonderheiten des Falles auch dahinstehen; gleichfalls kommt es nicht auf die Frage an, ob die Klägerin womöglich eine sekundäre Darlegungslast traf (vgl. dazu BGH, KZR 8/18 Tz 52 ff. - Schienenkartell IV), obwohl dies nach dem Ansatz des BGH ohnehin nicht der Fall sein dürfe (s. BGH, KZR 8/18 Tz 62).

    Schon im Rahmen einer Lieferkette auf ein und demselben Markt werden - so denn eine Weitergabe eines Kartellaufschlages überhaupt stattfand - regelmäßig spätestens beim Endverbraucher, je nach Länge der Lieferkette aber auch schon auf vorherigen Marktstufen, derartig geringe Schäden ankommen, dass diese nicht mit einer Schadensersatzklage verfolgt werden und der Kartellant somit faktisch von seiner Schadensersatzverpflichtung frei würde (vgl. dazu Bien in FS Möschel, 2011, 131, 132; Hirner/Mayr-Riedel , wbl 2016, 366, 367; Klumpe/Thiede , BB 2016, 3011, 3012; Podszun/Kreifels , GWR 2017, 67, 68., und insbesondere der Sache nach jetzt auch BGH, KZR 8/18 Tz 62- Schienenkartell IV).

    Schon unter diesen Gegebenheiten muss die Zulässigkeit des Weiterwälzungseinwandes verneint werden (vgl. dazu etwa Polster/Steiner, ÖZK 2014, 48; Petrasincu, WuW 2016, 330, 332; Seegers WuW 2017, 236, 238; in die Richtung wohl auch Kersting/Podszun , 9. GWB-Novelle, 2017, Kap. 7 Rn 82; und Hoffer/Innerhofer, Öbl 2013, 257, 261; wie hier bereits Kammer in LG Dortmund, 8 O 13/17 und in diese Richtung zuvor schon in LG Dortmund, 8 O 90/14 Kart und 8 O 25/16 Kart Tz 95 - juris; offengelassen letztlich in BGH, KZR 8/18 Tz 62).

    Dass dies die Kartellbeteiligten auch nicht unbillig in die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme bringt, zeigt sich im konkreten Fall schon konkret daran, dass kein einziger Rechtsstreit bekannt ist, in dem Kartellbeteiligte des Schienenkartells von Verbrauchern aufgrund überhöhter Ticketpreise in Anspruch genommen worden wären (in diese Richtung instruktiv auch BGH, KZR 8/18 Tz 62 - Schienenkartell IV); angesichts des Zeitablaufs ist eine solche Inanspruchnahme auch nun gänzlich ausgeschlossen.

    Die Kammer hält darüber hinaus auch daran fest, dass in Fällen wie dem Vorliegenden das Bestehen eines für den Weiterwälzungseinwand erforderlichen Anschlussmarktes (vgl. dazu auch BGH, KZR 75/10 Tz 47 - ORWI - und jetzt BGH, KZR 8/18 Tz 58 f. - Schienenkartell IV) Zweifeln unterworfen ist.

    Aber auch wenn man mit dem BGH (KZR 8/18 Tz 58 sowie Roth in Frankfurter Kommentar, § 33c GWB Rn. 30) einen solchen Anschlussmarkt hier annehmen bzw. den Gedanken verfolgen will, dass die Klägerin bei einem fehlenden Markt "erst recht" in der Weitergabe des Kartellaufschlages frei war (so LG Berlin, 16 O 193/11, Tz 60 - juris), so ist doch zu berücksichtigen, dass die Preisbildung bei Fahrtickets, anders als diejenige beim Weiterverkauf von Waren, in keiner unmittelbaren Relation zum Einkaufspreis für bestimmte Infrastruktur steht, sondern eine Fülle anderer Faktoren für die Bestimmung maßgeblich sind (dazu auch BGH, aaO., Tz 59).

