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   OLG Düsseldorf, 06.04.2016 - VI-Kart 9/15 (V)   

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OLG Düsseldorf, 06.04.2016 - VI-Kart 9/15 (V) (https://dejure.org/2016,11866)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.04.2016 - VI-Kart 9/15 (V) (https://dejure.org/2016,11866)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. April 2016 - VI-Kart 9/15 (V) (https://dejure.org/2016,11866)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Missbrauch der Marktmacht des marktbeherrschenden Postdienstleisters durch Gewährung überhöhter Rabatte an Großkunden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Missbrauch der Marktmacht des marktbeherrschenden Postdienstleisters durch Gewährung überhöhter Rabatte an Großkunden

  • rechtsportal.de

    Missbrauch der Marktmacht des marktbeherrschenden Postdienstleisters durch Gewährung überhöhter Rabatte an Großkunden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Missbrauch der Marktmacht durch Gewährung überhöhter Rabatte an Großkunden

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.04.2016 - Kart 9/15
    Im Streitfall kann deshalb auf sich beruhen, ob für den Vorwurf der Preis-Kosten-Schere maßgeblich auf den Teilleistungsmarkt oder den End-to-End-Markt abzustellen ist (vgl. dazu: EuGH, Urteil vom 17.2.2011, Rs. C-52/09 - TeliaSonera Tz. 89).

    Darauf wird Bezug genommen; ergänzend ist auf Textziffer 25 des EuGH-Urteils vom 17.2.2011 (Rs. C-52/09 - TeliaSonera ) zu verweisen.

    cc) Die von der E. praktizierte Preis-Kosten-Schere hat den Wettbewerb auf dem End-to-End-Markt für die Briefbeförderung (vgl. dazu: EuGH, Urteil vom 17.2.2011, Rs. C-52/09 - TeliaSonera Tz. 62) bei der Vergabe der in Rede stehenden vier Beförderungsverträge kartellrechtswidrig behindert.

    Nur dann, wenn sich die Preis-Kosten-Schere überhaupt nicht auf die Wettbewerbssituation der Konkurrenten auswirkt, kann sie nicht als Verdrängungspolitik eingestuft werden (zu Allem: EuGH, Urteil vom 17.2.2011, Rs. C-52/09 - TeliaSonera Tz. 63 bis 66).

    In einem solchen Fall kann die Preispolitik nur im Einzelfall gerechtfertigt sein, und zwar dann, wenn durch das marktbeherrschende Unternehmen nachgewiesen wird, dass die Nachteile der Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden, die auch dem Verbraucher zugutekommen (EuGH, Urteil vom 17.2.2011, Rs. C-52/09 - TeliaSonera Tz. 73 bis 76, 97).

    Denn die Margenbeschneidung (d.h. die Differenz zwischen Vorleistungs- und Endkundenpreis) als solche stellt bereits einen Missbrauch von Marktmacht dar, sofern sie nicht ausnahmsweise objektiv gerechtfertigt ist (EuGH, Urteil vom 17.2.2011, Rs. C-52/09 - TeliaSonera Tz. 97 bis 101).

    Denn die Möglichkeit einer Verdrängung von Konkurrenten ergibt sich alleine aus der Differenz zwischen dem niedrigen Endkundenpreis und dem höheren Preis für die Vorleistung (EuGH, Urteil vom 17.2.2011, Rs. C-52/09 - TeliaSonera Tz. 101).

    Solche Preisunterbietungen ändern nämlich nichts an der Tatsache, dass die negative Preis-Kosten-Schere die Margen der E.-Konkurrenten beschneidet und die Margenbeschneidung bereits für sich allein den Vorwurf des Machtmissbrauchs rechtfertigt, sofern sie selbst nicht ausnahmsweise wirtschaftlich gerechtfertigt ist (EuGH, Urteil vom 17.2.2011, Rs. C-52/09 - TeliaSonera Tz. 97).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-23/14

