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   BGH, 22.10.1996 - KZR 19/95   

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https://dejure.org/1996,354
BGH, 22.10.1996 - KZR 19/95 (https://dejure.org/1996,354)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1996 - KZR 19/95 (https://dejure.org/1996,354)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1996 - KZR 19/95 (https://dejure.org/1996,354)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Stromversorgung - Mindestpreise - Grundrechtsverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Stromeinspeisung II"; Darlegungs- und Beweislast für die Bemessung der angemessenen Vergütung für Strom aus Wasserkraftwerken; Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 134, 1
  • NJW 1997, 574
  • NJW-RR 1997, 292 (Ls.)
  • ZIP 1997, 210
  • NVwZ 1997, 414 (Ls.)
  • GRUR 1997, 774
  • WM 1997, 633
  • DVBl 1997, 425
  • BB 1997, 229
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BGH, 22.10.1996 - KZR 19/95
    Dies ist - jedenfalls bei rein privatwirtschaftlichen Unternehmen - verfassungsrechtlich als Berufsausübungsregelung zu beurteilen, deren Zulässigkeit in erster Linie an Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist (vgl. BVerfGE 30, 292, 312; 68, 155, 170; 81, 156, 188).

    (2) Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung sind statthaft und bleiben im Rahmen der dem Gesetzgeber durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Regelungsbefugnis, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (vgl. BVerfGE 81, 156, 188).

    Eine Eignung des Mittels ist immer schon dann anzunehmen, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (BVerfGE 81, 156, 192).

    Dabei billigt das Grundgesetz dem Gesetzgeber jedoch auch in der Bestimmung der zur Verfolgung seiner Ziele geeigneten und erforderlichen Maßnahmen einen weiten Gestaltungsraum zu (vgl. - zu § 128 AFG - BVerfGE 81, 156, 192 f.).

    Sie berücksichtigen nicht den Gestaltungsraum des Gesetzgebers, der nicht gehalten ist, von einer finanziellen Belastung einer bestimmten Gruppe immer schon dann abzusehen, wenn die Belastung in der einen oder anderen Weise auf dem Weg über den öffentlichen Haushalt auch der Allgemeinheit auferlegt werden kann (vgl. dazu auch BVerfGE 33, 240, 246; 77, 84, 110 f.; vgl. weiter BVerfGE 30, 292, 319; 81, 156, 193 f.; 85, 226, 237).

    Diese erfordert daher einen Zurechnungsgrund, wie er in einer besonderen Verantwortungsbeziehung zwischen dem Belasteten und der zu erfüllenden Aufgabe liegen kann (vgl. dazu auch BVerfGE 75, 108, 159; 77, 308, 337; 81, 156, 197 f.; 85, 226, 237; Breuer in Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Band VI, § 148 Rdn. 28; Albrecht aaO. S. 176 f.).

    Darauf, ob der Gesetzgeber von Anfang an die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, mit der schon nach ihren Anknüpfungspunkten die Entwicklung zu einer mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr vereinbaren Ungleichbehandlung ausgeschlossen werden konnte, kommt es nicht an, solange der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfGE 81, 108, 117 f.; 81, 156, 205 f.).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BGH, 22.10.1996 - KZR 19/95
    Nach einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, wie sie bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten für die öffentlichen Energieversorgungsunternehmen in den Jahren 1991 bis 1993 anzunehmen ist, und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe (vgl. dazu BVerfGE 68, 193, 219) ergibt sich, daß die Beschränkung der freien Berufsausübung gerechtfertigt war.

    Die Vorschriften des Stromeinspeisungsgesetzes betreffen die Handlungsfreiheit im Bereich des Berufsrechts, die ihre spezielle Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 GG gefunden hat (vgl. BVerfGE 68, 193, 223).

    Das Grundrecht schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, keine Chancen und Verdienstmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 68, 193, 222; BGHZ 111, 349, 357; BGH, Urt. v. 14.3.1996 - III ZR 224/94, WM 1996, 1109, 1111, zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt).

