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   OLG Düsseldorf, 03.04.2019 - Kart 2/18 (V)   

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OLG Düsseldorf, 03.04.2019 - Kart 2/18 (V) (https://dejure.org/2019,12025)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.04.2019 - Kart 2/18 (V) (https://dejure.org/2019,12025)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. April 2019 - Kart 2/18 (V) (https://dejure.org/2019,12025)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 10.02.2009 - KVR 67/07

    Gaslieferverträge

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.2019 - Kart 2/18
    Erweist sich hingegen, dass der Markt schwer zugänglich ist, so fallen die Verträge derjenigen Lieferanten, die nicht nur unerheblich zur Marktabschottung beitragen, unter das Kartellverbot (vgl. zu Allem: EuGH, Slg. 1991, I - 935 Delimitis/Henningerbräu ; BGH, WuW/E DE-R 2679, 2684 - Gaslieferverträge m.w.N.; Senat, Urt. v. 23.8.2017, VI-U(Kart) 10/16 = WuW 2018, 49, rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit BGH-Beschl. v. 9.10.2018, KZR 45/17 ).

    Dementsprechend hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften einem Vertrag, mit dem der gesamte oder nahezu der gesamte Bedarf eines Abnehmers gedeckt wird, eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung zugeschrieben, wenn bei einer Vertragsdauer von zwei Jahren der Bindungsgrad zusammen mit gleichartigen Bindungen anderer Lieferanten 30% beträgt und erhebliche zusätzliche Marktzutrittsschranken bestehen (vgl. EuG, EuZW 1996, 49 Tz. 102 bis 119 - Langnese-Iglo ; EuGH, EuZW 1998, 754 Tz. 32 bis 41 - Langnese-Iglo ; EuGH, WuW/E EU-R 381 Tz. 36 - Neste Markkinointi ; zu Allem auch BGH, WuW/E DE-R 2679, 2684 f. - Gaslieferverträge ; Senat, WuW/E DE-R 2947 - TNT/First Mail ; Senat, Urt. v. 3.5.2017, VI-U (Kart) 5/16 ; Senat, Urt. v. 23.8.2017, VI-U(Kart) 10/16 = WuW 2018, 49, rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit BGH-Beschl. v. 9.10.2018, KZR 45/17 ).

    Es ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in das Gebot aufzunehmen, die im Einzelfall zur Kartellrechtswidrigkeit derartiger Verträge beitragen (vgl. BGH, WuW/E DE-R 2679, 2685/2686 und 2687 - Gaslieferverträge ).

    Die Kartellbehörde darf ein solches konkretes künftiges Verhalten untersagen, das die Tatbestandsmerkmale eines gesetzlichen Verbots erfüllt, und infolge dessen auch diejenigen Vorgaben für in Zukunft abzuschließenden Verträge machen, die notwendig sind, um einen Kartellverstoß zu verhindern (vgl. BGH, WuW/E DE-R 2679, 2688 - Gaslieferverträge; OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 2197, 2210 - E.ON Ruhrgas ; Emmerich in: Immenga/Mest-mäcker, Wettbewerbsrecht, Band 2. GWB/Teil 1, 5. Aufl., § 32 Rn. 41).

    (2) Zutreffend hat das Amt angenommen, dass die Bezugsbindung des Veranstalters mit einer unbefristeten Laufzeit oder mit einer Bindungsdauer von mehr als zwei Jahren nur dann keine marktabschottende Wirkung entfaltet, wenn dem Veranstalter die Möglichkeit verbleibt, nach freiem Ermessen mindestens 20 % seines pro Jahr für den Vertrieb über Ticketsysteme verfügbaren Ticketvolumens im Eigenvertrieb abzusetzen oder durch Einwirkung auf Tourneeveranstalter oder örtliche Veranstalter über mit D. konkurrierende Ticketvertriebsdienstleister zu vertreiben (vgl. BGH, WuW/E DE-R 2679, 2684 - Gaslieferverträge ).

