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   BGH, 06.10.2015 - KZR 87/13   

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https://dejure.org/2015,30281
BGH, 06.10.2015 - KZR 87/13 (https://dejure.org/2015,30281)
BGH, Entscheidung vom 06.10.2015 - KZR 87/13 (https://dejure.org/2015,30281)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2015 - KZR 87/13 (https://dejure.org/2015,30281)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Porsche-Tuning

    § 19 Abs 1 GWB, § 19 Abs 2 Nr 1 GWB, § 20 Abs 1 S 1 GWB, § 20 Abs 1 GWB vom 18.12.2007, Art 4 Buchst b Nr 4 EGV 2790/1999
    Wettbewerbsbeschränkendes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht: Anspruch eines auf eine bestimmte Kraftfahrzeugmarke spezialisierten Kraftfahrzeugveredelungsunternehmens auf Weiterbelieferung mit Original-Bau- und Ersatzteilen des ...

  • Telemedicus

    Vollständiger Lieferstopp für Ersatzteile verstößt gegen kartellrechtliches Diskriminierungsverbot - Porsche-Tuning

  • Telemedicus

    Vollständiger Lieferstopp für Ersatzteile verstößt gegen kartellrechtliches Diskriminierungsverbot - Porsche-Tuning

  • IWW

    § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB, § ... 20 Abs. 1 GWB, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 21 Abs. 1 GWB, § 4 Nr. 10 UWG, § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB, Art. 101 Abs. 3 AEUV, § 2 Abs. 1 GWB, § 20 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 1, Art. 101 AEUV, § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 4 Nr. 11 UWG, Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Nr. 7002 VV RVG, § 92 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Erfüllung des Tatbestands unternehmensbedingter Abhängigkeit durch eine ohne vertragliche Vereinbarung autonom geschaffene Bezugskonzentration; Markenspezifische Abgrenzung des Produktmarkts auf einen Markt für den Bezug von Porsche-Originalfahrzeugen; Behinderung bei ...

  • Betriebs-Berater

    Bezugskonzentration als unternehmensbedingte Abhängigkeit - Porsche-Tuning

  • rewis.io

    Wettbewerbsbeschränkendes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht: Anspruch eines auf eine bestimmte Kraftfahrzeugmarke spezialisierten Kraftfahrzeugveredelungsunternehmens auf Weiterbelieferung mit Original-Bau- und Ersatzteilen des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfüllung des Tatbestands unternehmensbedingter Abhängigkeit durch eine ohne vertragliche Vereinbarung autonom geschaffene Bezugskonzentration; Markenspezifische Abgrenzung des Produktmarkts auf einen Markt für den Bezug von Porsche-Originalfahrzeugen; Behinderung bei ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Porsche-Tuning

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Unternehmerische Abhängigkeit durch ohne Vertrag autonom geschaffene Bezugskonzentration - Freistellung in Vertikal-GVO umfasst keine Ersatzteile

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unternehmensbedingte Abhängigkeit durch autonom geschaffene Bezugskonzentration möglich

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bezugskonzentration als unternehmensbedingte Abhängigkeit - Porsche-Tuning

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unternehmensbedingte Abhängigkeit durch autonom geschaffene Bezugskonzentration möglich

  • juve.de (Kurzinformation)

    Tuning-Firma setzt sich weitgehend gegen Porsche durch

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE Lieferpflicht für Porsche

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Streit um personenbezogene Daten: Das Automobil als Datenschleuder

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Vollständiger Lieferstopp für Ersatzteile verstößt gegen kartellrechtliches Diskriminierungsverbot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2016, 134
  • BB 2015, 2753
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 27.04.1999 - KZR 35/97

    Feuerwehrgeräte

    Auszug aus BGH, 06.10.2015 - KZR 87/13
    Es ist zudem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine Verurteilung zur Belieferung Zug um Zug gegen Zahlung des jeweiligen Listenpreises erfolgen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1999 - KZR 35/97, WRP 1999, 1175, 1175 f. - Feuerwehrgeräte, insoweit nicht in WuW/E DE-R 357).

    Eine im Übrigen als unberechtigt anzusehende, unbefristete Verweigerung der Belieferung mit neuen oder neuwertigen Porsche-Fahrzeugen, die die Klägerin zur Präsentation ihres Tuning-Angebots benötigt und auf die die Beklagten für ihre eigenen, im Wettbewerb zur Klägerin stehenden Tuning-Programme ohne weiteres zurückgreifen können, lässt sich hierauf mehr als acht Jahre nach diesen Vorfällen aber nicht mehr stützen (vgl. BGH, WRP 1999, 1175, 1178 f. - Feuerwehrgeräte, insoweit nicht in WuW/E DE-R 357).

