Weitere Entscheidung unten: KG, 01.11.2013

Rechtsprechung
   OLG Köln, 18.10.2013 - I-6 U 36/13   

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https://dejure.org/2013,38178
OLG Köln, 18.10.2013 - I-6 U 36/13 (https://dejure.org/2013,38178)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.10.2013 - I-6 U 36/13 (https://dejure.org/2013,38178)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Oktober 2013 - I-6 U 36/13 (https://dejure.org/2013,38178)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • webshoprecht.de

    Störerhaftung durch Einrichtung von Tippfehlerdomains im Affiliatenetzwerk

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    "Tippfehler-Domain" kann eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern sein

  • R&W Online

    Typosquatting durch Affiliates: Haftung der Werbepartner für Tippfehlerdomains

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Unternehmensinhabers für Rechtsverstöße Dritter

  • kanzlei.biz

    Einrichtung von "Tippfehlerdomains' kann gezielte Behinderung darstellen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 4 Nr. 10; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 2
    Haftung des Unternehmensinhabers für Rechtsverstöße Dritter

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Typosquatting durch Affiliates

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    "Tippfehler-Domain" gezielte Behinderung?

  • Jurion (Kurzinformation)

    Wettbewerbsbehinderung durch Einrichtung von "Tippfehlerdomains" mit Weiterleitung auf Website eines Mitbewerbers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Finger weg von Tippfehlerdomains!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 487
  • MMR 2014, 258
  • MIR 2014, Dok. 005
  • K&R 2014, 206
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 109/06

    Partnerprogramm

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2013 - 6 U 36/13
    a) Die Tatbestandsmerkmale "in einem Unternehmen von ... einem Beauftragten" (§ 8 Abs. 2 UWG, entsprechend § 14 Nr. 7 MarkenG) sind gemäß dem Zweck der Vorschrift weit auszulegen, denn der Unternehmensinhaber soll sich bei Wettbewerbsverstößen nicht hinter mehr oder weniger von ihm abhängigen Dritten verstecken können (vgl. BGH, GRUR 2008, 186 = WRP 2008, 220 [Rn. 22] - Telefonaktion; GRUR 2009, 1167 = WRP 2009, 1520 [Rn. 21] - Partnerprogramm; Senat, GRUR-RR 2006, 205 [206] - Bluerate Tarif-Wunder).

    Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße (vgl. BGH, GRUR 2009, 1167 = WRP 2009, 1520 [Rn. 21] - Partnerprogramm; GRUR 2011, 617 = WRP 2011, 881 [Rn. 54] - Sedo).

    Beauftragte in diesem Sinne sind auch Werbepartner des Betreibers einer Internetseite, die im Rahmen eines Werbepartnerprogramms gegen Zahlung einer erfolgsabhängigen Provision auf ihren Webseiten elektronische Verweise auf jene Internetseite bereitstellen, um für das dortige Angebot zu werben (vgl. BGH, GRUR 2009, 1167 = WRP 2009, 1520 [Rn. 21, 28] - Partnerprogramm).

    Die Gestaltung der Partnerseite, von der aus per Link die Webseite des werbenden Unternehmen aufgerufen werden kann, ist diesem grundsätzlich unabhängig davon zuzurechnen, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestalten (BGH, GRUR 2009, 1167 = WRP 2009, 1520 [Rn. 21] - Partnerprogramm) und inwieweit der Werbepartner bei der Webseitengestaltung gegen ausdrückliche vertragliche Abreden verstößt (Senat, K&R 2008, 465 = MD 2008, 675 = CR 2008, 521 = OLGR Köln 2008, 531 - Nova Nutria).

    Die Haftung erstreckt sich im Hinblick auf das vom Auftraggeber beherrschbare Risiko also nicht auf eine geschäftliche Tätigkeit des (Unter-) Beauftragten außerhalb des ihm zugewiesenen Geschäftsbereichs, wenn der Auftrag auf einen bestimmten Geschäftsbereich des Beauftragten beschränkt ist und der Auftraggeber nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte auch anderweitig für ihn tätig wird (vgl. BGH, GRUR 2009, 1167 = WRP 2009, 1520 [Rn. 27] - Partnerprogramm; BGH, MD 2012, 812 [Rn. 10] - Beauftragendenhaftung).

