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   OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - VI-Kart 10/15 (V)   

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OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - VI-Kart 10/15 (V) (https://dejure.org/2017,6364)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.03.2017 - VI-Kart 10/15 (V) (https://dejure.org/2017,6364)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. März 2017 - VI-Kart 10/15 (V) (https://dejure.org/2017,6364)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Rundholz-Vermarktung: Land Baden-Württemberg verstößt gegen europäisches Kartellrecht

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Baden-Württemberg verstößt mit Rundholz-Vermarktung gegen europäisches Kartellrecht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Baden-Württemberg verstößt mit Rundholz-Vermarktung gegen europäisches Kartellrecht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rundholz-Vermarktung - Land Baden-Württemberg verstößt gegen europäisches Kartellrecht

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 15.03.2017)

    Staatliches Kartell im Wald

  • juve.de (Kurzinformation)

    Holzvermarktungskartell: Baden-Württemberg verliert

  • luther-services.com PDF, S. 14 (Kurzinformation)

    Gesetzesnovelle des Bundeswaldgesetzes - Verstoß gegen EU-Kartellrecht

  • euwid-holz.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Holzvermarktung

  • fordaq.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 12.05.2016)

    Kartellverfahren: OLG Düsseldorf folgt im Wesentlichen Argumentation des Kartellamts

  • foka.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Rundholzverfahren soll zügig abschgeschlossen werden

Besprechungen u.ä.

  • iuscomm.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Stammholzkartell: Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes bestätigt

Sonstiges

  • bdf-online.de (Sitzungsbericht, 04.05.2016)

    Schwarzer Tag für den Wald?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (25)

  • OLG Nürnberg, 19.04.2016 - 12 W 737/16

    Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten für Privatgutachten nach Verkehrsunfall

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - Kart 10/15
    Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahme abzustellen (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 12. September 2018 - VII ZB 56/15 , MDR 2018, 1406 Rz. 17; Beschluss v. 1. Februar 2017 - VII ZB 18/14 , NJW 2017, 1397 Rz. 12; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 26. März 2019 - 6 W 1/19 , Rz. 15 bei juris; OLG Nürnberg, Beschluss v. 19. April 2016 - 12 W 737/16 , MDR 2016, 916, Rz. 13 bei juris); für die Beurteilung der Notwendigkeit im Rahmen des § 78 Satz 1 GWB kann richtigerweise kein anderer Maßstab als der vorgenannte gelten.

    Sie kommt nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung etwa dann in Betracht, wenn eine Partei zu einem sachgerechten Vortrag wie zum Beispiel zur sachgerechten Darlegung ihres Anspruchs, zur Erfüllung ihrer Substantiierungspflicht oder zur Stellungnahme zu einem vom Gericht eingeholten Gutachten infolge fehlender eigener Sachkenntnis sachverständiger Hilfe bedarf (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 12. September 2018 - VII ZB 56/15 , MDR 2018, 1406 Rz. 23; Beschluss v. 1. Februar 2017 - VII ZB 18/14 , NJW 2017, 1397 Rz. 13; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 26. März 2019 - 6 W 1/19 , Rz. 15 bei juris; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19. Juli 2010 - I-24 W 47/10 , JurBüro 2011, 139, Rz. 4 bei juris m.w.N.), wenn ein sachgerechter Vortrag ein beispielsweise betriebswirtschaftliches, technisch-naturwissenschaftliches oder medizinisches oder ein sonstiges ähnliches Detailwissen erfordert, über das auch ein Rechtsanwalt nicht verfügen kann (vgl. OLG Rostock, Urteil v. 26. November 2009 - 3 U 103/06 , Rz. 48 bei juris; vgl. auch MüKo-ZPO- Schulz , § 91 ZPO Rz. 160) oder wenn eine ausreichende Klage-, Verteidigungs- bzw. Rechtsmittelgrundlage mangels Sachkunde der Partei nur durch einen Sachverständigen beschafft werden kann (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss v. 19. April 2016 - 12 W 737/16 , MDR 2016, 916, Rz. 16 bei juris; vgl. auch Zöller- Herget , § 91 ZPO Rz. 13.73 m.w.N.).

    Angesichts dessen ist eine Notwendigkeit der für das hier zur Debatte stehende Privatgutachten aufgewandten Kosten bereits deshalb nicht festzustellen, weil das Gutachten von vornherein nicht erforderlich gewesen ist, um dem Betroffenen zu einer ihm obliegenden Substantiierung seines Sachvortrags zu verhelfen bzw. eine Grundlage für die Verteidigung gegen den ihm vom Bundeskartellamt gemachten Vorwurf eines Kartellverstoßes zu verschaffen (vgl. in diesem Sinne etwa OLG Nürnberg, Beschluss v. 19. April 2016 - 12 W 737/16 , MDR 2016, 916, Rzn. 16 f., 20 bei juris).