  • BGH, 31.01.2012 - KZR 65/10

    Wettbewerbsbeschränkung durch marktbeherrschendes Unternehmen: Unbillige

    Auszug aus BGH, 06.10.2015 - KZR 87/13
    Im Rahmen der Interessenabwägung sind an die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen (vgl. zum Ganzen BGH, WuW/E DE-R 357, 359 - Feuerwehrgeräte; BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 - KZR 65/10, WuW/E DE-R 3549 Rn 29 f. - Werbeanzeigen).
  • BGH, 30.03.2011 - KZR 6/09

    MAN-Vertragswerkstatt

    Auszug aus BGH, 06.10.2015 - KZR 87/13
    Zwar ist es für ein nicht dem Vertriebs- oder Servicenetz eines Fahrzeugherstellers angehörendes Unternehmen nicht schon deshalb unzumutbar, Kfz-Ersatzteile und -Zubehör bei Dritten zu beziehen, weil es dafür schlechtere Preise zahlen oder längere Lieferfristen in Kauf nehmen muss als bei einem Direktbezug vom Hersteller (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2011 - KZR 6/09, BGHZ 189, 94 Rn. 33 - MAN-Vertragswerkstatt).
  • BGH, 23.02.1988 - KZR 20/86

    "Opel-Blitz"; Unternehmensbedingte Abhängigkeit eines Kfz-Vertragshändlers

    Auszug aus BGH, 06.10.2015 - KZR 87/13
    Dafür kommt es weder darauf an, ob die Beklagten im Rahmen eines Schadensersatzprozesses eine angemessene Entschädigung erhalten könnten, noch kann dem Gesichtspunkt der Bewährung und Existenzsicherung eines Angestellten im Rahmen der Abwägung nach § 20 Abs. 1, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB maßgebliches Gewicht zukommen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1988 - KZR 20/86, WuW/E BGH 2491, 2495 - Opel-Blitz).
  • BGH, 03.03.2009 - KZR 82/07

    Reisestellenkarte

    Auszug aus BGH, 06.10.2015 - KZR 87/13
    (3) Auch der Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, einen Wettbewerber zum eigenen Schaden zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1991 - KZR 2/90, WuW/E BGH 2755, 2758 - Aktionsbeträge; Urteil vom 3. März 2009 - KZR 82/07, WuW/E DE-R 2708 Rn. 48 - Reisestellenkarte), kann die Lieferverweigerung der Beklagten bezüglich Neuwagen nicht rechtfertigen.
  • BGH, 12.11.1991 - KZR 2/90

    Förderung von Leasingsgeschäften durch marktbeherrschenden

    Auszug aus BGH, 06.10.2015 - KZR 87/13
    (3) Auch der Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, einen Wettbewerber zum eigenen Schaden zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1991 - KZR 2/90, WuW/E BGH 2755, 2758 - Aktionsbeträge; Urteil vom 3. März 2009 - KZR 82/07, WuW/E DE-R 2708 Rn. 48 - Reisestellenkarte), kann die Lieferverweigerung der Beklagten bezüglich Neuwagen nicht rechtfertigen.
  • BGH, 06.11.2014 - I ZR 26/13

    Zur Zulässigkeit der Werbung mit einer kostenlosen Zweitbrille

    Auszug aus BGH, 06.10.2015 - KZR 87/13
    Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten der Beklagten zudem nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht unzulässig sein (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 8 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille mwN).
  • BGH, 17.12.2013 - KZR 65/12

    Zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen durch die Gemeinden

    Auszug aus BGH, 06.10.2015 - KZR 87/13
    Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass sachliche Änderungen mit der Neugliederung des Verbots unbilliger Behinderung im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 GWB, zuvor § 20 Abs. 1 GWB aF) nicht verbunden waren (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 65/12, WuW/E DE-R 4139 Rn. 68 - Stromnetz Heiligenhafen).
  • BGH, 20.06.2013 - I ZR 55/12

    Restwertbörse II

    Auszug aus BGH, 06.10.2015 - KZR 87/13
    a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 12 = WRP 2014, 75 - Restwertbörse II, mwN).
  • BGH, 04.11.2010 - I ZR 118/09

    Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker

    Auszug aus BGH, 06.10.2015 - KZR 87/13
    Davon ist im Regelfall insbesondere auszugehen, wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 13 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).
  • BGH, 15.09.2010 - VIII ZR 61/09

    Zum Begriff "Vorführwagen" beim Autokauf

  • BGH, 09.10.1975 - IX ZR 166/73

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.06.1981 - KZR 19/80

    Anwenddbarkeit - Bestimmter Marktanteil - Wesentlicher Wettbewerb -

  • BGH, 22.01.1985 - KZR 35/83

    Begriff der Abhängigkeit

  • EuG, 22.04.1993 - T-9/92

    Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen

  • BGH, 28.06.2005 - KZR 26/04

    Qualitative Selektion

  • BGH, 15.10.2003 - VIII ZR 227/02

    Zur Frage, wann ein Kraftfahrzeug noch fabrikneu ist

  • BGH, 19.01.1993 - KVR 25/91

    Bindung der Vertragshändler an Leasingunternehmen des Kraftfahrzeugherstellers

  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 135/15

    Befristung - institutioneller Rechtsmissbrauch

    c) Der Kläger hat gegen diese Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keine Gegenrügen erhoben (vgl. dazu BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 38 f.; 19. November 2015 - 6 AZR 560/14 - Rn. 20; BGH 6. Oktober 2015 - KZR 87/13 - Rn. 39) .
  • OLG Celle, 30.09.2022 - 13 Kap 1/16

    Beabsichtigte VW-Übernahme: Anleger bekommen nach Porsche-Rückzieher keine

    Dieser Gedanke ist anwendbar etwa auf das Verhältnis eines Kraftfahrzeugherstellers zu einer mit ihm vertraglich verbundenen Werkstatt (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2011 - KZR 6/09, juris Rn. 26) oder zu einem auf Fahrzeuge des Herstellers spezialisierten Tuning-Unternehmen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, juris Rn. 53 ff.).

    Der Umstand, dass die Abhängigkeit in diesem Fall auf einem einseitigen, autonomen Entschluss des Abnehmers beruht, ist dann im Rahmen der Interessenabwägung bei der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, juris Rn. 28; Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, juris Rn. 54).

    Die sachliche Marktabgrenzung kann indes grundsätzlich nicht allein mit dem autonomen Verhalten eines einzelnen Marktteilnehmers begründet werden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, juris Rn. 52).

  • BGH, 08.10.2019 - KZR 73/17

    Werbeblocker III - Anbieter von Whitelisting-Software marktbeherrschend

    Die Beurteilung, ob ein Normadressat des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB ein anderes Unternehmen unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders behandelt als gleichartige Unternehmen, erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine umfassende Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, WuW 2016, 427 Rn. 48 - NetCologne; Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 59 - Porsche-Tuning, mwN).
  • BGH, 26.01.2016 - KZR 41/14

    Kündigung von Serviceverträgen mit Vertragswerkstätten - Jaguar-Vertragswerkstatt

    Dies führt aber noch nicht zwingend dazu, den Antrag als unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzusehen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 25 ff. - Porsche-Tuning).

    Eine solche Auswirkung besteht etwa dann, wenn eine bestimmte Leistung auf der vorgelagerten Stufe deshalb nicht austauschbar ist, weil sie für eine Teilnahme am Wettbewerb auf der nachgelagerten Stufe schlechthin unentbehrlich ist (BGHZ 189, 94 Rn. 12 - MAN-Vertragswerkstatt; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 52 - Porsche-Tuning; Urteil vom 3. März 2009 - KZR 82/07, WuW/E DE-R 2708 Rn. 28 - Reisestellenkarte).

    Diese Rechtsprechung hat der Senat ausgedehnt auf das Verhältnis eines Kraftfahrzeugherstellers zu einer mit ihm vertraglich verbundenen Werkstatt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - KZR 26/04, WuW/E DE-R 1621, 1623 - Qualitative Selektion; Urteil vom 30. März 2011 - KZR 6/09, BGHZ 189, 94 Rn. 26 - MAN-Vertragswerkstatt) oder zu einem auf Fahrzeuge des Herstellers spezialisierten Tuning-Unternehmen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 53 ff. - Porsche-Tuning).

    Der Umstand, dass die Abhängigkeit in diesem Fall auf einem einseitigen, autonomen Entschluss des Abnehmers beruht, ist dann im Rahmen der Interessenabwägung bei der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 54 - Porsche-Tuning; Urteil vom 23. Februar 1988 - KZR 20/86, WuW/E 2491, 2494 - Opel-Blitz; Nothdurft in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., § 20 GWB Rn. 51).

    Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung sind an die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 27. April 1999 - KZR 35/97, WuW/E DE-R 357, 359 - Feuerwehrgeräte; Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 59 - Porsche-Tuning; Urteil vom 16. Dezember 1986 - KZR 25/85, ZIP 1987, 465, 468 f. - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten II).

  • BGH, 15.06.2021 - XI ZR 568/19

    Hat bei einem verbundenen Geschäft (§ 358 Abs. 3 BGB) der Verbraucher den

    Denn nach dieser liegt im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kraftfahrzeughändler grundsätzlich die konkludent getroffene Vereinbarung, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft hat, "fabrikneu" zu sein, was bei einem unbenutzten Kraftfahrzeug regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen (BGH, Urteile vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, WM 2004, 1182, 1183, vom 12. Januar 2005 - VIII ZR 109/04, WM 2005, 1383, 1384, vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, WM 2006, 2008 Rn.10, vom 15. September 2010 - VIII ZR 61/09, NJW 2010, 3710 Rn. 14, 20, vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, WRP 2016, 229 Rn. 27, vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, WM 2017, 243 Rn. 44 und vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 212/17, BGHZ 220, 77 Rn. 12 f.).
  • OLG Stuttgart, 02.04.2020 - 2 U 88/17

    Porsche Tuning - Wettbewerbsbeschränkung: Vertriebs- und

    Eine aus der Einhaltung der Klauseln durch die Vertragshändler resultierende faktische Lieferverweigerung würde nicht auf der Grundlage einer Vereinbarung der Parteien erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2015 - KZR 87/13, Rz. 60 - Porsche-Tuning), sondern, da von den Beklagten vorgegeben, ein einseitiges Verhalten der betreffenden X.-Zentren im Verhältnis zu den Tuning-Kunden darstellen.

    Die Tuner benötigten X.-Neufahrzeuge, um diese zu individualisieren, zu veredeln und sie dann in ihren Verkaufsräumen und auf Messen potentiellen Kunden vorzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 06. Oktober 2015 - KZR 87/13, Rn 64 f., 71 ff. - Porsche-Tuning [nachfolgend auch als "T.-Verfahren" bezeichnet]).

    Der Unterlassungsanspruch besteht aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch zur Zeit der Begehung aufgrund einer zweckgleichen Norm unzulässig und daher zu verbieten war (st. Rspr.; s. nur BGH, Urteil vom 06. Oktober 2015 - KZR 87/13, bei juris Rz. 49, m.w.N. - Porsche-Tuning).

    Unternehmen, die am Markt ausschließlich von ihnen selbst getunte X.-Fahrzeuge oder für X.-Fahrzeuge entwickelte Tuning-Teile anbieten wollen, sind für ihren Marktauftritt darauf angewiesen, X.-Serienfahrzeuge zu erwerben, um sie als Präsentations-, Vorführ- oder Ausstellungsfahrzeuge für ihre eigenen Leistungen zu nutzen; ihre selbst gewählte Beschränkung auf diese Marke können die Beklagten ihnen vorliegend nicht entgegenhalten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 06. Oktober 2015 - KZR 87/13, bei juris Rn. 53).

    Ohne eine solche Präsentation können sie zur Überzeugung des Senats Interessenten nicht so erreichen und von ihrer Leistungsfähigkeit überzeugen, dass sie ein wirtschaftliches Auskommen erwarten dürften (vgl. auch BGH, Urteil vom 06. Oktober 2015 - KZR 87/13, bei juris Rz. 57 ff., m.w.N.).

    Die Ressource "Serienfahrzeug" ist von daher für das auf X.-Tuning ausgerichtete Unternehmen auch dann unverzichtbar, wenn diese Fahrzeuge nicht zum Umbau selbst verwandt werden, sondern als sogenannte Präsentations-, Vorführ- oder Ausstellungsfahrzeuge für Tuning-Produkte (vgl. zum Belieferungsanspruch eines Tuning-Unternehmens BGH, Urteil vom 06. Oktober 2015 - KZR 87/13, bei juris Rz. 57 ff. - Porsche-Tuning).

    Diese Händlervertragsbestimmung, die die Beklagte im Rahmen der von ihr abgeschlossenen X. Händler- und Serviceverträgen verwendet, ist zur Überzeugung des Senats darauf ausgerichtet , Unternehmen vom Tuning-Markt auszuschließen, die auf Tuning an X.-Kraftfahrzeugen ausgerichtet sind oder auf der Grundlage von X.-Fahrzeugen oder -Teilen Eigenentwicklungen anbieten (BGH, Urteil vom 06.Oktober 2015 - KZR 87/13 - Porsche-Tuning).

