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   OLG Stuttgart, 04.04.2012 - 4 U 171/11   

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OLG Stuttgart, 04.04.2012 - 4 U 171/11 (https://dejure.org/2012,9012)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.04.2012 - 4 U 171/11 (https://dejure.org/2012,9012)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. April 2012 - 4 U 171/11 (https://dejure.org/2012,9012)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Veröffentlichung von Teilen eines Buchs als Begleitmaterial für eine Vorlesung

  • bibliotheksurteile.de

    Lehrbuchinhalte auf einer E-Learning-Plattform II | Hochschulbibliothek, Urheberrecht

  • ra.de
  • boersenverein.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Veröffentlichung von Teilen eines Buchs als Begleitmaterial für eine Vorlesung

  • rechtsportal.de

    UrhG § 52a Abs. 1 Nr. 1
    Zulässigkeit der Veröffentlichung von Teilen eines Buchs als Begleitmaterial für eine Vorlesung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Urheberrecht - Elektronische Lernplattform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes für den Unterricht

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Zur Reichweite des § 52a UrhG

  • heise.de (Pressebericht, 13.04.2012)

    Berufungsgericht legt Intranet-Klausel für Lehrer restriktiv aus

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Veröffentlichung eines Verlagswerkes im Intranet einer Fernuniversität

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Fernuni Hagen, § 52a UrhG

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Zum Umfang der urheberrechtlichen Unterrichtsprivilegierung einer Fernuniversität

  • iuwis.de (Kurzinformation)

    Die Debatte zum § 52a UrhG nach der Entscheidung des OLG Stuttgart

  • rechtsportlich.net (Kurzinformation)

    Fernuni Hagen darf Studierenden keine PDF-Auszüge aus Lehrbuch bereitstellen

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Bereithalten von Lehrbüchern im Internet durch Hochschulen urheberrechtlich zulässig?

  • beck.de (Kurzinformation)

    Urteil im Musterverfahren zu § 52a UrhG

  • netzrecht.org (Kurzinformation)

    Bereitstellen von PDF-Auszügen in eLearning-Plattform einer Universität zulässig?

Besprechungen u.ä. (4)

  • internet-law.de (Entscheidungsanmerkung)

    Urheberrecht und Bildung

  • internet-law.de (Entscheidungsanmerkung)

    Das Urheberrecht behindert Unterricht und Bildung

  • uni-konstanz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Spinnen III - nicht vae victis, sondern vae victoribus - ein juristischer Phyrrus-Sieg einer sich obsolet machenden Verlagswirtschaft

  • makrolog.de (Entscheidungsbesprechung)

    "Kröner-Urteil" (Eric W. Steinhauer; RBD 2012, 103-129)

Sonstiges

  • urheberrecht.org (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Koalition legt Entwurf zur Verlängerung des § 52 a UrhG vor

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2012, 718
  • MMR 2012, 477
  • K&R 2012, 440
  • ZUM 2012, 495
  • afp 2012, 277
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • OLG München, 24.03.2011 - 6 WG 12/09

    Gesamtvertrag einer Verwertungsgesellschaft mit den Bundesländern als Träger von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.04.2012 - 4 U 171/11
    Die Gemeinwohlbelange rechtfertigen insoweit also eine Einschränkung des Exklusivitätsrechts (ebenso OLG München, Urteil vom 24.03.2011, 6 WG 12/09; Seite 51).

    Allerdings hat das OLG München im (nicht rechtskräftigen) Urteil vom 24.03.2011 (6 WG 12/09) zum Gesamtvertrag der Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und den Bundesländern insoweit als Obergrenze maximal 10% eines Werkes festgelegt (§ 2 Abs. 1 a)), wobei darauf abgestellt wird, dass es sich dabei etwa um 1/3 des Teiles eines Werkes (§ 46 UrhG) handelt (OLG München, Urteil vom 24.03.2011, 6 WG 12/09, Umdruck Seite 54).

    Für die Festlegung einer absoluten Obergrenze spricht weiter, dass auch das OLG München im Urteil vom 24.03.2011 (6 WG 12/09) zum Gesamtvertrag bezüglich der Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und den Bundesländern in § 2 Abs. 1 a) eine solche Grenze festgelegt hat (nicht mehr als 100 Seiten), wobei in dem Urteil zutreffend ausgeführt wird, dass diese "Deckelung" erfolgen muss, um das Exklusivrecht des Urhebers nicht über Gebühr einzuschränken (OLG München, Urteil vom 24.03.2011, 6 WG 12/09, Umdruck Seite 54).

