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   OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - VI-Kart 3/15 (V)   

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https://dejure.org/2015,38611
OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - VI-Kart 3/15 (V) (https://dejure.org/2015,38611)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.09.2015 - VI-Kart 3/15 (V) (https://dejure.org/2015,38611)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. September 2015 - VI-Kart 3/15 (V) (https://dejure.org/2015,38611)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 1; ZPO § 130 Nr. 6; GWB § 66 Abs. 5 Hs. 1
    Kartellrechtswidrigkeit sogenannter Radiusklauseln

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterschrift mit "i.A." reicht nicht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (44)

  • BGH, 10.05.2005 - XI ZR 128/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines Computerfax

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - Kart 3/15
    Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels (über die Ausgestaltung des § 130 Nr. 6 ZPO als eine "Soll-Vorschrift" hinaus) von einem dazu bevollmächtigten Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12 , NJW 2013, 237, Rz. 9; v. 26.7.2012 - III ZB 70/11 , NJW-RR 2012, 1142, Rz. 6; v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11 , Rz. 6 und v. 22.11.2005 - VI ZB 73/04 , VersR 2006, 387, Rz. 5 bei juris, sowie Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04 , NJW 2005, 2086 [2087] [unter 1.a)]; alle m.w.N.).

    Das Fehlen der nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen grundsätzlich gebotenen Unterschrift des bevollmächtigten Anwalts ist nur in Ausnahmefällen unschädlich, namentlich dann, wenn sich aus den sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt eines mit seinem Willen in den Rechtsverkehr gebrachten Schriftsatzes übernommen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11 , Rz. 11 und Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04 , NJW 2005, 2086 [2088] [unter d)aa)]; vgl. auch BVerwG, Beschluss v. 27.1.2003 - 1 B 92/02 , NJW 2003, 1544, und BSG, Urteil v. 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R , NJW 2001, 2492 [2493]).

    Bei der insoweit gebotenen Prüfung lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit nur die Berücksichtigung solcher Umstände zu, die dem Gericht bei Eingang des Schriftsatzes hinreichend erkennbar gewesen oder bis spätestens zum Ablauf der im Verfahren zu wahrenden Frist bekannt geworden sind (vgl. BGH, Beschlüsse v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12 , NJW 2013, 237, Rz. 14 und v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11 , Rz. 6, sowie Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04 , NJW 2005, 2086 [2088]; BVerwG, Beschluss v. 27.1.2003 - 1 B 92/02 , NJW 2003, 1544 sowie Urteil v. 18.5.2010 - 3 C 21/09 , BVerwGE 137, 58, Rz. 15; BSG, Urteile v. 6.5.1998 - B 13 RJ 85/97 , NZS 1999, 104 und v. 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R , NJW 2001, 2492 [2493]).

    Ferner sagt auch der Zeitpunkt der Übermittlung des Schriftsatzes - vorliegend am letzten Tag der Beschwerdebegründungsfrist in der Zeit von 21.11 Uhr bis 21.31 Uhr - für sich genommen nichts darüber aus, ob der Schriftsatz von einem (postulationsfähigen) Rechtsanwalt verantwortet wird, weil gerade der drohende Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist einem nicht postulationsfähigen Verfasser Veranlassung geben kann, zur Fristwahrung einen Schriftsatz zu übermitteln, der nicht von einem zeichnungsberechtigten Rechtsanwalt eigenverantwortlich geprüft worden ist (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04 , NJW 2005, 2086 [2089]).

    Die Tatsache, dass die verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälte Dr. S.Q. und Dr. U.L. bereits rechtzeitig Beschwerde gegen den streitbefangenen Beschluss des Bundeskartellamts eingelegt haben, reicht daher zur Wahrung der Formanforderungen ebenso wenig aus wie der gedruckte Briefkopf auf dem am 4. Mai 2015 eingegangenen Schriftsatz oder die insoweit mit anderen Schriftsätzen übereinstimmende Faxnummer der versendenden Stelle; all diese Umstände bieten keine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür, dass das zur Überprüfung stehende Schriftstück von einer zeichnungsberechtigten Person stammt und mit deren Willen in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04 , NJW 2005, 2086 [2088] unter cc.; BVerwG, Beschluss v. 27.1.2003 - 1 B 92/02 , NJW 2003, 1544).