    Vorliegend bedarf keiner Entscheidung, ob und ggf. wie der Verkauf von Bauteilen aus dem eigenen Tuning-Programm der Beklagten Ziff. 2 an außenstehende Unternehmen kartellrechtskonform verboten werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 06. Oktober 2015 - KZR 87/13, bei juris Rz. 100 ff. - Porsche-Tuning).

    Der Bundesgerichtshof hat in der "X.-Tuning"-Entscheidung ausgeführt, der Ersatzteilmarkt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke umfasse grundsätzlich mit dem Markenzeichen des Kraftfahrzeugherstellers versehene Original-Teile (M.-Teile), von Original-Teile-Anbietern (Zulieferern) hergestellte und vertriebene Original-Teile (S.-Teile) sowie von anderen Teileherstellern produzierte Teile, die den Original-Teilen qualitativ gleichwertig sind (Ident-After-Market-Teile, IAM; vgl. BGH, Urteil vom 06. Oktober 2015 - KZR 87/13, bei juris Rz. 85, u.H. auf Kommission, Ergänzende Leitlinien Rn. 15).

    Angesichts der Bedeutung von X.-Originalteilen wird diese Beurteilung nicht dadurch in Frage gestellt, dass Tuner in ihnen geeignet erscheinenden Fällen auch S.- und A.-Produkte beziehen oder auf den Teilegroßhandel zurückgreifen können (vgl. BGH, Urteil vom 06. Oktober 2015 - KZR 87/13, bei juris Rzrn. 97, 64 und 66).

  • BGH, 05.12.2023 - KZR 101/20

    Fernwärmenetz Stuttgart

    In diesen Fällen entspricht es den Grundsätzen der Prozessökonomie, den Rechtsstreit mit einer Feststellungsklage zu führen (BGH, Urteile vom 17. Januar 1979 - KZR 1/78, WuW/E BGH 1567 [juris Rn. 12] - Nordmende; vom 30. Juni 1981 - KZR 19/80, WuW/E BGH 1885 [juris Rn. 10] - Sportschuhe; vom 22. Januar 1985 - KZR 35/83, WuW/E BGH 2125 [juris Rn. 12] - Technics; vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, WRP 2016, 229 Rn. 25 - Porsche-Tuning).
  • BGH, 06.07.2021 - KZR 35/20

    Porsche-Tuning II

    Im Anschluss an das Urteil des Senats vom 6. Oktober 2015 (KZR 87/13, NZKart 2015, 535 - Porsche-Tuning) stellt es die Beklagte zu 2 den Porsche-Zentren außerdem frei, Tuning-Unternehmen, die ebenso wie der Kläger im Verfahren KZR 87/13 unternehmensbedingt abhängig von Porsche sind, unter den in diesem Urteil näher konkretisierten Voraussetzungen zu beliefern.

    Er hat weiter ausgeführt, neben Techart, der Klägerin im Fall "Porsche-Tuning" (NZKart 2015, 535), böten seine Mitgliedsunternehmen Cartronic, Oettinger Autotechnik, Hamann, MTM, Herceg, Mansory und 9ff spezielle Porsche-Tuning-Programme an.

    Zudem wenden sich die Beklagten und die unabhängigen Tuning-Unternehmen gleichermaßen an ein Kundensegment, das Wert darauf legt, dass in den Verkaufsräumen neue Fahrzeuge präsentiert werden (vgl. BGH, NZKart 2015, 535 Rn. 72 bis 74 - Porsche-Tuning).

    Der Senat hat offengelassen, ob bei einer Verwendung für individualisierte und veredelte Porsche-Fahrzeuge der relevante Markt auf OEM-Teile zu verengen ist (BGH, NZKart 2015, 535 Rn. 85).

    Denn ohne die Bestimmung des Art. 4 Buchst. b Nr. iv Vertikal-GVO könnten Anbieter, die zugleich selbst Weiterverarbeiter sind, davon abgehalten werden, ihre Vorprodukte an andere Weiterverarbeiter zu liefern, weil sie befürchten müssten, dass die Vorprodukte von diesen unkontrolliert an weitere Konkurrenten verkauft werden (BGH, NZKart 2015, 535 Rn. 94 - Porsche-Tuning).