    Die geschützte Rechtsposition der öffentlichen Energieversorgungsunternehmen an ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieben ist durch §§ 2 und 3 StrEG nicht berührt, weil diese Vorschriften nur die Berufsausübung regeln und dabei den gewerblichen Gesamtgewinn - jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Zeitraum - nicht in maßgeblicher Weise beeinflußt haben (vgl. BVerfGE 22, 380, 386; 33, 240, 247; 68, 193, 222 f.; BGHZ 111, 349, 356; Scholz, Windenergie aktuell 1995 Nr. 7 S. 15, 24; Pohlmann aaO. S. 118 f.).

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BGH, 22.10.1996 - KZR 19/95
    Dies ist - jedenfalls bei rein privatwirtschaftlichen Unternehmen - verfassungsrechtlich als Berufsausübungsregelung zu beurteilen, deren Zulässigkeit in erster Linie an Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist (vgl. BVerfGE 30, 292, 312; 68, 155, 170; 81, 156, 188).

    Die langfristige Sicherung der Energieversorgung, der Klima- und der Umweltschutz sind Gemeinschaftsinteressen von hohem Rang (vgl. BVerfGE 30, 292, 323 f.; BVerfG RdE 1984, 133, 136, jeweils zur Sicherheit der Energieversorgung).

    Sie berücksichtigen nicht den Gestaltungsraum des Gesetzgebers, der nicht gehalten ist, von einer finanziellen Belastung einer bestimmten Gruppe immer schon dann abzusehen, wenn die Belastung in der einen oder anderen Weise auf dem Weg über den öffentlichen Haushalt auch der Allgemeinheit auferlegt werden kann (vgl. dazu auch BVerfGE 33, 240, 246; 77, 84, 110 f.; vgl. weiter BVerfGE 30, 292, 319; 81, 156, 193 f.; 85, 226, 237).

    Eine Berufsausübungsregelung kann allerdings, auch wenn sie im ganzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, gegen Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, wenn innerhalb der betroffenen Berufsgruppe nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte, wenn auch zahlenmäßig begrenzte Gruppen typischer Fälle ohne zureichende sachliche Gründe wesentlich stärker als andere belastet werden (vgl. BVerfGE 30, 292, 327; 68, 155, 173).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BGH, 22.10.1996 - KZR 19/95
    Diese erfordert daher einen Zurechnungsgrund, wie er in einer besonderen Verantwortungsbeziehung zwischen dem Belasteten und der zu erfüllenden Aufgabe liegen kann (vgl. dazu auch BVerfGE 75, 108, 159; 77, 308, 337; 81, 156, 197 f.; 85, 226, 237; Breuer in Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Band VI, § 148 Rdn. 28; Albrecht aaO. S. 176 f.).

    Dem Gesetzgeber, dem bei seiner Beurteilung, ob sich auf der Grundlage des Gesetzes eine ins Gewicht fallende Ungleichbehandlung typischer Gruppen ergeben könne, ein Prognosespielraum zukommt (vgl. - zu Art. 3 Abs. 1 GG - BVerfGE 70, 1, 34; 75, 108, 162; vgl. auch Breuer aaO. § 148 Rdn. 14 ff.), ist schon deshalb kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 3 Abs. 1 GG vorzuwerfen.

    In diesem Anfangsstadium kann er sich auch mit einer weniger differenzierten Typisierung und Generalisierung begnügen (vgl. BVerfGE 70, 1, 34; 75, 108, 162).

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus BGH, 22.10.1996 - KZR 19/95
    Diese erfordert daher einen Zurechnungsgrund, wie er in einer besonderen Verantwortungsbeziehung zwischen dem Belasteten und der zu erfüllenden Aufgabe liegen kann (vgl. dazu auch BVerfGE 75, 108, 159; 77, 308, 337; 81, 156, 197 f.; 85, 226, 237; Breuer in Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Band VI, § 148 Rdn. 28; Albrecht aaO. S. 176 f.).