  • BVerwG, 27.06.2019 - 2 KSt 1.19

    Aufwendung; Bahnfahrkarte; Behördenvertreter; Deutsche Bahn; Einsparmöglichkeit;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - Kart 10/15
    Dies für sich genommen reicht aber mit Rücksicht auf den auch im Bereich des § 162 Abs. 1 VwGO geltenden Grundsatz der Verpflichtung zur Kosten sparenden Prozessführung (vgl. BVerwG, Beschluss v. 27. Juni 2019 - 2 KSt 1.19 , NVwZ-RR 2019, 975 Rz. 5; Beschluss v. 20. August 2014 - 9 KSt 3/14 , NVwZ-RR 2014, 984, jew. m.w.N.) keinesfalls aus, um eine Kostenerstattung zu rechtfertigen, soweit sich das betroffene Land bei den gerichtlichen Terminen zur mündlichen Verhandlung durch mehr als einen Rechtsanwalt hat vertreten lassen.

    Im Ausgangspunkt gilt, dass Reisekosten eines Beteiligten, auch einer Behörde, für die Teilnahme an einem vom Gericht bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung regelmäßig erstattungsfähig sind, und zwar unabhängig davon, ob die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten anwaltlich vertreten wird und ob das Gericht das persönliche Erscheinen des Beteiligten zum Termin angeordnet hat (vgl. BVerwG, Beschluss v. 27. Juni 2019 - 2 KSt 1.19 , NVwZ-RR 2019, 975 Rz. 6; VGH München, Beschluss v. 2. April 2019 - 21 C 17.1425 , BeckRS 2019, 7786 Rz. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12. Oktober 2017 - OVG 3 K 6.17 , NVwZ-RR 2018, 164 Rz. 3; BeckOK-VwGO- Kunze , VwGO § 162 Rzn. 62.1, 62.5; Schoch/Schneider/Bier- Olbertz , VwGO § 162 Rz. 18; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. [2019], VwGO § 162 Rzn. 11 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2017 - 3 K 6.17

    Erstattungsfähigkeit der Fahrtkosten des Behördenvertreters zur mündlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - Kart 10/15
    Im Ausgangspunkt gilt, dass Reisekosten eines Beteiligten, auch einer Behörde, für die Teilnahme an einem vom Gericht bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung regelmäßig erstattungsfähig sind, und zwar unabhängig davon, ob die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten anwaltlich vertreten wird und ob das Gericht das persönliche Erscheinen des Beteiligten zum Termin angeordnet hat (vgl. BVerwG, Beschluss v. 27. Juni 2019 - 2 KSt 1.19 , NVwZ-RR 2019, 975 Rz. 6; VGH München, Beschluss v. 2. April 2019 - 21 C 17.1425 , BeckRS 2019, 7786 Rz. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12. Oktober 2017 - OVG 3 K 6.17 , NVwZ-RR 2018, 164 Rz. 3; BeckOK-VwGO- Kunze , VwGO § 162 Rzn. 62.1, 62.5; Schoch/Schneider/Bier- Olbertz , VwGO § 162 Rz. 18; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. [2019], VwGO § 162 Rzn. 11 f.).

    Lediglich in Ausnahmefällen kann es im Sinne des Gebots zur möglichst wirtschaftlichen Prozessführung gerechtfertigt sein, dass außer dem zuständigen Vertreter und dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt noch andere Vertreter mit besonderer Sach- bzw. Fachkunde entsandt werden (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12. Oktober 2017 - OVG 3 K 6.17 , NVwZ-RR 2018, 164 Rz. 4; VGH München, Beschluss v. 8. Mai 2015 - 9 M 15.254 , NVwZ-RR 2015, 717 Rz. 11; VGH Mannheim, Beschluss v. 3. Juli 1990 - 8 S 2212/87 , Rz. 2 bei juris; Eyermann- Schübel-Pfister , VwGO § 162 Rz. 12).

  • BVerwG, 20.08.2014 - 9 KSt 3.14

    Kosten, erstattungsfähige Aufwendungen, Reisekosten, Behördenbediensteter,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - Kart 10/15
    Dies für sich genommen reicht aber mit Rücksicht auf den auch im Bereich des § 162 Abs. 1 VwGO geltenden Grundsatz der Verpflichtung zur Kosten sparenden Prozessführung (vgl. BVerwG, Beschluss v. 27. Juni 2019 - 2 KSt 1.19 , NVwZ-RR 2019, 975 Rz. 5; Beschluss v. 20. August 2014 - 9 KSt 3/14 , NVwZ-RR 2014, 984, jew. m.w.N.) keinesfalls aus, um eine Kostenerstattung zu rechtfertigen, soweit sich das betroffene Land bei den gerichtlichen Terminen zur mündlichen Verhandlung durch mehr als einen Rechtsanwalt hat vertreten lassen.

