Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.07.2018

Rechtsprechung
   BGH, 24.11.2020 - KZR 35/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,47782
BGH, 24.11.2020 - KZR 35/17 (https://dejure.org/2020,47782)
BGH, Entscheidung vom 24.11.2020 - KZR 35/17 (https://dejure.org/2020,47782)
BGH, Entscheidung vom 24. November 2020 - KZR 35/17 (https://dejure.org/2020,47782)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 9 PatG, § 564 ZPO, Art. 102 AEUV, § 203 BGB, § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB, § 15 Abs. 3 PatG, § 404 BGB, § 413 BGB, § 139 Abs. 2 PatG, § 562 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Missbrauch von Marktmacht durch eine Patentverletzungsklage durch den Inhaber eines standardessentiellen Patents (FRAND-Einwand II); Bereitschaft zur Vergabe einer Lizenz zu fairen und nicht-diskriminierenden (FRAND) Bedingungen; Erkennbarkeit der Lizenzwilligkeit des ...

  • rewis.io

    Verletzung eines standardessentiellen Patents: Missbrauch der Marktmacht bei Erhebung einer Patentverletzungsklage; Lizenzwilligkeit des Verletzers und Lizenzierungsbereitschaft des Patentinhabers; Einwand des "Patenthinterhalts" gegen den Einzelrechtsnachfolger des ...

  • Betriebs-Berater

    Patentverletzungsklage - FRAND-Einwand II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 102 Abs. 2 Buchst. b)-c)
    Missbrauch von Marktmacht durch eine Patentverletzungsklage durch den Inhaber eines standardessentiellen Patents (FRAND-Einwand II); Bereitschaft zur Vergabe einer Lizenz zu fairen und nicht-diskriminierenden (FRAND) Bedingungen; Erkennbarkeit der Lizenzwilligkeit des ...

  • datenbank.nwb.de

    FRAND-Einwand II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand im Patentverletzungsstreitverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 227, 305
  • GRUR 2021, 585
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines

    Auszug aus BGH, 24.11.2020 - KZR 35/17
    Wie der Senat in seinem zwischen den Prozessparteien ergangenen Urteil vom 5. Mai 2020 (KZR 36/17, WRP 2020, 1194 Rn. 54 - FRAND-Einwand) näher ausgeführt hat, bedarf die Annahme eines eigenständigen Lizenzmarkts zunächst der Feststellung, dass es sich um ein standardessentielles Patent handelt, also die Benutzung der patentgeschützten Lehre für die Umsetzung eines (von einer Standardisierungsorganisation normierten oder auf dem Markt durchgesetzten) Standards unerlässlich ist (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 40/02, BGHZ 160, 67, 74 - Standard-Spundfass; WRP 2020, 1194 Rn. 58 - FRAND-Einwand), so dass es in der Regel technisch nicht möglich ist, die Erfindung zu umgehen, ohne für den Produktmarkt wichtige Funktionen einzubüßen (BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 58 - FRAND-Einwand; vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, WRP 2015, 2783 Rn. 49 - Huawei/ZTE; Europäische Kommission, Beschluss vom 29. April 2014 - C (2014) 2892 Rn. 52 - Motorola).

    a) Wie der Senat in seinem zwischen denselben Parteien ergangenen Urteil vom 5. Mai 2020 (WRP 2020, 1194 - FRAND-Einwand) im Anschluss an die Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs (WRP 2015, 1080 Rn. 54 ff. - Huawei/ZTE) näher erläutert hat, kann ein marktbeherrschender Patentinhaber, der sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, seine Marktmacht nicht nur dadurch missbräuchlich ausnutzen, dass er einem lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages verweigert und ihn mit einer Klage auf Unterlassung, Rückruf und Entfernung von Produkten aus den Vertriebswegen oder auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nimmt.

    b) Aus der Verpflichtung, einen solchen Missbrauch zu unterlassen, und der besonderen Verantwortung des marktbeherrschenden Patentinhabers folgt, dass er den Patentverletzer zunächst auf die Verletzung des Klagepatents hinzuweisen hat, wenn dieser sich (möglicherweise) nicht bewusst ist, mit der Implementierung einer vom Standard geforderten technischen Lösung rechtswidrig von der Lehre des standardessentiellen Patents Gebrauch zu machen (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 60-62 - Huawei/ZTE; BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 73 f. - FRAND-Einwand).

    c) Da die FRAND-Verpflichtungserklärung im Grundsatz nichts daran ändert, dass derjenige, der von der technischen Lehre eines Patents Gebrauch machen will, hierzu eine Lizenz des Patentinhabers einholen muss (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 58 - Huawei/ZTE), können sich weitere Verhaltenspflichten des marktbeherrschenden Patentinhabers erst und nur dann ergeben, wenn der Nutzer der geschützten technischen Lehre seinen Willen zum Ausdruck bringt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 63 - Huawei/ZTE).

    bb) Diese Anforderungen an die Lizenzbereitschaft des Patentverletzers stehen entgegen der Auffassung der Beklagten in Einklang mit Art. 102 AEUV und dessen Auslegung in der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs (WRP 2015, 1080 Rn. 71 - Huawei/ZTE); sie erfordern auch keine erneute Vorlage.

    (1) Wie der Gerichtshof ausgesprochen hat, missbraucht der Patentinhaber, der eine FRAND-Erklärung abgegeben hat, seine marktbeherrschende Stellung durch die Erhebung einer Klage auf Unterlassung oder Rückruf patentverletzender Erzeugnisse grundsätzlich nicht, wenn er vor Erhebung der Klage den gebotenen Verletzungshinweis gegeben hat, dem Patentverletzer - nachdem dieser seinerseits seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen - ein konkretes Lizenzangebot zu solchen Bedingungen unterbreitet und hierzu insbesondere die Lizenzgebühr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung angegeben hat und der Patentverletzer, obwohl er die geschützte technische Lehre weiterhin benutzt, auf dieses Angebot nicht mit Sorgfalt, gemäß den anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und in Übereinstimmung mit den Geboten von Treu und Glauben reagiert, was es insbesondere verbietet, dass er bei seiner Reaktion eine Verzögerungstaktik verfolgt (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 71 - Huawei/ZTE).

    Ferner hat der Gerichtshof den Verletzer für verpflichtet erachtet, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Patentinhaber ein von ihm gemachtes Gegenangebot abgelehnt hat, die Realisierbarkeit der Ansprüche des Patentinhabers aus dem abzuschließenden Lizenzvertrag durch Leistung einer angemessenen Sicherheit zu gewährleisten (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 67- Huawei/ZTE).

    (2) Der Gerichtshof der Europäischen Union betont mithin die beiderseitige Verpflichtung zu einem konstruktiven Austausch, durch den ein gerechter Ausgleich der betroffenen Interessen erreicht werden soll (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 55 - Huawei/ZTE; vgl. BGHZ 152, 84, 97 - Fährhafen Puttgarden I).

    Dabei ist den besonderen rechtlichen und tatsächlichen Umständen des konkreten Falles gebührend Rechnung zu tragen (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 56 - Huawei/ZTE).

    (3) Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, der Umstand, dass der Unionsgerichtshof ein konkretes schriftliches Lizenzangebot des Patentinhabers verlange, nachdem der Patentverletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht habe, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen (WRP 2015, 1080 Rn. 71 - Huawei/ZTE, Hervorhebung durch den Senat), stehe einem Verständnis der Obliegenheit der Lizenzbereitschaftserklärung als einer Art Dauerzustand oder fortgesetzter Handlung entgegen.

    Dabei gerät aus dem Blick, dass sich der Missbrauch von Marktmacht in Fällen der vorliegenden Art aus der Weigerung des Marktbeherrschers ergibt, den Anspruch eines Unternehmens der Marktgegenseite auf rechtmäßigen Zugang zu der Erfindung zu erfüllen und hierzu eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 53 - Huawei/ZTE).

    Es ist der missbräuchliche Charakter dieser Weigerung, der der klageweisen Inanspruchnahme aus dem Patent entgegengehalten werden kann (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 54 - Huawei/ZTE).

    Denn dies verkennt den auch vom Unionsgerichtshof hervorgehobenen Grundsatz, dass derjenige, der von der technischen Lehre Gebrauch machen will, dazu eine Lizenz einholen muss (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 58 - Huawei/ZTE).

    Die "Verzögerungstaktik", die der Verletzer nicht betreiben darf und die, wie der Unionsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen hat (WRP 2015, 1080 Rn. 71 - Huawei/ZTE), einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung ausschließt, besteht deshalb typischerweise gerade darin, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen nicht schlichtweg abzulehnen, sondern ihn vorgeblich anzustreben, aber die Findung einer angemessenen Lösung im Einzelnen zu hintertreiben oder zumindest so lange wie möglich hinauszuschieben.