    Die Eigentumsgarantie schützt grundsätzlich auch nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten (vgl. BVerfGE 4, 7, 17; 8, 274, 330; 77, 308, 339 f.; 81, 108, 122).

    Ein gesetzgeberischer Formenmißbrauch zur Umgehung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe liegt darin nicht (zu diesem Gesichtspunkt bei der Auferlegung privatrechtlicher Geldleistungspflichten im öffentlichen Interesse vgl. auch BVerfGE 77, 308, 317, 319).

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 890/84

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die durch das Gesetz des Landes Hessen

    Auszug aus BGH, 22.10.1996 - KZR 19/95
    Sie berücksichtigen nicht den Gestaltungsraum des Gesetzgebers, der nicht gehalten ist, von einer finanziellen Belastung einer bestimmten Gruppe immer schon dann abzusehen, wenn die Belastung in der einen oder anderen Weise auf dem Weg über den öffentlichen Haushalt auch der Allgemeinheit auferlegt werden kann (vgl. dazu auch BVerfGE 33, 240, 246; 77, 84, 110 f.; vgl. weiter BVerfGE 30, 292, 319; 81, 156, 193 f.; 85, 226, 237).

    Diese erfordert daher einen Zurechnungsgrund, wie er in einer besonderen Verantwortungsbeziehung zwischen dem Belasteten und der zu erfüllenden Aufgabe liegen kann (vgl. dazu auch BVerfGE 75, 108, 159; 77, 308, 337; 81, 156, 197 f.; 85, 226, 237; Breuer in Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Band VI, § 148 Rdn. 28; Albrecht aaO. S. 176 f.).

    Die Belastung wird zusätzlich durch die Härteklausel des § 4 StrEG nach oben hin begrenzt (vgl. dazu auch BVerfGE 68, 155, 173; 85, 226, 235).

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvL 18/82

    Zur Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private

    Auszug aus BGH, 22.10.1996 - KZR 19/95
    Dies ist - jedenfalls bei rein privatwirtschaftlichen Unternehmen - verfassungsrechtlich als Berufsausübungsregelung zu beurteilen, deren Zulässigkeit in erster Linie an Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist (vgl. BVerfGE 30, 292, 312; 68, 155, 170; 81, 156, 188).

    Die Belastung wird zusätzlich durch die Härteklausel des § 4 StrEG nach oben hin begrenzt (vgl. dazu auch BVerfGE 68, 155, 173; 85, 226, 235).

    Eine Berufsausübungsregelung kann allerdings, auch wenn sie im ganzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, gegen Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, wenn innerhalb der betroffenen Berufsgruppe nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte, wenn auch zahlenmäßig begrenzte Gruppen typischer Fälle ohne zureichende sachliche Gründe wesentlich stärker als andere belastet werden (vgl. BVerfGE 30, 292, 327; 68, 155, 173).

  • BGH, 06.10.1992 - KZR 10/91

    Stromeinspeisung durch Wasserkraftwerk

    Auszug aus BGH, 22.10.1996 - KZR 19/95
    Wie der Senat in seinem - auch vom Berufungsgericht herangezogenen - Urteil vom 6. Oktober 1992 (BGHZ 119, 335, 341 f. - Stromeinspeisung I) dargelegt hat, ist ein Energieversorgungsunternehmen mit Gebietsmonopol, das die Wahl zwischen dem Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien und solchem aus endlichen Primärenergiequellen hat, grundsätzlich verpflichtet, den Strom aus erneuerbaren Energien aufzunehmen und dafür einen angemessenen Preis zu zahlen, dessen Höhe den aufgrund der Einspeisung ersparten Kosten einer anderweitigen Beschaffung entspricht (sogenannte vermiedene Kosten).