    Ein solcher Ausnahmefall kann namentlich in Betracht kommen, wenn ein umfangreiches Streitverfahren mit einer Vielzahl von (teilweise sehr komplizierten) Rechts- und Tatsachenfragen zu verhandeln ist; insoweit kann es im Einzelfall etwa geboten erscheinen, dass der zuständige und verantwortliche Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung insbesondere beim Auffinden der gegebenenfalls vom Gericht in Verfahren der betreffenden Art üblicherweise verlangten Einzelheiten durch einen oder mehrere Sachbearbeiter unterstützt wird (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss v. 20. August 2014 - 9 KSt 3/14 , NVwZ-RR 2014, 984 Rz. 3).

  • BGH, 18.12.2012 - X ZB 11/12

    Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - Kart 10/15
    Soweit § 78 Satz 3 GWB in Kartellverwaltungssachen für das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren für entsprechend anwendbar erklärt, schließt diese Verweisung im Hinblick auf § 104 Abs. 3 ZPO auch diejenigen Vorschriften ein, die sich auf die Rechtsmittel beziehen (so - hinsichtlich § 84 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 PatG, der, soweit hier von Interesse, der Regelung in § 78 Satz 3 GWB entspricht - BGH, Beschluss v. 18. Dezember 2012 - X ZB 11/12 , BGHZ 196, 52 Rz. 6 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren und insoweit auch - hinsichtlich der ebenfalls parallel lautenden Norm des § 62 Abs. 2 Satz 3 PatG a.F. - BGH, Beschluss v. 9. Januar 1986 - X ZB 38/84 , BGHZ 97, 9, Rz. 10 bei juris - Transportbehälter ).

    Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil beachtliche Zulassungsgründe im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO (zur Anwendbarkeit des § 574 ZPO auf Grund der in § 78 Satz 3 GWB angeordneten Verweisung vgl. BGH, Beschluss v. 18. Dezember 2012 - X ZB 11/12 , BGHZ 196, 52 Rzn. 5 f. - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren [zum der Regelung des § 78 Satz 3 GWB im hier interessierenden Zusammenhang entsprechenden § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG]) nicht vorliegen.

  • BGH, 01.02.2017 - VII ZB 18/14

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein prozessbegleitend

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - Kart 10/15
    Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahme abzustellen (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 12. September 2018 - VII ZB 56/15 , MDR 2018, 1406 Rz. 17; Beschluss v. 1. Februar 2017 - VII ZB 18/14 , NJW 2017, 1397 Rz. 12; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 26. März 2019 - 6 W 1/19 , Rz. 15 bei juris; OLG Nürnberg, Beschluss v. 19. April 2016 - 12 W 737/16 , MDR 2016, 916, Rz. 13 bei juris); für die Beurteilung der Notwendigkeit im Rahmen des § 78 Satz 1 GWB kann richtigerweise kein anderer Maßstab als der vorgenannte gelten.

    Sie kommt nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung etwa dann in Betracht, wenn eine Partei zu einem sachgerechten Vortrag wie zum Beispiel zur sachgerechten Darlegung ihres Anspruchs, zur Erfüllung ihrer Substantiierungspflicht oder zur Stellungnahme zu einem vom Gericht eingeholten Gutachten infolge fehlender eigener Sachkenntnis sachverständiger Hilfe bedarf (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 12. September 2018 - VII ZB 56/15 , MDR 2018, 1406 Rz. 23; Beschluss v. 1. Februar 2017 - VII ZB 18/14 , NJW 2017, 1397 Rz. 13; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 26. März 2019 - 6 W 1/19 , Rz. 15 bei juris; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19. Juli 2010 - I-24 W 47/10 , JurBüro 2011, 139, Rz. 4 bei juris m.w.N.), wenn ein sachgerechter Vortrag ein beispielsweise betriebswirtschaftliches, technisch-naturwissenschaftliches oder medizinisches oder ein sonstiges ähnliches Detailwissen erfordert, über das auch ein Rechtsanwalt nicht verfügen kann (vgl. OLG Rostock, Urteil v. 26. November 2009 - 3 U 103/06 , Rz. 48 bei juris; vgl. auch MüKo-ZPO- Schulz , § 91 ZPO Rz. 160) oder wenn eine ausreichende Klage-, Verteidigungs- bzw. Rechtsmittelgrundlage mangels Sachkunde der Partei nur durch einen Sachverständigen beschafft werden kann (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss v. 19. April 2016 - 12 W 737/16 , MDR 2016, 916, Rz. 16 bei juris; vgl. auch Zöller- Herget , § 91 ZPO Rz. 13.73 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 19.07.2010 - 24 W 47/10