    Eine Heilung des Formmangels ist nach dem Ablauf der für die Prozesshandlung vorgesehenen Frist nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschlüsse v. 5.11.1987 - V ZR 139/87 , NJW 1988, 210, Rz. 3 bei juris und v. 20.6.2012 - IV ZB 18/11 , NJW-RR 2012, 1269 Rz. 11 sowie Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04 , NJW 2005, 2086 [2088] unter cc.; BVerwG, Beschluss v. 27.1.2003 - 1 B 92/02 , NJW 2003, 1544; BSG, Urteil v. 6.5.1998 - B 13 RJ 85/97 , NZS 1999, 104).

    An die Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens dürfen aus diesem Grund keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. zum Ganzen etwa BGH, Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04 , NJW 2005, 2086 [2088] unter bb. mit Nachw. zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).

  • BGH, 25.09.2012 - VIII ZB 22/12

    Berufungsschrift: Unterzeichnung mit dem Vermerk i.A. durch ein

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - Kart 3/15
    Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels (über die Ausgestaltung des § 130 Nr. 6 ZPO als eine "Soll-Vorschrift" hinaus) von einem dazu bevollmächtigten Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12 , NJW 2013, 237, Rz. 9; v. 26.7.2012 - III ZB 70/11 , NJW-RR 2012, 1142, Rz. 6; v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11 , Rz. 6 und v. 22.11.2005 - VI ZB 73/04 , VersR 2006, 387, Rz. 5 bei juris, sowie Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04 , NJW 2005, 2086 [2087] [unter 1.a)]; alle m.w.N.).

    In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Unterzeichnende zumindest auch unmittelbar in Ausführung des ihm selbst erteilten Mandats und nicht lediglich in Wahrnehmung des sozietätsinternen Innenverhältnisses zu dem eigentlichen Sachbearbeiter tätig geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12 , NJW 2013, 237, Rz. 12 und v. 27.5.1993 - III ZB 9/93 , NJW 1993, 2056, Rz. 9 bei juris; jew. m.w.N.).

    Bei der insoweit gebotenen Prüfung lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit nur die Berücksichtigung solcher Umstände zu, die dem Gericht bei Eingang des Schriftsatzes hinreichend erkennbar gewesen oder bis spätestens zum Ablauf der im Verfahren zu wahrenden Frist bekannt geworden sind (vgl. BGH, Beschlüsse v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12 , NJW 2013, 237, Rz. 14 und v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11 , Rz. 6, sowie Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04 , NJW 2005, 2086 [2088]; BVerwG, Beschluss v. 27.1.2003 - 1 B 92/02 , NJW 2003, 1544 sowie Urteil v. 18.5.2010 - 3 C 21/09 , BVerwGE 137, 58, Rz. 15; BSG, Urteile v. 6.5.1998 - B 13 RJ 85/97 , NZS 1999, 104 und v. 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R , NJW 2001, 2492 [2493]).

    (1) Die (nur teilleserliche) Unterschrift lässt sich ganz offensichtlich keinem der im Briefkopf des Schriftsatzes aufgeführten Rechtsanwälte zuordnen (vgl. hinsichtlich eines insoweit anders gelagerten Sachverhalts: BGH, Beschluss v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12 , NJW 2013, 237, Rzn. 16/17).

    Anders als die Betroffene meint, lässt sich ihre Ansicht nicht auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stützen, in denen ausgeführt worden ist, dass die Identität eines einen bestimmenden Schriftsatz unterzeichnenden Rechtsanwalts im Zeitpunkt des Ablaufs der für die Prozesshandlung vorgesehenen Frist nicht bereits in solcher Weise eindeutig geklärt sein müsse, dass schon endgültige Feststellungen zur Identität und zur Postulationsfähigkeit des Unterzeichners getroffen werden können (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12 , NJW 2013, 237, Rz. 17; v. 26.4.2012 - VII ZB 83/10 , NJW-RR 2012, 1139, Rz. 11 und v. 26.7.2012 - III ZB 70/11 , NJW-RR 2012, 1142, Rz. 10).

    Vor diesem Hintergrund wiederum war in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2012 - VIII ZB 22/12 - zu Grunde liegenden Fall auch - ausnahmsweise - unschädlich, dass der Unterschrift der Zusatz "i. A." beigefügt war.

    (1) An einer diesen Rechtsanwälten überhaupt zurechenbaren Unterzeichnung fehlt es zwingend allein schon deshalb, weil der Schriftsatz vom 4. Mai 2015 handschriftlich von einer dritten Person statt von ihnen unterschrieben worden ist, zumal durch den handschriftlichen Zusatz "i. A." klargestellt ist, dass die handschriftliche Unterschrift nicht von den Rechtsanwälten stammt, auf die sich die maschinenschriftliche Ergänzung unterhalb der Unterschrift bezieht (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12 , NJW 2013, 237, Rz. 15; v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11 , Rz. 8 und v. 26.4.2012 - VII ZB 83/10 , NJW-RR 2012, 1139, Rz. 9).