    Bereits vor dem Inkrafttreten des Stromeinspeisungsgesetzes am 1. Januar 1991 hatten Unternehmen, die innerhalb des Versorgungsgebiets eines marktbeherrschenden Energieversorgungsunternehmens Strom aus erneuerbaren Energien erzeugten, gemäß § 35 GWB i.V. mit § 26 Abs. 2 GWB einen Anspruch auf Abnahme des Stroms und auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (vgl. BGHZ 119, 335 - Stromeinspeisung I; vgl. dazu auch oben Abschnitt A).

    Die nunmehr in § 2 StrEG verankerte Pflicht der öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen, ergab sich vor Inkrafttreten des Stromeinspeisungsgesetzes für marktbeherrschende Energieversorgungsunternehmen bereits aus § 35 GWB i.V. mit § 26 Abs. 2 GWB (vgl. BGHZ 119, 335, 341 f. - Stromeinspeisung I).

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus BGH, 22.10.1996 - KZR 19/95
    Der Grundsatz der Gleichheit der Bürger bei der Auferlegung öffentlicher Lasten ist als wesentliche Ausprägung rechtsstaatlicher Demokratie (vgl. BVerfGE 55, 274, 303) nicht nur bei der Auferlegung von Abgaben (vgl. dazu BVerfG NVwZ 1996, 469, 470 [Wasserpfennig]), sondern auch bei der Indienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben zu beachten (vgl. Scholz in Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Art. 12 Rdn. 155).

    Der Gleichheitssatz verlangt, daß eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen läßt (vgl. BVerfG NVwZ 1996, 469, 472, m.w.N.).

  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 74/88

    Abgrenzung zwischen Berufsausübungsregelung und enteignungsgleichem Eingriff

    Auszug aus BGH, 22.10.1996 - KZR 19/95
    Das Grundrecht schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, keine Chancen und Verdienstmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 68, 193, 222; BGHZ 111, 349, 357; BGH, Urt. v. 14.3.1996 - III ZR 224/94, WM 1996, 1109, 1111, zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt).

    Die geschützte Rechtsposition der öffentlichen Energieversorgungsunternehmen an ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieben ist durch §§ 2 und 3 StrEG nicht berührt, weil diese Vorschriften nur die Berufsausübung regeln und dabei den gewerblichen Gesamtgewinn - jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Zeitraum - nicht in maßgeblicher Weise beeinflußt haben (vgl. BVerfGE 22, 380, 386; 33, 240, 247; 68, 193, 222 f.; BGHZ 111, 349, 356; Scholz, Windenergie aktuell 1995 Nr. 7 S. 15, 24; Pohlmann aaO. S. 118 f.).

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

  • BVerfG, 27.06.1972 - 1 BvL 34/70

    Verfassungsmäßigkeit der Entschädigung für Sachverständige

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvL 4/65

    Verfassungsmäßigkeit des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes 1963

  • BGH, 14.03.1996 - III ZR 224/94

    Entschädigung für die Weigerung der Zustimmung zur Erbringung ärztlicher

  • BVerfG, 29.11.1967 - 1 BvR 175/66

    Dienstleistungspflichten von Kreditinstituten

  • BVerfG, 09.01.1996 - 2 BvL 12/95

    Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Verfassungswidrigkeit des

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BGH, 12.10.1993 - X ZR 65/92

    Schätzung des Schadens bei feststehendem Haftungsgrund und Schadenseintritt;

  • BGH, 02.07.1996 - KZR 31/95

    "Kraft-Wärme-Kopplung"; Bemessung der angemessenen Vergütung für die

  • BGH, 12.11.1991 - KZR 18/90

    Amtsanzeiger - Wettbewerbsbehinderung

  • BGH, 28.09.1995 - IX ZR 158/94

    Haftung des Steuerberaters für Nichtberücksichtigung einer festen

  • BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 160/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Pflicht von

    a) Der Bundesgerichtshof hat sich bereits mit der Verfassungsmäßigkeit des StrEG in der ursprünglichen Fassung vom 7. Dezember 1990 (aaO; im folgenden: StrEG 1990) auseinandergesetzt und diese mit eingehender Begründung bejaht (BGHZ 134, 1, 13 ff.).
  • BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 169/13