    Erstattungsfähigkeit von Steuerberatungskosten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - Kart 10/15
    Es entspricht indes allgemeiner Auffassung, dass die Kosten eines privaten Rechtsgutachtens, auch bei schwierigen Rechtsfragen oder in entlegenen bzw. wenig geläufigen Rechtsgebieten, grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind, weil es Sache des jeweiligen, nach § 3 BRAO zur Beratung und Vertretung des Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten berufenen, Prozessbevollmächtigten ist, sich in den relevanten Rechtsfragen kundig zu machen (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19. Juli 2010 - I-24 W 47/10 , JurBüro 2011, 139, Rzn. 7, 10 bei juris; OLG Rostock, Urteil v. 26. November 2009 - 3 U 103/06 , Rz. 48 bei juris; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 27. Juni 2005 - 15 W 28/05 , OLGR Karlsruhe 2005, 776, Rz. 25 bei juris; MüKo-ZPO- Schulz , § 91 ZPO Rz. 163; Musielak/Voit- Flockenhaus , § 91 ZPO Rz. 59b; Herget in Zöller, ZPO, 33. Aufl. [2020], § 91 Rz. 13.73).

    Sie kommt nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung etwa dann in Betracht, wenn eine Partei zu einem sachgerechten Vortrag wie zum Beispiel zur sachgerechten Darlegung ihres Anspruchs, zur Erfüllung ihrer Substantiierungspflicht oder zur Stellungnahme zu einem vom Gericht eingeholten Gutachten infolge fehlender eigener Sachkenntnis sachverständiger Hilfe bedarf (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 12. September 2018 - VII ZB 56/15 , MDR 2018, 1406 Rz. 23; Beschluss v. 1. Februar 2017 - VII ZB 18/14 , NJW 2017, 1397 Rz. 13; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 26. März 2019 - 6 W 1/19 , Rz. 15 bei juris; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19. Juli 2010 - I-24 W 47/10 , JurBüro 2011, 139, Rz. 4 bei juris m.w.N.), wenn ein sachgerechter Vortrag ein beispielsweise betriebswirtschaftliches, technisch-naturwissenschaftliches oder medizinisches oder ein sonstiges ähnliches Detailwissen erfordert, über das auch ein Rechtsanwalt nicht verfügen kann (vgl. OLG Rostock, Urteil v. 26. November 2009 - 3 U 103/06 , Rz. 48 bei juris; vgl. auch MüKo-ZPO- Schulz , § 91 ZPO Rz. 160) oder wenn eine ausreichende Klage-, Verteidigungs- bzw. Rechtsmittelgrundlage mangels Sachkunde der Partei nur durch einen Sachverständigen beschafft werden kann (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss v. 19. April 2016 - 12 W 737/16 , MDR 2016, 916, Rz. 16 bei juris; vgl. auch Zöller- Herget , § 91 ZPO Rz. 13.73 m.w.N.).

  • BGH, 12.06.2018 - KVR 38/17

    Zur Wiederaufnahme eines durch Verpflichtungszusagen beendeten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - Kart 10/15
    Mit Beschluss vom 12. Juni 2018 - KVR 38/17 - (NZKart 2018, 368 = WuW 2018, 468 - Holzvermarktung Baden-Württemberg ) hat der Bundesgerichtshof unter teilweiser Aufhebung der Beschwerdeentscheidung des erkennenden Senats den Beschluss des Bundeskartellamts vom 9. Juli 2015 nebst Berichtigungen bzw. Änderungen insgesamt aufgehoben.

    Dem Betroffenen steht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2018 - KVR 38/17 - als dem maßgeblichen Schuldtitel bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Festsetzung der ihm in dem kartellbehördlichen Verfahren vor dem Bundeskartellamt entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu.

  • OLG Frankfurt, 26.03.2019 - 6 W 1/19

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten in einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - Kart 10/15
    Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahme abzustellen (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 12. September 2018 - VII ZB 56/15 , MDR 2018, 1406 Rz. 17; Beschluss v. 1. Februar 2017 - VII ZB 18/14 , NJW 2017, 1397 Rz. 12; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 26. März 2019 - 6 W 1/19 , Rz. 15 bei juris; OLG Nürnberg, Beschluss v. 19. April 2016 - 12 W 737/16 , MDR 2016, 916, Rz. 13 bei juris); für die Beurteilung der Notwendigkeit im Rahmen des § 78 Satz 1 GWB kann richtigerweise kein anderer Maßstab als der vorgenannte gelten.

