Rechtsprechung
   BGH, 16.02.2012 - III ZR 200/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,633
BGH, 16.02.2012 - III ZR 200/11 (https://dejure.org/2012,633)
BGH, Entscheidung vom 16.02.2012 - III ZR 200/11 (https://dejure.org/2012,633)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 2012 - III ZR 200/11 (https://dejure.org/2012,633)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,633) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 EGRL 58/2002, Art 6 Abs 5 EGRL 58/2002, § 97 Abs 1 S 3 TKG, § 97 Abs 1 S 4 TKG, Art 267 AEUV
    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zur Zulässigkeit der Übermittlung von Verkehrsdaten vom Diensteanbieter an den Zessionar einer Entgeltforderung für Telekommunikationsdienstleistungen

  • IWW
  • JurPC

    Übermittlung von Verkehrsdaten und Datenschutzrichtlinie (Vorlagebeschluss)

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen an den EUGH hinsichtlich der Vereinbarkeit der Übermittlung von Verkehrsdaten vom Diensteanbieter an den Zessionar einer Entgeltforderung für Telekommunikationsleistungen mit Europarecht; Schutz der Privatspähre in der elektronischen ...

  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zur Zulässigkeit der Übermittlung von Verkehrsdaten vom Diensteanbieter an den Zessionar einer Entgeltforderung für Telekommunikationsdienstleistungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen an den EUGH hinsichtlich der Vereinbarkeit der Übermittlung von Verkehrsdaten vom Diensteanbieter an den Zessionar einer Entgeltforderung für Telekommunikationsleistungen mit Europarecht; Schutz der Privatspähre in der elektronischen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    EuGH-Vorlage: Personenbezogene Daten bei Telekommunikationsleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zum Forderungsinkasso bei Premium-Diensten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vorabentscheidungsersuchen zur Frage der Datenübermittlung vom Diensteanbieter an den Zessionar einer Entgeltforderung für Telekommunikationsleistungen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1680
  • K&R 2012, 280
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.12.1995 - X ZR 121/93

    Abtretung einer Arzt-Honorarforderung ohne Zustimmung des Patienten

    Auszug aus BGH, 16.02.2012 - III ZR 200/11
    Unter anderem in diesen Bereichen ist die Abtretung von Entgeltansprüchen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Zustimmung des Schuldners gemäß § 134 BGB unwirksam, weil sie wegen der aus § 402 BGB folgenden Pflicht des Zedenten zur Offenbarung von Umständen führen würde, auf die sich dessen Schweigepflicht bezieht (z.B. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 62/04, BGHZ 162, 187, 190 f; Urteile vom 5. Dezember 1995 - X ZR 121/93, NJW 1996, 775 und vom 25. März 1993 - IX ZR 192/92, BGHZ 122, 115, 117 f jeweils mwN).

    Der zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und der Rechtsvorgängerin der V.      D.        GmbH geschlossene, auch die dingliche Abtretung enthaltende Factoringvertrag ist entsprechend der Judikatur zur Abtretung von Arzt- und Rechtsanwaltshonorarforderungen (z.B. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 62/04, BGHZ 162, 187, 190 f; Urteile vom 5. Dezember 1995 - X ZR 121/93, NJW 1996, 775 und vom 25. März 1993 - IX ZR 192/92, BGHZ 122, 115, 117 f jeweils mwN) gemäß § 134 BGB nichtig, weil der Zedent gegenüber dem Zessionar gemäß § 402 BGB eine umfassende Unterrichtungspflicht hat, die jedoch gegen das Fernmeldegeheimnis und den telekommunikationsrechtlichen Datenschutz verstößt.

