Weitere Entscheidung unten: EuGH, 30.04.2014

Rechtsprechung
   BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,16
BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12 (https://dejure.org/2014,16)
BGH, Entscheidung vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 (https://dejure.org/2014,16)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 2014 - I ZR 169/12 (https://dejure.org/2014,16)
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Volltextveröffentlichungen (26)

  • lexetius.com

    UrhG § 97 Abs. 1 Satz 1

  • MIR - Medien Internet und Recht

    BearShare - Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen.

  • damm-legal.de

    Internetanschluss-Inhaber haftet ohne Kenntnis nicht für Internet-Urheberrechtsverletzungen eines volljährigen Familienangehörigen

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    BearShare

  • rechtsprechung-im-internet.de

    BearShare

    § 97 Abs 1 S 1 UrhG
    Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internet-Musiktauschbörse; Haftung des Internetanschlussinhabers für Rechtsverletzungen volljähriger Familienangehöriger; tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers und Umfang dessen sekundärer ...

  • Telemedicus

    BearShare

  • Telemedicus

    BearShare

  • webshoprecht.de

    Haftung des Internetanschlussinhabers für Rechtsverletzungen volljähriger Familienangehöriger

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Internetanschluss-Inhaber haftet ohne Kenntnis nicht für Internet-Urheberrechtsverletzungen eines volljährigen Familienangehörigen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung eines Inhabers eines Internetanschlusses als Störer auf Unterlassung bei Missbrauch des zur Nutzung überlassenen Anschlusses für Rechtsverletzungen durch volljährige Familienangehörige; Ergreifen von erforderlichen Maßnahmen durch den Inhaber des ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internet-Musiktauschbörse; § 97 Abs.1 S.1 UrhG

  • kanzlei.biz

    BearShare

  • debier datenbank

    BearShare / bear share

    § 2 Abs. 1 Nr. 2, 19a, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

  • info-it-recht.de
  • online-und-recht.de

    "BearShare-Entscheidung": Keine Haftung des Anschluss-Inhaber für P2P-Urheberrechtsverletzungen volljähriger Familienangehöriger

  • rewis.io

    Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internet-Musiktauschbörse; Haftung des Internetanschlussinhabers für Rechtsverletzungen volljähriger Familienangehöriger; tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers und Umfang dessen sekundärer ...

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    UrhG § 97 Abs. 1 S. 1
    Inhaber eines Internetanschlusses ist für Nutzung durch volljährigen Familienangehörigen nur bei konkreten Anhaltspunkten für Missbrauch verantwortlich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung eines Inhabers eines Internetanschlusses als Störer auf Unterlassung bei Missbrauch des zur Nutzung überlassenen Anschlusses für Rechtsverletzungen durch volljährige Familienangehörige; Ergreifen von erforderlichen Maßnahmen durch den Inhaber des ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BearShare

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Internetanschluss: Inhaber haftet nicht, wenn Familienangehörige den Anschluss missbrauchen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (114)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Ohne konkreten Anlass keine Störerhaftung des Internet-Anschlussinhabers für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Filesharing-Abmahnung: BGH zur Störerhaftung in Familien

  • ferner-alsdorf.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Filesharing

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Eltern haften bei Filesharing nicht zwingend für volljährige Kinder

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Eltern haften nicht ohne Weiteres für die Internet-Urheberrechtsverletzungen ihrer volljährigen (Stief-) Kinder / Filesharing

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung des Anschlussinhabers für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger, sofern kein Verdacht bestand - Bearshare

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    BGH begrenzt Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur Belehrung/Überwachung volljähriger Angehöriger nur bei Anhaltspunkten für illegales Filesharing

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

  • heise.de (Pressebericht, 08.01.2014)

    Keine Elternhaftung für Filesharing volljähriger Kinder

  • heise.de (Pressebericht, 05.06.2014)

    BGH reduziert Haftungsrisiken für Anschlussinhaber bei Filesharing

  • faz.net (Pressemeldung, 08.01.2014)

    Eltern haften nicht für Raubkopien ihrer Kinder

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der volljährige Sohn und die illegalen Downloadportale

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Störerhaftung am Internetanschluss

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    BGH-Urteil Filesharing - Haftung des Anschlussinhabers für volljährige Kinder?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Filesharing - Keine generelle Haftung für volljährige Familienmitglieder

  • lto.de (Kurzinformation)

    Filesharing

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Inhaber von Internetanschlüssen haften nicht für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Inhaber von Internetanschlüssen haften nicht für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

  • Jurion (Kurzinformation)

    Anschlussinhaber haftet nicht als Störer bei Rechtsverletzung durch volljährige Familienangehörige

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Anschlussinhaber haftet nicht als Störer, Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Keine Überwachungspflichten des Anschlussinhabers für volljährige Familienmitglieder

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger - BearShare

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    BearShare

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Haftet Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines erwachsenen Familienangehörigen?

  • Telepolis (Pressebericht, 08.01.2014)

    Filesharing: BGH lehnt Störerhaftung für volljährige Familienmitglieder ab

  • taz.de (Pressebericht, 08.01.2014)

    Illegales Filesharing: Bundesrichter lockern Störerhaftung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

  • angster.net (Kurzinformation)

    Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Eltern haften grds. nicht für illegales Filesharing volljähriger Kinder

  • recht-hat.de (Auszüge und Kurzanmerkung)

    Keine tatsächliche Vermutung für Täterschaft in Mehrpersonen-Konstellationen

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Neues Filesharing-Urteil: Eltern haften nicht für volljähriges Kind

  • anwalt.se (Kurzinformation)

    Anschlussinhaber haftet nicht als Störer ohne konkreten Anlass für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Illegale Tauschbörsen und Co. - Keine Haftung für Filesharing volljähriger Kinder

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung für illegales Filesharing

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Haftung für illegales Filesharing minderjähriger Familienangehöriger

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger nur in Ausnahmefällen

  • internetrecht-nuernberg.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Wohngemeinschaften und Familie - Wer ist verantwortlich beim Filesharing?