    Strombelieferungsvertrag für ein Textilunternehmen: Verfassungsmäßigkeit der

    Eine Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand hat der Bundesgerichtshof bereits für die erhöhten Beschaffungskosten verneint, welche die Energieversorgungsunternehmen aufgrund der Regelungen des EEG 2000 und - davor - des Stromeinspeisungsgesetzes zu tragen hatten (zum Stromeinspeisungsgesetz 1998 und zum EEG 2000: Senatsurteile vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 160/02, BGHZ 155, 141, 148 ff.; vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 90/02, WM 2004, 748 unter II 3; jeweils mwN; ebenso zum Stromeinspeisungsgesetz 1990: BGH, Urteil vom 22. Oktober 1996 - KZR 19/95, BGHZ 134, 1, 13 ff.; vgl. auch BVerfG, NJW 1997, 573; aA Büdenbender, NVwZ 2004, 823, 825; Kube/Palm/Seiler, NJW 2003, 927, 930 f.).

    Vielmehr statuiert das EEG 2012 - nicht anders als frühere Fassungen des EEG oder das Stromeinspeisungsgesetz - ausschließlich Leistungs-, Abnahme- und Zahlungspflichten zwischen Rechtssubjekten des Privatrechts (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 160/02, aaO S. 153 f., 157; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1996 - KZR 19/95, aaO S. 27 f.).

    Auch eine entsprechende Heranziehung dieser Voraussetzungen kommt nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 160/02, aaO; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1996 - KZR 19/95, aaO S. 28 f.).

    Aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers liegt in der Wahl einer Preisregulierung im Verhältnis zwischen privaten Rechtssubjekten anstelle einer Sonderabgabe oder einer Erhöhung der Stromsteuer, verbunden mit einer öffentlich-rechtlich verwalteten Subventionsregelung zugunsten der Erzeuger erneuerbarer Energien, schließlich auch kein "Formenmissbrauch" (Bösche, aaO, S. 181; Dalibor, aaO S. 421; ebenso BGH, Urteil vom 22. Oktober 1995 - KZR 19/95, aaO; vgl. zum Formenmissbrauch allgemein: BVerfGE 24, 367, 398 ff.; BVerGE 38, 61, 80; BVerfG NVwZ-RR 1999, 376, 377).

  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 90/02

    Zur Abwälzung erhöhter Kosten durch staatliche Förderung erneuerbarer Energien

    Wie der Bundesgerichtshof für Leistungspflichten nach dem Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I 1990, 2633) entschieden hat, stellten diese nach ihrem materiellen Gehalt keine Abgabenlasten dar, weil mit der Festlegung des Mindestpreises für den eingespeisten Strom aus erneuerbaren Energien dieser Strom gefördert werden sollte, ohne daß eine Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand erreicht wurde; es handelte sich damit um eine Preisfestsetzung im Rahmen des Austauschverhältnisses der beteiligten Unternehmen (BGHZ 134, 1, 27 f.; siehe auch BVerfG, NJW 1997, 573).

    Wenn die dort bestimmten Vergütungen, die nach Art der Energiequellen gestaffelt waren und sich nach den Durchschnittserlösen je Kilowattstunde aus der Stromabgabe des Versorgungsunternehmens an den Letztverbraucher richteten (vgl. BGH 134, 1, 13), bei der Abfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht berücksichtigt worden waren, steht dies daher der Annahme einer Vertragslücke nicht entgegen.