  • BGH, 17.02.2005 - IX ZB 62/04

    Anforderungen an die Bezeichnung der Mitwirkungspflichten im Haftbefehl;

    Auszug aus BGH, 16.02.2012 - III ZR 200/11
    Unter anderem in diesen Bereichen ist die Abtretung von Entgeltansprüchen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Zustimmung des Schuldners gemäß § 134 BGB unwirksam, weil sie wegen der aus § 402 BGB folgenden Pflicht des Zedenten zur Offenbarung von Umständen führen würde, auf die sich dessen Schweigepflicht bezieht (z.B. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 62/04, BGHZ 162, 187, 190 f; Urteile vom 5. Dezember 1995 - X ZR 121/93, NJW 1996, 775 und vom 25. März 1993 - IX ZR 192/92, BGHZ 122, 115, 117 f jeweils mwN).

    Der zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und der Rechtsvorgängerin der V.      D.        GmbH geschlossene, auch die dingliche Abtretung enthaltende Factoringvertrag ist entsprechend der Judikatur zur Abtretung von Arzt- und Rechtsanwaltshonorarforderungen (z.B. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 62/04, BGHZ 162, 187, 190 f; Urteile vom 5. Dezember 1995 - X ZR 121/93, NJW 1996, 775 und vom 25. März 1993 - IX ZR 192/92, BGHZ 122, 115, 117 f jeweils mwN) gemäß § 134 BGB nichtig, weil der Zedent gegenüber dem Zessionar gemäß § 402 BGB eine umfassende Unterrichtungspflicht hat, die jedoch gegen das Fernmeldegeheimnis und den telekommunikationsrechtlichen Datenschutz verstößt.

  • BGH, 25.03.1993 - IX ZR 192/92

    Nichtige Abtretung der anwaltlichen Honorarforderung

    Auszug aus BGH, 16.02.2012 - III ZR 200/11
    Unter anderem in diesen Bereichen ist die Abtretung von Entgeltansprüchen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Zustimmung des Schuldners gemäß § 134 BGB unwirksam, weil sie wegen der aus § 402 BGB folgenden Pflicht des Zedenten zur Offenbarung von Umständen führen würde, auf die sich dessen Schweigepflicht bezieht (z.B. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 62/04, BGHZ 162, 187, 190 f; Urteile vom 5. Dezember 1995 - X ZR 121/93, NJW 1996, 775 und vom 25. März 1993 - IX ZR 192/92, BGHZ 122, 115, 117 f jeweils mwN).

    Der zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und der Rechtsvorgängerin der V.      D.        GmbH geschlossene, auch die dingliche Abtretung enthaltende Factoringvertrag ist entsprechend der Judikatur zur Abtretung von Arzt- und Rechtsanwaltshonorarforderungen (z.B. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 62/04, BGHZ 162, 187, 190 f; Urteile vom 5. Dezember 1995 - X ZR 121/93, NJW 1996, 775 und vom 25. März 1993 - IX ZR 192/92, BGHZ 122, 115, 117 f jeweils mwN) gemäß § 134 BGB nichtig, weil der Zedent gegenüber dem Zessionar gemäß § 402 BGB eine umfassende Unterrichtungspflicht hat, die jedoch gegen das Fernmeldegeheimnis und den telekommunikationsrechtlichen Datenschutz verstößt.

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

    Auszug aus BGH, 16.02.2012 - III ZR 200/11
    Welcher der dargestellten Würdigungen der Vorrang zu geben ist, steht nicht mit der nach der "acte-clair-Doktrin" (vgl. z.B.: EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - 283/81 "CILFIT" - Slg. 1982, 3415, 3430 f, Rn. 16 ff und vom 15. September 2005 - C-495/03 "Intermodal Transports" - Slg. 2005, I-8191, 8206 Rn. 33; BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34) erforderlichen Gewissheit fest.
  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 23/07