    Sie kommt nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung etwa dann in Betracht, wenn eine Partei zu einem sachgerechten Vortrag wie zum Beispiel zur sachgerechten Darlegung ihres Anspruchs, zur Erfüllung ihrer Substantiierungspflicht oder zur Stellungnahme zu einem vom Gericht eingeholten Gutachten infolge fehlender eigener Sachkenntnis sachverständiger Hilfe bedarf (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 12. September 2018 - VII ZB 56/15 , MDR 2018, 1406 Rz. 23; Beschluss v. 1. Februar 2017 - VII ZB 18/14 , NJW 2017, 1397 Rz. 13; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 26. März 2019 - 6 W 1/19 , Rz. 15 bei juris; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19. Juli 2010 - I-24 W 47/10 , JurBüro 2011, 139, Rz. 4 bei juris m.w.N.), wenn ein sachgerechter Vortrag ein beispielsweise betriebswirtschaftliches, technisch-naturwissenschaftliches oder medizinisches oder ein sonstiges ähnliches Detailwissen erfordert, über das auch ein Rechtsanwalt nicht verfügen kann (vgl. OLG Rostock, Urteil v. 26. November 2009 - 3 U 103/06 , Rz. 48 bei juris; vgl. auch MüKo-ZPO- Schulz , § 91 ZPO Rz. 160) oder wenn eine ausreichende Klage-, Verteidigungs- bzw. Rechtsmittelgrundlage mangels Sachkunde der Partei nur durch einen Sachverständigen beschafft werden kann (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss v. 19. April 2016 - 12 W 737/16 , MDR 2016, 916, Rz. 16 bei juris; vgl. auch Zöller- Herget , § 91 ZPO Rz. 13.73 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 26.02.2008 - Kart 3/07

    Maßgeblichkeit von Inlandsumsätzen bei der kartellrechtlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - Kart 10/15
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass es sich bei dem Verfahren nach § 65 Abs. 3 GWB um ein Vorschalt- oder Zwischenverfahren handelt, das mit dem Beschwerdeverfahren gebührenrechtlich eine Angelegenheit darstellt und für das aus diesem Grund neben dem Hauptsacheverfahren keine besonderen Rechtsanwaltsgebühren anfallen (vgl. - grundlegend - Senat, Beschluss v. 26. Februar 2008 - VI-Kart 3/07 (V) , WuW/E DE-R 2493; vgl. auch etwa Senat, Beschluss v. 2. November 2018 - VI-Kart 3/16 (V) , Umdruck S. 5 f.).

    3.2 Abs. 2 unbehelflich; dass sich aus dieser Bestimmung die Entstehung besonderer Rechtsanwaltsgebühren für das Verfahren nach § 65 Abs. 3 GWB gerade nicht ableiten lässt, hat der Senat bereits entschieden (vgl. Senat, Beschluss v. 26. Februar 2008 - VI-Kart 3/07 (V) , WuW/E DE-R 2493, Rz. 3 bei juris).

  • OLG Rostock, 26.11.2009 - 3 U 103/06

    Schadensersatz bei Beschädigung eines Kunstwerks: Unmöglichkeit der

  • BGH, 12.09.2018 - VII ZB 56/15

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten der von der beklagten Partei

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 102/11

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Beauftragung mehrerer Bevollmächtigter;

  • KG, 21.06.1979 - Kart 8/78
  • VG München, 17.10.2016 - M 7 M 16.3397

    Kosten eines zweiten Rechtsbeistands

  • VGH Bayern, 08.05.2015 - 9 M 15.254

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten für Gemeinderatsmitglieder an mündlicher

  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.1990 - 8 S 2212/87

    Aufwendungen für Beteiligten-Vertreter

  • VGH Bayern, 02.04.2019 - 21 C 17.1425

    Zur kostenrechtlichen Notwendigkeit der Teilnahme eines Behördenvertreters an

  • BGH, 19.06.2007 - KVZ 9/07

    Kostenverteilung nach Beschwerderücknahme

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.07.2011 - 1 K 118.08

    Kostenfestsetzung; Rechtsanwaltsgebühren; anwendbares Recht (BRAGO/RVG);

  • BGH, 09.10.2008 - VII ZB 43/08

    Berücksichtigung nicht rechtshängiger Gegenstände bei der Kostenfestsetzung

  • BGH, 17.06.2014 - X ZB 8/13

    Kostenfestsetzung im Vergabenachprüfungsverfahren: Anrechnung anwaltlicher

  • BGH, 09.01.1986 - X ZB 38/84

    "Transportbehälter"; Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im

  • OLG Karlsruhe, 27.06.2005 - 15 W 28/05

    Kostenfestsetzung: Höhe der Entschädigung für Terminswahrnehmung durch

  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

  • OLG Düsseldorf, 05.04.2017 - Kart 13/15

    Kartellrechtswidrigkeit des Verbots an Vertragshändler, vertragsgebundene Ware

    Für diese Beurteilung maßgeblich ist grundsätzlich eine insoweit gebotene Gesamtbetrachtung der Marktverhältnisse, insbesondere in Bezug auf die Marktstrukturen, die Bedeutung der beteiligten Unternehmen sowie Art und Zweck der Wettbewerbsbeschränkung (vgl. zum Ganzen etwa BGH, Urteil v. 14. Oktober 1976 - KZR 36/75 , BGHZ 68, 6 = WuW/E BGH 1458, Rzn. 22 ff. bei juris - Fertigbeton I ; Senat, Beschluss v. 9. Januar 2015 - VI-Kart 1/14 (V) , NZKart 2015, 148 = WuW/E DE-R 4572, Rz. 109 bei juris - HRS-Bestpreisklauseln ; Beschluss v. 15. März 2017 - VI-Kart 10/15 (V) , Umdruck S. 65 [unter c.] - Rundholzvermarktung ; Immenga/Mestmäcker - Emmerich , Art. 101 AEUV Rzn. 145 ff.).