  • wlan-recht.de (Kurzinformation)

    BearShare - (Keine) Auswirkungen für WLAN-Hotspots

  • wvr-law.de (Kurzinformation)

    BGH verneint Haftung von Eltern für illegales Filesharing durch volljährige Familienmitglieder

  • kanzlei-sieling.de (Kurzinformation)

    Zum Filesharing - Eltern haften nicht für volljährige Kinder

  • ra-staemmler.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Täterschaftsvermutung kippt teilweise

  • ra-staemmler.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Keine Haftung des Anschlussinhabers für volljährige Familienmitglieder

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Eltern aufgepasst: Keine Haftung für volljährige Kinder bei Filesharing

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Zur Haftung für volljährige Kinder

  • dr-wachs.de (Kurzinformation)

    Bearshare

  • finkeldei-online.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Keine Haftung für volljährige Familienangehörige

  • loebisch.com (Kurzinformation)

    Filesharing: Haftung für erwachsene Familienmitglieder

  • rechtsanwalt-it-medienrecht.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Zum Filesharing - "Bearshare”

  • new-media-law.net (Kurzinformation)

    "Bearshare" Kommentar

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Eltern haften nicht für Downloads volljähriger Kinder!

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    Haftung eines Bewertungsportal-Betreibers

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    BearShare

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation)

    Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Filesharing Abmahnungen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung des Anschlussinhabers für illegales Filesharing

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung für Urheberrechtsverletzungen volljähriger Kinder

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Eltern haften nicht für Downloads volljähriger Kinder!

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Eltern haften nicht für Filesharingaktivitäten ihrer volljährigen Kinder

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung der Eltern für ihre volljährigen Kinder in Filesharing-Fällen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine anlasslosen Belehrungspflichten gegenüber volljährigen Familienmitgliedern - Eltern haften nicht für das Filesharing ihre Kinder

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft in Mehrpersonenkonstellationen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Pflicht zur Überwachung von volljährigen Familienmitgliedern

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtliche Abmahnungen: Eltern haften nicht für illegales Filesharing eines volljährigen Familienangehörigen

  • ra-herrle.de (Kurzinformation)

    Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

  • ra-herrle.de (Kurzinformation)

    Keine Pflicht zur Überwachung von volljährigen Familienmitgliedern

  • ra-herrle.de (Kurzinformation und Tenor)

    "Bearshare"-Entscheidung

  • aid24.de (Kurzinformation)

    Zur Haftung für illegales Filesharing minderjähriger Familienangehöriger

  • new-media-law.net (Kurzinformation)

    "Bearshare": Keine Haftung des Anschlussinhabers für illegales Filesharing eines erwachsenen Stiefsohnes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abmahnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abmahnung wegen Filesharings volljähriger Familienangehöriger - keine Umkehr der Beweislast

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Internet-Anschlussinhaber haftet nicht mehr automatisch

  • anwalt.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    BearShare

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing: BearShare

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine anlasslose Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing volljähriger Familienmitglieder

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung von Internetanschlussinhabern bei illegalem Filesharing volljähriger Familienmitglieder

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Immer wieder: WLAN, Filesharing, Abmahnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bear Share - Keine anlasslose Haftung für volljährige Kinder bei illegalem Filesharing

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Eltern haften nicht für Filesharingaktivitäten ihrer volljährigen Kinder

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung der Eltern für ihre volljährigen Kinder in Filesharing-Fällen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung des Anschlussinhabers für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger abgelehnt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung bei Filesharing durch volljährige Kinder

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Keine Haftung Anschlussinhaber für volljähriges Familienmitglied

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eddie the Eagle - Alles ist möglich - Abmahnung durch Waldorf Frommer - so reagieren Sie richtig!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eddie the Eagle - Alles ist möglich - Abmahnung Waldorf Frommer f. Twentieth Century Fox

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing: (Auch) keine Haftung für volljährige Familienmitglieder

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Anschlussinhaber haftet nicht für Filesharing volljähriger Familienmitglieder

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Eltern haften nicht für Downloads volljähriger Kinder

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    BearShare-Fall

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Illegales Filesharing: Wann der Inhaber eines Internetanschlusses nicht haftet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abmahnung wegen Bravo Hits Vol. 92

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine automatische Haftung für Filesharing erwachsener Angehöriger

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung des Internetanschlussinhabers für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Suicide Squad Abmahnung von Waldorf Frommer - so reagieren Sie richtig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Keine Haftung des Anschlussinhabers bei volljährigen Kindern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abmahnung wegen Filesharings erhalten - 915,00 EUR bezahlen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Tauschbörsen-Fälle in der anwaltlichen Praxis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Logan: Waldorf-Frommer-Abmahnung - so reagieren Sie richtig!

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung für illegales Filesharing

  • verweyen.legal (Pressemitteilung)

    Keine Überwachungspflichten des Anschlussinhabers für volljährige Familienmitglieder

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Elternhaftung für illegale Downloads volljähriger Kinder

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

  • lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Filesharing : BGH entscheidet am 08.01.2014 über Belehrungspflichten von Anschlussinhabern gegenüber Erwachsenen

  • anwalt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing volljähriger Kinder

Besprechungen u.ä. (15)

  • internet-law.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die aktuelle Debatte über die Störerhaftung ist eine Scheindebatte

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung bei Filesharing

  • lawblog.de (Kurzanmerkung)

    Tiefschlag für die Abmahner

  • ra-plutte.de (Kurzanmerkung)

    Filesharing: Erste Stellungnahme zum "Bearshare”-Urteil des BGH

  • offenenetze.de (Kurzanmerkung)

    Zur Störerhaftung des Anschlussinhabers bei Filesharing volljähriger Kinder - Bearshare

  • offenenetze.de (Entscheidungsbesprechung)

    Was bedeutet BGH-BearShare für öffentliche WLANs?