    Altersgrenze bei Übernahme von Notarbewerbern aus dem Landesdienst

    Auszug aus BGH, 16.02.2012 - III ZR 200/11
    Welcher der dargestellten Würdigungen der Vorrang zu geben ist, steht nicht mit der nach der "acte-clair-Doktrin" (vgl. z.B.: EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - 283/81 "CILFIT" - Slg. 1982, 3415, 3430 f, Rn. 16 ff und vom 15. September 2005 - C-495/03 "Intermodal Transports" - Slg. 2005, I-8191, 8206 Rn. 33; BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34) erforderlichen Gewissheit fest.
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 16.02.2012 - III ZR 200/11
    Welcher der dargestellten Würdigungen der Vorrang zu geben ist, steht nicht mit der nach der "acte-clair-Doktrin" (vgl. z.B.: EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - 283/81 "CILFIT" - Slg. 1982, 3415, 3430 f, Rn. 16 ff und vom 15. September 2005 - C-495/03 "Intermodal Transports" - Slg. 2005, I-8191, 8206 Rn. 33; BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34) erforderlichen Gewissheit fest.
  • AG Hamburg-Altona, 08.08.2006 - 316 C 59/06

    Unwirksame Forderungsabtretung von Netzbetreiber an Inkassobüro

    Auszug aus BGH, 16.02.2012 - III ZR 200/11
    bb) Nach einer von einem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (AG Bremen, Urteil vom 20. Oktober 2011 - 9 C 430/11, juris Rn. 9 ff; AG Hamburg-Altona, CR 2007, 238 f) und der Revision vertretenen Auffassung erlaubt aber § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG die Datenübermittlung vom Diensteanbieter an einen Dritten nur im Rahmen eines Vertrags, der lediglich eine Einzugsermächtigung oder eine treuhänderische Inkassozession zum Gegenstand hat, also die Forderung rechtlich oder aufgrund des fiduziarisch ausgestalteten Innenverhältnisses zwischen Zedenten und Zessionar wirtschaftlich (vgl. hierzu RGZ 99, 142, 143) im Vermögen ihres ursprünglichen Inhabers belässt.
  • AG Bremen, 20.10.2011 - 9 C 430/11

    Forderungen aus Verträgen über Telefondienstleistungen dürfen nicht an

    Auszug aus BGH, 16.02.2012 - III ZR 200/11
    bb) Nach einer von einem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (AG Bremen, Urteil vom 20. Oktober 2011 - 9 C 430/11, juris Rn. 9 ff; AG Hamburg-Altona, CR 2007, 238 f) und der Revision vertretenen Auffassung erlaubt aber § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG die Datenübermittlung vom Diensteanbieter an einen Dritten nur im Rahmen eines Vertrags, der lediglich eine Einzugsermächtigung oder eine treuhänderische Inkassozession zum Gegenstand hat, also die Forderung rechtlich oder aufgrund des fiduziarisch ausgestalteten Innenverhältnisses zwischen Zedenten und Zessionar wirtschaftlich (vgl. hierzu RGZ 99, 142, 143) im Vermögen ihres ursprünglichen Inhabers belässt.
  • RG, 04.06.1920 - VII 499/19

    Rechtsfolgen der Abtretung einer Forderung zur Einziehung

    Auszug aus BGH, 16.02.2012 - III ZR 200/11
    bb) Nach einer von einem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (AG Bremen, Urteil vom 20. Oktober 2011 - 9 C 430/11, juris Rn. 9 ff; AG Hamburg-Altona, CR 2007, 238 f) und der Revision vertretenen Auffassung erlaubt aber § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG die Datenübermittlung vom Diensteanbieter an einen Dritten nur im Rahmen eines Vertrags, der lediglich eine Einzugsermächtigung oder eine treuhänderische Inkassozession zum Gegenstand hat, also die Forderung rechtlich oder aufgrund des fiduziarisch ausgestalteten Innenverhältnisses zwischen Zedenten und Zessionar wirtschaftlich (vgl. hierzu RGZ 99, 142, 143) im Vermögen ihres ursprünglichen Inhabers belässt.
  • AG Bremen, 23.11.2010 - 4 C 237/10
    Auszug aus BGH, 16.02.2012 - III ZR 200/11
    Nach der in der Literatur herrschenden Meinung (Eckhardt in Heun, Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl., Teil L Rn. 219 Fn. 4; Fetzer in Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, § 97 Rn. 5; Klesczewski in Berliner Kommentar zum TKG, 2. Aufl., § 97 Rn. 6; Koenig/Neumann RTkom 2001, 226, 228 ff; Königshofen/Ulmer, Datenschutz-Handbuch Telekommunikation S. 72 Rn. 6; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 134 Rn. 22a; so auch AG Bremen, Urteil vom 23. November 2010 - 4 C 237/10, juris Rn. 7) erstreckt sich hingegen die in § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG statuierte Befugnis zur Datenübermittlung auch auf sonstige Abtretungsverträge, insbesondere auf solche, die - wie im vorliegenden Sachverhalt - einen Forderungskauf beinhalten und nach denen der zedierte Anspruch rechtlich und wirtschaftlich endgültig dem Zessionar zustehen soll.
  • BGH, 07.02.2013 - III ZR 200/11