    Spürbar ist hiernach die Beeinträchtigung schon deshalb, weil die insoweit zu Grunde liegenden Vereinbarungen mit dem Ziel einer Wettbewerbsbeschränkung getroffen worden sind (vgl. EuG, Urteil v. 8. Juli 2004 - T-44/00 , Slg. 2004, II-2223, Rzn. 130 u. 196 - Mannesmannröhren-Werke/Kommission ; Urteil v. 27. Juli 2005 - T-49/02 , Slg. 2005, II-3033 = WuW/E EU-R 967, Rzn. 140 f. - Brasserie nationale/Kommission ; Senat, Beschluss v. 15. März 2017 - VI-Kart 10/15 (V) , Umdruck S. 66 [unter (1)] - Rundholzvermarktung ) bzw. einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgen (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil v. 13. Dezember 2012 - C-226/11 , NZKart 2013, 111 = WuW/E DE-R 2638, Rzn. 36/37 - Expedia ).

    Insoweit ist im Ausgangspunkt die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, nach der Beschlüsse, Vereinbarungen oder Verhaltensweisen den Handel zwischen Mitgliedstaaten nur dann beeinträchtigen können, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen können, die die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes der Mitgliedstaaten hemmen können; dieser Einfluss darf außerdem nicht nur geringfügig sein (vgl. EuGH, Urteil v. 23. November 2006 - C-238/05 , Slg. 2006, I-11125 = WuW/E EU-R 1235, Rz. 34 m.w.N. - Asnef-Equifax und Administración del Estado ; zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. auch Senat, Beschluss v. 15. März 2017 - VI-Kart 10/15 (V) , Umdruck S. 72 ff. - Rundholzvermarktung ).

    Die Beschwerde hat nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür vorgetragen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Einzelfreistellung erfüllt sind (zu den einzelnen Anforderungen an einen insoweit substantiierten Vortrag des Unternehmens vgl. etwa Senat, Beschluss v. 15. März 2017 - VI-Kart 10/15 (V) , Umdruck S. 94 ff. - Rundholzvermarktung ).

  • LG München I, 10.02.2021 - 37 O 15721/20

    NetDoktor.de gegen gesund.bund.de und Google

    Ein wirtschaftliches Handeln liegt grundsätzlich in jeder selbständigen Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen gegen Entgelt auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. OLG Düsseldorf NZKart 2017, 247, 250 m.w.N.).

    Keinen wirtschaftlichen Charakter, der die Anwendung des Kartellrechts rechtfertigen würde, haben dagegen Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen (vgl. EuGH, Urteile v. 19. Januar 1994 - C-364/92, Slg. 1994, I-43 - SAT-Fluggesellschaft; OLG Düsseldorf NZKart 2017, 247, 250 m.w.N., beck-online).

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 16/13

    Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten müssen für Übertragung im Kabelnetz

    Fraglich erscheint bereits, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung, ob und zu welchen Bedingungen sie ihre Programmsignale in Kabelnetze einspeisen und über diese verbreiten lassen, im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, das heißt marktbezogene Tätigkeiten ausüben, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden (vgl. zu den tatbestandlichen Voraussetzungen BGH, Urteil v. 6. Oktober 2015 - KZR 17/14 , NZKart 2016, 78 = WuW 2016, 133 Rz. 21 m.w.N. - Zentrales Verhandlungsmandat ; Senat, Beschluss v. 15. März 2017 - VI-Kart 10/15 (V) , NZKart 2017, 247 = WuW 2017, 338, Rz. 269 bei juris m.w.N. - Rundholzvermarktung ).

    Die streitbefangene Abstimmung über die Kündigung des Einspeisevertrages 2008 kommt auch nicht in den Genuss einer Einzelfreistellung nach § 2 Abs. 1 GWB (zu den tatbestandlichen Voraussetzungen und den insoweit gebotenen Darlegungen im Einzelnen vgl. etwa Senat, Beschluss v. 15. März 2017 - VI-Kart 10/15 (V) , NZKart 2017, 247 = WuW 2017, 338, Rzn. 307 ff. bei juris m.w.N. - Rundholzvermarktung ).