    Diesem lag die Annahme zugrunde, dass ein Missbrauch nur gegenüber einem Patentverletzer in Betracht kommt, der objektiv bereit, willens und fähig ist, einen Vertrag über eine FRAND-Lizenz zu schließen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 20. November 2014 - C-170/13, juris Rn. 74-75, 80).

    Der Generalanwalt hat weder eine von ZTE im Anschluss an eine Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2012 (IP/12/1448) als ausreichend angesehene bloße Verhandlungsbereitschaft für genügend gehalten, noch zwingend ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages im Sinne der Orange-Book-Entscheidung des Senats (Urteil vom 6. Mai 2009 - KZR 39/06, BGHZ 180, 312 Rn. 29) für erforderlich erachtet (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 20. November 2014 - C-170/13, juris Fn. 19).

    Dem Verletzer obliegt es danach, auf das Angebot des Patentinhabers mit Sorgfalt, gemäß den in dem Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben zu reagieren, was auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist und unter anderem impliziert, dass keine Verzögerungstaktik verfolgt wird (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 65 - Huawei/ZTE).

    Dies ist der Grund dafür, dass - wie der Unionsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen hat - der Patentverletzer sich in diesem Fall nicht auf den missbräuchlichen Charakter einer Unterlassungs- oder Rückrufklage berufen kann (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 66 - Huawei/ZTE) und dass Entsprechendes gilt, wenn der Verletzer trotz Ablehnung seines Gegenangebots das Patent weiter benutzt, es jedoch unterlässt, eine angemessene Sicherheit gemäß den in dem betreffenden Bereich anerkannten Gepflogenheiten zu leisten (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 67 - Huawei/ZTE).

    Unter welchen weiteren vom Unionsgerichtshof nicht genannten Umständen eine fehlende Lizenzbereitschaft des Patentverletzers vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, deren Beurteilung den nationalen Gerichten obliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - C -160/09, Slg 2010, I-4591 Rn. 24 - Ioannis Katsivardas/Nikolaos Tsitsikas; EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 70 - Huawei/ZTE; Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 20. November 2014 - C-170/13, juris Rn. 76; UK Supreme Court, Urteil vom 26. August 2020, [2020] UKSC 37 Rn. 157) und grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist.

    Denn die Reaktion des Verletzers auf das Angebot des Patentinhabers muss mit der nach den in dem betreffenden Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten gebotenen Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den Geboten von Treu und Glauben erfolgen (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 71 - Huawei/ZTE).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass es dem Patentverletzer unbenommen bleibt, neben den Verhandlungen über die Erteilung von Lizenzen die Rechtsbeständigkeit der zu lizenzierenden Patente anzufechten oder ihre Benutzung in Abrede zu stellen oder sich dies vorzubehalten (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 69 - Huawei/ZTE).

    Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Benutzer eines Patents, wenn er nicht ihr Inhaber ist, grundsätzlich vor jeder Benutzung eine Lizenz einholen muss (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 59 - Huawei/ZTE), und auf eigenes Risiko handelt, wenn er meint, wegen fehlender Rechtsbeständigkeit oder fehlender Verletzung hierauf verzichten zu können.

    Damit ist nicht notwendigerweise ausgeschlossen, dass dem Patentverletzer im Lizenzvertrag das Recht vorbehalten bleibt, die Nutzung der Lizenz in Frage zu stellen (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 20. November 2014 - C-170/13 Schlussantrag Nr. 5).

  • BGH, 05.05.2020 - KZR 36/17

    FRAND-Einwand - FRAND-Bedinungen, besondere Verhaltenspflichten eines

    Auszug aus BGH, 24.11.2020 - KZR 35/17
    a) Die Frage, wie Patentanspruch 17 des Klagepatents auszulegen ist, ist eine Rechtsfrage und kann vom Revisionsgericht in vollem Umfang nachgeprüft werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2004 - X ZR 255/01, BGHZ 160, 204, 212 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Urteil vom 20. Mai 2008 - X ZR 180/05, BGHZ 176, 311 Rn. 19 - Tintenpatrone I; Urteil vom 5. Mai 2020 - KZR 36/17, WRP 2020, 1194 Rn. 26 - FRAND-Einwand I).

    Sind Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben - wie hier - Bestandteil eines Schutzanspruchs, nehmen sie zwar in der Regel an dessen Aufgabe teil, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2008 - X ZR 180/05, BGHZ 176, 311 Rn. 17 - Tintenpatrone I; BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 31 - FRAND-Einwand).

    Wie der Senat in seinem zwischen den Prozessparteien ergangenen Urteil vom 5. Mai 2020 (KZR 36/17, WRP 2020, 1194 Rn. 54 - FRAND-Einwand) näher ausgeführt hat, bedarf die Annahme eines eigenständigen Lizenzmarkts zunächst der Feststellung, dass es sich um ein standardessentielles Patent handelt, also die Benutzung der patentgeschützten Lehre für die Umsetzung eines (von einer Standardisierungsorganisation normierten oder auf dem Markt durchgesetzten) Standards unerlässlich ist (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 40/02, BGHZ 160, 67, 74 - Standard-Spundfass; WRP 2020, 1194 Rn. 58 - FRAND-Einwand), so dass es in der Regel technisch nicht möglich ist, die Erfindung zu umgehen, ohne für den Produktmarkt wichtige Funktionen einzubüßen (BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 58 - FRAND-Einwand; vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, WRP 2015, 2783 Rn. 49 - Huawei/ZTE; Europäische Kommission, Beschluss vom 29. April 2014 - C (2014) 2892 Rn. 52 - Motorola).

    Darüber hinaus ist Voraussetzung für einen eigenständigen Lizenzmarkt, dass die dem Patent und dem Standard entsprechende technische Lehre nicht durch eine andere technische Gestaltung des Produkts substituierbar ist (BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 58 - FRAND-Einwand; vgl. EuGH, Slg. 2004, I-5039 Rn. 28 - IMS Health; BGHZ 160, 67, 74 - Standard-Spundfass).

    Dies genügt für die Annahme eines eigenständigen Lizenzmarkts, da ein Mobilfunkgerät, das die technische Lehre des Klagepatents nicht umsetzt, danach nicht wettbewerbsfähig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-418/01, Slg. 2004, I-5039 = WRP 2004, 717 Rn. 29 - IMS Health; BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 59 f. - FRAND-Einwand).

    c) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass trotz der in einem solchen Fall rechtlich vermittelten Zugangssperre außergewöhnliche Gründe vorliegen können, die eine Marktbeherrschung durch den Inhaber des standardessentiellen Patents ausschließen können (BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 61 f. - FRAND-Einwand).

    Es hat jedoch weder dem Vorbringen der Parteien noch den Umständen des Falles Anhaltspunkte dafür entnehmen können; der revisionsrechtlichen Nachprüfung hält dies stand (BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 62 ff. - FRAND-Einwand).

    a) Wie der Senat in seinem zwischen denselben Parteien ergangenen Urteil vom 5. Mai 2020 (WRP 2020, 1194 - FRAND-Einwand) im Anschluss an die Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs (WRP 2015, 1080 Rn. 54 ff. - Huawei/ZTE) näher erläutert hat, kann ein marktbeherrschender Patentinhaber, der sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, seine Marktmacht nicht nur dadurch missbräuchlich ausnutzen, dass er einem lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages verweigert und ihn mit einer Klage auf Unterlassung, Rückruf und Entfernung von Produkten aus den Vertriebswegen oder auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nimmt.

    Ein Missbrauch kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn dem Patentinhaber anzulasten ist, dass er sich nicht hinreichend bemüht hat, seiner mit der markbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden und einem grundsätzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen möglich zu machen (BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 75 ff. - FRAND-Einwand; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - KVR 7/12, WuW/E DE-R 3821 Rn. 15 - Fährhafen Puttgarden II).

    b) Aus der Verpflichtung, einen solchen Missbrauch zu unterlassen, und der besonderen Verantwortung des marktbeherrschenden Patentinhabers folgt, dass er den Patentverletzer zunächst auf die Verletzung des Klagepatents hinzuweisen hat, wenn dieser sich (möglicherweise) nicht bewusst ist, mit der Implementierung einer vom Standard geforderten technischen Lösung rechtswidrig von der Lehre des standardessentiellen Patents Gebrauch zu machen (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 60-62 - Huawei/ZTE; BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 73 f. - FRAND-Einwand).

    Vielmehr muss sich der Verletzer seinerseits klar und eindeutig bereit erklären, mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen abzuschließen, und muss auch in der Folge zielgerichtet an den Lizenzverhandlungen mitwirken (BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 83 - FRAND-Einwand).

    Geringere Anforderungen ergeben sich bei einem standardessentiellen Patent nicht daraus, dass dem Patentinhaber, der eine Lizenzbereitschaftserklärung abgegeben hat, das Druckmittel der notfalls klageweisen Durchsetzung des Schutzrechts nur eingeschränkt zur Verfügung steht (BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 64 - FRAND-Einwand) und er zur wirtschaftlichen Verwertung seines Patents auf den Abschluss von Lizenzverträgen angewiesen ist.