    Nach Art. 4 Buchst. b Nr. iv Vertikal-GVO können die Beklagten danach den Porsche-Zentren untersagen, die Mitglieder des Klägers mit Teilen aus den eigenen Porsche-Tuning-Programmen zu beliefern, die zu einer wertschöpfenden Weiterverwendung und von vornherein nicht zum unveränderten Weiterverkauf an die Porsche-Zentren geliefert werden (BGH, NZKart 2015, 535 Rn. 101 - Porsche-Tuning).

  • BGH, 27.09.2022 - KZB 75/21

    Aufhebung eines Schiedsspruchs: Uneingeschränkte Kontrolle durch das ordentliche

    Schiedsgericht und Oberlandesgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Frage, ob für die Ablehnung der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht, einer Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bedarf (BGH, Urteile vom 12. April 2016 - KZR 30/14, WuW 2016, 427 Rn. 48 - NetCologne; vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 59 - Porsche-Tuning, mwN).
  • BAG, 23.03.2016 - 5 AZR 758/13

    Verfahrensrechtliche Gegenrüge - Klageänderung in der Revision - Feststellung

    Die Klägerin war als Revisionsbeklagte nicht gehindert, wegen einer Verletzung der Hinweispflicht durch das Landesarbeitsgericht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht eine auf § 139 Abs. 3 ZPO gestützte Verfahrensrüge ("Gegenrüge") zu erheben (vgl. BAG 28. September 2005 - 10 AZR 587/04 - zu III 3 a der Gründe; BGH 6. Oktober 2015 - KZR 87/13 - Rn. 39; Musielak/Voit/Ball 13. Aufl. ZPO § 551 Rn. 12; MüKoZPO/Krüger 4. Aufl. § 551 Rn. 20) .
  • LG Dortmund, 27.02.2019 - 8 O 19/18
  • BGH, 23.01.2018 - KZR 48/15

    Zulassung eines Autohauses als Vertragswerkstatt für Fahrzeuge der Marken Jaguar

  • LG Frankfurt/Main, 21.01.2016 - 3 O 505/13

    Zugangsanspruch unabhängiger Unternehmen zu VIN-Datenbank - KIA

  • LG Dortmund, 24.05.2023 - 8 O 1/23

    Einstweiliger Rechtsschutz, Spielevermittler, Kartellverbot, Verbandsprivileg,

  • OLG Düsseldorf, 12.01.2022 - U (Kart) 4/21
  • OLG Düsseldorf, 12.10.2016 - U (Kart) 2/16

    Wirksamkeit der Änderung von Satzungsbestimmungen eines vertikalen

  • BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 696/16

    Befristung - mittelbare Vertretung - Kausalzusammenhang

  • BGH, 10.12.2019 - KZR 57/19

    Adressatenkreis des kartellrechtlichen Behinderungs- und Diskriminierungsverbots;

  • BGH, 24.11.2020 - KZR 11/19

    Radio Cottbus

  • OLG Koblenz, 04.01.2024 - U 1102/23

    Rennstrecke, Nürburgring

  • LG Dortmund, 30.05.2018 - 8 O 10/18

    Gerichtsstandsvereinbarung für eine klagweise Geltendmachung bestimmter Ansprüche

  • OLG Frankfurt, 12.03.2019 - 11 U 8/15

    Verpflichtung zu Anschlussvertrag für Vertragshändler des Automobilherstellers

  • OLG Stuttgart, 09.12.2013 - 2 U 148/12

    Kartellrechtsverstoß: Unbestimmtheit eines Unterlassungsantrags;

  • BGH, 12.05.2016 - IX ZA 32/15

    Insolvenzverfahren: Streitwert der Tabellenfeststellungsklage

  • LG Frankfurt/Main, 16.12.2021 - 3 O 410/20
  • LG Frankfurt/Main, 05.05.2022 - 3 O 58/22

    Sperrung von Werbeanzeigen für KFZ-Wunschkennzeichen durch Google ist

  • OLG Karlsruhe, 25.01.2021 - 6 W 24/20

    Zulässigkeit einer Nebenintervention: Einstweiliger Verfügungsantrag eines

  • OLG Frankfurt, 10.03.2022 - 11 U 19/21

    Zur Frage des Bestehens einer unternehmensbedingten Abhängigkeit der

  • OLG Frankfurt, 13.06.2023 - 11 U 14/23

    Vorwurf des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch Angebot einer

  • OLG Köln, 16.09.2022 - 19 Sch 12/22
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