  • BGH, 26.10.2011 - IV ZB 9/11

    Berufungsbegründungsschrift: Erforderlichkeit der eigenhändigen Unterschrift des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - Kart 3/15
    Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels (über die Ausgestaltung des § 130 Nr. 6 ZPO als eine "Soll-Vorschrift" hinaus) von einem dazu bevollmächtigten Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12 , NJW 2013, 237, Rz. 9; v. 26.7.2012 - III ZB 70/11 , NJW-RR 2012, 1142, Rz. 6; v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11 , Rz. 6 und v. 22.11.2005 - VI ZB 73/04 , VersR 2006, 387, Rz. 5 bei juris, sowie Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04 , NJW 2005, 2086 [2087] [unter 1.a)]; alle m.w.N.).

    Das Fehlen der nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen grundsätzlich gebotenen Unterschrift des bevollmächtigten Anwalts ist nur in Ausnahmefällen unschädlich, namentlich dann, wenn sich aus den sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt eines mit seinem Willen in den Rechtsverkehr gebrachten Schriftsatzes übernommen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11 , Rz. 11 und Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04 , NJW 2005, 2086 [2088] [unter d)aa)]; vgl. auch BVerwG, Beschluss v. 27.1.2003 - 1 B 92/02 , NJW 2003, 1544, und BSG, Urteil v. 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R , NJW 2001, 2492 [2493]).

    Bei der insoweit gebotenen Prüfung lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit nur die Berücksichtigung solcher Umstände zu, die dem Gericht bei Eingang des Schriftsatzes hinreichend erkennbar gewesen oder bis spätestens zum Ablauf der im Verfahren zu wahrenden Frist bekannt geworden sind (vgl. BGH, Beschlüsse v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12 , NJW 2013, 237, Rz. 14 und v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11 , Rz. 6, sowie Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04 , NJW 2005, 2086 [2088]; BVerwG, Beschluss v. 27.1.2003 - 1 B 92/02 , NJW 2003, 1544 sowie Urteil v. 18.5.2010 - 3 C 21/09 , BVerwGE 137, 58, Rz. 15; BSG, Urteile v. 6.5.1998 - B 13 RJ 85/97 , NZS 1999, 104 und v. 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R , NJW 2001, 2492 [2493]).

    Ob im Anwaltsprozess die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes mit hinreichender Erkennbarkeit von einem (berechtigten) Rechtsanwalt stammt, richtet sich infolgedessen schon nicht nach Schlüssen, wie sie je nach Sachlage womöglich aus einem Vergleich des zur Überprüfung stehenden Schriftsatzes mit früheren Schriftsätzen bzw. sonstigen Aktenbestandteilen (desselben oder eines fremden) Verfahrens gewonnen werden könnten; solche Vergleiche anzustellen, ist von vornherein nicht Aufgabe des Gerichts bei der Prüfung der Formerfordernisse (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11 , Rz. 9).

    Denn hierbei handelt es sich um Umstände, die dem erkennenden Senat erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde zur Kenntnis gebracht worden sind und deshalb den Formmangel im Sinne von § 66 Abs. 5 Halbs. 1 GWB nicht mehr beseitigen können (vgl. hierzu nochmals etwa BGH, Beschluss v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11 , Rz. 10).

    (1) An einer diesen Rechtsanwälten überhaupt zurechenbaren Unterzeichnung fehlt es zwingend allein schon deshalb, weil der Schriftsatz vom 4. Mai 2015 handschriftlich von einer dritten Person statt von ihnen unterschrieben worden ist, zumal durch den handschriftlichen Zusatz "i. A." klargestellt ist, dass die handschriftliche Unterschrift nicht von den Rechtsanwälten stammt, auf die sich die maschinenschriftliche Ergänzung unterhalb der Unterschrift bezieht (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12 , NJW 2013, 237, Rz. 15; v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11 , Rz. 8 und v. 26.4.2012 - VII ZB 83/10 , NJW-RR 2012, 1139, Rz. 9).

  • BVerwG, 18.05.2010 - 3 C 21.09

    Rechtsmittel; Revision; Rechtsmittelbegründung; Revisionsbegründung; Frist;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - Kart 3/15
    Auch die weiteren obersten Gerichtshöfe des Bundes stellen für bestimmende (fristwahrende) Schriftsätze in Verfahren mit Vertretungszwang aus denselben Gründen wie vorstehend aufgezeigt das grundsätzliche Erfordernis einer handschriftlichen Unterschriftsleistung des Berechtigten auf (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschlüsse v. 5.4.2000 - GmS-OGB 1/98 , BGHZ 144, 160, Rzn. 10 f. bei juris, und v. 30.4.1979 - GmS-OGB 1/78 , NJW 1980, 172 [174] unter V.2.; vgl. auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren BAG, Beschluss v. 22.7.1987 - 2 AZB 12/87 , Rz. 7 bei juris; für das finanzgerichtliche Verfahren BFH, Urteil v. 8.10.2014 - VI R 82/13 , NJW 2015, 575 [576], Rz. 17; für das sozialgerichtliche Verfahren BSG, Urteil v. 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R , NJW 2001, 2492 u. Beschluss v. 15.10.1996 - 14 BEg 9/96 , NJW 1997, 1254, und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerwG, Urteile v. 18.5.2010 - 3 C 21/09 , BVerwGE 137, 58, Rz. 15, und [für die schriftlich erhobene Klage] v. 6.12.1988 - 9 C 40/87 , NJW 1989, 1175).

    Ob den vorbezeichneten Zwecken des Unterschriftserfordernisses im Anwaltsprozess im einzelnen Fall genügt ist, ist anhand des bestimmenden Schriftsatzes selbst sowie mit Rücksicht auf die Umstände im Zusammenhang mit der Übermittlung dieses Schriftsatzes (vgl. BGH, Urteil v. 11.10.2005 - XI ZR 398/04 , NJW 2005, 3773 [3774] unter c.), namentlich dem Schriftsatz (gegebenenfalls) beigefügte Unterlagen (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.5.2010 - 3 C 21/09 , BVerwGE 137, 58, Rz. 15; BSG, Urteile v. 6.5.1998 - B 13 RJ 85/97 , NZS 1999, 104 und v. 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R , NJW 2001, 2492 [2493]; BAG, Urteil v. 26.7.1967 - 4 AZR 172/66 , DB 1967, 1904, Rz. 7 bei juris) zu beurteilen.

    Bei der insoweit gebotenen Prüfung lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit nur die Berücksichtigung solcher Umstände zu, die dem Gericht bei Eingang des Schriftsatzes hinreichend erkennbar gewesen oder bis spätestens zum Ablauf der im Verfahren zu wahrenden Frist bekannt geworden sind (vgl. BGH, Beschlüsse v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12 , NJW 2013, 237, Rz. 14 und v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11 , Rz. 6, sowie Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04 , NJW 2005, 2086 [2088]; BVerwG, Beschluss v. 27.1.2003 - 1 B 92/02 , NJW 2003, 1544 sowie Urteil v. 18.5.2010 - 3 C 21/09 , BVerwGE 137, 58, Rz. 15; BSG, Urteile v. 6.5.1998 - B 13 RJ 85/97 , NZS 1999, 104 und v. 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R , NJW 2001, 2492 [2493]).

    Die Wahrung des Schriftformerfordernisses kann vielmehr nur dann als hinreichend sicher bzw. hinreichend erkennbar angenommen werden, wenn keine Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder (im Falle eines Streits hinsichtlich der insoweit relevanten Tatsachen) durch Beweiserhebung besteht (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.5.2010 - 3 C 21/09 , BVerwGE 137, 58, Rz. 15 m.w.N.; BSG, Urteil v. 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R , NJW 2001, 2492 [2493]).

    Von einem solchen wird in der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur jedoch ausgegangen, weil insoweit über § 173 S. 1 VwGO auf die für Rechtsmittel im Zivilprozess maßgeblichen Normen der §§ 520 Abs. 3 S. 1 bzw. 551 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgegriffen werden könne (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.5.2010 - 3 C 21/09 , BVerwGE 137, 58, Rz. 14 bei juris; Meissner/Steinbeiss-Winkelmann in Schoch/Schneider/Bier , Verwaltungsgerichtsordnung, 28. EL 2015, § 173 Rz. 263).