  • BGH, 10.02.2021 - KZR 63/18

    BGH billigt Pauschalierungsklausel für Schäden durch Kartellabsprachen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs nach § 33 Satz 1 GWB 1999, dass dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen (BGHZ 224, 281 Rn. 25 - Schienenkartell II; BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WuW 2020, 597 Rn. 25 - Schienenkartell IV; Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, WuW 2021, 37 Rn. 16 - Schienenkartell V).

    Die Weiterwälzung eines durch Eingehung des Vertrages bereits entstandenen Schadens ist nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen, für deren Voraussetzungen der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WuW 2020, 597 Rn. 50 - Schienenkartell IV).

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20

    LKW-Kartell II

    Steht nämlich eine feststellbare Kostenwälzung in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des Primärgeschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten des Primärgeschädigten angesehen werden (BGHZ 227, 84 Rn. 94 - LKW-Kartell; BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, WuW 2021, 37 Rn. 36 - Schienenkartell V; Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WuW 2020, 597 Rn. 46 - Schienenkartell IV; BGHZ 190, 145 Rn. 58 - ORWI).
  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 17/18

    Berechtigte Gegenabmahnung

    Sie kann hinsichtlich des auf § 91a ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung aber allein darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung verkannt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15, GRUR 2019, 813 Rn. 117 = WRP 2019, 1013 - Cordoba II; Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WRP 2020, 1435 Rn. 34 - Schienenkartell IV; Urteil vom 7. Juli 2020 - XI ZR 320/18, NJW 2020, 3038 Rn. 25, jeweils mwN).

    Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung dieser materiell-rechtlichen Frage ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (vgl. BGH, WRP 2020, 1435 Rn. 34 - Schienenkartell IV).

  • LG Stuttgart, 20.01.2022 - 30 O 176/19

    Sammelklage-Inkasso, Rundholzvermarktung - Fehlende Aktivlegitimaton eines

    Soweit der Bundesgerichtshof zu kartellschadensersatzrechtlichen Fragestellungen in Verfahren etwa zum sog. "Schienenkartell" oder zum sog. "Lkw-Kartell" zu entscheiden hatte, hat er die Urteile der verschiedenen Berufungsgerichte ausnahmslos aufgehoben (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 - Schienenkartell I; BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17 - Schienenkartell II, BGHZ 224, 281-302; BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 70/17 - Schienenkartell III; BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18 - Schienenkartell IV; BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19 - Schienenkartell V; BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18 - Schienenkartell VI; BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 - Lkw-Kartell [I], BGHZ 227, 84; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 - Lkw-Kartell II).

    Da der Einwand der Schadenswälzung grundsätzlich zulässig ist (grundlegend: BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10 - ORWI; BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, Rn. 46 - Schienenkartell IV) sind regelmäßig auch Feststellungen dazu notwendig, an wen und zu welchem Preis die Waren veräußert wurden sowie welche Faktoren auf den jeweiligen Marktstufen für die jeweilige Preisbildung relevant waren und ob und in welchem Umfang auf den jeweiligen Marktstufen eine Schadenswälzung möglich oder wahrscheinlich war.

    Eine solche Schadenswälzung kann der Schädiger dem Geschädigten regelmäßig auch entgegenhalten (grundlegend: BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10 - ORWI; BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, Rn. 46 - Schienenkartell IV).

    Hinzukommt, dass sich die Klägerin zur Begründung der geltend gemachten Schadensersatzforderung bei tausenden von Beschaffungsvorgängen (auch) auf einen sogenannten Preisschirmeffekt für Erwerbe von potentiell nicht am Kartell Beteiligter beruft; die Darlegungs- und Beweislast für derartige Ansprüche ist generell allerdings noch höher als diejenige beim unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb (vgl. zu Letzterem (BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, Rn. 38 ff. - Schienenkartell IV).

  • LG Dortmund, 03.02.2021 - 8 O 116/14
    Die Beklagten sind ob ihres eher oberflächlichen Vortrages hierzu dieser ihnen obliegenden Darlegungslast schon nicht hinreichend nachgekommen, doch kann dies hier aufgrund der Besonderheiten des Falles auch dahinstehen; gleichfalls kommt es nicht auf die Frage an, ob die Klägerin womöglich eine sekundäre Darlegungslast traf (vgl. dazu BGH, KZR 8/18 Tz 52 ff. - Schienenkartell IV), obwohl dies nach dem Ansatz des BGH ohnehin nicht der Fall sein dürfe (s. BGH, KZR 8/18 Tz 62).