  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 337/97

    Aussetzung des Verfahrens wegen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines

    In einem früheren Rechtsstreit, in dem die jetzige Beklagte unter anderem ebenfalls aus dem Stromeinspeisungsgesetz auf Bezahlung von Strom in Anspruch genommen worden ist, hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 22. Oktober 1996 - KZR 19/95 (= WM 1997, 633, für BGHZ 134, 1 [BGH 22.10.1996 - KZR 19/95] vorgesehen) die Verfassungsmäßigkeit des Stromeinspeisungsgesetzes bejaht und dementsprechend die Beklagte insoweit zur Zahlung verurteilt.

    Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 1996 (aaO) sind nicht ersichtlich.

    Das zeigen auch die umfangreichen Ausführungen des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs in dessen Urteil vom 22. Oktober 1996 (aaO unter B III).

    Andererseits hat die Beklagte im Rahmen ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 1996 (aaO) die Möglichkeit, dem Bundesverfassungsgericht ihre Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit des Stromeinspeisungsgesetzes und etwaige besondere Gesichtspunkte des vorliegenden Rechtsstreits umfassend vorzutragen.

  • BGH, 08.12.1998 - KZR 49/97

    Kraft-Wärme-Kopplung II

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats unabhängig davon, ob das Energieversorgungsunternehmen, in dessen Netz der vom Kleinerzeuger produzierte Strom eingespeist wird, sich im wesentlichen auf die Verteilung fremderzeugten Stroms beschränkt (vgl. BGHZ 119, 335, 341 - Stromeinspeisung I; 133, 177, 179 - Kraft-Wärme-Kopplung I) oder selbst in erheblichem Umfang Strom erzeugt (vgl. BGHZ 134, 1, 6 f. - Stromeinspeisung II; BGH, Urt. v. 22.10.1996 - KZR 18/95, WuW/E 3099, 3101 - Stromveredelung).

    Ein Energieversorgungsunternehmen muß aber als Folge der Aufnahme eingespeisten Stroms keine Erhöhung seiner Strombeschaffungskosten hinnehmen (vgl. BGHZ 134, 1, 7 - Stromeinspeisung II).

    Dabei sind auch die Menge und die elektrizitätswirtschaftliche Wertigkeit des eingespeisten Stroms zu berücksichtigen (BGHZ 134, 1, 7 - Stromeinspeisung II; BGH WuW/E 3099, 3102 - Stromveredelung).

    Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung darüber, unter welchen Bedingungen ein Energieversorgungsunternehmen, das den Strom ganz oder teilweise selbst erzeugt, aufgrund von hinreichend stetigen Stromlieferungen einer großen Zahl von Kleineinspeisern seine eigenen Erzeugungskapazitäten verringern kann, wie weit die Darlegungslast des Energieversorgungsunternehmens reicht (vgl. dazu BGHZ 134, 1, 9 - Stromeinspeisung II) und unter welchen Umständen eine anteilige Berücksichtigung der dadurch vermiedenen Fixkosten bei der Ermittlung der dem einzelnen Kleineinspeiser zustehenden angemessenen Vergütung geboten ist.

  • OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 156/15

    Erhebung der EEG-Umlage: Begriff des Letztverbrauchers; Auslegung der

    Vielmehr statuiert das EEG 2012 - nicht anders als frühere Fassungen des EEG oder das Stromeinspeisungsgesetz - ausschließlich Leistungs-, Abnahme- und Zahlungspflichten zwischen Rechtssubjekten des Privatrechts (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 160/02, aaO S. 153 f., 157; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1996 - KZR 19/95, aaO S. 27 f.).
  • BGH, 08.10.2003 - VIII ZR 165/01