  • BGH, 25.02.1999 - I ZR 118/96

    Urheberrechtliche Zulässigkeit des Kopienversands öffentlicher Bibliotheken

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.04.2012 - 4 U 171/11
    Insoweit können die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Kopienversanddienst (BGH GRUR 1999, 707 [713] - Kopienversanddienst ) herangezogen werden, die eine vergleichbare Fallkonstellation behandelt.

    Die Verweigerung eines Verbotsanspruchs hat den Zweck, der Allgemeinheit den Zugang zur Werknutzung zu eröffnen und gegebenenfalls zu verhindern, dass das Ausschließlichkeitsrecht zur Forderung überhöhter Vergütungen eingesetzt wird; sie soll aber nicht ein Mittel dafür sein, dem Urheber selbst eine angemessene Vergütung zu verweigern (BGH GRUR 1999, 707 [714] - Kopienversanddienst ).

    Deshalb ist zur Absicherung der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung eine eigenständige Betrachtung vorzunehmen, zumal es sich nach den höchstrichterlichen Vorgaben bei dem Drei-Stufen-Test um den entscheidenden Maßstab für die Anwendung der einzelnen Vorschriften des UrhG handelt (BGH GRUR 1999, 707 [713] - Kopienversanddienst zur inhaltlich entsprechenden Regelung in Art. 9 Abs. 2 RBÜ).

  • LG Stuttgart, 27.09.2011 - 17 O 671/10

    Elektronische Zugänglichmachung an Fernhochschule

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.04.2012 - 4 U 171/11
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.09.2011 (17 O 671/10) abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.09.2011 (17 O 671/10) wird abgeändert.

    Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.09.2011 (17 O 671/10) wird abgeändert:.

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.04.2012 - 4 U 171/11
    Da es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 31, 229 [240] - Kirchen- und Schulgebrauch ) einen vorgegebenen und absoluten Begriff des urheberrechtlichen Eigentums nicht gibt, der den Inhalt des Grundrechts bestimmt, ist es Aufgabe des Gesetzgebers, im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken der vermögensrechtlichen Befugnisse des Urhebers zu definieren.

    Die eigentumsrechtlichen Befugnisse stehen dem Urheber von vornherein nur in den vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen zu (BVerfGE 31, 229 [241] - Kirchen- und Schulgebrauch ).

  • BGH, 09.10.1986 - I ZR 145/84

    AOK-Merkblatt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.04.2012 - 4 U 171/11
    Da auch entsprechende Texte Urheberschutz genießen können (BGH GRUR 1991, 130 - Themenkatalog ; BGH GRUR 1991, 523 [525] - Grabungsmaterialien ; BGH GRUR 1987, 166 [167] - AOK-Merkblatt ; weitere Nachweise bei Dreier/ Schulze , UrhG, 3. Aufl. 2008, § 2 Rn. 95, 96), wegen der weiterführenden Nutzungsmöglichkeit auch noch ein gewisser Unterrichtsbezug gegeben ist, ist bei der Bewertung des kleinen Teils der jeweilige Gesamtumfang eines Werks zugrunde zu legen, zumal dieser jeweils ohne größeren Aufwand aus den jeweiligen Werken ermittelt werden kann und damit die praktikabelste Größe für eine Bewertung darstellt.
  • BGH, 12.07.1990 - I ZR 16/89

    Themenkatalog

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.04.2012 - 4 U 171/11
    Da auch entsprechende Texte Urheberschutz genießen können (BGH GRUR 1991, 130 - Themenkatalog ; BGH GRUR 1991, 523 [525] - Grabungsmaterialien ; BGH GRUR 1987, 166 [167] - AOK-Merkblatt ; weitere Nachweise bei Dreier/ Schulze , UrhG, 3. Aufl. 2008, § 2 Rn. 95, 96), wegen der weiterführenden Nutzungsmöglichkeit auch noch ein gewisser Unterrichtsbezug gegeben ist, ist bei der Bewertung des kleinen Teils der jeweilige Gesamtumfang eines Werks zugrunde zu legen, zumal dieser jeweils ohne größeren Aufwand aus den jeweiligen Werken ermittelt werden kann und damit die praktikabelste Größe für eine Bewertung darstellt.
  • BGH, 27.09.1990 - I ZR 244/88