    Schon im Rahmen einer Lieferkette auf ein und demselben Markt werden - so denn eine Weitergabe eines Kartellaufschlages überhaupt stattfand - regelmäßig spätestens beim Endverbraucher, je nach Länge der Lieferkette aber auch schon auf vorherigen Marktstufen, derartig geringe Schäden ankommen, dass diese nicht mit einer Schadensersatzklage verfolgt werden und der Kartellant somit faktisch von seiner Schadensersatzverpflichtung frei würde (vgl. dazu Bien in FS Möschel, 2011, 131, 132; Hirner/Mayr-Riedel, wbl 2016, 366, 367; Klumpe/Thiede, BB 2016, 3011, 3012; Podszun/Kreifels, GWR 2017, 67, 68., und insbesondere der Sache nach jetzt auch BGH, KZR 8/18 Tz 62- Schienenkartell IV).

    Schon unter diesen Gegebenheiten muss die Zulässigkeit des Weiterwälzungseinwandes verneint werden (vgl. dazu etwa Polster/Steiner, ÖZK 2014, 48; Petrasincu, WuW 2016, 330, 332; Seegers WuW 2017, 236, 238; in die Richtung wohl auch Kersting/Podszun, 9. GWB-Novelle, 2017, Kap. 7 Rn 82; und Hoffer/Innerhofer, Öbl 2013, 257, 261; wie hier bereits Kammer in LG Dortmund, 8 O 13/17 und in diese Richtung zuvor schon in LG Dortmund, 8 O 90/14 Kart und 8 O 25/16 Kart Tz 95 - juris; offengelassen letztlich in BGH, KZR 8/18 Tz 62).

    Dass dies die Kartellbeteiligten auch nicht unbillig in die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme bringt, zeigt sich im konkreten Fall schon konkret daran, dass kein einziger Rechtsstreit bekannt ist, in dem Kartellbeteiligte des Schienenkartells von Verbrauchern aufgrund überhöhter Ticketpreise in Anspruch genommen worden wären (in diese Richtung instruktiv auch BGH, KZR 8/18 Tz 62 - Schienenkartell IV); angesichts des Zeitablaufs ist eine solche Inanspruchnahme auch nun gänzlich ausgeschlossen.

    Die Kammer hält darüber hinaus auch daran fest, dass in Fällen wie dem Vorliegenden das Bestehen eines für den Weiterwälzungseinwand erforderlichen Anschlussmarktes (vgl. dazu auch BGH, KZR 75/10 Tz 47 - ORWI - und jetzt BGH, KZR 8/18 Tz 58 f. - Schienenkartell IV) Zweifeln unterworfen ist.

    Aber auch wenn man mit dem BGH (KZR 8/18 Tz 58 sowie Roth in Frankfurter Kommentar, § 33c GWB Rn. 30) einen solchen Anschlussmarkt hier annehmen bzw. den Gedanken verfolgen will, dass die Klägerin bei einem fehlenden Markt "erst recht" in der Weitergabe des Kartellaufschlages frei war (so LG Berlin, 16 O 193/11, Tz 60 - juris), so ist doch zu berücksichtigen, dass die Preisbildung bei Fahrtickets, anders als diejenige beim Weiterverkauf von Waren, in keiner unmittelbaren Relation zum Einkaufspreis für bestimmte Infrastruktur steht, sondern eine Fülle anderer Faktoren für die Bestimmung maßgeblich sind (dazu auch BGH, aaO., Tz 59).