    Diesen strukturellen Nachteil darf der Patentverletzer im Gegenteil nicht zum Zwecke des "patent hold-out" (vgl. BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 64 - FRAND-Einwand) ausnutzen, ohne sich selbst dem Vorwurf unredlichen Verhaltens ausgesetzt zu sehen.

    Sie kann vielmehr auch Ausfluss einer Verzögerungstaktik des Patentbenutzers sein (vgl. BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 82 - FRAND-Einwand), die zum Schutz des Patentinhabers wie des Wettbewerbs zwischen den Patentbenutzern nicht hingenommen werden darf.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Mai 2020 näher begründet hat, genügten das Schreiben vom 20. Dezember 2012 und zwei weitere Schreiben aus dem Jahr 2013 den an einen Verletzungshinweis zu stellenden Anforderungen (BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 86 ff. - FRAND-Einwand).

    Ein Verletzer, der mehrere Monate auf den Verletzungshinweis schweigt, gibt damit regelmäßig zu erkennen, dass ihm an einer Lizenznahme nicht gelegen ist (BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 92 - FRAND-Einwand).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 5. Mai 2020 ausgeführt hat (BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 94 ff. - FRAND-Einwand), bringt weder diese noch bringen die weiteren, vom Berufungsgericht festgestellten Äußerungen der Beklagten und ihrer Muttergesellschaften den Willen und die ernsthafte Bereitschaft der Beklagten zum Abschluss eines Lizenzvertrages zum Ausdruck.

    Eine solche bedingte Lizenzbereitschaftserklärung ist unzureichend (BGHZ 180, 312 Rn. 32 - Orange-Book-Standard; BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 96 - FRAND-Einwand).

    Bei insoweit oder in anderer Hinsicht bestehenden Unklarheiten kann von redlichen Verhandlungspartnern erwartet werden, in eine Diskussion einzutreten (vgl. BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 98 - FRAND-Einwand).

    Dass Haier trotz Einräumung einer ausreichenden Prüfungsfrist durch die Klägerin später auf dem formalen Standpunkt beharrte, die Klägerin sei verpflichtet, "Claim Charts" hinsichtlich aller Patente vorzulegen, sprach insbesondere vor dem Hintergrund, dass Haier auf den Verletzungshinweis und das Angebot einer Portfoliolizenz zunächst gar nicht reagiert hatte, dafür, dass Haier weiterhin weniger an einem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen als an deren weiterer Hinauszögerung gelegen war (BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 98 - FRAND-Einwand), zumal die Klägerin Haier mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 (AS 9) außerdem auf ihre Internetseiten mit Angaben dazu verwiesen hatte, welche technischen Spezifikationen der dort genannten Standards (unter Angabe der jeweiligen Abschnitte) von den Patentfamilien des Portfolios der Klägerin abgedeckt wurden.

    Art. 4.4 hält "klarstellend" fest, dass die Lizenznehmer (nur) die Patentfamilien NKO-2, 3 (umfassend das Klagepatent des Verfahrens KZR 36/17), 5 und 30 (umfassend das Klagepatent des vorliegenden Verfahrens) für in diesem Sinne wahrscheinlich essentiell halten (" consider ... being likely being essential " [sic!]).

    Wie der Senat in seinem zwischen den Prozessparteien ergangenen Urteil vom 5. Mai 2020 (KZR 36/17, WRP 2020, 1194 Rn. 109 - FRAND-Einwand) näher ausgeführt hat, ändert die Obliegenheit des Inhabers eines standardessentiellen Patents, auf die Verletzung hinzuweisen, nichts daran, dass es grundsätzlich Sache des Verletzers ist, sich vor Aufnahme der Herstellung oder des Vertriebs eines technischen Erzeugnisses zu vergewissern, dass hiermit nicht Schutzrechte Dritter verletzt werden.

    Da ein solcher Anspruch erst entstehen kann, wenn der Verletzer vom Patentinhaber (zunächst durch Bekundung der Lizenzbereitschaft) den Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen verlangt und der Patentinhaber hierauf nicht in Einklang mit den ihn wegen seiner marktbeherrschenden Stellung treffenden Verpflichtungen reagiert (BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 111 - FRAND-Einwand), scheidet eine Beschränkung des Schadensersatzanspruchs im Streitfall vollständig aus.

  • BGH, 28.04.2020 - X ZR 35/18

    Rechtsmittel gegen die Nichtigkeitserklärung eines Patents; Patent für die

    Auszug aus BGH, 24.11.2020 - KZR 35/17
    Die u.a. von den Beklagten gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage ist ohne Erfolg geblieben (BGH, Urteil vom 28. April 2020 - X ZR 35/18, juris).

    b) Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zugrunde, es für den Fall des Verlusts einer Mobilfunkverbindung zwischen einer Mobilstation und einem Netzknoten zu ermöglichen, den unterschiedlichen Anforderungen verschiedener Dienstarten besser Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 28. April 2020 - X ZR 35/18, juris Rn. 10).

    aa) Die Vorrichtung nach Patentanspruch 17 dient der Verbesserung der in Merkmalsgruppe 2 beschriebenen Situation, in der eine Funkverbindung unterbrochen wird, die mehrere aktive Funkträger aufweist, die zu einer Funkressourcen-Steuerungsverbindung gehören und für Dienste unterschiedlicher Kategorien verwendet werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2020 - X ZR 35/18, juris Rn. 10).

    Eine Zeitnahme, um feststellen zu können, ob die festgelegte Ablaufzeit erreicht ist, und eine Deaktivierung der Wiederherstellungsmöglichkeit nach Erreichen dieses Zeitpunkts werden von Patentanspruch 17 im Unterschied zu den Patenansprüchen 8 und 14 nicht verlangt (BGH, Urteil vom 28. April 2020 - X ZR 35/18, juris Rn. 23).

    Diese können vielmehr in einer einzigen Funktionseinheit enthalten sein (BGH, Urteil vom 28. April 2020 - X ZR 35/18, juris Rn. 45).

    Dass dies tatsächlich erfolgt, ist nicht zwingend vorgesehen (BGH, Urteil vom 28. April 2020 - X ZR 35/18, juris Rn. 25).

    Die Mittel nach den Merkmalsgruppen 3 und 4 müssen deshalb auch die Eignung aufweisen, dieser unterschiedlichen Bedeutung der beiden Ablaufzeiten Rechnung zu tragen - etwa dadurch, dass in einem Register nicht nur die Ablaufzeit gespeichert werden kann, sondern auch die Information, welche Bedeutung das Verstreichen dieser Zeitspanne hat (BGH, Urteil vom 28. April 2020 - X ZR 35/18, juris Rn. 47).

    Erforderlich ist deshalb, dass die Mobilstation so eingerichtet ist, dass sie im Falle der Übermittlung der Werte erkennen kann, ob es sich um eine erste oder zweite Ablaufzeit im Sinne des Klagepatents handelt, d.h. welche Bedeutung dem gespeicherten Wert zukommt (BGH, Urteil vom 28. April 2020 - X ZR 35/18, juris Rn. 80).

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Anschlussrevision werden dabei eine Zeitnahme und eine Deaktivierung der Wiederherstellungsmöglichkeit nach Erreichen dieses Zeitpunkts in Anspruch 17 nicht verlangt (BGH, Urteil vom 28. April 2020 - X ZR 35/18, juris Rn. 23).

  • BGH, 24.09.2002 - KVR 15/01

    Zur Öffnung des Fährhafens Puttgarden für Konkurrenz auf der "Vogelfluglinie"

    Auszug aus BGH, 24.11.2020 - KZR 35/17
    Der Missbrauch der Marktmacht folgt vielmehr - nicht anders als in Fällen der Belieferungsverweigerung oder des verweigerten Zugangs zu einer Infrastruktureinrichtung des Marktbeherrschers - erst aus der Ablehnung eines nachgefragten Zugangs zu der Erfindung schlechthin oder aus unangemessenen Bedingungen für einen nachgefragten Zugang, von denen der Patentinhaber auch am Ende von Verhandlungen nicht abzurücken bereit ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2002, KVR 15/01, BGHZ 152, 84, 94 - Fährhafen Puttgarden I), mithin der Weigerung, dem den Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen anstrebenden Lizenznehmer als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses diejenigen fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Vertragsbedingungen anzubieten, die dieser beanspruchen kann und zu denen er seinerseits bereit ist, mit dem Patentinhaber abzuschließen.

    (2) Der Gerichtshof der Europäischen Union betont mithin die beiderseitige Verpflichtung zu einem konstruktiven Austausch, durch den ein gerechter Ausgleich der betroffenen Interessen erreicht werden soll (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 55 - Huawei/ZTE; vgl. BGHZ 152, 84, 97 - Fährhafen Puttgarden I).