    Post Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 82 EG - Missbrauch einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.04.2016 - Kart 9/15
    Soweit vorliegend von Interesse, beschreibt "Marktbeherrschung" nach beiden Rechtsmaterien einen Zustand, bei dem ein Unternehmen über eine solche wirtschaftliche Machtstellung verfügt, dass es einen wirksamen Wettbewerb auf dem relevanten Markt verhindern und sich seinen Konkurrenten gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig verhalten kann (für § 18 GWB: vgl. nur Fuchs/Möschel in Immenga/ Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 2 GWB/Teil 1, 5. Aufl., § 18 Rn. 93 m.w.N.; für Art. 102 AEUV: EuGH, Urteil vom 19.4.2012, Rs. C-549/10 P - Tomra u.a./Kommission ), wobei hohe Marktanteile von 70 % oder 80 % auch nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte ein klares Indiz für eine beherrschende Marktposition darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 6.10.2015, Rs. C-23/14 - Post Danmark A/S Tz. 39 f.; EuG, Urteil vom 1.7.2010, Rs. T-321/05 - AstraZeneca , Tz. 243 m.w.N.).

    Das gilt schon deshalb, weil die Mitteilung (1) per se keine Bindungswirkung gegenüber den Gerichten entfaltet und (2) sie ohnehin nicht die Voraussetzungen einer kartellrechtswidrigen Preis-Kosten-Schere abschließend aufführt, sondern lediglich zum Ausdruck bringt, wann die Kommission im Rahmen ihres Aufgreifermessens dem Vorwurf einer kartellrechtlich verbotenen Preis-Kosten-Schere nachgehen wird (EuGH, Urteil vom 6.10.2015, Rs. C-23/14 - Post Danmark A/S Tz. 52).

    Trifft die Behauptung zu, sind die alternativen Briefdienstleister schon keine gleich effizienten, d.h. ebenso leistungsfähigen (vgl. EuGH, Urteil vom 6.10.2015, Rs. C-23/14 - Post Danmark A/S Tz. 53) Wettbewerber der E., weshalb die Tatsache, dass U. die E. letztendlich wegen ihres höheren Qualitätsstandards beauftragt hat, bereits im Ansatz eine potenzielle Verdrängungswirkung der negativen Preis-Kosten-Schere nicht ausschließen kann.

    In der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte ist anerkannt, dass ein Treuerabatt, der dazu dient, den Kunden durch die Gewährung finanzieller Vorteile davon abzuhalten, seinen Gesamtbedarf oder einen wesentlichen Teil hiervon bei konkurrierenden Anbietern zu decken, einen Missbrauch von Marktmacht im Sinne von Art. 102 AEUV darstellt (vgl. zuletzt: EuGH, Urteil vom 6.10.2015, Rs. C-23/14 - Post Danmark A/S Tz. 27).

    Auf die Anzahl der Verträge mit und ohne Treuerabattklausel kommt es für die Feststellung der Kartellrechtswidrigkeit nicht an (EuGH, Urteil vom 6.10.2015, Rs. C-23/14 - Post Danmark A/S Tz. 45).

  • EuGH, 19.04.2012 - C-549/10

    Tomra Systems u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beherrschende

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.04.2016 - Kart 9/15
    Soweit vorliegend von Interesse, beschreibt "Marktbeherrschung" nach beiden Rechtsmaterien einen Zustand, bei dem ein Unternehmen über eine solche wirtschaftliche Machtstellung verfügt, dass es einen wirksamen Wettbewerb auf dem relevanten Markt verhindern und sich seinen Konkurrenten gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig verhalten kann (für § 18 GWB: vgl. nur Fuchs/Möschel in Immenga/ Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 2 GWB/Teil 1, 5. Aufl., § 18 Rn. 93 m.w.N.; für Art. 102 AEUV: EuGH, Urteil vom 19.4.2012, Rs. C-549/10 P - Tomra u.a./Kommission ), wobei hohe Marktanteile von 70 % oder 80 % auch nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte ein klares Indiz für eine beherrschende Marktposition darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 6.10.2015, Rs. C-23/14 - Post Danmark A/S Tz. 39 f.; EuG, Urteil vom 1.7.2010, Rs. T-321/05 - AstraZeneca , Tz. 243 m.w.N.).
  • EuG, 01.07.2010 - T-321/05

    Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.04.2016 - Kart 9/15
    Soweit vorliegend von Interesse, beschreibt "Marktbeherrschung" nach beiden Rechtsmaterien einen Zustand, bei dem ein Unternehmen über eine solche wirtschaftliche Machtstellung verfügt, dass es einen wirksamen Wettbewerb auf dem relevanten Markt verhindern und sich seinen Konkurrenten gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig verhalten kann (für § 18 GWB: vgl. nur Fuchs/Möschel in Immenga/ Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 2 GWB/Teil 1, 5. Aufl., § 18 Rn. 93 m.w.N.; für Art. 102 AEUV: EuGH, Urteil vom 19.4.2012, Rs. C-549/10 P - Tomra u.a./Kommission ), wobei hohe Marktanteile von 70 % oder 80 % auch nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte ein klares Indiz für eine beherrschende Marktposition darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 6.10.2015, Rs. C-23/14 - Post Danmark A/S Tz. 39 f.; EuG, Urteil vom 1.7.2010, Rs. T-321/05 - AstraZeneca , Tz. 243 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 26.08.2019 - Kart 1/19

    Facebook: Anordnungen des Bundeskartellamts möglicherweise rechtswidrig und

    Jenen Entscheidungen ist nur zu entnehmen, dass der Behinderungsmissbrauch über die Beeinträchtigung von Wettbewerbern hinaus nicht auch die Feststellung spürbarer bzw. erheblicher Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur erfordert, sondern insoweit die Eignung zur Beeinträchtigung der Marktverhältnisse genügt (vgl. BGH, Beschluss v. 6. November 2012 - KVR 54/11 , WuW/E DE-R 3879 Rzn. 38-41 - Gasversorgung Ahrensburg ; Senat, Beschluss v. 6. April 2016 - VI-Kart 9/15 (V) , N&R 2016, 313, Rz. 103 bei juris).
  • OLG Düsseldorf, 30.01.2019 - Kart 7/16

    Bankenunabhängiges Bezahlverfahren für den Internethandel

    Der Streitwert der ursprünglich verfolgten Anfechtungsbeschwerden bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführer an der Beseitigung der angefochtenen Verfügung (Senat, Beschluss vom 06.04.2016, VI-Kart 9/15 (V), Rn. 124 bei juris), mithin daran, die beanstandeten OBB-Bestimmungen weiterverwenden zu können, und damit nach dem mit diesen Klauseln hauptsächlich verfolgten Zweck, bankenfremde Zahlungsauslösedienste wie T. zugunsten ihrer eigenen Ertragsinteressen vom Markt fernzuhalten, nicht hingegen nach der Höhe der der Kreditwirtschaft entstehenden Phishing -Schäden.
  • VG Köln, 30.08.2019 - 25 K 5770/16

    Vorgehen der Bundesnetzagentur gegen die Entgelte des Produkts Impulspost

    Als relevante Märkte kommen insoweit nur solche in Betracht, die in sachlicher Hinsicht lizenzpflichtige Postdienstleistungen erfassen, vgl. zu § 28 PostG: Groebel in Groebel/Katzschmann/König/Lemberg, Praxishandbuch für Regulierungsfragen, 2014, Kapitel D, Rn. 672; zur normativen Marktabgrenzung im Rahmen der Fusionskontrolle: BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - KVR 19/07 -, BGHZ 174, 12 = WRP 2008, 118; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.04.2016 - VI-Kart 9/15 (V) -, juris; zur "normzweckbezogenen Marktabgrenzung auch: Heinen in Säcker, Berliner Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, 2005, § 10 Rn. 27 m.w.N.; Krüger, K&R- Beilage 1/2003, S. 9 (11): Die sachliche Marktabgrenzung darf nicht als Auffinden natürlicher Marktgrenzen interpretiert werden, sondern vielmehr als Wertentscheidung zur Realisierung des Gesetzeszwecks; Bunte in "Marktabgrenzung und Marktbeherrschung auf Mobilfunkmärkten" - MMR-Beilage 2001, S. 1 ff.

    Denn sowohl die Klägerin als auch alle auf dem End-to-End-Markt tätigen Wettbewerber sind diesem Phänomen und der dahinterstehenden Macht der Marktgegenseite in gleicher Weise ausgesetzt, vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.04.2016 - VI-Kart 9/15 (V) -, juris Rn. 82.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2016 - 13 B 936/16

    Entgeltgenehmigung für die Postdienstleistung "E-POSTBRIEF mit klassischer

    vgl. zum nachgewiesenen Missbrauch der Marktmacht eines Postdienstleisters durch das Praktizieren einer negativen Preis-Kosten-Schere OLG Düsseldorf, Kartellsenat, Beschluss vom 6. April 2016 - VI-Kart 9/15 (V) -, juris.
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