  • LG Dortmund, 04.11.2020 - 8 O 26/16
    Die Beklagten sind ob ihres eher oberflächlichen Vortrages hierzu dieser ihnen obliegenden Darlegungslast schon nicht hinreichend nachgekommen, doch kann dies hier aufgrund der Besonderheiten des Falles auch dahinstehen; gleichfalls kommt es nicht auf die Frage an, ob die Klägerin womöglich eine sekundäre Darlegungslast traf (vgl. dazu BGH, KZR 8/18 Tz 52 ff. - Schienenkartell IV), obwohl dies nach dem Ansatz des BGH ohnehin nicht der Fall sein dürfe (s. BGH, KZR 8/18 Tz 62).

    Schon im Rahmen einer Lieferkette auf ein und demselben Markt werden - so denn eine Weitergabe eines Kartellaufschlages überhaupt stattfand - regelmäßig spätestens beim Endverbraucher, je nach Länge der Lieferkette aber auch schon auf vorherigen Marktstufen, derartig geringe Schäden ankommen, dass diese nicht mit einer Schadensersatzklage verfolgt werden und der Kartellant somit faktisch von seiner Schadensersatzverpflichtung frei würde (vgl. dazu Bien in FS Möschel, 2011, 131, 132; Hirner/Mayr-Riedel, wbl 2016, 366, 367; Klumpe/Thiede, BB 2016, 3011, 3012; Podszun/Kreifels, GWR 2017, 67, 68., und insbesondere der Sache nach jetzt auch BGH, KZR 8/18 Tz 62- Schienenkartell IV).

    Schon unter diesen Gegebenheiten muss die Zulässigkeit des Weiterwälzungseinwandes verneint werden (vgl. dazu etwa Polster/Steiner, ÖZK 2014, 48; Petrasincu, WuW 2016, 330, 332; Seegers WuW 2017, 236, 238; in die Richtung wohl auch Kersting/Podszun, 9. GWB-Novelle, 2017, Kap. 7 Rn 82; und Hoffer/Innerhofer, Öbl 2013, 257, 261; wie hier bereits Kammer in LG Dortmund, 8 O 13/17 und in diese Richtung zuvor schon in LG Dortmund, 8 O 90/14 Kart und 8 O 25/16 Kart Tz 95 - juris; offengelassen letztlich in BGH, KZR 8/18 Tz 62).

    Dass dies die Kartellbeteiligten auch nicht unbillig in die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme bringt, zeigt sich im konkreten Fall schon konkret daran, dass kein einziger Rechtsstreit bekannt ist, in dem Kartellbeteiligte des Schienenkartells von Verbrauchern aufgrund überhöhter Ticketpreise in Anspruch genommen worden wären (in diese Richtung instruktiv auch BGH, KZR 8/18 Tz 62 - Schienenkartell IV); angesichts des Zeitablaufs ist eine solche Inanspruchnahme auch nun gänzlich ausgeschlossen.

    Die Kammer hält darüber hinaus auch daran fest, dass in Fällen wie dem Vorliegenden das Bestehen eines für den Weiterwälzungseinwand erforderlichen Anschlussmarktes (vgl. dazu auch BGH, KZR 75/10 Tz 47 - ORWI - und jetzt BGH, KZR 8/18 Tz 58 f. - Schienenkartell IV) Zweifeln unterworfen ist.

    Aber auch wenn man mit dem BGH (KZR 8/18 Tz 58 sowie Roth in Frankfurter Kommentar, § 33c GWB Rn. 30) einen solchen Anschlussmarkt hier annehmen bzw. den Gedanken verfolgen will, dass die Klägerin bei einem fehlenden Markt "erst recht" in der Weitergabe des Kartellaufschlages frei war (so LG Berlin, 16 O 193/11, Tz 60 - juris), so ist doch zu berücksichtigen, dass die Preisbildung bei Fahrtickets, anders als diejenige beim Weiterverkauf von Waren, in keiner unmittelbaren Relation zum Einkaufspreis für bestimmte Infrastruktur steht, sondern eine Fülle anderer Faktoren für die Bestimmung maßgeblich sind (dazu auch BGH, aaO., Tz 59).