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 153/04

    Telefonaktion

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2013 - 6 U 36/13
    a) Die Tatbestandsmerkmale "in einem Unternehmen von ... einem Beauftragten" (§ 8 Abs. 2 UWG, entsprechend § 14 Nr. 7 MarkenG) sind gemäß dem Zweck der Vorschrift weit auszulegen, denn der Unternehmensinhaber soll sich bei Wettbewerbsverstößen nicht hinter mehr oder weniger von ihm abhängigen Dritten verstecken können (vgl. BGH, GRUR 2008, 186 = WRP 2008, 220 [Rn. 22] - Telefonaktion; GRUR 2009, 1167 = WRP 2009, 1520 [Rn. 21] - Partnerprogramm; Senat, GRUR-RR 2006, 205 [206] - Bluerate Tarif-Wunder).

    In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Werbung über "B"-Netzwerke nicht von anderen dezentralisierten Werbeformen, bei denen der Unternehmensinhaber auch dann für seine Beauftragten haftet, wenn diese ihre vertraglichen Befugnisse überschreiten (vgl. BGH, GRUR 2008, 186 = WRP 2008, 220 [Rn. 23 -Telefonaktion), und zwar unabhängig davon, ob er damit konkret rechnen musste (vgl. zur einer vertragswidrigen Bestellung von Unterbevollmächtigten bei der Haustürwerbung BGH, MD 2012, 802 [Rn. 9] - Beauftragendenhaftung).

  • OLG Köln, 25.11.2005 - 6 U 129/05

    Bluerate Tarif-Wunder - Zur Haftung für unrichtige Angaben in der Sendung eines

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2013 - 6 U 36/13
    a) Die Tatbestandsmerkmale "in einem Unternehmen von ... einem Beauftragten" (§ 8 Abs. 2 UWG, entsprechend § 14 Nr. 7 MarkenG) sind gemäß dem Zweck der Vorschrift weit auszulegen, denn der Unternehmensinhaber soll sich bei Wettbewerbsverstößen nicht hinter mehr oder weniger von ihm abhängigen Dritten verstecken können (vgl. BGH, GRUR 2008, 186 = WRP 2008, 220 [Rn. 22] - Telefonaktion; GRUR 2009, 1167 = WRP 2009, 1520 [Rn. 21] - Partnerprogramm; Senat, GRUR-RR 2006, 205 [206] - Bluerate Tarif-Wunder).
  • BGH, 07.04.2005 - I ZR 221/02

    Meißner Dekor II

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2013 - 6 U 36/13
    Beauftragter ist jeder, der in die betriebliche Organisation des Unternehmens in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit dem Inhaber zu Gute kommt und der Inhaber einen bestimmenden durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des Beauftragen hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt (BGH, GRUR 2005, 864 [865] = WRP 2005, 1248 - Meißner Dekor II).
  • OLG Köln, 08.02.2008 - 6 U 149/07

    Beauftragtenhaftung des Merchants für Affiliates

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2013 - 6 U 36/13
    Die Gestaltung der Partnerseite, von der aus per Link die Webseite des werbenden Unternehmen aufgerufen werden kann, ist diesem grundsätzlich unabhängig davon zuzurechnen, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestalten (BGH, GRUR 2009, 1167 = WRP 2009, 1520 [Rn. 21] - Partnerprogramm) und inwieweit der Werbepartner bei der Webseitengestaltung gegen ausdrückliche vertragliche Abreden verstößt (Senat, K&R 2008, 465 = MD 2008, 675 = CR 2008, 521 = OLGR Köln 2008, 531 - Nova Nutria).
  • OLG Köln, 10.02.2012 - 6 U 187/11

    "Tippfehlerdomain"; Begriff des Behinderungswettbewerbs

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2013 - 6 U 36/13
    Die Annahme des Landgerichts, dass die Einrichtung von "Tippfehlerdomains" (hier: "www.V.de", "www.V2.de") mit Weiterleitung zur Webseite eines Mitbewerbers objektiv darauf angelegt ist, Nutzer von der ohne Tippfehler geschriebenen Domain (hier: "www.V.de") "umzuleiten", und in diesem sogenannten "Typosquatting" eine gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) des Inhabers der Domain (hier: der Antragstellerin) liegt, trifft zu (vgl. Senat, WRP 2012, 989 = MMR 2012, 462; Müller-Bidinger/ Seichter in: Ullmann jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 10, Rn. 50) und wird von der Berufung auch nicht angegriffen.
  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 155/09

    Sedo

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2013 - 6 U 36/13
    Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße (vgl. BGH, GRUR 2009, 1167 = WRP 2009, 1520 [Rn. 21] - Partnerprogramm; GRUR 2011, 617 = WRP 2011, 881 [Rn. 54] - Sedo).
  • OLG Köln, 28.01.2011 - 6 U 200/05