  • retosphere.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    BearShare (Reto Manz; K&R 2014, 516-519)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung für Internetanschluss; sekundäre Darlegungspflicht des Anschlussinhabers bei einer Rechtsverletzung; zumutbare Nachforschungspflicht

  • taz.de (Pressekommentar, 09.01.2014)

    Tauschbörsen-Urteil: Kein Mitleid mit Abmahnanwälten

  • recht-hat.de (Auszüge und Kurzanmerkung)

    Keine tatsächliche Vermutung für Täterschaft in Mehrpersonen-Konstellationen

  • raschlegal.de (Entscheidungsbesprechung)

    BGH präzisiert Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast

  • blogspot.com (Entscheidungsanmerkung)
  • cr-online.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    BGH, Bearshare und die Schlussfolgerungen, die man aus einer Pressemitteilung nicht ziehen sollte

  • klerx-legal.com (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des Internetanschlussinhabers für illegales Filesharing eines volljährigen Familienmitglieds

  • lachner-vonlaufenberg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Weiterer Rückschlag für Abmahner: BGH verneint Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Landwirtschaftssimulator 2017: Nimrod-Abmahnung - so reagieren Sie richtig!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 200, 76
  • NJW 2014, 2360
  • NJW 2014, 32
  • MDR 2014, 849
  • GRUR 2014, 657
  • FamRZ 2014, 1291
  • VersR 2014, 1007
  • WM 2014, 1143
  • MMR 2014, 547
  • MIR 2014, Dok. 073
  • K&R 2014, 513
  • ZUM 2014, 707
  • afp 2014, 320
 
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Wird zitiert von ... (255)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

    Auszug aus BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012, I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus).

    Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012, I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus).

    Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 und 13 - Sommer unseres Lebens) oder - wie hier - bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 33 f. - Morpheus).

    dd) Unter diesen Umständen ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 35 - Morpheus).

    Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 41 - Morpheus; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 34 = WRP 2013, 1612 - Kinderhochstühle im Internet II, mwN).

    Diese Entscheidung ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung aber nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragbar, bei der der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss einem Familienangehörigen zur Verfügung stellt (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 42 - Morpheus).

    Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 24 - Morpheus).

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012, I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus).

    Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012, I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 und 13 - Sommer unseres Lebens) oder - wie hier - bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 33 f. - Morpheus).

    cc) Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens); dieser hat er jedoch entsprochen.

    Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 41 - Morpheus; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 34 = WRP 2013, 1612 - Kinderhochstühle im Internet II, mwN).

    (1) Der Senat hat zwar entschieden, dass der Inhaber eines ungesicherten WLAN-Anschlusses als Störer auf Unterlassung haftet, wenn außenstehende Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 20 bis 24 - Sommer unseres Lebens).

  • OLG Köln, 16.05.2012 - 6 U 239/11

    Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Rechteverletzungen

    Auszug aus BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12
    Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 - 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246; LG Köln, ZUM 2013, 67, 68; LG München I, MMR 2013, 396).

    In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. zur Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 61/12, TranspR 2013, 437 Rn. 31; insoweit aA OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; LG München I, MMR 2013, 396).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Überlassung des Internetanschlusses durch einen Ehepartner an den anderen Ehepartner (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; GRUR-RR 2013, 246; OLG Köln, WRP 2011, 781; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268; Rathsack, jurisPR-ITR 25/2012 Anm. 4 unter D; ders., jurisPR-ITR 12/2013 Anm. 5 unter D; ders., jurisPR-ITR 19/2013 Anm. 2 unter C; Härting in Internetrecht, 5. Aufl., Rn. 2255).

    Sie gelten vielmehr auch für die - hier in Rede stehende - Überlassung des Internetanschlusses durch Eltern oder Stiefeltern an ihre volljährigen Kinder oder Stiefkinder (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268; LG Hamburg, Verfügung vom 21. Juni 2012 - 308 O 495/11, juris Rn. 4; Rathsack, jurisPR-ITR 19/2013 Anm. 2 unter C; Solmecke, MMR 2012, 617, 618; Härting in Internetrecht aaO Rn. 2256; aA OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; WRP 2012, 1148; MMR 2012, 184, 185; vgl. auch Rauer/Pfuhl, K&R 2012, 532, 533).

    Ob und inwieweit diese Grundsätze bei einer Überlassung des Internetanschlusses durch den Anschlussinhaber an andere ihm nahestehende volljährige Personen wie etwa Freunde oder Mitbewohner entsprechend gelten, kann hier offenbleiben (für eine entsprechende Anwendung OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29; Härting in Internetrecht, 5. Aufl., Rn. 2256; aA OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; LG Düsseldorf, ZUM-RD 2010, 396, 398).

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2013 - 20 U 63/12

    Haftung des Inhabers eine Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch

    Auszug aus BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12
    Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Überlassung des Internetanschlusses durch einen Ehepartner an den anderen Ehepartner (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; GRUR-RR 2013, 246; OLG Köln, WRP 2011, 781; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268; Rathsack, jurisPR-ITR 25/2012 Anm. 4 unter D; ders., jurisPR-ITR 12/2013 Anm. 5 unter D; ders., jurisPR-ITR 19/2013 Anm. 2 unter C; Härting in Internetrecht, 5. Aufl., Rn. 2255).

    Sie gelten vielmehr auch für die - hier in Rede stehende - Überlassung des Internetanschlusses durch Eltern oder Stiefeltern an ihre volljährigen Kinder oder Stiefkinder (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268; LG Hamburg, Verfügung vom 21. Juni 2012 - 308 O 495/11, juris Rn. 4; Rathsack, jurisPR-ITR 19/2013 Anm. 2 unter C; Solmecke, MMR 2012, 617, 618; Härting in Internetrecht aaO Rn. 2256; aA OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; WRP 2012, 1148; MMR 2012, 184, 185; vgl. auch Rauer/Pfuhl, K&R 2012, 532, 533).

    Ob und inwieweit diese Grundsätze bei einer Überlassung des Internetanschlusses durch den Anschlussinhaber an andere ihm nahestehende volljährige Personen wie etwa Freunde oder Mitbewohner entsprechend gelten, kann hier offenbleiben (für eine entsprechende Anwendung OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29; Härting in Internetrecht, 5. Aufl., Rn. 2256; aA OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; LG Düsseldorf, ZUM-RD 2010, 396, 398).