  • LG Berlin, 07.02.2023 - 61 O 2/23

    Kartell der Schienenfreunde - Berechnung des Kartellschadens aufgrund einer

    Ihre Beantwortung kann Auswirkungen auf die Höhe der der Klägerin zustehenden Forderungen haben, macht die vermeintlich abgetretenen Ansprüche aber nicht zu Klageforderungen (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 2020 - KZR 4/19 (Schienenkartell V), Rn. 62; vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18 (Schienenkartell IV), Rn. 49).

    Das gilt sowohl im Hinblick auf den Erwerb von Schienen, Weichen und Schwellen von den Kartellbeteiligten - und zwar unabhängig davon, ob es sich um Beschaffungen aus der Anfangsphase des Kartells handelt (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 42/19, Rn. 13), ob der Auftrag eine patentgeschützte Technologie betraf (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 13. April 2021 - KZR 69/18, Rn. 14), ob den Beschaffungsvorgängen europaweite oder keine Ausschreibungen vorausgingen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19 (Schienenkartell V), Rn. 19 u. Rn. 21) und ob Ersatz- oder Zubehörteile von Gleisoberbaumaterialien geliefert wurden (vgl. BGH aaO Rn. 22) - als auch im Hinblick auf den Bezug der genannten Produkte von Kartellaußenseitern (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 2020 - KZR 4/19 (Schienenkartell V), Rn. 23; vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18 (Schienenkartell IV), Rn. 25).

    ee) Nach den hierfür geltenden Maßstäben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18 (Schienenkartell IV), Rn. 36 ff.) kann die Kammer im Streitfall feststellen, dass der Klägerin aufgrund eines Preisschirmeffekts auch insoweit ein kartellbedingter Schaden entstanden ist, als sie im Jahr 2010 Rillen-Weichen von der nicht am Kartell beteiligten ... GmbH & Co. KG bezog.

    Die Entstehung eines Preisschirmeffekts ist umso wahrscheinlicher, je größer die Marktabdeckung des Kartells ist und je länger der Kartellverstoß andauert (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18 (Schienenkartell IV), Rn. 39).

    Maßgeblich ist sodann, dass ein Preisschirmeffekt umso höher sein wird, (a) je geringer die Angebotselastizität der Kartellaußenseiter ist (d.h. ihre Fähigkeit, eine kartellbedingt höhere Nachfrage, die sich bei ihnen durch die höheren Preise der Kartellbeteiligten einstellen kann, durch Kapazitätsausweitung zu decken), (b) je größer die Markttransparenz ist, (c) je höher der Grad der Austauschbarkeit der auf dem jeweiligen Markt angebotenen Güter ist und (d) je geringer sich die Wettbewerbsintensität zwischen den Kartellaußenseitern und (e) der Wettbewerbsdruck durch die Nachfrageseite darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18 (Schienenkartell IV), Rn. 39).

    Der Schaden ist bereits zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die Klägerin Verträge zu kartellbedingt überhöhten Preisen abschloss (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18 (Schienenkartell IV), Rn. 49).

  • LG Hannover, 01.02.2021 - 18 O 34/17

    Schadenersatzbegehren wegen kartellbedingt überhöhter Zuckerpreise; Feststellung

  • OLG Stuttgart, 17.03.2022 - 2 U 64/20

    Lkw-Kartell; Kartellrechtliche Schadensersatzansprüche; Verjährung bei

  • BGH, 07.10.2020 - I ZR 137/19

    Papierspender

  • LG Berlin, 27.05.2021 - 16 O 241/17

    Gasisolierte Schaltanlagen, GIS-Kartell - Schadensersatzanspruch bei Vereinbarung

  • BGH, 08.02.2022 - KZR 89/20

    EU-Kartellrechtliches Missbrauchsverbot: Beanstandung des Preissystems eines

  • LG Stuttgart, 28.04.2022 - 30 O 17/18

    Zulässigkeit eines Sammelklageninkasso von verschiedenen

  • LG Mannheim, 23.06.2023 - 14 O 103/18

    Zuckerkartell - Bestimmung des Kartellschadensersatzes bei einem Zucker-Kartell

  • OLG Düsseldorf, 10.02.2021 - U (Kart) 8/19
  • LG Berlin, 02.03.2023 - 16 O 21/19

    electronic-cash-System - Ermessen des Gerichts bei der Bemessung der

  • OLG Frankfurt, 05.08.2021 - 11 U 67/18

    Fortbestehendes Feststellungsinteresse; Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts

  • BGH, 28.06.2022 - KZR 46/20

    Vorliegen eines kartellbedingten Schadens bei Bezug der Waren durch

  • OLG Stuttgart, 23.02.2023 - 2 U 77/19

    Lkw-Kartell - Kartellschadensersatz für Endkunden im LKW-Kartell:

  • BGH, 08.02.2022 - KZR 8/21

    Kartellsache: Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines

  • BGH, 20.09.2023 - VIII ZR 432/21

    Zulässigkeit des Erlasses eines Grundurteils

  • OLG Celle, 12.08.2021 - 13 U 120/16

    Zulässigkeit eines Grundurteils im Schadensersatzprozess wegen unzulässiger

  • OLG Stuttgart, 09.12.2021 - 2 U 389/19

    Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils im Kartellschadensprozess;

  • LG Stuttgart, 17.12.2020 - 30 O 217/17

    Schadenersatz aufgrund des von der Europäischen Kommission festgestellten sog.

  • OLG Stuttgart, 27.07.2023 - 2 U 115/22

    Schadensersatzanspruch wegen LKW-Kartell auch bei Leasing

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 20/20

    Kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch: Schadensersatz wegen Erwerbs eines

  • OLG Düsseldorf, 08.11.2023 - U 1/23

    Geltendmachung von Schadensansprüchen durch den Insolvenzverwalter gegen die

  • BGH, 10.02.2021 - KZR 94/18

    Zahlung von Schadensersatz als Anspruch eines Verkehrsunternehmens wegen

  • LG Stuttgart, 31.03.2022 - 30 O 303/17

    Ansprüche eine Möbelhandelsunternehmens auf Schadensersatz wegen eines von der

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 96/18

    Kartellschadensersatzanspruch: Haftung der an einer Spaltung beteiligten

  • LG Stuttgart, 25.04.2022 - 53 O 296/21

    Kartellschaden bei mittelbarem Erwerb in Form von Operatingleasing

  • LG Stuttgart, 14.02.2022 - 53 O 263/21

    Leasingvermittlung beim LKW-Kartell - Schadensersatz im Rahmen des LKW-Kartells

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 69/18

    Kartellschadensersatz: Anscheinsbeweis und tatsächliche Vermutung für die

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 42/19

    Kartellschadensersatz: Grundurteil über Ansprüche aus mehreren

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 40/19

    Kartellschadensersatz im sog. Kölner Fall vergaberechtswidriger Preisabsprachen

  • BGH, 23.09.2020 - KZR 6/19

    Ersatz kartellbedingten Schadens wegen Zahlung von überhöhten Preisen aufgrund

  • LG Dortmund, 27.09.2021 - 8 O 4/18
  • LG Berlin, 15.06.2023 - 61 O 1/23

    LKW-Kartell - Höhe des Kartellschadens - LKW-Kartell

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 98/18

    Kartellbedingte Schäden beim Betrieb eines öffentlichen Personennahverkehrs

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 95/18

    Kartellbedingte Schäden beim Betrieb eines öffentlichen Personennahverkehrs

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 97/18

    Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen

  • LG Nürnberg-Fürth, 14.01.2021 - 19 O 9454/15

    Kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen Süßwarenhersteller

  • BGH, 23.09.2020 - KZR 5/19

    Schadensersatzklage wegen kartellrechtswidriger Absprachen gegen Hersteller von

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 41/19

    Inanspruchnahme auf Ersatz kartellbedingten Schadens aufgrund fehlerhaftenr

  • LG Berlin, 25.09.2023 - 96b O 2/23

    Fahrtreppenkartell

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 43/19

    Inanspruchnahme auf Ersatz kartellbedingten Schadens aufgrund fehlerhaftenr

  • LG Stuttgart, 09.12.2021 - 30 O 29/17

    Kartellschadensersatz Pass on - Schadenswälzung ("pass-on") bei einem vom

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