    Grabungsmaterialien; Urheber- und Eigentumsrechte eines Hochschullehrers an

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.04.2012 - 4 U 171/11
    Da auch entsprechende Texte Urheberschutz genießen können (BGH GRUR 1991, 130 - Themenkatalog ; BGH GRUR 1991, 523 [525] - Grabungsmaterialien ; BGH GRUR 1987, 166 [167] - AOK-Merkblatt ; weitere Nachweise bei Dreier/ Schulze , UrhG, 3. Aufl. 2008, § 2 Rn. 95, 96), wegen der weiterführenden Nutzungsmöglichkeit auch noch ein gewisser Unterrichtsbezug gegeben ist, ist bei der Bewertung des kleinen Teils der jeweilige Gesamtumfang eines Werks zugrunde zu legen, zumal dieser jeweils ohne größeren Aufwand aus den jeweiligen Werken ermittelt werden kann und damit die praktikabelste Größe für eine Bewertung darstellt.
  • BGH, 04.10.1990 - I ZR 139/89

    Betriebssystem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.04.2012 - 4 U 171/11
    Zugänglich machen ist lediglich das Bereithalten, der körperliche Ausdruck ist jedoch eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 Abs. 1 UrhG (jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen; amtliche Begründung BT-Drucks. IV/270, Seite 47; BGH GRUR 1991, 449 [453] - Betriebssystem ), die im Rahmen des Zugänglichmachens nicht legitimiert ist.
  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 255/00

    Elektronischer Pressespiegel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.04.2012 - 4 U 171/11
    Es sind also neben den Interessen des Urhebers die durch die Schrankenbestimmungen geschützten Interessen zu beachten und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen (BGH GRUR 2002, 963 [966] - Elektronischer Pressespiegel ).
  • BGH, 20.12.2007 - I ZR 42/05

    TV-Total

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.04.2012 - 4 U 171/11
    Wenn es der Öffentlichkeit nicht auf eine aktuelle Berichterstattung ankommt, ist es dem Berichterstatter oder seinem Auftraggeber möglich und zumutbar, vor dem Abdruck oder der Sendung des Berichts die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen; dann gibt es keine Rechtfertigung dafür, sich über die Belange des Berechtigten hinwegzusetzen (BGH GRUR 2008, 693 [697 Rn. 49] - TV-Total ).
  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 38/07

    Talking to Addison

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 69/08

    Vorschaubilder

  • BVerfG, 04.11.1987 - 1 BvR 1611/84

    Verfassungsmäßigkeit - Zeitschriften - Wartezimmer - Zeitungen

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

  • LG München I, 07.05.2009 - 7 O 17694/08

    Stufenklage des Chefkameramannes einer Filmproduktions auf Fairnessausgleich

  • OLG Karlsruhe, 27.05.1987 - 6 U 31/86

    Referendarkurs

  • OLG Stuttgart, 13.11.1985 - 4 U 77/85

    Abgrenzung des Grundrechts der Meinungsfreiheit und des Eigentums anhand des § 50

  • LG Frankfurt/Main, 16.03.2011 - 6 O 378/10

    Elektronische Leseplätze in Bibliotheken

  • BVerfG, 17.11.2011 - 1 BvR 1145/11

    Zum Verhältnis zwischen der Pressefreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) und dem

  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 352/71

    Verfassungswidrigkeit der urheberrechtlichen Vergütungsfreiheit von

  • BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12

    E-Learning und Urheberrecht - Meilensteine der Psychologie

    Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage in vollem Umfang stattgegeben (OLG Stuttgart, GRUR 2012, 718).
  • LG Berlin, 02.06.2022 - 67 S 259/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    Denn sie würde im Ergebnis auf eine Legitimation sog. "Bestätigungsfallen" hinauslaufen, indem späteren Erfüllungshandlungen des Verbrauchers die Bedeutung einer konkludenten Genehmigung, Bestätigung oder sogar der Neuvornahme des zuvor unter Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2011/83/EU elektronisch angebahnten Rechtsgeschäfts beigemessen würde (vgl. Busch, a.a.O., Rz. 50.1. m.w.N.; Leier, CR 2012, 387, 384).
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