    Abrechnung von Telekommunikationsdienstleistungen anderer Anbieter über die

    Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Februar 2012 (CR 2012, 255) dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV die Frage vorgelegt, ob Art. 6 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation, ABl. EG Nr. L 201 S. 37) die Übermittlung von Verkehrsdaten vom Diensteanbieter an den Zessionar einer Entgeltforderung für Telekommunikationsleistungen erlaubt, wenn der zum Zweck des Einzugs rückbelasteter Forderungen erfolgten Abtretung außer der allgemeinen Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis und den Datenschutz zu den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen die vorstehend zitierten vertraglichen Bedingungen zugrunde liegen.

    b) Wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 16. Februar 2012 (CR 2012, 255 Rn. 16 ff) ausgeführt hat, erstreckt sich die in § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG statuierte Befugnis zur Datenübermittlung entgegen der von einem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (AG Bremen, Urteil vom 20. Oktober 2011 - 9 C 430/11, juris Rn. 9 ff; AG Hamburg-Altona, CR 2007, 238 f) und der Revision vertretenen Auffassung nicht nur auf Verträge, die lediglich eine Einzugsermächtigung oder eine treuhänderische Inkassozession zum Gegenstand haben, also die Forderung rechtlich oder aufgrund des fiduziarisch ausgestalteten Innenverhältnisses zwischen Zedenten und Zessionar wirtschaftlich (vgl. hierzu RGZ 99, 142, 143) im Vermögen ihres ursprünglichen Inhabers belassen.

  • BGH, 14.06.2012 - III ZR 227/11

    Befugnis zur Verwendung von Verkehrsdaten eines Telefonanschlussinhabers:

    Darauf, ob bereits die Abtretungen der Forderungen der Premium-Diensteanbieter an die Schwestergesellschaft nichtig sind, weil sie von § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG nicht erfasst werden (siehe hierzu Senatsbeschluss vom 16. Februar 2012 - III ZR 200/11, K&R 2012, 280), kommt es nicht mehr an.

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 16. Februar 2012 (III ZR 200/11, K&R 2012, 280 Rn. 18 a.E.) bereits ausgeführt, dass § 97 Abs. 1 Satz 3 und 4 TKG lediglich die Weitergabe der Daten von dem Diensteanbieter an einen Dritten, nicht aber von diesem an einen Weiteren erlaube.

    Der Umstand, dass hinsichtlich der Einziehungsermächtigung jedoch die Bedingungen, die § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG als Erlaubnistatbestand für die Übermittlung von Verkehrsdaten an Dritte voraussetzt, nicht erfüllt sind, führt zur Nichtigkeit der Ermächtigung gemäß § 134 BGB (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 2012 - III ZR 200/11, K&R 2012, 280 Rn. 30; MünchKommBGB/Roth, 6. Aufl., § 399 Rn. 28 mwN).

  • LG Berlin, 08.05.2012 - 57 S 350/11
    Denn die Berufung unterliegt auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Klagerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 21. Marz 2012 und unter Berücksichtigung der dort zitierten, nach Erlass des hiesigen Hinweisbeschlusses veröffentlichten BGH-Entscheidung vom 16. Februar 2012 - III ZR 200/11 - der Zurückweisung, und zwar unabhängig davon, ob die erste Forderungsabtretung des Vertragspartners des Beklagten, der A... Intemet GmbH an die (spatere) V... Deutschland GmbH unter § 97 TKG fällt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht