Rechtsprechung
   OLG München, 09.05.2017 - Kap 2/07   

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OLG München, 09.05.2017 - Kap 2/07 (https://dejure.org/2017,14399)
OLG München, Entscheidung vom 09.05.2017 - Kap 2/07 (https://dejure.org/2017,14399)
OLG München, Entscheidung vom 09. Mai 2017 - Kap 2/07 (https://dejure.org/2017,14399)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • BAYERN | RECHT

    KapMuG § 8, § 19; AO § 42; EStG § 2b
    Prospektfehler hinsichtlich der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit eines Medienfonds

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Prospektfehler hinsichtlich der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit eines Medienfonds

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 31.05.1990 - VII ZR 340/88

    Prospekthaftung der Initiatoren eines Bauherrenmodells

    Auszug aus OLG München, 09.05.2017 - Kap 2/07
    Neben den genannten Initiatoren und Gestaltern des Vorhabens gehören zum Kreis der Garanten alle Personen, die durch ihre erkennbare Mitwirkung an der Prospektgestaltung einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen haben (BGH, Urt. vom 31.5.1990, VII ZR 340/88 unter I.2.a).

    Nur unter der Voraussetzung, dass die durch den Prospekt vermittelte Information vollständig und richtig ist, kann der Kunde die ihm angebotene Kapitalanlage objektiv beurteilen und sein Anlagerisiko, das ihm ohnehin verbleibt, richtig einschätzen (vgl. nur BGH, Urt. v. 31.5.1990, VII ZR 340/88 unter I.2.b).

  • BGH, 28.09.1992 - II ZR 224/91

    Verschulden bei Prospekthaftung

    Auszug aus OLG München, 09.05.2017 - Kap 2/07
    Entschuldigend kann ein solcher Rechtsirrtum allerdings nur dann wirken, wenn die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten strengen Voraussetzungen erfüllt sind, also dass der Schuldner sich mit Sorgfalt um die Klärung der zweifelhaften Frage bemüht und nicht das Risiko, dass seine eigene Beurteilung unzutreffend ist, dem Gläubiger zugeschoben hat (vgl. etwa BGH, Urt. v. 28.9.1992, II ZR 224/91 unter 2.).
  • BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 102/06

    Kündigung nach unsorgfältiger Beratung durch den Mieterschutzverein

    Auszug aus OLG München, 09.05.2017 - Kap 2/07
    Wenn sich die D. Bank, wie die Musterbeklagte zu 2) behauptet, hinsichtlich etwaiger Prospektmängel auf die Prüfung durch PriceWaterhouseCoopers und eine Rechtsanwaltsgesellschaft verlassen hat, so muss sie sich deren Verschulden in Bezug auf die bereits angeführten und zweifelsfrei erkennbaren Prospektfehler anrechnen lassen (BGH, Urt. vom 25.10.2006, VIII ZR 102/06 Rn.14-26), zumal sie selbst nicht darlegen kann, dass im Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung Rechtsprechung existiert hätte, die ihr bei der gegebenen Sachlage die Einschätzung erlaubt hätte, sie habe die Prospektangaben nicht auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen (BGH, Beschl. vom 17.9.2009, XI ZR 264/08 Rn.8), die auch nach der damals herrschenden Rechtsprechung nicht gegeben war.
  • BGH, 06.10.1980 - II ZR 60/80

    Prospekthaftung bei unrichtigem oder unvollständigem Prospekt für den Beitritt zu

    Auszug aus OLG München, 09.05.2017 - Kap 2/07
    c) Die Prospekthaftung im engeren Sinne trifft diejenigen, die die Geschicke der Fondsgesellschaft leiten und mitgestalten (BGH, Urteil vom 6.10.1980 - II ZR 60/80 unter I.2. der Entscheidungsgründe).
  • BGH, 17.09.2009 - XI ZR 264/08

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme eines Anlageberaters wegen

    Auszug aus OLG München, 09.05.2017 - Kap 2/07
    Wenn sich die D. Bank, wie die Musterbeklagte zu 2) behauptet, hinsichtlich etwaiger Prospektmängel auf die Prüfung durch PriceWaterhouseCoopers und eine Rechtsanwaltsgesellschaft verlassen hat, so muss sie sich deren Verschulden in Bezug auf die bereits angeführten und zweifelsfrei erkennbaren Prospektfehler anrechnen lassen (BGH, Urt. vom 25.10.2006, VIII ZR 102/06 Rn.14-26), zumal sie selbst nicht darlegen kann, dass im Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung Rechtsprechung existiert hätte, die ihr bei der gegebenen Sachlage die Einschätzung erlaubt hätte, sie habe die Prospektangaben nicht auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen (BGH, Beschl. vom 17.9.2009, XI ZR 264/08 Rn.8), die auch nach der damals herrschenden Rechtsprechung nicht gegeben war.
  • BGH, 19.11.2009 - III ZR 109/08

    Kapitalanlagemodell - Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs

    Auszug aus OLG München, 09.05.2017 - Kap 2/07
    Es muss also entscheidender Einfluss bei Initiierung des Prospekts ausgeübt worden sein oder eine Schlüsselposition ausgeübt werden, die mit der der Geschäftsleitung vergleichbar ist (siehe auch BGH, Urteil vom 19.11.2009 - III ZR 109/08 -, Rn. 13, 14, juris, BGH, III ZR 125/06, Rn. 19 ff, BGH, Urteil vom 17.11.2011 - III ZR 103/10, Rn. 17).
  • OLG München, 15.11.2010 - 17 U 3102/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtverletzung

    Auszug aus OLG München, 09.05.2017 - Kap 2/07
    Das Rechtsschutzbedürfnis des Musterklägers ist nicht deshalb entfallen, weil die heutige Musterbeklagte zu 2) in ihrer Rolle als Beratungsinstanz in seinem Ausgangsverfahren verurteilt worden ist (Berufungsurteil vom 15.11.2010, 17 U 3102/10 OLG München h. Bl.1218).
  • BGH, 17.11.2011 - III ZR 103/10

    Prospekthaftung im engeren Sinne: Gesamtbetrachtung mehrerer Schriftstücke als

    Auszug aus OLG München, 09.05.2017 - Kap 2/07
    Es muss also entscheidender Einfluss bei Initiierung des Prospekts ausgeübt worden sein oder eine Schlüsselposition ausgeübt werden, die mit der der Geschäftsleitung vergleichbar ist (siehe auch BGH, Urteil vom 19.11.2009 - III ZR 109/08 -, Rn. 13, 14, juris, BGH, III ZR 125/06, Rn. 19 ff, BGH, Urteil vom 17.11.2011 - III ZR 103/10, Rn. 17).
  • BGH, 23.10.2012 - II ZR 294/11

    Prospekthaftung bei geschlossenem Immobilienfonds: Erfordernis der eindeutigen

    Auszug aus OLG München, 09.05.2017 - Kap 2/07
    Die Darlegungs- und Beweislast für das mangelnde Verschulden der D. Bank AG trifft die Musterbeklagte zu 2) selbst, so dass es entgegen ihrer Annahme nicht an dem diesbezüglichen Vortrag des Musterkläger fehlt (BGH, Urt. v. 23.10.2012, II ZR 294/11 Rn.18).
  • BFH, 21.05.2015 - IV R 25/12

    Vermarktungskostenzuschuss als partiarisches Darlehen

    Auszug aus OLG München, 09.05.2017 - Kap 2/07
    Soweit er darauf verweist, der Bundesfinanzhof habe in der Zahlung eines Einmalbetrags für Medien-, Marketing- und Kinostartkosten durch den dort klagenden Medienfonds an den zum Alleinvertrieb des Films berechtigten Lizenznehmer ungeachtet dessen Bezeichnung als verlorener Zuschuss die Gewährung eines partiarischen Darlehens gesehen, weil mit der Zahlung die Erhöhung der Lizenzgebühren verbunden und die Rückzahlung des Betrages abgesichert gewesen sei (BFH, Urt. v. 21.5.2015 - IV R 25/12), ist darauf hinzuweisen, dass der Senat hier die Frage von Prospektfehlern anhand einer Ex-ante-Prüfung, nicht aber die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu prüfen hat.
  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 125/06

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

  • BGH, 22.01.2019 - II ZB 18/17

    Rechtsbeschwerde in einem Kapitalanleger-Musterverfahren

    Das Oberlandesgericht (OLG München, Beschluss vom 9. Mai 2017 - KAP 2/07, juris) hat seine Entscheidung, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:.
  • OLG München, 27.11.2012 - 5 U 1345/12

    Anlageberatung: Rechtliche Einstufung bei Auslagerung der Beratungstätigkeit auf

    Die Darstellung der aus der Schuldübernahme resultierenden Vorteile für den Anleger im Prospekt reicht nicht aus, die geschuldete Korrektur der irreführenden Bezeichnung klar und unmissverständlich dem Prospektleser zu vergegenwärtigen (vgl. OLG München, KAP 2/07, Musterentscheid vom 08.05.2012 zu Streitpunkt 9).
  • OLG München, 13.09.2012 - 34 AR 232/12

    Zuständigkeitsbestimmung: Zuständiges Oberlandesgericht bei einer Klage gegen

    Der Antragsteller verweist insoweit auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (Az.: KAP 1/07 und KAP 2/07) zu anderen Medienfonds (VIP 3 und 4).
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Rechtsprechung
   OLG München, 20.03.2008 - Kap 2/07   

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https://dejure.org/2008,37579
OLG München, 20.03.2008 - Kap 2/07 (https://dejure.org/2008,37579)
OLG München, Entscheidung vom 20.03.2008 - Kap 2/07 (https://dejure.org/2008,37579)
OLG München, Entscheidung vom 20. März 2008 - Kap 2/07 (https://dejure.org/2008,37579)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Auswahl eines Musterklägers

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG München, 21.11.2023 - 17 U 2817/23

    Kostenerstattungsanspruch nach Parteiverschmelzung

    Hinsichtlich des V. 3 wurde der Rechtsstreit mit Beschluss des LG München I vom 18.12.2008 (Bl. 812 Erstakte) im Hinblick auf das Verfahren KAP 2/07 des OLG München ausgesetzt (und zwar gegenüber allen Beklagten).

    Mit Beschluss ohne Datum (21.10.2010?) wurde der Rechtsstreit hinsichtlich der "Beklagten zu 3)" im Hinblick auf das Verfahren KAP 2/07 (betreffend V. 3) vor dem OLG München ausgesetzt (Bl. 1170/1171 Erstakte).

  • OLG Stuttgart, 01.12.2021 - 20 Kap 1/21

    Bestimmung eines Privatanlegers als Musterkläger

    Sie ist insbesondere dazu geeignet, einen Klein- bzw. Privatanleger auszuwählen, der von einer im Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei vertreten wird, die von einer Vielzahl weiterer Kläger mandatiert worden ist, so dass die relativ geringe Höhe des nach § 8 Abs. 4 KapMuG für diesen Kläger mitgeteilten Betrags eine untergeordnete Rolle spielt (vgl. zu diesen Gesichtspunkten etwa OLG München, Beschl. v. 20.03.2008, Kap 2/07, juris, mit Anm. Frisch in EWiR 2008, 413 f.; Lange in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 9 Rn. 25 und 28; Gängel/Huth/Gansel, KapMuG, 4. Aufl., § 9 Rn. 15; BT-Drucksache 15/5091 S. 25).
  • BGH, 10.11.2009 - XI ZB 29/09

    Rechtsmittelfähigkeit eines Aussetzungsbeschlusses bei einem Verfahren nach dem

    Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht München ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) anhängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit des für den Fonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat.
  • BGH, 10.11.2009 - XI ZB 30/09

    Aufhebung einer Aussetzung eines Verfahrens aufgrund eines Streitverhältnisses

    Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht München ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) anhängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit des für den Fonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat.
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Rechtsprechung
   OLG München, 08.05.2012 - Kap 2/07   

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https://dejure.org/2012,99142
OLG München, 08.05.2012 - Kap 2/07 (https://dejure.org/2012,99142)
OLG München, Entscheidung vom 08.05.2012 - Kap 2/07 (https://dejure.org/2012,99142)
OLG München, Entscheidung vom 08. Mai 2012 - Kap 2/07 (https://dejure.org/2012,99142)
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Volltextveröffentlichung

  • bundesanzeiger.de

    Musterverfahren gegen Andreas Schmid und Commerzbank AG

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    • Veröffentlichungsdatum von 11.05.2012 und bis 11.05.2012 auswählen
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 17.11.2011 - III ZR 103/10

    Prospekthaftung im engeren Sinne: Gesamtbetrachtung mehrerer Schriftstücke als

    Auszug aus OLG München, 08.05.2012 - Kap 2/07
    Darüber hinaus haften als sogenannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (BGH, Urteil vom 17.11.2011 - III ZR 103/10, WM 2012, 19, Rn. 17; Urteil vom 14.06.2007 - III ZR 125/06, WM 2007, 1503, Rn. 19).

    Die Prospekthaftung trifft daneben die "Garanten", also Personen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen und durch ihr Mitwirken an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten sind (Siol, a.a.O. Rn. 36) und hierdurch einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben (BGH, Urteil vom 17.11.2011, a.a.O. Rn. 19; Urteil vom 14.06.2007, a.a.O., Rn. 26).

    Die in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17.11.2011, a.a.O., Rn. 19) für eine Haftung zusätzlich geforderte Voraussetzung, dass das Mitwirken am Emissionsprospekt nach außen in Erscheinung getreten ist, ist hier angesichts der mehrfachen Nennung des Beklagten im Prospekt erfüllt.

    Ziff. 1 dargestellt, haften als Prospektverantwortliche nicht nur die Herausgeber des Prospekts und die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, sondern auch - als sogenannte Hintermänner - alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (BGH, Urteil vom 17.11.2011, a.a.O., Rn. 17).

  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 125/06

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

    Auszug aus OLG München, 08.05.2012 - Kap 2/07
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Emissionsprospekt dem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, d. h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (ständige Rspr. des BGH seit BGHZ 79, 337, 344; siehe zuletzt z.B. Beschluss vom 13.12.2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115, Rn. 16; Urteil vom 22.03.2010 - II ZR 203/08, Rn. 13 m.w.N.; Urteil vom 14.06.2007 - III ZR 125/06, WM 2007, 1503, Rn. 9; Köndgen / Schmies in: Schimansky u.a., Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 113 Rn. 81; Siol, a.a.O, § 45 Rn. 41 ff).

    Darüber hinaus haften als sogenannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (BGH, Urteil vom 17.11.2011 - III ZR 103/10, WM 2012, 19, Rn. 17; Urteil vom 14.06.2007 - III ZR 125/06, WM 2007, 1503, Rn. 19).

    Die Prospekthaftung trifft daneben die "Garanten", also Personen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen und durch ihr Mitwirken an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten sind (Siol, a.a.O. Rn. 36) und hierdurch einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben (BGH, Urteil vom 17.11.2011, a.a.O. Rn. 19; Urteil vom 14.06.2007, a.a.O., Rn. 26).

    Die Vorstellung der Musterbeklagten, es gebe abtrennbare Bestandteile des Fondsprojekts, die einer gesonderten Prüfung einerseits zugänglich wären, und die, bei unzureichender Prüfung, eine nur beschränkte Haftung der Musterbeklagten zu 2) andererseits als denkbar erscheinen ließen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14.06.2007 - III ZR 125/06, WM 2007, 1503, Rn. 26), ist daher zurückzuweisen.

  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 203/08

    Prospekthaftung bei geschlossenem Immobilienfonds: Falsche Angabe eines

    Auszug aus OLG München, 08.05.2012 - Kap 2/07
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Emissionsprospekt dem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, d. h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (ständige Rspr. des BGH seit BGHZ 79, 337, 344; siehe zuletzt z.B. Beschluss vom 13.12.2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115, Rn. 16; Urteil vom 22.03.2010 - II ZR 203/08, Rn. 13 m.w.N.; Urteil vom 14.06.2007 - III ZR 125/06, WM 2007, 1503, Rn. 9; Köndgen / Schmies in: Schimansky u.a., Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 113 Rn. 81; Siol, a.a.O, § 45 Rn. 41 ff).

    Generelle Aussagen hierzu sind indessen nicht möglich, weil die Höhe eines möglicherweise verbleibenden Steuervorteils im Einzelfall von den individuellen steuerlichen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers abhängt (BGH, Urteil vom 22.03.2010 - II ZR 203/08, Rn. 33).

  • BGH, 31.05.2010 - II ZR 30/09

    Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung für Fehler des Emissionsprospekts;

    Auszug aus OLG München, 08.05.2012 - Kap 2/07
    Ziff. I dargestellt, hat nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen (siehe z.B. BGH, Urteil vom 31.05.2010 - II ZR 30/09, WM 2010, 1310, Rn. 9, m.w.N.) der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, welcher im allgemeinen die entscheidende Unterrichtungsmöglichkeit für einen Beitrittsinteressenten darstellt, ein zutreffendes und vollständiges Bild über sämtliche Umstände zu vermitteln, welche für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind.

    Deshalb müssen auch Prognosen in Prospekten ausreichend durch Tatsachen gestützt sein, auf einer sorgfältigen Analyse aller hierfür maßgebenden Voraussetzungen beruhen und kaufmännisch vertretbar sein (BGH, Urteil vom 31.05.2010, a.a.O., Rn. 11).

  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 6/09

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts

    Auszug aus OLG München, 08.05.2012 - Kap 2/07
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Emissionsprospekt dem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, d. h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (ständige Rspr. des BGH seit BGHZ 79, 337, 344; siehe zuletzt z.B. Beschluss vom 13.12.2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115, Rn. 16; Urteil vom 22.03.2010 - II ZR 203/08, Rn. 13 m.w.N.; Urteil vom 14.06.2007 - III ZR 125/06, WM 2007, 1503, Rn. 9; Köndgen / Schmies in: Schimansky u.a., Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 113 Rn. 81; Siol, a.a.O, § 45 Rn. 41 ff).

    Ein Prospektfehler liegt hiernach dann vor, wenn die der Prognose zugrunde gelegten Prämissen falsch sind (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115, Rn. 17); eine Prospekthaftung tritt dann ein, wenn die Zugrundelegung falscher Prämissen durch den Prospektverantwortlichen vorsätzlich oder fahrlässig geschieht.

  • BGH, 17.09.2009 - XI ZR 264/08

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme eines Anlageberaters wegen

    Auszug aus OLG München, 08.05.2012 - Kap 2/07
    Die stellt übrigens einen Prospektfehler dar, über den ein Anlageberater den Anleger im mündlichen Beratungsgespräch aufklären muss (BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - XI ZR 264/08, Rz. 5, juris).
  • OLG München, 30.12.2011 - Kap 1/07

    Kapitalanlagerecht: Schadensersatzansprüche wegen unrichtiger Angaben im Prospekt

    Auszug aus OLG München, 08.05.2012 - Kap 2/07
    Die Bezeichnung "Garantiefonds" ist daher eine unzutreffende Herausstellung einer tatsächlich nicht gegebenen Garantiewirkung, tatsächlich ist die gesamte Darstellung der aus dieser Schuldübernahme resultierenden Vorteile für den Anleger im Prospekt unzureichend (vgl. OLG München, KAP 1/07, Musterentscheid vom 30.12.2011, Seite 101/102 zu VIP 4).
  • BGH, 06.10.1980 - II ZR 60/80

    Prospekthaftung bei unrichtigem oder unvollständigem Prospekt für den Beitritt zu

    Auszug aus OLG München, 08.05.2012 - Kap 2/07
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Emissionsprospekt dem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, d. h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (ständige Rspr. des BGH seit BGHZ 79, 337, 344; siehe zuletzt z.B. Beschluss vom 13.12.2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115, Rn. 16; Urteil vom 22.03.2010 - II ZR 203/08, Rn. 13 m.w.N.; Urteil vom 14.06.2007 - III ZR 125/06, WM 2007, 1503, Rn. 9; Köndgen / Schmies in: Schimansky u.a., Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 113 Rn. 81; Siol, a.a.O, § 45 Rn. 41 ff).
  • BGH, 11.03.2010 - IX ZR 104/08

    Haftung des Rechtsanwalts: Substanziierung des Bestreitens eines Schadens aus den

    Auszug aus OLG München, 08.05.2012 - Kap 2/07
    b) Der auf Blatt 40 des Prospektes abgedruckte Investitionsplan erhebt zum einen für sich den Anspruch auf Vollständigkeit hinsichtlich der Darstellung der Mittelverwendung (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2010 - IX ZR 104/08, BGHZ 186, 96, Rn. 27 ff).
  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

    Auszug aus OLG München, 08.05.2012 - Kap 2/07
    a) Zwar trifft zu, dass der Anlageberater, auch und gerade wenn es sich hierbei um eine Bank handelt, grundsätzlich verpflichtet ist, den Kunden über Rückvergütungen zu informieren, die er von den Fonds-Verantwortlichen für die Vermittlung oder dahingehende Beratung des Kunden beim Vertrieb der Fondsanteile erhält (siehe im Einzelnen BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, Rn. 10, sowie die Entscheidungen des 11. Zivilsenats im Verfahren XI ZR 191/10, zuletzt Beschluss vom 24.08.2011, WM 2011, 1804 mwN; BVerfG, Beschluss vom 08.12.2011 - 1 BvR 2514/11, WM 2012, 68 zur Haftung des Anlageberaters in den VIP 3- und VIP 4-Fällen).
  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08

    "Schrottimmobilien": BGH bestätigt Urteil zur arglistigen Täuschung mittels

  • FG München, 08.04.2011 - 1 K 3669/09

    Aktivierung von Forderungen aus Verträgen über die Einräumung von

  • BGH, 24.08.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Erfolglose Gehörsrüge gegen

  • BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 2514/11

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen BGH-Rspr zur Bankenhaftung für

  • BGH, 29.07.2014 - II ZB 30/12

    Kapitalanlegermusterverfahren zur Prospekthaftung bei treuhandvermittelter

    Das Oberlandesgericht hat im Musterbescheid (OLG München, Beschluss vom 8. Mai 2012 - Kap 2/07, juris) folgende Feststellungen getroffen:.
  • OLG Hamm, 17.12.2013 - 34 U 110/11

    Schadensersatzansprüche von Anlegern der Medienfonds VIP 2 und VIP 3

    In dem Prospekt wird das mit der Zeichnung der Fondsbeteiligung verbundene Verlustrisiko dadurch, dass dem Anleger eine besondere Absicherung des von ihm einzusetzenden Kapitals suggeriert wird, nur unzureichend dargestellt und verharmlost (so auch OLG München, Musterentscheid v. 08.05.2012 - KAP 2/07, aaO.; OLG München, Urt. v. 12.01.2011 - 7 U 4798/09; Urt. v. 08.07.2010 - 17 U 5149/09; Urt. v. 08.03.2010 - 17 U 4719/09; Urt. v. 08.02.2010 - 17 U 2097/09, OLG Frankfurt a.M. zum VIP 4, Urt. v. 02.08.2010 - 23 U 253/09; OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.05.2010 - 17 U 88/09; a.A. OLG Frankfurt Urt. v. 19.10.2011 - 17 U 34/10, allesamt zit. nach juris).

    b) Die eine Absicherung der Einlage suggerierende Bezeichnung "Garantiefonds" ist jedenfalls in Verbindung mit dem Prospektinhalt zu beanstanden, weil auch die Darstellung der Schuldübernahme im Prospekt missverständlich ist und die bestehenden Anlagerisiken verschleiert (vgl. OLG München, Musterentscheid v. 08.05.2012 - KAP 2/07 unter Bezugnahme auf den Musterentscheid v. 30.12.2011 zum VIP 4 - KAP 1/07).

    Nach den Feststellungen des OLG München in dem Musterentscheid vom 08.05.2012 (KAP 2/07, aaO.) sind nur ca. 20 % des prospektierten Investitionskapitals (87,2 % x 20 %) in die Filmproduktion geflossen.

    In diesem Zusammenhang ergaben sich - wie die Kläger zu Recht rügen - aus der damals in steuerlicher Hinsicht neuen "Defeasance-Struktur" des Fonds (steuerliche Behandlung des Schuldübernahmeentgelts und der Schlusszahlungen) sowie insbesondere aus der Unterlegung der Schuldübernahme mit Anlagekapital zusätzlich erhebliche Risiken für die steuerliche Anerkennung des Fondskonzepts, die ebenfalls im Prospekt nicht hinreichend dargestellt sind (vgl. hierzu Muster entscheid des OLG München v. 08.05.2012 - KAP 2/07, aaO.).