  • LG Stuttgart, 20.01.2022 - 30 O 176/19

    Sammelklage-Inkasso, Rundholzvermarktung - Fehlende Aktivlegitimaton eines

    So sind vielleicht noch die Tatbestandsmerkmale eines schuldhaften Verstoßes der Beklagten gegen europäisches oder nationales Kartellrecht - trotz aller rechtlicher Komplexität insofern (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2018 - KVR 38/17 - Rundholzvermarktung; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. März 2017 - VI-Kart 10/15 (V)) - einheitlich und gemeinsam zu beantworten, hingegen bereits die Kartellbetroffenheit der Erwerbsvorgänge in sachlicher wie zeitlicher Hinsicht nicht ohne Weiteres (vgl. etwa allein die in der Spanne zwischen 100 Hektar und 3.000 Hektar Flächen oder der Holzherkunft liegende mögliche Differenzierung beim Kartellverstoß).
  • LG Dortmund, 08.06.2022 - 8 O 7/20
    Diese hat indes keinerlei Bindungswirkung, und zwar weder (im Hinblick etwa auf § 33 Abs. 4 GWB a.F. bzw. § 33b GWB n.F.) zu Lasten noch zu Gunsten des betroffenen Unternehmens; ebenso wenig trifft die Entscheidung eine Aussage darüber, ob die Einhaltung der Verpflichtungszusagen in Zukunft einen Kartellrechtsverstoß ausschließt (vgl. OLG Düsseldorf, B. v. 15.03.2017, VI-Kart 10/15 (V), Rn 83; ferner auch Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, § 32 GWB, Rn 25 ff.).

    Im Hinblick auf die insoweit notwendige Zwischenstaatlichkeit kann zum einen auf die Ausführungen in der Entscheidung OLG Düsseldorf (B. v. 15.03.2017, VI-Kart 10/15 (V), Rn 239, 247 ff.) Bezug genommen werden, die vorliegend entsprechend gelten dürften, sowie zum anderen auf den Aspekt verwiesen werden, dass letztlich unstreitig sein dürfte, dass die Auswirkungen des behaupteten Kartellrechtsverstoßes über die Landesgrenzen des Landes NRW hinaus in andere Bundesländer und auch auf das Gebiet der BeNeLux-Staaten hinaus ausstrahlte.

    9) Die Kammer geht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des OLG Düsseldorf in der Entscheidung VI-Kart 10/15 (V) im Übrigen von einer wirtschaftlichen Tätigkeit des beklagten Landes sowie vom Nichteingreifen von Art. 106 Abs. 2 AEUV (bzw. der Vorgängervorschriften) aus.

    Aus Sicht der Kammer ist hier zu berücksichtigen, dass der Entscheidung nach § 32b GWB eine Aussage darüber, ob die Einhaltung der Verpflichtungszusagen in Zukunft einen Kartellrechtsverstoß ausschließt, nicht zukommt (vgl. zum Ganzen BReg-Begr. 7. GWB-Novelle, BT-Drucks. 15/3640, S. 34; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. März 2017 - VI-Kart 10/15 (V) -, Rn. 83).

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2019 - U (Kart) 17/17
    Der Senat vertritt die vorstehend genannten Grundsätze in ständiger Rechtsprechung und befindet sich insoweit in Einklang mit höchst- und obergerichtlicher Judikatur sowie im Schrifttum anerkannter Auffassung (vgl. etwa Senat, Beschluss v. 20. Februar 2014 - VI-U (Kart) 6/13 ; Beschluss v. 9. April 2014 - VI-U (Kart) 7/13 ; Beschluss v. 17. Dezember 2014 - VI-U (Kart) 18/13 ; Beschluss v. 30. März 2015 - VI-U (Kart) 3/14 ; Beschluss v. 10. August 2016 - VI-Kart 3/16 (V) , Rz. 3 bei juris; Beschluss v. 6. April 2017 - VI-Kart 10/15 (V) ; Beschluss v. 5. September 2017 - VI-U (Kart) 16/13 , jeweils mit weiteren zahlreichen Nachweisen).
  • LG München I, 10.02.2021 - 37 O 15720/20

    NetDoktor.de gegen gesund.bund.de und Google

    Ein wirtschaftliches Handeln liegt grundsätzlich in jeder selbständigen Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen gegen Entgelt auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. OLG Düsseldorf NZKart 2017, 247, 250 m.w.N.).

    Keinen wirtschaftlichen Charakter, der die Anwendung des Kartellrechts rechtfertigen würde, haben dagegen Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen (vgl. EuGH, Urteile v. 19. Januar 1994 - C-364/92, Slg. 1994, I-43 - SAT-Fluggesellschaft; OLG Düsseldorf NZKart 2017, 247, 250 m.w.N., beck-online).

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 20/14

    Wirksamkeit des zwischen den öffentlich-rechtlichen Fernsehsendern und den

    Dabei muss die Unvereinbarkeit der Aufgabenerfüllung mit der Einhaltung der Vertragsvorschriften nachweislich sein (EuGH, 30. April 1974 - Sacchi , Slg. 1974, 409, 431; 23. April 1991 - Höfner u. Elser/Macrotron , Slg. 1991, I-1979, 2017; vgl. auch Senat, Beschluss vom 15. März 2017 - VI-Kart 10/15 (V), bei juris - Rundholzvermarktung ).