  • OLG Düsseldorf, 05.12.2018 - Kart 3/18

    Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamtes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.2019 - Kart 2/18
    Solches ist auch im Beschwerdeverfahren - und zwar sowohl im hiesigen Gerichtsverfahren wie auch im Beschwerdeverfahren gegen die Fusionsuntersagungsentscheidung des Bundeskartellamtes (Az.: VI - Kart 3/18 (V) ) - nicht ansatzweise sichtbar geworden.

    D. hat durch die Verwendung der in den Veranstalterverträgen Nr. 1.1 bis Nr. 1.60 enthaltenen Exklusivitäts- und Laufzeitklauseln ihre marktbeherrschende Stellung auf dem Angebotsmarkt für Ticketvertriebsdienstleistungen (siehe dazu: Senat, Beschluss vom 5.12.2018, VI - Kart 3/18 (V) = NZKart 2019, 53 ff. - Ticketvertrieb ) im Sinne von Art. 102 AEUV missbraucht.

    (1) Wie der Senat bereits im Fusionskontrollverfahren der D. mit Beschluss vom 5.12.2018 ( VI-Kart 3/18 (V) = NZKart 2019, 53 ff. - Ticketvertrieb ) ausgeführt hat, ist der Angebotsmarkt für Ticketdienstleistungen an Veranstalter bereits aufgrund der vorhandenen Marktstruktur für Wettbewerber der D. schwer zugänglich.

    Der Vertrag ............ Wie der Vertreter der D. im Verhandlungstermin des Senats im Fusionskontrollverfahren auf Befragen erklärt hat, ............ (Verfahren VI - Kart 3/18 (V) , Sitzungsniederschrift vom 14.11.2018, dort Seite 2).

  • OLG Düsseldorf, 25.09.2013 - Kart 4/12
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.2019 - Kart 2/18
    Die Verwendung von Marktanteilsspannen begründet weder einen Begründungs-mangel der Amtsverfügung noch schränkt sie die Verfahrensrechte unzulässig ein (Senat, Beschl. v. 25.9.2013, VI-Kart 4/12 (V) Umdruck Seite 9).

    Eine differenzierte Anonymisierung dergestalt, dass die beschwerdeführende Partei die eigenen exakten Daten und eventuell unterschiedlich redigierte Markt- und Wettbewerbsdaten ihrer Wettbewerber erfährt, während die übrigen Verfahrensbeteiligten ausschließlich anonymisierte Daten erhalten, ist mit § 72 Abs. 2 Satz 3 GWB nicht vereinbar und deshalb unzulässig (Senat, Beschl. v. 25.9.2013, VI-Kart 4/12 (V) Umdruck Seite 9).

  • OLG Düsseldorf, 23.08.2017 - Kart 5/16

    EDEKA-Tengelmann-Fusion: Untersagung des Bundeskartellamtes war rechtmäßig

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.2019 - Kart 2/18
    a) Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, der auch für das Akteneinsichtsrecht im kartellbehördlichen Verfahren gilt (Senat, Beschluss v. 5.4.2017, VI-Kart 13/15 (V) = NZKart 2017, 316, 317 - Preisvergleichsmaschinenverbot ; Senat, Beschluss vom 23.8.2017, VI-Kart 5/16 (V) = NZKart 2017, 542, 545 - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ), hat die Behörde den Verfahrensbeteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

    Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn die Akteneinsicht zu dem Zweck dient, die Voraussetzungen für ein rechtlich relevantes Verhalten nach dem Ergebnis der Einsichtnahme zu klären oder eine gesicherte Grundlage für die Verfolgung eines Anspruchs zu schaffen (Senat, Beschluss vom 23.8.2017, VI-Kart 5/16 (V) Umdruck Seite 15, NZKart 2017, 542, 545 - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 29 Rn. 18 m.w.N.).

  • EuGH, 16.04.2015 - C-143/14

    TMK Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dumping - Einfuhren bestimmter Rohre

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.2019 - Kart 2/18
    a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 6.9.2017, C - 143/14 P , Rn. 136 ff. - Intel ) stellt die Ausschließlichkeitsbindung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen nicht in jedem Fall per se ein missbräuchliches Verhalten dar.

    Das gilt - entgegen der Ansicht des Amtes - nicht nur für die Ausschließlichkeitsbindung, die über die Gewährung von Treuerabatten oder sonstigen Nachlässen de facto erreicht wird, sondern gleichermaßen für vertragliche Exklusivitätsklauseln der vorliegenden Art (EuGH, Urteil vom 6.9.2017, C - 143/14 P , Rn. 138 - Intel : " Diese Rechtsprechung.... ", womit sämtliche der in Randnummer 137 dargestellten verschiedenen Fallkonstellationen einer Ausschließlichkeitsbindung in Bezug genommen sind).

  • BVerwG, 17.08.2011 - 3 B 36.11

    Verwirkung; Vermögenszuordnungsrecht; Rücknahme eines Verwaltungsakts;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.2019 - Kart 2/18
    Sie bildet einen Anwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. vom 17.8.2011, 3 B 36/11 ).
  • OLG Düsseldorf, 09.01.2015 - Kart 1/14

    Verfügung des BKartA zu Bestpreisklauseln des Hotelbuchungsportals HRS ist

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.2019 - Kart 2/18
    Abweichende Präferenzen Einzelner (Senat, Urteil v. 30.5.2007, VI - U (Kart) 38/06 ) oder kleiner Nachfragegruppen (Senat, Beschluss v. 8.8.2012, VI - Kart 4/11 (V) Umdruck Seite 17) haben bei der sachlichen Marktabgrenzung als Randungenauigkeit ebenso außer Betracht zu bleiben wie Sortimentsüberschneidungen im Randbereich (BGH, WuW/E DE-R 2879, 2882 - Kosmetikartikel ; Senat, Beschluss v. 26.2.2009, VI - Kart 7/07 (V); Senat, Beschluss v. 9.1.2015, VI - Kart 1/14 (V) Umdruck Seite 13).
  • OLG Düsseldorf, 26.02.2009 - Kart 7/07

    Kartellrechtliche Bedingungen für den Erwerb eines Einzelhandelsgeschäfts für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.2019 - Kart 2/18
    Abweichende Präferenzen Einzelner (Senat, Urteil v. 30.5.2007, VI - U (Kart) 38/06 ) oder kleiner Nachfragegruppen (Senat, Beschluss v. 8.8.2012, VI - Kart 4/11 (V) Umdruck Seite 17) haben bei der sachlichen Marktabgrenzung als Randungenauigkeit ebenso außer Betracht zu bleiben wie Sortimentsüberschneidungen im Randbereich (BGH, WuW/E DE-R 2879, 2882 - Kosmetikartikel ; Senat, Beschluss v. 26.2.2009, VI - Kart 7/07 (V); Senat, Beschluss v. 9.1.2015, VI - Kart 1/14 (V) Umdruck Seite 13).
  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 286/88

    Anforderungen an ein Grund- und Teilurteil; Verjährung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.2019 - Kart 2/18
    Erst in diesem Zeitpunkt würde der Bereicherungsanspruch entstehen (vgl. nur BGH, NJW 1989, 2745).
  • OLG Düsseldorf, 30.05.2007 - U (Kart) 38/06

    Abgrenzung des relevanten Marktes - Einbeziehung Anbieter ähnlicher Produkte,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.2019 - Kart 2/18
    Abweichende Präferenzen Einzelner (Senat, Urteil v. 30.5.2007, VI - U (Kart) 38/06 ) oder kleiner Nachfragegruppen (Senat, Beschluss v. 8.8.2012, VI - Kart 4/11 (V) Umdruck Seite 17) haben bei der sachlichen Marktabgrenzung als Randungenauigkeit ebenso außer Betracht zu bleiben wie Sortimentsüberschneidungen im Randbereich (BGH, WuW/E DE-R 2879, 2882 - Kosmetikartikel ; Senat, Beschluss v. 26.2.2009, VI - Kart 7/07 (V); Senat, Beschluss v. 9.1.2015, VI - Kart 1/14 (V) Umdruck Seite 13).
  • BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17

    Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 63.80

    Auswirkungen der fehlenden Kenntlichmachung planbetroffener Grundstücke;

  • BVerwG, 29.10.2008 - 2 B 22.08

    Verwirkung des Anspruchs eines Beamten auf Gewährung einer höheren Sonderzahlung

  • EuGH, 27.03.2012 - C-209/10

    Post Danmark - Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das

  • OLG Düsseldorf, 08.08.2012 - Kart 4/11

    VoD-Plattform "Amazonas" der Privatsender verboten

  • EuGH, 01.10.1998 - C-279/95

    Langnese-Iglo / Kommission

  • BVerwG, 27.06.2014 - 2 B 76.13

    Beförderung eines freigestellten Mitglieds der Personalvertretung

  • OLG Düsseldorf, 25.07.2002 - Kart 25/02

    Anforderungen an ein Verwaltungsverfahren über eine Ministererlaubnis für ein

  • OLG Düsseldorf, 05.04.2017 - Kart 13/15

    Kartellrechtswidrigkeit des Verbots an Vertragshändler, vertragsgebundene Ware

  • OLG Düsseldorf, 22.04.2020 - Kart 3/19

    Keine Fusion von Remondis und "Grünem Punkt"

    Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, der auch für das Akteneinsichtsrecht im kartellbehördlichen Verfahren gilt (Senat, Beschluss v. 5.4.2017, VI-Kart 13/15 (V) = NZKart 2017, 316, 317 - Preisvergleichsmaschinenverbot ; Senat, Beschluss vom 23.8.2017, VI-Kart 5/16 (V) = NZKart 2017, 542, 545 - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann; Senat, Beschluss vom 3.4.2019, VI-Kart 2/18 (V ) ), hat die Behörde den Verfahrensbeteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

    Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn die Akteneinsicht dem Zweck dient, die Voraussetzungen für ein rechtlich relevantes Verhalten nach dem Ergebnis der Einsichtnahme zu klären oder eine gesicherte Grundlage für die Verfolgung eines Anspruchs zu schaffen (Senat, Beschluss vom 23.8.2017, VI-Kart 5/16 (V), Umdruck Seite 15, NZKart 2017, 542, 545 - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Senat, Beschluss vom 3.4.2019, VI-Kart 2/18 (V); Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 29 Rn. 18 m.w.N. ).

    Erst ein schlüssiger - vorliegend indes fehlender - Sachvortrag würde die verfahrensrechtliche Obliegenheit der Kartellbehörde auslösen, in Bezug auf die jeweils in Rede stehenden Schwärzungen zu den Voraussetzungen der vorgenommenen Anonymisierung vorzutragen (vgl. dazu auch Senat, Beschuss vom 3.4.2019, VI-Kart 2/18 (V)).

  • BGH, 03.06.2020 - KVZ 44/19

    Einleitung eines Verfahrens wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung

    OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.04.2019 - VI-Kart 2/18 (V) -.
  • VG Köln, 30.08.2019 - 25 K 5770/16

    Vorgehen der Bundesnetzagentur gegen die Entgelte des Produkts Impulspost

    2.2.6) Allerdings kann eine marktbeherrschende Stellung durch Substitutionswettbewerb verhindert oder verringert werden, vgl. BGH, Beschluss vom 26.05.1987 - KVR 3/86 -, juris Rn. 30; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2019 - Kart 2/18 (V) -, juris Rn. 126.
  • OLG Düsseldorf, 05.12.2018 - Kart 3/18
    dd) Es besteht kein hinreichender Anlass für die Annahme, dass die Missbrauchsverfügung, die das Bundeskartellamt Ende 2017 mit einem sofort vollziehbar Gebotsausspruch gegen D. erlassen hat (und die Gegenstand des beim Senat unter dem Aktenzeichen VI-Kart 2/18 (V) geführten Beschwerdeverfahrens ist), ... zu einer Verringerung des Marktanteils der D. geführt hat.
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