    Zudem gibt es in aller Regel nicht den einen FRAND-Bedingungen genügenden Lizenzvertrag, sondern eine Bandbreite möglicher angemessener Lösungen (vgl. High Court von England und Wales [J. Birss], Urteil vom 23. Oktober 2018, [2018] EWCA Civ 2344, GRUR Int. 2019, 357 Rn. 121; OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166 Rn. 95; vgl. zu § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB aF BGHZ 152, 84, 96 - Fährhafen Puttgarden I).

    Insbesondere im Falle eines offensichtlich FRAND-Bedingungen nicht entsprechenden Lizenzangebots des Patentinhabers, das sich bei objektiver Wertung als nicht ernst gemeint und damit als Weigerung darstellt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschließen (vgl. BGHZ 152, 84, 92 - Fährhafen Puttgarden I), kann als Reaktion eines ernsthaft um eine Lizenz nachsuchenden Nutzers der Erfindung die Darlegung genügen, aus welchem Grund das Angebot offensichtlich FRAND-Bedingungen nicht entspricht.

    Vielmehr lässt sich dies regelmäßig nur dann beurteilen, wenn von derjenigen Partei, die eine von der anderen vorgeschlagene Vertragsbedingung nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres akzeptieren will, diejenigen Gesichtspunkte geltend gemacht werden, die aus Sicht dieser Partei gegen die Angemessenheit der Vertragsbedingung sprechen oder diese Angemessenheit zumindest zweifelhaft erscheinen lassen, und wenn sodann die andere Partei diesen Bedenken entweder durch eine Änderung oder Ergänzung ihres Vorschlags Rechnung trägt oder aber erläutert, warum die Bedenken aus ihrer Sicht nicht durchgreifen (vgl. BGHZ 152, 84, 97 - Fährhafen Puttgarden I).

    Selbst wenn die Bemühungen der Parteien um eine einvernehmliche Lösung gleichwohl letztlich scheitern, können diese, da sie Anhaltspunkte dafür bieten, welche Interessen im Einzelnen zu berücksichtigen und wie sie zu gewichten sind, die Grundlage einer gegebenenfalls notwendigen gerichtlichen Entscheidung dafür bilden, inwieweit die zu den einzelnen Streitpunkten vertretenen widerstreitenden Auffassungen mit dem Gebot der Verpflichtung zur Lizenzierung zu FRAND-Bedingungen vereinbar sind (vgl. BGHZ 152, 84, 97 - Fährhafen Puttgarden I).

  • BGH, 06.05.2009 - KZR 39/06

    Orange-Book-Standard

    Auszug aus BGH, 24.11.2020 - KZR 35/17
    Der Generalanwalt hat weder eine von ZTE im Anschluss an eine Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2012 (IP/12/1448) als ausreichend angesehene bloße Verhandlungsbereitschaft für genügend gehalten, noch zwingend ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages im Sinne der Orange-Book-Entscheidung des Senats (Urteil vom 6. Mai 2009 - KZR 39/06, BGHZ 180, 312 Rn. 29) für erforderlich erachtet (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 20. November 2014 - C-170/13, juris Fn. 19).

    Eine solche bedingte Lizenzbereitschaftserklärung ist unzureichend (BGHZ 180, 312 Rn. 32 - Orange-Book-Standard; BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 96 - FRAND-Einwand).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-418/01

    DIE WEIGERUNG EINES UNTERNEHMENS IN BEHERRSCHENDER STELLUNG, EINE LIZENZ ZUR

    Auszug aus BGH, 24.11.2020 - KZR 35/17
    Darüber hinaus ist Voraussetzung für einen eigenständigen Lizenzmarkt, dass die dem Patent und dem Standard entsprechende technische Lehre nicht durch eine andere technische Gestaltung des Produkts substituierbar ist (BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 58 - FRAND-Einwand; vgl. EuGH, Slg. 2004, I-5039 Rn. 28 - IMS Health; BGHZ 160, 67, 74 - Standard-Spundfass).

    Dies genügt für die Annahme eines eigenständigen Lizenzmarkts, da ein Mobilfunkgerät, das die technische Lehre des Klagepatents nicht umsetzt, danach nicht wettbewerbsfähig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-418/01, Slg. 2004, I-5039 = WRP 2004, 717 Rn. 29 - IMS Health; BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 59 f. - FRAND-Einwand).

  • BGH, 13.07.2004 - KZR 40/02

    "Standard-Spundfaß"; Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch einen

    Auszug aus BGH, 24.11.2020 - KZR 35/17
    Wie der Senat in seinem zwischen den Prozessparteien ergangenen Urteil vom 5. Mai 2020 (KZR 36/17, WRP 2020, 1194 Rn. 54 - FRAND-Einwand) näher ausgeführt hat, bedarf die Annahme eines eigenständigen Lizenzmarkts zunächst der Feststellung, dass es sich um ein standardessentielles Patent handelt, also die Benutzung der patentgeschützten Lehre für die Umsetzung eines (von einer Standardisierungsorganisation normierten oder auf dem Markt durchgesetzten) Standards unerlässlich ist (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 40/02, BGHZ 160, 67, 74 - Standard-Spundfass; WRP 2020, 1194 Rn. 58 - FRAND-Einwand), so dass es in der Regel technisch nicht möglich ist, die Erfindung zu umgehen, ohne für den Produktmarkt wichtige Funktionen einzubüßen (BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 58 - FRAND-Einwand; vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, WRP 2015, 2783 Rn. 49 - Huawei/ZTE; Europäische Kommission, Beschluss vom 29. April 2014 - C (2014) 2892 Rn. 52 - Motorola).

    Darüber hinaus ist Voraussetzung für einen eigenständigen Lizenzmarkt, dass die dem Patent und dem Standard entsprechende technische Lehre nicht durch eine andere technische Gestaltung des Produkts substituierbar ist (BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 58 - FRAND-Einwand; vgl. EuGH, Slg. 2004, I-5039 Rn. 28 - IMS Health; BGHZ 160, 67, 74 - Standard-Spundfass).

  • BGH, 20.05.2008 - X ZR 180/05

    Tintenpatrone

    Auszug aus BGH, 24.11.2020 - KZR 35/17
    a) Die Frage, wie Patentanspruch 17 des Klagepatents auszulegen ist, ist eine Rechtsfrage und kann vom Revisionsgericht in vollem Umfang nachgeprüft werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2004 - X ZR 255/01, BGHZ 160, 204, 212 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Urteil vom 20. Mai 2008 - X ZR 180/05, BGHZ 176, 311 Rn. 19 - Tintenpatrone I; Urteil vom 5. Mai 2020 - KZR 36/17, WRP 2020, 1194 Rn. 26 - FRAND-Einwand I).

    Sind Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben - wie hier - Bestandteil eines Schutzanspruchs, nehmen sie zwar in der Regel an dessen Aufgabe teil, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2008 - X ZR 180/05, BGHZ 176, 311 Rn. 17 - Tintenpatrone I; BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 31 - FRAND-Einwand).

  • BGH, 08.11.2016 - VI ZR 594/15

    Arzt- und Krankenhaushaftung wegen Geburtsschäden: Verjährung von Ansprüchen aus

    Auszug aus BGH, 24.11.2020 - KZR 35/17
    Eine Förderpflicht besteht deshalb stets, wenn und insoweit nach den geschäftlichen Gepflogenheiten und den Grundsätzen von Treu und Glauben mit dem nächsten Verhandlungsschritt zu rechnen ist (vgl. zu § 203 BGB bei "Einschlafen" der Verhandlungen: BGH, Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 594/15, NJW 2017, 949 Rn. 16 mwN).
  • LG Mannheim, 27.02.2009 - 7 O 94/08

    Patentverletzung: Anspruch einer Patentverwertungsgesellschaft auf Unterlassung

    Auszug aus BGH, 24.11.2020 - KZR 35/17
    Denn das Recht auf das, an dem und aus dem Patent ist ein absolutes Recht, das keinen Schuldner kennt (vgl. RGZ 127, 197, 205; LG Mannheim, Urteil vom 27. Februar 2009 - 7 O 94/08, juris Rn. 106).
  • BGH, 11.12.2012 - KVR 7/12

    Fährhafen Puttgarden II

  • BGH, 04.12.2012 - VI ZR 378/11

    Haftung des Wirtschaftsprüfers für Kapitalanlegerverlust: Darlegungs- und

  • EuGH, 20.05.2010 - C-160/09

    Ioannis Katsivardas - Nikolaos Tsitsikas - Verordnung (EWG) Nr. 1591/84 -

  • OLG Karlsruhe, 30.10.2019 - 6 U 183/16

    Datenpaketverarbeitung - Patentrechtlicher Schadensersatz: Missbrauch einer durch

  • LG Düsseldorf, 26.11.2020 - 4c O 17/19

    Auto-Patentkrieg: Weitere Niederlagen für Daimler

  • RG, 05.02.1930 - I 220/29

    1. Wem gegenüber hat der Beklagte den Rechtsstreit aufzunehmen, wenn Klägerin

  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

  • OLG Karlsruhe, 02.02.2022 - 6 U 149/20

    Steuerkanalsignalisierung II - Patentverletzungsverfahren: FRAND-Lizenzwilligkeit

    Denn dieser liegt darin, dass sich der Patentverletzer in Anbetracht der großen Zahl von SEP, die zur Umsetzung eines Standards wie dem vorliegenden benutzt werden müssen, möglicherweise nicht bewusst ist, mit der Implementierung einer vom Standard geforderten technischen Lösung rechtswidrig von der Lehre des standardessentiellen Patents Gebrauch zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2020 - KZR 36/17 - FRAND-Einwand I, Rn. 73, 74; Urteil vom 24.11.2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, Rn. 55; EuGH, Urteil vom 16.07.2015 - C-170/13 - Huawei ./. ZTE, Rn. 6062).

    Für die Beurteilung, ob ein Verhalten des Lizenzsuchers eine Lizenzwilligkeit zum Ausdruck bringt oder der Verzögerung des Abschlusses eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen dient, führt der Senat seine Rechtsprechung (Urteile vom 30.10.2019 - 6 U 183/16 - Datenpaketverarbeitung, GRUR 2020, 166; vom 09.12.2020 - 6 U 103/19 - Mobilstation, GRUR-RR 2021, 203 und vom 25.11.2020 - 6 U 104/18 (unveröffentlicht)) unter Berücksichtigung des danach veröffentlichten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 24. November 2020 (KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, BGHZ 227, 305) nach Maßgabe folgender Erwägungen fort:.

    Vielmehr muss sich der Lizenzsucher klar und eindeutig bereit erklären, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschließen, wie auch immer FRAND-Bedingungen tatsächlich aussehen mögen, und muss auch in der Folge zielgerichtet an den Lizenzverhandlungen mitwirken (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2020 - KZR 36/17 - FRAND-Einwand I, Rn. 83, 95 unter Hinweis auf die treffende Formulierung: "a willing licensee must be one willing to take a FRAND licence on whatever terms are in fact FRAND" (Birss, J) EWHC, Urteil vom 5. April 2017, [2017] EWHC 711 (Pat) Rn. 708 - [...] v [...]); Urteil vom 24.11.2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, Rn. 57).

    Eine missbräuchliche Verweigerung durch den marktbeherrschenden Patentinhaber setzt zwingend ein fortdauerndes Verlangen des Verletzers nach Abschluss eines Vertrages zu FRAND-Bedingungen und dessen Bereitschaft zur Mitwirkung am Zustandekommen eines solchen Vertrages voraus, ohne die eine "Verweigerung" des Patentinhabers ins Leere ginge (BGH, Urteil vom 24.11.2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, Rn. 66).

    Die fortdauernde Lizenzbereitschaft ist danach unabdingbare Voraussetzung einer erfolgreichen Lizenzverhandlung und damit auch für den Vorwurf eines Missbrauchs von Marktmacht gegenüber dem Patentinhaber bei deren Scheitern (BGH, Urteil vom 24.11.2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, Rn. 68).

    Da Maßstab der Prüfung dasjenige ist, was eine vernünftige Partei, die an dem erfolgreichen, beiderseits interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, zur Förderung dieses Ziels in einem bestimmten Verhandlungsstadium jeweils tun würde, entziehen sich die im Einzelnen zu stellenden Anforderungen einer generellen Definition (BGH, Urteil vom 24.11.2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, Rn. 57; EuGH, Urteil vom 16.07.2015 - C-170/13 - Huawei ./. ZTE, Rn. 71).

    Eine Förderpflicht besteht deshalb stets, wenn und insoweit nach den geschäftlichen Gepflogenheiten und den Grundsätzen von Treu und Glauben mit dem nächsten Verhandlungsschritt zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 24.11.2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, Rn. 68).

    Unter welchen Umständen eine fehlende Lizenzbereitschaft des Patentverletzers vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 24.11.2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, Rn. 78).

    Sie kann vielmehr auch Ausfluss einer Verzögerungstaktik des Patentbenutzers sein (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2020 - KZR 36/17 - FRAND-Einwand I, Rn. 82), die zum Schutz des Patentinhabers wie des Wettbewerbs zwischen den Patentbenutzern nicht hingenommen werden darf (BGH, Urteil vom 24.11.2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, Rn. 77).

    Die "Verzögerungstaktik" besteht typischerweise gerade darin, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen nicht schlichtweg abzulehnen, sondern ihn vorgeblich anzustreben, aber die Findung einer angemessenen Lösung im Einzelnen zu hintertreiben oder zumindest so lange wie möglich hinauszuschieben (BGH, Urteil vom 24.11.2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, Rn. 67).

    Die auf Grundlage objektiver Gesichtspunkte vorzunehmende Beurteilung, ob eine Verzögerungstaktik verfolgt wird, soll auch das weitere Verhalten des Verletzers auf eine Verletzungsanzeige oder ein Angebot des Patentinhabers in den Blick nehmen (BGH, Urteil vom 24.11.2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, Rn. 77).

    Eine Berücksichtigung etwaiger berechtigter Interessen des Nutzers ist dem Patentinhaber regelmäßig erst mit deren Kenntnis möglich (BGH, Urteil vom 24.11.2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand 11, 70).

    Es ist deshalb gerade Aufgabe der Verhandlungen, ein faires und angemessenes Endergebnis hervorzubringen und zu diesem Ziel die beiderseitigen Interessen zu artikulieren und tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte zur Diskussion zu stellen, die aus Sicht wenigstens einer Verhandlungspartei für dieses Ergebnis von Bedeutung sein können (BGH, Urteil vom 24.11.2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, Rn. 71).

    Eine Verzögerungstaktik kommt danach insbesondere - aber nicht ausschließlich - in Betracht, wenn der Patentbenutzer auf die Erklärungen des Patentinhabers nicht in angemessener Frist reagiert, insbesondere wenn er das Angebot des Patentinhabers ablehnt, es gleichwohl jedoch unterlässt (obwohl dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nach den üblichen Gepflogenheiten und den Geboten von Treu und Glauben erwartet werden kann), innerhalb einer kurzen Frist schriftlich ein konkretes Gegenangebot zu machen, das FRAND-Bedingungen entspricht (BGH, Urteil vom 24.11.2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, Rn. 77).

    Maßgeblich ist, von welcher Reaktion der Nutzer der Erfindung annehmen darf, dass mit ihr das Zustandekommen eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen sachgerecht gefördert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, Rn. 71).

    Gänzlich entbunden von Reaktionspflichten und so auch von der Pflicht, alle offensichtlichen Einwände zugleich zu benennen, ist der Lizenzsucher nur in dem Fall, dass ein Angebot in einem Ausmaß FRAND-widrig ist, dass es sich bei objektiver Wertung als nicht ernst gemeint und damit als Weigerung darstellt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, Rn. 71).

  • OLG Düsseldorf, 20.07.2021 - 15 U 39/21

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig

    (1)Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat sich der Bundesgerichtshof jüngst in den Entscheidungen " FRAND-Einwand I " (" Sisvel/Haier I "; GRUR 2020, 961) und " FRAND-Einwand II " (" Sisvel/Haier II "; GRUR 2021, 585) im Einzelnen mit den Anforderungen an die nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs (GRUR 2015, 764 - Huawei/ZTE) erforderliche Lizenzwilligkeit des Patentverletzers befasst.

    Der Missbrauch der Marktmacht folgt vielmehr erst aus der Ablehnung eines nachgefragten Zugangs zu der Erfindung schlechthin oder aus unangemessenen Bedingungen für einen nachgefragten Zugang, von denen der Patentinhaber auch am Ende von Verhandlungen nicht abzurücken bereit ist, mithin der Weigerung, dem den Abschluss eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen anstrebenden Lizenznehmer als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses diejenigen fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Vertragsbedingungen anzubieten, die dieser beanspruchen kann und zu denen er seinerseits bereit ist, mit dem Patentinhaber abzuschließen (BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 54 - FRAND-Einwand II).

    Raum für die Annahme eines Missbrauchs der Marktmacht besteht hiernach insbesondere dann nicht, wenn der auf die Schutzrechtsverletzung und auf die Bereitschaft zur Lizenzierung hingewiesene Nutzer nicht klar und unzweideutig zu erkennen gegeben hat, eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen anzustreben (BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 56 - FRAND-Einwand II).