  • OLG Frankfurt, 20.12.2007 - 11 W 58/07

    Störerhaftung des Inhabers eines privaten Internetanschlusses

    Auszug aus BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12
    Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Überlassung des Internetanschlusses durch einen Ehepartner an den anderen Ehepartner (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; GRUR-RR 2013, 246; OLG Köln, WRP 2011, 781; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268; Rathsack, jurisPR-ITR 25/2012 Anm. 4 unter D; ders., jurisPR-ITR 12/2013 Anm. 5 unter D; ders., jurisPR-ITR 19/2013 Anm. 2 unter C; Härting in Internetrecht, 5. Aufl., Rn. 2255).

    Sie gelten vielmehr auch für die - hier in Rede stehende - Überlassung des Internetanschlusses durch Eltern oder Stiefeltern an ihre volljährigen Kinder oder Stiefkinder (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268; LG Hamburg, Verfügung vom 21. Juni 2012 - 308 O 495/11, juris Rn. 4; Rathsack, jurisPR-ITR 19/2013 Anm. 2 unter C; Solmecke, MMR 2012, 617, 618; Härting in Internetrecht aaO Rn. 2256; aA OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; WRP 2012, 1148; MMR 2012, 184, 185; vgl. auch Rauer/Pfuhl, K&R 2012, 532, 533).

    Ob und inwieweit diese Grundsätze bei einer Überlassung des Internetanschlusses durch den Anschlussinhaber an andere ihm nahestehende volljährige Personen wie etwa Freunde oder Mitbewohner entsprechend gelten, kann hier offenbleiben (für eine entsprechende Anwendung OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29; Härting in Internetrecht, 5. Aufl., Rn. 2256; aA OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; LG Düsseldorf, ZUM-RD 2010, 396, 398).

  • LG Mannheim, 29.09.2006 - 7 O 76/06

    Urheberrechtsschutz: Störerhaftung des Inhabers eines Internetanschlusses für

    Auszug aus BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12
    Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Überlassung des Internetanschlusses durch einen Ehepartner an den anderen Ehepartner (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; GRUR-RR 2013, 246; OLG Köln, WRP 2011, 781; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268; Rathsack, jurisPR-ITR 25/2012 Anm. 4 unter D; ders., jurisPR-ITR 12/2013 Anm. 5 unter D; ders., jurisPR-ITR 19/2013 Anm. 2 unter C; Härting in Internetrecht, 5. Aufl., Rn. 2255).

    Sie gelten vielmehr auch für die - hier in Rede stehende - Überlassung des Internetanschlusses durch Eltern oder Stiefeltern an ihre volljährigen Kinder oder Stiefkinder (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268; LG Hamburg, Verfügung vom 21. Juni 2012 - 308 O 495/11, juris Rn. 4; Rathsack, jurisPR-ITR 19/2013 Anm. 2 unter C; Solmecke, MMR 2012, 617, 618; Härting in Internetrecht aaO Rn. 2256; aA OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; WRP 2012, 1148; MMR 2012, 184, 185; vgl. auch Rauer/Pfuhl, K&R 2012, 532, 533).

  • OLG Frankfurt, 22.03.2013 - 11 W 8/13

    Haftung des Internetanschlussinhabers als Störer

    Auszug aus BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12
    Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 - 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246; LG Köln, ZUM 2013, 67, 68; LG München I, MMR 2013, 396).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Überlassung des Internetanschlusses durch einen Ehepartner an den anderen Ehepartner (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; GRUR-RR 2013, 246; OLG Köln, WRP 2011, 781; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268; Rathsack, jurisPR-ITR 25/2012 Anm. 4 unter D; ders., jurisPR-ITR 12/2013 Anm. 5 unter D; ders., jurisPR-ITR 19/2013 Anm. 2 unter C; Härting in Internetrecht, 5. Aufl., Rn. 2255).

  • LG München I, 22.03.2013 - 21 S 28809/11

    Zur Entkräftung der tatsächlichen Vermutung und zur sekundären Darlegungslast in

    Auszug aus BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12
    Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 - 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246; LG Köln, ZUM 2013, 67, 68; LG München I, MMR 2013, 396).

    In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. zur Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 61/12, TranspR 2013, 437 Rn. 31; insoweit aA OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; LG München I, MMR 2013, 396).

  • OLG Hamm, 27.10.2011 - 22 W 82/11

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf

    Auszug aus BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12
    Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 - 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246; LG Köln, ZUM 2013, 67, 68; LG München I, MMR 2013, 396).

    In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. zur Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 61/12, TranspR 2013, 437 Rn. 31; insoweit aA OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; LG München I, MMR 2013, 396).

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 216/11

    Kinderhochstühle im Internet II

    Auszug aus BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12
    Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 41 - Morpheus; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 34 = WRP 2013, 1612 - Kinderhochstühle im Internet II, mwN).
  • OLG Köln, 21.04.2011 - 6 W 58/11

    Pflicht des Inhabers eines Internetanschlusses zur Tragung von Abmahnkosten wegen

  • OLG Köln, 24.03.2011 - 6 W 42/11

    Keine tatsächliche Vermutung für Täterschaft des Inhabers eines

  • LG Hamburg, 21.06.2012 - 308 O 495/11

    Zur Prüfpflicht des Inhabers des Internetanschlusses gegenüber den im Haushalt

  • LG Düsseldorf, 26.08.2009 - 12 O 594/07

    Überwachungs- und Verhinderungspflicht des Inhabers eines Internetanschlusses für

  • OLG Köln, 04.06.2012 - 6 W 81/12

    Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen

  • LG Köln, 24.11.2010 - 28 O 202/10

    Schadensersatz wegen Filesharings über einen häuslichen Internetzugang;

  • OLG Köln, 22.07.2011 - 6 U 208/10

    Störereigenschaft des Betreibers eines Internetanschlusses

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 61/12

    Speditionsvertrag: Begrenzung der Haftung für Güterschäden bei

  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 219/05

    Clone-CD

  • OLG Hamm, 04.11.2013 - 22 W 60/13

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf

  • BVerfG, 21.03.2012 - 1 BvR 2365/11

    Zum unerlaubten Filesharing im Internet

  • BGH, 19.10.2011 - I ZR 140/10

    Vorschaubilder II

  • OLG Köln, 17.08.2012 - 6 U 208/10

    Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für durch Dritte begangene

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 18 mwN).
  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 48/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Sie haben darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III).

    Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III).

    Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, mwN; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 und 42 - Tauschbörse III).

    Auf die Abmahnung vom 8. Mai 2008 ist die am 1. September 2008 in Kraft getretene und mit Wirkung vom 9. Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a UrhG nicht anwendbar (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 11 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 67 - Tauschbörse I).

    Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand (BGHZ 200, 76 Rn. 12 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 68 - Tauschbörse I).

  • BGH, 18.12.2019 - XII ZR 13/19

    Kfz-Halter kann bei Verstoß gegen die Parkordnung auf "erhöhtes Parkentgelt"

    Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei in der Regel dann, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 200, 76 = NJW 2014, 2360 Rn. 17 mwN; BGH Urteile vom 3. Mai 2016 - II ZR 311/14 - NJW 2017, 886 Rn. 19 mwN und vom 10. Februar 2015 - VI ZR 343/13 - NJW-RR 2015, 1279 Rn. 11 mwN).

    Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGHZ 200, 76 = NJW 2014, 2360 Rn. 18 mwN).

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Rechtsprechung
   EuGH, 30.04.2014 - C-475/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,8507
EuGH, 30.04.2014 - C-475/12 (https://dejure.org/2014,8507)
EuGH, Entscheidung vom 30.04.2014 - C-475/12 (https://dejure.org/2014,8507)
EuGH, Entscheidung vom 30. April 2014 - C-475/12 (https://dejure.org/2014,8507)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    "Telekommunikationssektor - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Richtlinie 2002/21/EG - Grenzüberschreitende Lieferung eines Rundfunk- und Fernsehprogrammpakets - Zugangsberechtigung - Zuständigkeit der nationalen ...

  • Telemedicus

    Zuständigkeit mitgliedstaatlicher Behörden für die grenzüberschreitende verbraucherschutzrechtliche Überwachung von elektronischen Kommunikationsdiensten - UPC DTH

  • Telemedicus

    Zuständigkeit mitgliedstaatlicher Behörden für die grenzüberschreitende verbraucherschutzrechtliche Überwachung von elektronischen Kommunikationsdiensten - UPC DTH

  • Europäischer Gerichtshof

    UPC DTH

    Telekommunikationssektor - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Richtlinie 2002/21/EG - Grenzüberschreitende Lieferung eines Rundfunk- und Fernsehprogrammpakets - Zugangsberechtigung - Zuständigkeit der nationalen ...

  • EU-Kommission

    UPC DTH Sàrl gegen Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Elnökhelyettese.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Fövárosi Törvényszék - Ungarn. Telekommunikationssektor - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Richtlinie 2002/21/EG - Grenzüberschreitende Lieferung eines Rundfunk- und ...

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer mitgliedstaatlichen Überwachung der kostenpflichtigen Bereitstellung satellitengestützter Hörfunk- und Fernsehprogrammpakete

  • rechtsportal.de

    Mitgliedstaatliche Überwachung der kostenpflichtigen Bereitstellung satellitengestützter Hörfunk- und Fernsehprogrammpakete; Vorabentscheidungsersuchen des ungarischen Fõvárosi Törvényszék

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Die Mitgliedstaaten können überwachen, ob Unternehmen, die, obwohl sie in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, in ihrem Hoheitsgebiet elektronische Kommunikationsdienste erbringen, die Bestimmungen über den Verbraucherschutz einhalten

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Mitgliedstaaten können Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste aus anderen EU-Staaten hinsichtlich des Verbraucherschutzes überwachen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mitgliedstaaten können Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste aus anderen EU-Staaten hinsichtlich des Verbraucherschutzes überwachen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Einhaltung der Bestimmungen über den Verbraucherschutz

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Vertrauen ist gut - Kontrolle ist besser

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ausländische Satelliten-Sender dürfen durch EU-Staaten kontrolliert werden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    UPC DTH

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Telekommunikationssektor - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Richtlinie 2002/21/EG - Grenzüberschreitende Lieferung eines Rundfunk- und Fernsehprogrammpakets - Zugangsberechtigung - Zuständigkeit der nationalen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 45
  • MMR 2015, 339
  • K&R 2014, 513
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 07.11.2013 - C-518/11

    UPC Nederland - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinien

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-475/12
    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil UPC Nederland (C-518/11, EU:C: 2013:709) eine der vom vorlegenden Gericht als erstes gestellten entsprechende Frage behandelt.

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die Inhalte und ihre Übertragung unter getrennte Regelungen fallen, die jeweils eigene Ziele verfolgen (vgl. Urteil UPC Nederland, EU:C:2013:709, Rn. 41).

    Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass es, auch wenn die Kunden von UPC Nederland BV ein Abonnement abschließen, um Zugang zu dem über Kabel zugänglichen Basisangebot dieser Gesellschaft zu erlangen, gleichwohl nicht bedeutet, dass deren Tätigkeit, die aus der Verbreitung der von Inhalteanbietern, im vorliegenden Fall Hörfunk- und Fernsehsendern, produzierten Programme, durch deren Übertragung bis zum Verbindungspunkt ihres Kabelnetzes in der Wohnung ihrer Teilnehmer besteht, nicht unter den Begriff "elektronische Kommunikationsdienste" im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Rahmenrichtlinie fällt (vgl. Urteil UPC Nederland, EU:C:2013:709, Rn. 43).

    Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bereitstellung eines über Kabel zugänglichen Basisangebots unter den Begriff elektronischer Kommunikationsdienst und damit in den sachlichen Anwendungsbereich des NRR fällt, soweit dieser Dienst die Übertragung von Signalen über das Kabelnetz umfasst (vgl. Urteil UPC Nederland, EU:C:2013:709, Rn. 44).

    Der Gerichtshof hat zudem klargestellt, dass die den Teilnehmern in Rechnung gestellten Übertragungskosten, die das den Hörfunk- und Fernsehsendern geschuldete Entgelt und die an die kollektiven Verwertungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Verbreitung ihrer Inhalte gezahlten Gebühren enthalten, der Qualifizierung des von UPC Nederland BV bereitgestellten Dienstes als "elektronischer Kommunikationsdienst" im Sinne des NRR nicht entgegenstehen (vgl. Urteil UPC Nederland, EU:C:2013:709, Rn. 46).