  • OLG Hamm, 14.11.2013 - 34 U 147/11

    Schadensersatzansprüche von Anlegern der Medienfonds VIP 2 und VIP 3

    aa) In dem Prospekt wird das mit der Zeichnung der Fondsbeteiligung verbundene Verlustrisiko dadurch, dass dem Anleger eine besondere Absicherung des von ihm einzusetzenden Kapitals suggeriert wird, nur unzureichend dargestellt und verharmlost (so auch OLG München, Musterentscheid v. 08.05.2012 - KAP 2/07; Urt. v. 12.01.2011 - 7 U 4798/09; Urt. v. 08.07.2010 - 17 U 5149/09; Urt. v. 08.03.2010 - 17 U 4719/09; Urt. v. 08.02.2010 - 17 U 2097/09, OLG Frankfurt a.M. zum VIP 4, Urt. v. 02.08.2010 - 23 U 253/09; OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.05.2010 - 17 U 88/09; a.A. OLG Frankfurt Urt. v. 19.10.2011 - 17 U 34/10, allesamt zit. nach juris).

    bbb) Die eine Absicherung der Einlage suggerierende Bezeichnung "Garantiefonds" ist jedenfalls in Verbindung mit dem Prospektinhalt zu beanstanden, weil auch die Darstellung der Schuldübernahme im Prospekt missverständlich ist und die bestehenden Anlagerisiken verschleiert (vgl. OLG München, Musterentscheid v. 08.05.2012 - KAP 2/07 unter Bezugnahme auf den Musterentscheid v. 30.12.2011 zum VIP 4 - KAP 1/07).

    Es kann danach offenbleiben, ob ein weiterer Prospektmangel in der unzureichenden Darstellung des steuerlichen Anerkennungsrisikos unter dem Aspekt, dass die tatsächlichen Zahlungsflüsse und Zahlungsmodalitäten ("ICL-Struktur" u. "Fund-Flow-Memos") jedenfalls ein erhebliches steuerrechtliches Risiko in sich bargen und sich letztlich steuerschädlich ausgewirkt haben, indem die Finanzbehörden ein sog. Umgehungsgeschäft im Sinne von § 42 Abs. 1 AO angenommen haben, begründet ist (vgl. hierzu ausführlich OLG München, Musterentscheid v. 08.05.2012, KAP 2/07, Streitpunkte 7 und 8).

  • BGH, 31.10.2012 - XI ZB 13/12

    Voraussetzungen für die nach § 15 Abs. 2 S. 1 KapMuG erforderliche Mitteilung

    Gegen den Musterentscheid des Senats für Kapitalanleger- Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom 8. Mai 2012 (Kap 2/07) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 13/12) durch den Musterkläger, den Musterbeklagten zu 1 und die Musterbeklagte zu 2 Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
  • KG, 17.03.2016 - 8 U 194/14

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflicht der beratenden Bank

    In diesem Sinne hat auch das OLG München mit Musterentscheid vom 8.5.2012 - Kap 2/07 - (zu VII.4.b.bb, zitiert nach beck-online) zum Prospekt eines anderen Filmfonds entschieden, es hätte auf das Risiko hingewiesen werden müssen, dass der (überwiegende) Einsatz der Anlegergelder zur Bezahlung des Schuldübernahmeentgeltes von vornherein nicht verlustwirksam geltend gemacht werden könne.
  • OLG München, 01.07.2015 - 20 W 1116/15

    Wiederaufnahme des Ausgangsrechtsstreits nach rechtskräftigen Teilfeststellungen

    Im Musterbescheid vom 8.5.2012 (Kap 2/07) hat das OLG diverse Feststellungen getroffen.
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Rechtsprechung
   OLG München, 15.12.2020 - Kap 2/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,80377
OLG München, 15.12.2020 - Kap 2/07 (https://dejure.org/2020,80377)
OLG München, Entscheidung vom 15.12.2020 - Kap 2/07 (https://dejure.org/2020,80377)
OLG München, Entscheidung vom 15. Dezember 2020 - Kap 2/07 (https://dejure.org/2020,80377)
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