    Der Nutzer muss vielmehr seine Lizenzbereitschaft erklären sowie fortwährend zielgerichtet an den Lizenzverhandlungen mitwirken und sich stets bzw. bis zum Abschluss eines Lizenzvertrages lizenzwillig zeigen (BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 83 - FRAND-Einwand; GRUR 2021, 585 Rn. 57 - FRAND-Einwand II).

    Sie kann jedoch nur dann Erfolg versprechen, wenn er zusätzliche Anstrengungen unternimmt, um dazu beizutragen, dass ungeachtet seines Versäumnisses ein entsprechender Lizenzvertrag so bald wie möglich abgeschlossen werden kann (BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 60 und Rn. 62, 83, 89, 109 - FRAND-Einwand II).

    Je länger er mit der Geltendmachung seines Lizenzierungsanspruchs zugewartet hat, desto höher sind die an seine Mitwirkung zu stellenden Anforderungen (BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 83 und Rn. 60, 62, 89; 109 - FRAND-Einwand II).

    Von einem Verletzer, der mehrere Monate auf den Verletzungshinweis schweigt und damit regelmäßig zu erkennen gibt, dass ihm an einer Lizenznahme nicht gelegen ist (BGH GRUR 2020, 961 Rn. 92- FRAND-Einwand I; GRUR 2021, 585 Rn. 87 - FRAND-Einwand II), ist im Falle echter Lizenzwilligkeit hiernach zu erwarten, dass er zu erkennen gibt, nunmehr alles tun zu wollen, um die Verhandlungen zu fördern (BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 89 - FRAND-Einwand II).

    Auf die so verstandene Lizenzbereitschaft kommt es nach der zitierten Rechtsprechung auch dann an, wenn der Patentinhaber dem Verletzer bereits ein Lizenzangebot unterbreitet hat (BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 69 - FRAND-Einwand II).

    Hiernach muss sich der Verletzer, dem der Patentinhaber trotz fehlender Lizenzbereitschaft ein Vertragsangebot gemacht hat, mit diesem Angebot in einer Weise auseinandersetzen, die erkennen lässt, dass er nunmehr das Ziel verfolgt, alsbald zu einem beiderseits interessengerechten Ergebnis zu gelangen, wobei es gerade nicht darauf ankommt, ob und inwieweit der Inhalt des Vertragsangebots bereits in jeder Hinsicht den Anforderungen des abzuschließenden Vertrags an faire, angemessene und nicht-diskriminierende Bedingungen der Nutzung der Vertragsschutzrechte entspricht (BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 72 - FRAND-Einwand II).

    Hat der Patentinhaber - wie hier die Klägerin nach den Feststellungen des Landgerichts - trotz fehlender Lizenzbereitschaft des Verletzers diesem ein (zumindest im Wesentlichen vollständiges) Vertragsangebot gemacht, ergibt sich nach Auffassung des BGH selbst daraus, dass das Angebot des Patentinhabers z.B. hinsichtlich der Höhe und der Berechnung der Lizenzgebühren ohne sachliche Rechtfertigung schlechter behandelt als andere Lizenznehmer, noch kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung (BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 108 ff. - FRAND-Einwand II).

    Danach kann bei einem Lizenzvertragsangebot des Verletzers dessen Wille zum Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen vielmehr unabhängig davon zu verneinen sein, ob dieses Angebot für sich betrachtet FRAND-Kriterien entspricht (vgl. BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 102 - FRAND-Einwand II).

    In der Entscheidung " FRAND-Einwand II " hat auch der BGH der Tatsache, dass die dortigen Beklagten ein Lizenzangebot mit einer - dort allerdings erheblich niedrigeren - Sicherheitsleistung verbunden haben, keine entscheidende Bedeutung beigemessen (vgl. BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 105 ff. - FRAND-Einwand II).

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 2 U 13/21

    Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents;

    Ein Missbrauch kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn dem Patentinhaber anzulasten ist, dass er sich nicht hinreichend bemüht hat, seiner mit der marktbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden und einem grundsätzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen möglich zu machen (BGH, GRUR 2020, 961, 968, Rz. 74 = WRP 2020, 1194 - FRAND-Einwand; GRUR 2021, 585, 590, Rz. 53 - FRAND-Einwand II).

    Der Missbrauch der Marktmacht folgt vielmehr - nicht anders als in Fällen der Belieferungsverweigerung oder des verweigerten Zugangs zu einer Infrastruktureinrichtung des Marktbeherrschers - erst aus der Ablehnung eines nachgefragten Zugangs zu der Erfindung schlechthin oder aus unangemessenen Bedingungen für einen nachgefragten Zugang, von denen der Patentinhaber auch am Ende von Verhandlungen nicht abzurücken bereit ist (vgl. BGHZ 152, 84, 94 = GRUR 2003, 169 - Fährhafen Puttgarden I), mithin der Weigerung, dem den Abschluss eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen anstrebenden Lizenzsucher als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses diejenigen fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Vertragsbedingungen anzubieten, die dieser beanspruchen kann und zu denen er seinerseits bereit ist, mit dem Patentinhaber abzuschließen (BGH, GRUR 2021, 585, 589 f. - FRAND-Einwand II).

    Aus der Verpflichtung, einen solchen Missbrauch zu unterlassen, und der besonderen Verantwortung des marktbeherrschenden Patentinhabers folgt, dass er den Patentverletzer zunächst auf die Verletzung des Klagepatents hinzuweisen hat, wenn dieser sich (möglicherweise) nicht bewusst ist, mit der Implementierung einer vom Standard geforderten technischen Lösung rechtswidrig von der Lehre des standardessenziellen Patents Gebrauch zu machen (EuGH, GRUR 2015, 764, Rz. 60-62 = WRP 2015, 1080 - Huawei/ZTE; BGH, GRUR 2020, 961, Rz. 73 f. = WRP 2020, 1194 - FRAND-Einwand; GRUR 2021, 585, 591, Rz. 55 - FRAND-Einwand II).

    Hat der Patentinhaber - wie hier die Klägerin - trotz fehlender Lizenzbereitschaft des Verletzers diesem ein (zumindest im Wesentlichen vollständiges) Vertragsangebot gemacht, ergibt sich selbst daraus, dass das Angebot des Patentinhabers (z.B. hinsichtlich der Höhe und der Berechnung der Lizenzgebühren) ohne sachliche Rechtfertigung schlechter behandelt als andere Lizenznehmer, nach der BGH-Rechtsprechung noch kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung (BGH, GRUR 2021, 585, Rz. 108 ff. - FRAND-Einwand II).

  • LG Mannheim, 02.03.2021 - 2 O 131/19

    (uplink)-Synchronisation - (Angemessenheit eines Gegenangebots in

    Vielmehr muss der Verletzer sich klar und eindeutig sowie ernsthaft und vorbehaltlos bereit erklären, mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen abzuschließen, und muss auch in der Folge zielgerichtet an den Lizenzvertragsverhandlungen mitwirken (BGH, Urt. v. 05.05.2020, KZR 36/17 Rn. 83 - FRAND-Einwand; BGH, Urt. v. 24.11.2020, KZR 35/17 Rn. 57 - FRAND-Einwand II; OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2020, 6 U 103/19,GRUR-RS 2020, 41067; OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.11.2020, 6 U 104/18 (unv.); a.A. LG Düsseldorf, Beschl. v. 26.11.2020, 4c O 17/19, GRUR-RS 2020, 32508).

    Hat der Verletzer es für einen längeren Zeitraum unterlassen, sein Interesse an FRAND-Bedingungen zu bekunden, müssen von ihm zusätzliche Anstrengungen erwartet werden (BGH, Urt. v. 24.11.2020, KZR 35/17 Rn. 62, 83 - FRAND-Einwand II).

    Allerdings kann eine zögerliche Mitwirkung des Verletzers im Einzelfall als noch zulässige Reaktion auf ein Verhalten des SEP-Inhabers gerechtfertigt sein, wenn dieser sich - z.B. durch fehlende Bereitstellung von Informationen zur Lizensierungspraxis - seinerseits einer zielgerichteten Mitwirkung entzieht, was im Einzelfall zu würdigen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2020, 6 U 103/19, GRUR-RS 2020, 41067 Rn. 255; vgl. zur Bereitstellung von Informationen durch den SEP-Inhaber etwa LG Mannheim, Urt. v. 18.08.2020, 2 O 34/19 - juris Rn. 200 ff.; vgl. zu einem offensichtlich FRAND-widrigen Angebot des Patentinhabers BGH, Urt. v. 24.11.2020, KZR 35/17 Rn. 71 - FRAND-Einwand II).

    Den Verletzer trifft aber auch unterhalb der Schwelle, ab der er zur Abgabe eines Gegenangebots gehalten ist, grundsätzlich die Obliegenheit, - z.B. durch frühzeitige Beanstandungen - an Lizenzvertragsverhandlungen zielgerichtet mitzuwirken (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2020, 6 U 103/19, GRUR-RS 2020, 41067 Rn. 254; vgl. zur Reaktion auf ein offensichtlich FRAND-widriges Angebot des Patentinhabers BGH, Urt. v. 24.11.2020, KZR 35/17 Rn. 71 - FRAND-Einwand II).