    Da das eigentliche Ziel des NRR, wie aus dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/140 hervorgeht, die Schaffung eines wirklichen Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation ist, in dessen Rahmen diese letztendlich nur durch das Wettbewerbsrecht geregelt werden soll, würde der Ausschluss der Tätigkeiten eines Unternehmens wie der UPC von seinem Anwendungsbereich unter dem Vorwand, dass dieses nicht Eigentümer der Satelliteninfrastruktur sei, die die Übertragung der Signale erlaube, diesen Rahmen nämlich eines wesentlichen Teils seiner Bedeutung berauben (vgl. in diesem Sinne Urteil UPC Nederland, EU:C:2013:709, Rn. 45).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-279/12

    Fish Legal und Shirley - Vorabentscheidungsersuchen - Übereinkommen von Aarhus -

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-475/12
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. u. a. Urteil Fish Legal und Shirley, C-279/12, EU:C:2013:853, Rn. 29).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil Fish Legal und Shirley, EU:C:2013:853, Rn. 30).

  • EuGH, 11.12.2003 - C-215/01

    DIE VERPFLICHTUNG ZUR EINTRAGUNG IN DIE HANDWERKSROLLE VERSTÖSST GEGEN DIE

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-475/12
    Es ist auch festzustellen, dass der Vertrag keine Vorschrift enthält, die eine abstrakte Bestimmung der Dauer oder Häufigkeit ermöglicht, ab der die Erbringung einer Dienstleistung oder einer bestimmten Art von Dienstleistung nicht mehr als eine Dienstleistung angesehen werden kann, so dass der Begriff "Dienstleistung" im Sinne des Vertrags Dienstleistungen ganz unterschiedlicher Art umfassen kann, einschließlich solcher, deren Erbringung sich über einen längeren Zeitraum, bis hin zu mehreren Jahren, erstreckt (vgl. Urteile Schnitzer, C-215/01, EU:C:2003:662, Rn. 30 und 31, sowie Duomo Gpa u. a., C-357/10 bis C-359/10, EU:C:2012:283, Rn. 32).

    Folglich reicht allein die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder ähnliche Dienstleistungen mehr oder weniger häufig oder regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in diesem Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und von der aus er sich u. a. an die Angehörigen dieses Mitgliedstaats wendet, nicht aus, um ihn als in diesem Mitgliedstaat niedergelassen anzusehen (Urteil Schnitzer, EU:C:2003:662, Rn. 32).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-470/11

    Garkalns - Art. 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs -

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-475/12
    Zwar können Beschränkungen dieser Freiheit allgemein im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in dem nach Art. 62 AEUV auf diesem Gebiet anwendbaren Art. 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (Urteil Garkalns, C-470/11, EU:C:2012:505, Rn. 35).
  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-475/12
    Diese Bestimmung verlangt nämlich nur, dass der Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als der Leistungsempfänger (vgl. Urteil Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-546/07

    Deutschland hat dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, dass es die

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-475/12
    Eine Niederlassungspflicht läuft jedoch dem freien Dienstleistungsverkehr direkt zuwider und nimmt damit Art. 56 AEUV jede praktische Wirksamkeit (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Deutschland, 205/84, EU:C:1986:463, Rn. 52, und Kommission/Deutschland, C-546/07, EU:C:2010:25, Rn. 39).
  • EuGH, 10.05.2012 - C-357/10

    Das Unionsrecht über die Niederlassungsfreiheit und den freien

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-475/12
    Es ist auch festzustellen, dass der Vertrag keine Vorschrift enthält, die eine abstrakte Bestimmung der Dauer oder Häufigkeit ermöglicht, ab der die Erbringung einer Dienstleistung oder einer bestimmten Art von Dienstleistung nicht mehr als eine Dienstleistung angesehen werden kann, so dass der Begriff "Dienstleistung" im Sinne des Vertrags Dienstleistungen ganz unterschiedlicher Art umfassen kann, einschließlich solcher, deren Erbringung sich über einen längeren Zeitraum, bis hin zu mehreren Jahren, erstreckt (vgl. Urteile Schnitzer, C-215/01, EU:C:2003:662, Rn. 30 und 31, sowie Duomo Gpa u. a., C-357/10 bis C-359/10, EU:C:2012:283, Rn. 32).
  • EuGH, 12.09.2013 - C-475/11

    Konstantinides - Freier Dienstleistungsverkehr für Ärzte - Dienstleister, der

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-475/12
    In Bezug auf die Verpflichtung, wonach ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsdienste in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen bereitstellen möchte, in dem es niedergelassen ist, gezwungen ist, dort eine Zweigniederlassung oder ein selbständiges Rechtssubjekt zu errichten, ist daran zu erinnern, dass Art. 56 AEUV nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstands, dass er in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist als dem, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, verlangt, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig vergleichbare Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil Konstantinides, C-475/11, EU:C:2013:542, Rn. 44).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-475/12
    Außerdem reicht die Ausübung einer Grundfreiheit zu dem Zweck, in den Genuss vorteilhafterer Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zu kommen, für sich allein nicht aus, um auf eine missbräuchliche Ausnutzung dieser Freiheit zu schließen (vgl. in diesem Sinne Urteil Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 37).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-23/93

    TV10 / Commissariaat voor de Media

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-475/12
    Diese Frage unterscheidet sich nämlich von der Frage, welche Maßnahmen ein Mitgliedstaat ergreifen darf, um einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Erbringer von Dienstleistungen an der Umgehung seiner internen Rechtsvorschriften zu hindern (vgl. Urteil TV10, C-23/93, EU:C:1994:362, Rn. 15).
  • EuGH, 04.12.1986 - 205/84