    Pflicht eines Energieversorgungsunternehmens zur Abnahme von aus erneuerbaren

    Nach dem Stromeinspeisungsgesetz waren zur Abnahme und Vergütung nur diejenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, die ein Versorgungsgebiet zur allgemeinen Versorgung im Sinne von § 6 Abs. 1 EnWG a.F. hatten; allein diese Unternehmen trafen, von der Härteklausel des § 4 StrEG abgesehen, die sich aus der höheren Vergütung ergebenden Mehrbelastungen (vgl. BGHZ 134, 1, 12 f. und 20 ff.).
  • OLG Stuttgart, 27.05.2010 - 202 EnWG 1/10

    Energieversorgung: Netzbetreibereigenschaft einer Ferienpark GmbH

    bb) Nach Art. 2 Ziff. 19 EltRL ist die Energieversorgung der Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden (vgl. auch Boesche/Wolf a.a.O. 297 [FN 116]; vgl. zum Netzbegriff auch BGHZ 134, 1 [juris Tz. 39 bis 42] - Stromeinspeisung II ).
  • BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 161/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Pflicht von

    a) Der Bundesgerichtshof hat sich bereits mit der Verfassungsmäßigkeit des StrEG in der ursprünglichen Fassung vom 7. Dezember 1990 (aaO; im folgenden: StrEG 1990) auseinandergesetzt und diese mit eingehender Begründung bejaht (BGHZ 134, 1, 13 ff.).
  • BGH, 15.06.2005 - VIII ZR 74/04

    Höhe der Vergütung bei Stromeinspeisung

    Das betrifft die Hilfsanträge zu I 2 für die Monate Juli bis September 2000 sowie zu II 3 und 4, mit denen die Klägerin im Wege der Stufenklage kartellrechtliche Schadensersatzansprüche aus §§ 20, 33 GWB auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung für den in der betreffenden Zeit gelieferten Strom unter Berücksichtigung der sogenannten vermiedenen Kosten (vgl. BGHZ 119, 335; 133, 177; 134, 1, 6, jeweils zu §§ 26 Abs. 2, 35 GWB a.F.) geltend macht.
  • BGH, 26.11.2003 - VIII ZR 89/03

    Erstattung der Netzanschlusskosten durch den Betreiber einer Anlage zur Gewinnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2000 - C-379/98

    GENERALANWALT F.G. JACOBS IST DER ANSICHT, DASS DAS DEUTSCHE

  • VGH Hessen, 13.09.2016 - 6 A 53/15

    Materielle Ausschlussfrist für einen Antrag nach §§ 40 ff. EEG 2009

  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 310/02

    Zur Abwälzung erhöhter Kosten durch staatliche Förderung erneuerbarer Energien

  • BFH, 20.02.2003 - III R 29/01

    Investitionszulage für Windenergieanlage

  • OLG Düsseldorf, 13.02.2019 - 27 U 8/17

    Zahlung und Rückzahlung von Einspeisevergütung nach dem EEG

  • OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 158/15
  • VGH Bayern, 23.02.2006 - 7 BV 05.1826

    Verpflichtung zum unentgeltlichen Zur-Verfügung-Stellen eines Kabelfernsehkanals,

  • OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 157/15
  • OLG Koblenz, 28.09.1999 - 1 U 1044/96

    Verpflichtung eines Energieversorgungsunternehmens zur Abnahme der von einer

  • BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 322/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Pflicht von

  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.2008 - 1 S 174/08

    Keine Entschädigung für gewerbliche Betreiber von Funktürmen bei Duldungspflicht

  • LG Mannheim, 26.02.1999 - 7 O 180/97

    Anspruch auf Vergütung des in das Netz eingespeisten Stroms; Anwendbarkeit des

  • BFH, 19.05.2004 - III R 12/02

    InvZul; Windkraftanlage

  • OLG Naumburg, 21.11.2013 - 2 U 19/13

    Erneuerbare Energien: Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers bei Nichterfüllung

  • LG Krefeld, 05.03.2002 - 12 O 174/01
  • LG Koblenz, 31.01.2002 - 1 HO 92/01

    Erneuerbare-Energien-Gesetz und Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz

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