    Denn nach der Lizenzbereitschaftserklärung des Verletzers sowie nach Unterbreitung und Erläuterung eines Lizenzangebots durch den Patentinhaber ist das vom Beklagten zu unterbreitende Gegenangebot auf die Einhaltung von FRAND-Kriterien zu überprüfen, ohne dass es für die Obliegenheit des Beklagten, ein solches Gegenangebot zu unterbreiten, darauf ankommt, ob das klägerische Lizenzangebot tatsächlich FRAND ist (vgl. zur Reaktionspflicht, jedenfalls wenn das Lizenzangebot nicht offensichtlich FRAND-widrig ist BGH, Urt. v. 24.11.2020, KZR 35/17 Rn. 71, 72 - FRAND-Einwand II; ebenso OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2020, 6 U 103/19, GRUR-RS 2020, 41067; vgl. ferner LG Mannheim, Urt. v. 21.08.2020, 2 O 136/18 GRUR-RS 2020, 26457).

  • LG München I, 09.02.2024 - 42 O 10792/22

    Verhandlungspflicht für digitale Plattform

    Das Verhalten der Beklagte ließ nicht mehr erkennen, dass sie das Ziel verfolgt, alsbald zu einem beiderseits interessengerechten Ergebnis zu gelangen (vgl. hierzu BGH GRUR 2021, 585 Rn. 72 - FRAND-Einwand II).
  • OLG Karlsruhe, 14.09.2022 - 6 U 212/22

    LTE-Mobilfunkstandard - Antrag auf einstweilige Einstellung der

    Der Berufung ist zuzugeben, dass die höchstrichterlich angestellten Erwägungen zur Frage der Beurteilung der Lizenzwilligkeit des Verletzers zunächst auf der Überlegung beruhen, dass eine beiderseitige Lizenzbereitschaft und Verpflichtung zu einem konstruktiven Austausch besteht (vgl. BGHZ 227, 305 Rn. 59, 65 - FRAND-Einwand II) und die Lizenzwilligkeit des Verletzers nur eine vorgelagerte Frage bei der kartellrechtlichen Prüfung ist, die letztlich danach fragt, ob der Patentinhaber seine (unterstellte) marktbeherrschenden Stellung missbraucht.

    Die Voraussetzungen für die Verneinung eines Marktmachtmissbrauchs liegen zwar insbesondere in einer Fallgestaltung vor, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Patentinhaber dem Patentverletzer - nachdem dieser seinerseits seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen - ein konkretes Lizenzangebot zu solchen Bedingungen unterbreitet und hierzu insbesondere die Lizenzgebühr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung angegeben hat und der Patentverletzer, obwohl er die geschützte technische Lehre weiterhin benutzt, auf dieses Angebot nicht mit Sorgfalt, gemäß den anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und in Übereinstimmung mit den Geboten von Treu und Glauben reagiert (vgl. EuGH, GRUR 2015, 764 Rn. 71 - Huawei/ZTE; BGHZ 227, 305 Rn. 64 - FRAND-Einwand II).

    Ob der Patentbenutzer in dem Sinn lizenzwillig ist, dass dies einen Missbrauchseinwand rechtfertigen kann, ist eine Frage des Einzelfalls, die unter Gesamtwürdigung aller Umstände zu beurteilen ist (siehe BGHZ 227, 305 Rn. 78, 96 - FRAND-Einwand II).

  • BGH, 24.01.2023 - X ZR 123/20

    CQI-Bericht II

    ff) Soweit sich die Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf aus den Vertriebswegen danach als begründet erweisen, wird das Berufungsgericht im Lichte der ergänzten Feststellungen nochmals die Berechtigung der kartellrechtlichen Einwendungen der Beklagten nach den hierzu vom Bundesgerichtshof entwickelten Maßgaben (BGH, Urteil vom 5. Mai 2020 - KZR 36/17, BGHZ 225, 269 - FRAND-Einwand I; Urteil vom 24. November 2020 - KZR 35/17, BGHZ 227, 305 - FRAND-Einwand II) zu prüfen haben.
  • LG München I, 19.08.2021 - 7 O 15350/19

    Patentverletzung, standardessentielles Patent, kartellrechtlicher

    Ein Missbrauch kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn dem Patentinhaber anzulasten ist, dass er sich nicht hinreichend bemüht hat, seiner mit der markbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden, und einem grundsätzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen möglich zu machen (BGH, Urteil vom 24.11.2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, GRUR 2021, 585 Rn. 53 mwN).
  • LG Düsseldorf, 21.12.2021 - 4c O 42/20

    Decodierer zur Bildrekonstruktion

    Der erhobene Einwand ist anhand der Grundsätze zu beurteilen, wie sie vom Unionsgerichtshof in der Rechtssache "Huawei Technologies/ZTE" (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 = ECLI:EU:C:2015:477 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, ECLI:EU:C:2015:817; nachfolgend: EuGH-Urteil) in Auslegung des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots gem. Art. 102 AEUV herausgearbeitet worden sind und durch den Bundesgerichtshof in den Entscheidungen FRAND-Einwand (BGH, Urteil vom 5. Mai 2020 - KZR 36/17, GRUR 2020, 961; nachfolgend: FRAND I) und FRAND-Einwand II (BGH, Urteil vom 24. November 2020 - KZR 35/17, GRUR 2021, 585; nachfolgend: FRAND II) nähere Ausformung erhalten haben.
  • LG München I, 20.10.2022 - 7 O 13016/21

    Prüfung der Lizenzwilligkeit nach Anti-Anti-Suit-Injunction

    Denn der Missbrauch von Marktmacht durch den Inhaber standardessentieller Patente folgt aus der Weigerung, einem Unternehmen der Marktgegenseite den rechtmäßigen Zugang zu der Erfindung zu gewähren und hierzu eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen (BGH GRUR 2021, 585 Rn. 66 - FRAND-Einwand II mVw auf EuGH GRUR 2015, 764 Rn. 53 - Huawei/ZTE).

    Hat es der auf die Verletzung aufmerksam gemachte Nutzer über einen längeren Zeitraum unterlassen, sein Interesse an einem Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu bekunden, kann er dieses Defizit dadurch beheben, dass er zusätzliche Anstrengungen unternimmt, um so bald wie möglich einen FRAND-gemäßen Lizenzvertrag abzuschließen (BGH GRUR 2021, 585 Rn. 62 - FRAND-Einwand II).

  • LG Düsseldorf, 15.07.2021 - 4c O 73/20

    Anti-Suit Injunction

  • LG Düsseldorf, 15.07.2021 - 4c O 75/20

    Anti-Suit Injunction 3

  • LG München I, 25.05.2022 - 7 O 14091/19

    Erfolgloser Zwangslizenzeinwand bei fehlender Lizenzwilligkeit

  • LG Düsseldorf, 29.06.2021 - 4c O 73/20
  • LG München I, 19.04.2023 - 21 O 1890/22

    Abgrenzung zwischen Zugangsverweigerung und Preismissbrauch

  • BayObLG, 08.04.2022 - 101 VA 6/22

    Erfolgreiche Anfechtung einer Akteneinsichtsbewilligung an Dritten mangels

  • LG Düsseldorf, 15.07.2021 - 4c O 74/20

    Anti-Suit Injunction 2

  • LG München I, 19.04.2023 - 21 O 1910/22

    Fehlende Lizenzwilligkeit bei zögerlichem Verhandeln

  • LG München I, 17.02.2023 - 21 O 4140/21

    Erfolgloser Zwangslizenzeinwand bei fehlender Lizenzwilligkeit

  • LG München I, 02.08.2023 - 21 O 5693/22

    Darlegungs- und Beweislast für den FRAND-Einwand

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Rechtsprechung
   BGH, 17.07.2018 - KZR 35/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,24020
BGH, 17.07.2018 - KZR 35/17 (https://dejure.org/2018,24020)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2018 - KZR 35/17 (https://dejure.org/2018,24020)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2018 - KZR 35/17 (https://dejure.org/2018,24020)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Aussetzen des Verfahrens über die Revision gegen das Urteil bis zum Abschluss des Nichtigkeitsberufungsverfahrens i.R.e. Patentverletzung

  • rewis.io

    Aussetzung des Patentverletzungsrechtsstreits: Nichtigerklärung des Klagepatents durch das Bundespatentgericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 148
    Aussetzen des Verfahrens über die Revision gegen das Urteil bis zum Abschluss des Nichtigkeitsberufungsverfahrens i.R.e. Patentverletzung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Weitere Präzisierung der Rechtsprechung zum FRAND-Einwand

Besprechungen u.ä.