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 13.12.2007 - C-250/06

    DIE ERTEILUNG DES "MUST CARRY"-STATUS AN RUNDFUNKVERANSTALTER KANN DURCH

  • EuGH, 18.07.2013 - C-265/12

    Citroën Belux - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie

  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

  • EuGH, 29.11.2001 - C-17/00

    DIE ERHEBUNG EINER GEMEINDEABGABE, DIE NUR PARABOLANTENNEN BETRIFFT, VERSTÖSST

  • EuGH, 11.03.2010 - C-522/08

    Ein Mitgliedstaat kann untersagen, den Abschluss eines Vertrags über die

  • KG, 31.05.2017 - 21 U 9/16

    Kein Zugriff der Mutter auf den Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter

    Zwar führte er zur Begründung aus, dass es nur darauf ankomme, dass das betreffende Unternehmen gegenüber den Endnutzern für die Übertragung des Signals verantwortlich ist, was er im konkreten Fall in der Sache bejaht hat, vgl. EuGH, Urteil vom 30. April 2014 - C-475/12 -, ABl.
  • EuGH, 13.06.2019 - C-193/18

    Google - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, treffen die verschiedenen Richtlinien, aus denen der neue für elektronische Kommunikationsdienste geltende Rechtsrahmen besteht, insbesondere die Rahmenrichtlinie und die Richtlinie 2002/77, daher eine klare Unterscheidung zwischen der Produktion von Inhalten, die eine redaktionelle Kontrolle voraussetzt, und der Übertragung von Inhalten ohne jede redaktionelle Kontrolle, wobei die Inhalte und ihre Übertragung unter getrennte Regelungen fallen, die jeweils eigene Ziele verfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 41, und vom 30. April 2014, UPC DTH, C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 36).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass ein Dienst die Übertragung von Signalen umfassen muss, um unter den Begriff "elektronische Kommunikationsdienste" zu fallen, und dabei klargestellt, dass der Umstand, dass die Übertragung des Signals über eine Infrastruktur erfolgt, die nicht dem Erbringer der Dienste gehört, für die Einordnung der Art der Dienstleistung unerheblich ist, da es nur darauf ankommt, dass der Erbringer gegenüber den Endnutzern für die Übertragung des Signals, die diesen die Bereitstellung des Dienstes, den sie abonniert haben, gewährleistet, verantwortlich ist (Urteil vom 30. April 2014, UPC DTH, C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 43).

    Wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, sind es nämlich einerseits die Internetzugangsanbieter der Absender und der Empfänger von E-Mails sowie gegebenenfalls die Anbieter von internetbasierten E-Mail-Diensten und andererseits die Betreiber der verschiedenen Netze, aus denen das offene Internet besteht, die im Wesentlichen die Übertragung der für das Funktionieren jedes internetbasierten E-Mail-Dienstes erforderlichen Signale sicherstellen und die hierfür im Sinne des Urteils vom 30. April 2014, UPC DTH (C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 43), verantwortlich sind.

  • BGH, 18.11.2021 - I ZR 106/20

    Bindung des Mieters an einen vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss

    Das gilt auch für einen Dienst, durch den entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Radio- und Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket bereitgestellt wird, das über Satellit verbreitet wird (EuGH, Urteil vom 30. April 2014 - C-475/12, MMR 2015, 339 Rn. 40 bis 44 - UPC DTH).

    Im Streitfall ist nicht zweifelhaft, dass die Beklagte mit der Bereitstellung eines Kabel-TV-Anschusses Dienste zur Verfügung stellt, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen (EuGH, GRUR Int. 2014, 78 Rn. 47 - UPC Nederland; MMR 2015, 339 Rn. 40 bis 44 - UPC DTH), und dass sie ihren Mietern außerdem den Zugang zum Kabelnetz vermittelt.

    Der Umstand, dass die Übertragung des Signals über eine Infrastruktur erfolgt, die nicht dem Erbringer der Dienste gehört, ist für die Einordnung der Art der Dienstleistung unerheblich, da es nur darauf ankommt, dass der Erbringer gegenüber den Endnutzern für die Übertragung des Signals verantwortlich ist, die diesen die Bereitstellung des Dienstes gewährleistet, den sie abonniert haben (EuGH, MMR 2015, 339 Rn. 43 - UPC DTH).

    Die Beklagte ist danach als diejenige, die gegenüber ihren Mietern für die Bereitstellung des Kabel-TV-Anschlusses verantwortlich ist, als Anbieterin elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG (vgl. EuGH, MMR 2015, 339 Rn. 58 - UPC DTH) und damit als Anbieterin von Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 43b Satz 1 TKG zu betrachten.

  • VG Köln, 11.11.2015 - 21 K 450/15

    Googles Email Dienst "Gmail" ist ein Telekommunikationsdienst

    Zwar führte er zur Begründung aus, dass es nur darauf ankomme, dass das betreffende Unternehmen gegenüber den Endnutzern für die Übertragung des Signals verantwortlich ist, was er im konkreten Fall in der Sache bejaht hat, vgl. EuGH, Urteil vom 30. April 2014 - C-475/12 -, ABl.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2018 - 13 A 17/16

    EuGH soll Pflichten von Webmail-Anbietern klären

    Vielmehr kommt es nur darauf an, ob der Erbringer des Dienstes gegenüber den Endnutzern für die Übertragung des Signals, die diesen die Bereitstellung des Dienstes, den sie abonniert haben, gewährleistet, verantwortlich ist (vgl. Urteil vom 30. April 2014 - C-475/12 - Rn. 43 f., ECLI:EU:C:2014:285).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2020 - 13 A 17/16

    GMail ist kein Telekommunikationsdienst

    vgl. EuGH, Urteile vom 13. Juni 2019 - C-193/18 -, Google, a.a.O., Rn. 31, vom 5. Juni 2019 - C-142/18 -, Skype Communications, K&R 2019, 484 = CR 2019, 466 = MMR 2019, 517 = juris, Rn. 28, vom 30. April 2014 - C-475/12 -, UPC DTH, MMR 2015, 339 = ZUM-RD 2014, 469 = juris, Rn. 36, und vom 7. November 2013 - C-518/11 -, UPC Nederland, ZUM-RD 2014, 69 = juris, Rn. 41.

    vgl. EuGH, Urteile vom 13. Juni 2019 - C-193/18 -, Google, a.a.O., Rn. 32, vom 5. Juni 2019 - C-142/18 -, Skype Communications, a.a.O., Rn. 29, und vom 30. April 2014 - C-475/12 -, UPC DTH, a.a.O., Rn. 43.

    vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2019 - C-142/18 -, Skype Communications, a.a.O., Rn. 44 f. unter Verweis auf die Urteile vom 30. April 2014 - C-475/12 -, UPC DTH, a.a.O., Rn. 44, und vom 7. November 2013 - C-518/11 -, UPC Nederland, a.a.O., Rn. 45.

  • EuGH, 05.06.2019 - C-142/18

    Skype Communications

    Insoweit habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. April 2014, UPC DTH (C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 43), entschieden, dass "der Umstand, dass die Übertragung des Signals über eine Infrastruktur erfolgt, die nicht [dem Antragsteller] gehört, für die Einordnung der Art der Dienstleistung unerheblich ist.

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, wird in den verschiedenen Richtlinien, die den auf die elektronischen Kommunikationsdienste anwendbaren neuen Rechtsrahmen darstellen, insbesondere der Rahmenrichtlinie und der Richtlinie 2002/77, klar zwischen der Produktion von Inhalten, die eine redaktionelle Kontrolle voraussetzt, und der Weiterleitung von Inhalten ohne jede redaktionelle Kontrolle unterschieden, wobei die Inhalte und ihre Übertragung unter getrennte Regelungen fallen, die jeweils eigene Ziele verfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 41, und vom 30. April 2014, UPC DTH, C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 36).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass ein Dienst, um unter den Begriff "elektronische Kommunikationsdienste" zu fallen, die Übertragung von Signalen erfassen muss, wobei der Umstand, dass die Übertragung des Signals über eine Infrastruktur erfolgt, die nicht dem Dienstleistungserbringer gehört, für die Einordnung der Art der Dienstleistung unerheblich ist, da es insoweit nur darauf ankommt, dass dieser Dienstleistungserbringer gegenüber den Endnutzern für die Übertragung des Signals, die diesen die Bereitstellung des Dienstes, den sie abonniert haben, gewährleistet, verantwortlich ist (Urteil vom 30. April 2014, UPC DTH, C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 43).

    Daraus ergibt sich, dass zum einen die SkypeOut-Funktion überwiegend darin besteht, die Sprachsignale über die elektronischen Kommunikationsnetze, nämlich zunächst das Internet, dann das PSTN, vom anrufenden Nutzer an den angerufenen Nutzer zu übertragen, und zum anderen davon auszugehen ist, dass Skype Communications gegenüber den Nutzern der SkypeOut-Funktion, die diesen Dienst abonniert haben oder die Nutzung dieses Dienstes vorausbezahlt haben, für die Übermittlung der Sprachsignale über das PSTN die Verantwortung im Sinne des Urteils vom 30. April 2014, UPC DTH (C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 43), übernimmt.

    Würde man nämlich annehmen, dass sich der Anbieter einer Dienstleistung, die inhaltlich der Einstufung als "elektronischem Kommunikationsdienst" unterfällt, dem Anwendungsbereich der Rahmenrichtlinie entziehen könnte, indem er in seinen allgemeinen Vertragsbedingungen eine Klausel aufnimmt, die ihn von jeder Haftung befreit, würde man den neuen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsdienste, dessen Ziel in der Schaffung eines wirklichen Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation besteht, in dessen Rahmen diese letztendlich nur durch das Wettbewerbsrecht geregelt werden soll, vollständig seiner Bedeutung berauben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 45, und vom 30. April 2014, UPC DTH, C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 44).

  • EuGH, 14.07.2016 - C-458/14

    Nach dem Unionsrecht dürfen Konzessionen, die für die Ausübung von Touristik- und

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, nicht anhand der Bestimmungen des Primärrechts, sondern anhand dieser Harmonisierungsmaßnahme zu beurteilen ist (Urteil vom 30. April 2014, UPC DTH, C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Bremen, 19.06.2019 - 2 K 37/19

    BVerfG-Vorlage zur Bremer Wettbürosteuer

    Hieran ändere die unterschiedslose Geltung für inländische Dienstleistende und für solche aus anderen EU-Mitgliedstaaten nichts (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union -EuGH-, Urteil vom 30. April 2014 C-475/12, ECLI:EU:C:2014: 285, Rz 101).

    (3) Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 30. April 2014 C-475/12, ECLI:EU:C:2014:285, juris Rz 101) eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit daraus herleitet, dass die Regelungen in §§ 8 ff. VergnStG BR auf Wettveranstalter wirtschaftlichen Druck dahin ausübten, zur Vermeidung der Entstehung von Wettbürosteuer jeweils eine eigenständige Zweigstelle oder Niederlassung in Bremen zu gründen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden.

  • BVerwG, 20.06.2019 - 1 B 10.19

    "Vander Elst-Visum"; Arbeitnehmer; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit;

    Folglich reicht allein die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder ähnliche Dienstleistungen mehr oder weniger häufig oder regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in diesem Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht aus, um ihn als in diesem Mitgliedstaat niedergelassen anzusehen (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - C-215/01 - Rn. 30 bis 32; s.a. Urteile vom 10. Mai 2012 - C-357/10 bis 359/10 - Rn. 32, vom 19. Juli 2012 - C-470/11 - Rn. 28 und vom 30. April 2014 - C-475/12 [ECLI:EU:C:2014:285], UPC DTH Sàrl - Rn. 74 f.).
  • BVerwG, 20.06.2019 - 1 B 12.19

    "Vander Elst-Visum"; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit;

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-230/14

    Weltimmo - Schutz personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 4 Abs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) - Freier

  • EuGH, 20.04.2023 - C-329/21

    DIGI Communications

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-458/14

    Promoimpresa

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2019 - C-719/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die

  • EuGH, 11.12.2019 - C-87/19

    TV Play Baltic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-179/14

    Kommission / Ungarn

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-556/20

    Schneider Electric u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - System aus Steuervorabzug

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-329/21

    DIGI Communications

  • EuGH, 12.06.2014 - C-563/13

    UPC DTH

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