    Von vornherein nicht erfasst werden also Effizienzgewinne, die ihrer Natur nach für die an der Vereinbarung Beteiligten, nicht aber für die Verbraucher vorteilhaft sind (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2017 - VI-Kart 10/15 (V), bei juris - Rundholzvermarktung; Bechtold, GWB, § 2 Rdnr. 12).

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2018 - U (Kart) 1/17
    Im Ausgangspunkt ist in den Blick zu nehmen, dass das Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO allein dem Zweck dient, zu verhindern, dass unrichtig wiedergegebener Parteivortrag infolge der in § 314 Satz 1 ZPO angeordneten positiven Beweiskraft des Urteilstatbestandes zur fehlerhaften Entscheidungsgrundlage des Rechtsmittelgerichts wird (vgl. hierzu und zum Folgenden etwa Senat, Beschluss v. 17. Dezember 2014 - VI-U (Kart) 18/13 ; Beschluss v. 30. März 2015 - VI-U (Kart) 3/14 ; Beschluss v. 10. August 2016 - VI-Kart 3/16 (V) , Rz. 3 bei juris; Beschluss v. 6. April 2017 - VI-Kart 10/15 (V) ; Beschluss v. 5. September 2017 - VI-U (Kart) 16/13 ).

    Die angegriffene Urteilspassage enthält ausschließlich eine rechtliche Beurteilung und Würdigung des Senats, in die die Beklagte zu 3. mit ihrem Begehren einzudringen versucht, was indes im Rahmen des Tatbestandsberichtigungsverfahrens im Hinblick auf § 320 Abs. 5 ZPO von vornherein unstatthaft ist (vgl. in diesem Sinne etwa Senat, Beschluss v. 9. April 2014 - VI-U (Kart) 7/13 [unter B.4.]; Beschluss v. 6. April 2017 - VI-Kart 10/15 (V) [unter B.2.]; Beschluss v. 5. September 2017 - VI-U (Kart) 16/13 [unter 2.b.]) ; dies gilt im Übrigen selbst in dem - hier schon nicht vorliegenden - Fall, dass wertende Entscheidungsteile mit Hinweisen auf Tatsachen verbunden sind (vgl. in diesem Sinne etwa Senat, Beschluss v. 20. Februar 2014 - VI-U (Kart) 6/13 , Umdruck S. 4; Beschluss v. 10. August 2016 - VI-Kart 3/16 (V) , Rz. 31 bei juris m.w.N.; Beschluss v. 5. September 2017 - VI-U (Kart) 16/13 [unter 2.b.]).

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2018 - U (Kart) 11/17
    Im Ausgangspunkt ist in den Blick zu nehmen, dass das Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO allein dem Zweck dient, zu verhindern, dass unrichtig wiedergegebener Parteivortrag infolge der in § 314 Satz 1 ZPO angeordneten positiven Beweiskraft des Urteilstatbestandes zur fehlerhaften Entscheidungsgrundlage des Rechtsmittelgerichts wird (vgl. hierzu und zum Folgenden etwa Senat, Beschluss v. 17. Dezember 2014 - VI-U (Kart) 18/13 ; Beschluss v. 30. März 2015 - VI-U (Kart) 3/14 ; Beschluss v. 10. August 2016 - VI-Kart 3/16 (V) , Rz. 3 bei juris; Beschluss v. 6. April 2017 - VI-Kart 10/15 (V) ; Beschluss v. 5. September 2017 - VI-U (Kart) 16/13 ).

    Die angegriffenen Urteilspassagen enthalten ausschließlich eine rechtliche Beurteilung und Würdigung des Senats, in die die Beklagte zu 3. mit ihrem Begehren einzudringen versucht, was indes im Rahmen des Tatbestandsberichtigungsverfahrens im Hinblick auf § 320 Abs. 5 ZPO von vornherein unstatthaft ist (vgl. in diesem Sinne etwa Senat, Beschluss v. 9. April 2014 - VI-U (Kart) 7/13 [unter B.4.]; Beschluss v. 6. April 2017 - VI-Kart 10/15 (V) [unter B.2.]; Beschluss v. 5. September 2017 - VI-U (Kart) 16/13 [unter 2.b.]) ; dies gilt im Übrigen selbst in dem - hier schon nicht vorliegenden - Fall, dass wertende Entscheidungsteile mit Hinweisen auf Tatsachen verbunden sind (vgl. in diesem Sinne etwa Senat, Beschluss v. 20. Februar 2014 - VI-U (Kart) 6/13 , Umdruck S. 4; Beschluss v. 10. August 2016 - VI-Kart 3/16 (V) , Rz. 31 bei juris m.w.N.; Beschluss v. 5. September 2017 - VI-U (Kart) 16/13 [unter 2.b.]).

  • OLG Düsseldorf, 17.10.2018 - U (Kart) 2/17
  • BGH, 11.01.2022 - EnVR 69/21

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anordnung der aufschiebenden

  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.01.2019 - 8 A 10917/18

    Kostenerstattungspflicht der Gemeinde Großsteinhausen für staatlichen

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