  • katheraugenstein.com (Entscheidungsbesprechung)

    Revisionsverfahren gegen Urteil des OLG Düsseldorf ausgesetzt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.09.2014 - X ZR 61/13

    Kurznachrichten - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem

    Auszug aus BGH, 17.07.2018 - KZR 35/17
    Zur Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes ist grundsätzlich die Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - X ZR 61/13, BGHZ 202, 288 Rn. 4 - Kurznachrichten).

    Wird aber das Klagepatent durch das erstinstanzlich zur Beurteilung seiner Rechtsbeständigkeit berufene Bundespatentgericht für nichtig erklärt, ist grundsätzlich nicht nur die Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits, sondern auch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil angezeigt (BGHZ 202, 288 Rn. 5 - Kurznachrichten).

    Eine andere Einschätzung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich aus den Gründen der patentgerichtlichen Entscheidung gewichtige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese einer Überprüfung im Berufungsverfahren aller Voraussicht nach nicht standhalten wird (BGHZ 202, 288 Rn. 6 - Kurznachrichten; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Auflage, E 663).

  • BGH, 28.09.2011 - X ZR 68/10

    Klimaschrank

    Auszug aus BGH, 17.07.2018 - KZR 35/17
    Eine solche Aussetzung ist auch noch während des Revisionsrechtszugs zulässig (BGH, Beschluss vom 6. April 2004 - X ZR 272/02, BGHZ 158, 372, 374 - Druckmaschinen-Temperierungssystem I; BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - X ZR 68/10, GRUR 2012, 93 Rn. 3 - Klimaschrank).

    Zu berücksichtigen ist vielmehr auch das gegenläufige Interesse des Verletzungsklägers an einem zeitnahen Abschluss des Verletzungsverfahrens, dem umso stärkeres Gewicht zukommt, je später die Nichtigkeitsklage erhoben worden ist (BGH, GRUR 2012, 93 Rn. 5 - Klimaschrank).

  • BGH, 06.04.2004 - X ZR 272/02

    Druckmaschinen-Temperierungssystem

    Auszug aus BGH, 17.07.2018 - KZR 35/17
    Eine solche Aussetzung ist auch noch während des Revisionsrechtszugs zulässig (BGH, Beschluss vom 6. April 2004 - X ZR 272/02, BGHZ 158, 372, 374 - Druckmaschinen-Temperierungssystem I; BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - X ZR 68/10, GRUR 2012, 93 Rn. 3 - Klimaschrank).
  • BGH, 28.04.2020 - X ZR 35/18

    Rechtsmittel gegen die Nichtigkeitserklärung eines Patents; Patent für die

    Auszug aus BGH, 17.07.2018 - KZR 35/17
    Das Verfahren über die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. März 2017 wird bis zum Abschluss des Nichtigkeitsberufungsverfahrens X ZR 35/18 des Bundesgerichtshofs ausgesetzt.
  • BPatG, 14.02.2018 - 6 Ni 15/15

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Verfahren und Anordnung zur Optimierung des

    Auszug aus BGH, 17.07.2018 - KZR 35/17
    Das Patentgericht hat auf die von den Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage das Klagepatent insgesamt für nichtig erklärt (BPatG, Urteil vom 14. Februar 2018 - 6 Ni 15/15 (EP), in juris).
  • BGH, 10.01.2017 - X ZR 17/13

    Vakuumtransportsystem - Restitutionsverfahren: Zulassung der Revision gegen ein

    Auszug aus BGH, 17.07.2018 - KZR 35/17
    Ist der Verletzungsrechtsstreit zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig abgeschlossen, kann die Restitutionsklage in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO darauf gestützt werden, dass die Urteilsgrundlage aufgrund der rechtskräftigen Nichtigerklärung im Nichtigkeitsverfahren entfallen ist (BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 - X ZR 17/13, BGHZ 213, 238 Rn. 10 mwN - Vakuumtransportsystem).
  • OLG Düsseldorf, 30.12.2022 - 15 U 59/21

    Gewehr Haenel CR 223 verletzt Patent von Heckler & Koch

    In Anbetracht des geltenden Trennungsprinzips und des vorgesehenen Instanzenzuges ist es dem Verletzungsgericht in dieser Situation grundsätzlich verwehrt, sich - faktisch als eine Art "Rechtsmittelinstanz" - über die sachkundige Beurteilung im Nichtigkeitsverfahren hinwegzusetzen und seine eigene Einschätzung an deren Stelle zu setzen (BGH, Beschl. v. 17.07.2018 - KZR 35/17; OLG Düsseldorf GRUR-RS 2021, 37601 - Schiebedach II; OLG München InstGE 3, 62 - Aussetzung bei Nichtigkeitsurteil II).

    Eine Ausnahme von dem prinzipiellen Vorrang der erstinstanzlichen Nichtigkeitsentscheidung ist nur dann geboten, wenn die diese evident unrichtig ist und das selbst nicht fachkundig besetzte Verletzungsgericht diese Unrichtigkeit verlässlich erkennen kann, weil ihm die auftretenden technischen Fragen in Anbetracht des Sachvortrags der Parteien zugänglich sind und von ihm auf der Grundlage ausreichender Erfahrung in der Beurteilung technischer und patentrechtlicher Sachverhalte abschließend beantwortet werden können (BGH, Beschl. v. 17.07.2018 - KZR 35/17; OLG Düsseldorf GRUR-RS 2021, 37601 - Schiebedach II; OLG Düsseldorf GRUR-RS 2021, 32045 - Entfernbare Schutzgruppe).

  • OLG Karlsruhe, 02.01.2019 - 6 W 69/18

    Empfangsanordnung - Aussetzung eines Patentverletzungsverfahrens

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 17. Juli 2018 - KZR 35/17, juris Rn. 17) die Erhebung einer Nichtigkeitsklage ein knappes Jahr nach Rechtshängigkeit der Verletzungsklage für unschädlich gehalten.
  • OLG Düsseldorf, 02.12.2021 - 15 U 43/20

    Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents

    In Anbetracht des geltenden Trennungsprinzips und des vorgesehenen Instanzenzuges ist es dem Verletzungsgericht in dieser Situation grundsätzlich verwehrt, sich - faktisch als eine Art "Rechtsmittelinstanz" - über die sachkundige Beurteilung im Nichtigkeitsverfahren hinwegzusetzen und seine eigene Einschätzung an deren Stelle zu setzen (BGH, Beschluss vom 17.07.2018 - KZR 35/17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.11.2020, I-15 U 4/19; OLG München, InstGE 3, 62 - Aussetzung bei Nichtigkeitsurteil II).

    Eine Ausnahme von dem prinzipiellen Vorrang der erstinstanzlichen Nichtigkeitsentscheidung ist nur dann geboten, wenn die diese evident unrichtig ist und das selbst nicht fachkundig besetzte Verletzungsgericht diese Unrichtigkeit verlässlich erkennen kann, weil ihm die auftretenden technischen Fragen in Anbetracht des Sachvortrags der Parteien zugänglich sind und von ihm auf der Grundlage ausreichender Erfahrung in der Beurteilung technischer und patentrechtlicher Sachverhalte abschließend beantwortet werden können (BGH, Beschluss vom 17.07.2018 - KZR 35/17; zum Verfügungsverfahren: OLG Düsseldorf GRUR-RR 2008, 329 - Olanzapin).

  • OLG Frankfurt, 24.09.2019 - 11 W 33/19

    Berufung auf nichtiges Patent als Behinderung nach § 19 Abs. 1 Nr. GWB

    Ein entsprechender Rechtsstreit wäre bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Patents auszusetzen; die Vollstreckung aus einem bereits ergangenen nicht rechtskräftigen Urteil im Verletzungsprozess wäre einstweilen einzustellen (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., S. 759 ff, insbes. Rdnr. 67; BGH vom 17.7.2018, KZR 35/17).
  • OLG Frankfurt, 12.12.2019 - 11 U 151/19

    Abschlusserklärung der Verfügungsbeklagten verhindert Berufung der

    Ein entsprechender Rechtsstreit in der Hauptsache wäre bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Patents auszusetzen; die Vollstreckung aus einem bereits ergangenen nicht rechtskräftigen Urteil im Verletzungsprozess wäre einstweilen einzustellen (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., S. 759 ff, insbes. Rdnr. 67; BGH vom 17.7.2018, KZR 35/17).
  • OLG Frankfurt, 24.09.2019 - 11 W 26/19

    Berufung auf nichtiges Patent als Behinderung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 GWB

    Ein entsprechender Rechtsstreit wäre bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Patents auszusetzen; die Vollstreckung aus einem bereits ergangenen nicht rechtskräftigen Urteil im Verletzungsprozess wäre einstweilen einzustellen (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., S. 759 ff, insbes. Rdnr. 67; BGH vom 17.7.2018, KZR 35/17).
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