    Haftung für Markenrechtsverletzungen eines Werbepartners

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2013 - 6 U 36/13
    Dagegen ist es nicht ausgeschlossen, dass der Unternehmensinhaber auch für rechtswidrige Inhalte anderer als der zu seinem Partnerprogramm angemeldeten Webseiten haftet, wenn die seinem Wettbewerb nützliche Betätigung eines dort platzierten Links über das Partnerprogramm abgerechnet werden konnte, er mit entsprechenden Manipulationen seines Werbepartners rechnen musste und er diese beeinflussen konnte (vgl. Senatsurteil vom 28.01.2011 - 6 U 200/05 - Rn. 14 bei juris).
  • OLG Köln, 11.02.2022 - 6 U 84/21

    Unterlassung von Wettbewerbsverstößen auf der Internetseite eines Dritten;

    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt auch von den Feststellungen, die dem Urteil des Senats vom 18.10.2013 (6 U 36/13, WRP 2014, 202) zugrunde lagen.
  • LG Köln, 20.05.2021 - 81 O 62/20
    Auf die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten im Einzelfall kommt es nicht an, Beauftragter kann insbesondere auch ein selbstständiger Unternehmer sein (BGH GRUR 2009, 1167 Rn. 21 - Partnerprogramm ; Köhler/Bornkamm/Feddersen/ Köhler/Feddersen , UWG § 8 Rn. 2.33), insbesondere auch ein Werbepartner im Rahmen eines Werbepartnerprogramms (OLG Köln, Urteil vom 18.10.2013 - 6 U 36/13, Rn. 7).
  • LG Bonn, 30.10.2019 - 1 O 434/18
    Die Beklagte muss sich hiernach die Werbeaussagen ihres Beauftragten - hier: S - zurechnen lassen, ohne dass es auf ein eigenes Verschulden der Beklagten ankäme (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08.02.2008 - 6 U 149/07 -, OLGR Köln 2008, 531 f., zit nach juris; vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 18.10.2013 - I-6 U 36/13, 6 U 36/13 -.
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Rechtsprechung
   KG, 01.11.2013 - 5 U 68/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,45423
KG, 01.11.2013 - 5 U 68/13 (https://dejure.org/2013,45423)
KG, Entscheidung vom 01.11.2013 - 5 U 68/13 (https://dejure.org/2013,45423)
KG, Entscheidung vom 01. November 2013 - 5 U 68/13 (https://dejure.org/2013,45423)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Telemedicus

    Markenmäßige Benutzung durch App-Name - Stadt, Land, Fluss

  • Telemedicus

    Markenmäßige Benutzung durch App-Name - Stadt, Land, Fluss

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Aus der Wortmarke "Stadt Land Fluss" kann kein Verbot einer gleichnamigen Spiele-App begründet werden

  • aufrecht.de

    App-Name ist keine markenmäßige Verwendung

  • Wolters Kluwer

    Unterlassungsanspruch einer eingetragenen Wortmarke zur Nutzung des Zeichens "Stadt Land Fluss" für Apps

  • kanzlei.biz

    Bezeichnung "Stadt Land Fluss - Multiplayer" für App keine Markenrechtsverletzung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Markenmäßige Benutzung durch App-Name

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Fremde Marke als Titel für Apps

  • Jurion (Kurzinformation)

    App-Name "Stadt, Land, Fluss" ist keine markenmäßige Benutzung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bezeichnung "Stadt Land Fluss" für Smartphone-Apps keine markenmäßige Benutzung

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Darf ein Spielehersteller seine App Stadt Land Fluss nennen?

  • spielerecht.de (Kurzinformation)

    Wieder einmal: App-Titel und das Markenrecht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Markenrechtsverletzung durch Titel von Smartphone-App

  • ipcl-rieck.com (Kurzinformation)

    Titelschutz für Smartphone-Apps

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 197
  • K&R 2014, 206
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 13.03.2008 - I ZR 151/05

    Metrosex

    Auszug aus KG, 01.11.2013 - 5 U 68/13
    (vgl. BGH GRUR 2008, 912 - Metrosex, Rn 21).

    (vgl. BGH GRUR 2008, 912 - Metrosex, Rn 21).

  • OLG Hamburg, 18.01.2012 - 5 U 147/09

    Luxor - Markenschutz: Titel eines Computerspiels als Werktitel; Einrede der

    Auszug aus KG, 01.11.2013 - 5 U 68/13
    (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 154).

    (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 154).

  • BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/05

    Pralinenform II

    Auszug aus KG, 01.11.2013 - 5 U 68/13
    Eine markenmäßige Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG erfordert, dass das Zeichen im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient und die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (vgl. BGH GRUR 2008, 793 - Rillenkoffer, Rn 15; BGH GRUR 2010, 1103 - Pralinenform II, Rn 25; BGH GRUR 2012, 1040 - pjure/pure, Rn 16; lngerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14, Rn 128).

    Insoweit ist auf das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2007, 318 - Adam Opel, Rn 25; BGH GRUR 2010, 1103 - Pralinenform II, Rn 30; BGH GRUR 2012, 1040 - pjure/pure, Rn 16; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14, Rn 138).

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 100/10

    pjur/pure

    Auszug aus KG, 01.11.2013 - 5 U 68/13
    Eine markenmäßige Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG erfordert, dass das Zeichen im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient und die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (vgl. BGH GRUR 2008, 793 - Rillenkoffer, Rn 15; BGH GRUR 2010, 1103 - Pralinenform II, Rn 25; BGH GRUR 2012, 1040 - pjure/pure, Rn 16; lngerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14, Rn 128).

    Insoweit ist auf das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2007, 318 - Adam Opel, Rn 25; BGH GRUR 2010, 1103 - Pralinenform II, Rn 30; BGH GRUR 2012, 1040 - pjure/pure, Rn 16; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14, Rn 138).

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 183/09

    Irische Butter

    Auszug aus KG, 01.11.2013 - 5 U 68/13
    Derart abstrahierende Zusätze sollen regelmäßig auch die Funktion erfüllen, deutlich zu machen, in welchem Umfang der Anspruchsteller über die Umstände des konkret beanstandeten Verhaltens hinaus andere Verletzungshandlungen als im Kern gleichartig ansieht (vgl. BGH GRUR 2011, 340 - Irische Butter, Rn 24).
  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

    Auszug aus KG, 01.11.2013 - 5 U 68/13
    Kann der Kläger das Gericht nach neuerer Rechtsprechung des BGH dazu zwingen, eine beanstandete Anzeige unter allen seiner Auffassung nach vorliegenden Irreführungsgesichtspunkten zu prüfen, indem er diese Gesichtspunkte in verschiedenen Anträgen umschreibt, wobei er zur Verdeutlichung mit Formulierungen wie "wie geschehen in" auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen kann (vgl. BGH GRUR 2013, 401 - Biomineralwasser, Rn 25), und soll dies auch für Markenrechtsverletzungen gelten, hätte die ursprüngliche Fassung des Antrags zur Folge gehabt, dass die Gerichte eine Markenverletzung nur im Hinblick auf eine Verwendung für Spiele hätten prüfen können.
  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus KG, 01.11.2013 - 5 U 68/13
    gg) Der beschreibende Gebrauch eines Zeichens verletzt keine der Funktionen einer Marke (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 - L'Oröal/Bellure, Rn 60, 61).
  • BPatG, 12.06.2013 - 29 W (pat) 40/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Kaleido" - Unterscheidungskraft

    Auszug aus KG, 01.11.2013 - 5 U 68/13
    ff) Der Verweis der Klägerin auf den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 12. Juni 2013, 29 W (pat) 40/09, in dem ausgeführt wird, die Bezeichnung "Kaleido" werde tatsächlich kennzeichenmäßig für eine App benutzt, besagt für den vorliegenden Fall nichts, da eine kennzeichenmäßige Benutzung auch eine Verwendung als Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG erfasst.
  • AG Lüdenscheid, 23.12.1997 - 5 F 197/94
    Auszug aus KG, 01.11.2013 - 5 U 68/13
    Es reicht insoweit aus, wenn - wie hier - erkennbar ist, in welchem Umfang der Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil anfechten will und welche Abänderungen er begehrt (vgl. BGH NJW-RR 1998, 866; Ball in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 520, Rn 20; Heßler in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 520, Rn 32).
  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

    Auszug aus KG, 01.11.2013 - 5 U 68/13
    Bei der Beurteilung, wie der Verkehr die Benutzung des Zeichens durch den Beklagten versteht, handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um eine Entscheidung aufgrund von Erfahrungswissen; also nicht um eine Feststellung von Tatsachen (vgl. BGH GRUR 2004, 244 - Marktführerschaft; BGH GRUR 2007, 1079 - Bundesdruckerei, Rn 36; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 5, Rn 3.10; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 47, Rn 4).
  • BGH, 29.03.2007 - I ZR 122/04

    Bundesdruckerei

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 123/05

    Rillenkoffer

  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 100/11

    AMARULA/Marulablu

  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

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