  • BSG, 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R

    Schriftliche Einlegung der Berufung im Sinne von § 151 Abs. 1 SGG im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - Kart 3/15
    Auch die weiteren obersten Gerichtshöfe des Bundes stellen für bestimmende (fristwahrende) Schriftsätze in Verfahren mit Vertretungszwang aus denselben Gründen wie vorstehend aufgezeigt das grundsätzliche Erfordernis einer handschriftlichen Unterschriftsleistung des Berechtigten auf (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschlüsse v. 5.4.2000 - GmS-OGB 1/98 , BGHZ 144, 160, Rzn. 10 f. bei juris, und v. 30.4.1979 - GmS-OGB 1/78 , NJW 1980, 172 [174] unter V.2.; vgl. auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren BAG, Beschluss v. 22.7.1987 - 2 AZB 12/87 , Rz. 7 bei juris; für das finanzgerichtliche Verfahren BFH, Urteil v. 8.10.2014 - VI R 82/13 , NJW 2015, 575 [576], Rz. 17; für das sozialgerichtliche Verfahren BSG, Urteil v. 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R , NJW 2001, 2492 u. Beschluss v. 15.10.1996 - 14 BEg 9/96 , NJW 1997, 1254, und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerwG, Urteile v. 18.5.2010 - 3 C 21/09 , BVerwGE 137, 58, Rz. 15, und [für die schriftlich erhobene Klage] v. 6.12.1988 - 9 C 40/87 , NJW 1989, 1175).

    Das Fehlen der nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen grundsätzlich gebotenen Unterschrift des bevollmächtigten Anwalts ist nur in Ausnahmefällen unschädlich, namentlich dann, wenn sich aus den sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt eines mit seinem Willen in den Rechtsverkehr gebrachten Schriftsatzes übernommen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11 , Rz. 11 und Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04 , NJW 2005, 2086 [2088] [unter d)aa)]; vgl. auch BVerwG, Beschluss v. 27.1.2003 - 1 B 92/02 , NJW 2003, 1544, und BSG, Urteil v. 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R , NJW 2001, 2492 [2493]).

    Ob den vorbezeichneten Zwecken des Unterschriftserfordernisses im Anwaltsprozess im einzelnen Fall genügt ist, ist anhand des bestimmenden Schriftsatzes selbst sowie mit Rücksicht auf die Umstände im Zusammenhang mit der Übermittlung dieses Schriftsatzes (vgl. BGH, Urteil v. 11.10.2005 - XI ZR 398/04 , NJW 2005, 3773 [3774] unter c.), namentlich dem Schriftsatz (gegebenenfalls) beigefügte Unterlagen (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.5.2010 - 3 C 21/09 , BVerwGE 137, 58, Rz. 15; BSG, Urteile v. 6.5.1998 - B 13 RJ 85/97 , NZS 1999, 104 und v. 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R , NJW 2001, 2492 [2493]; BAG, Urteil v. 26.7.1967 - 4 AZR 172/66 , DB 1967, 1904, Rz. 7 bei juris) zu beurteilen.

    Bei der insoweit gebotenen Prüfung lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit nur die Berücksichtigung solcher Umstände zu, die dem Gericht bei Eingang des Schriftsatzes hinreichend erkennbar gewesen oder bis spätestens zum Ablauf der im Verfahren zu wahrenden Frist bekannt geworden sind (vgl. BGH, Beschlüsse v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12 , NJW 2013, 237, Rz. 14 und v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11 , Rz. 6, sowie Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04 , NJW 2005, 2086 [2088]; BVerwG, Beschluss v. 27.1.2003 - 1 B 92/02 , NJW 2003, 1544 sowie Urteil v. 18.5.2010 - 3 C 21/09 , BVerwGE 137, 58, Rz. 15; BSG, Urteile v. 6.5.1998 - B 13 RJ 85/97 , NZS 1999, 104 und v. 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R , NJW 2001, 2492 [2493]).

    Die Wahrung des Schriftformerfordernisses kann vielmehr nur dann als hinreichend sicher bzw. hinreichend erkennbar angenommen werden, wenn keine Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder (im Falle eines Streits hinsichtlich der insoweit relevanten Tatsachen) durch Beweiserhebung besteht (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.5.2010 - 3 C 21/09 , BVerwGE 137, 58, Rz. 15 m.w.N.; BSG, Urteil v. 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R , NJW 2001, 2492 [2493]).

  • BGH, 20.06.2012 - IV ZB 18/11

    Berufungsbegründung: Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift durch einen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - Kart 3/15
    Die Verwendung des Zusatzes "i. A." ("im Auftrag") reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende - jedenfalls im Anwaltsprozess - damit zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse v. 20.6.2012 - IV ZB 18/11 , NJW-RR 2012, 1269, Rz. 8; v. 27.5.1993 - III ZB 9/93 , NJW 1993, 2056, Rz. 8 bei juris und v. 5.11.1987 - V ZR 139/87 , NJW 1988, 210, Rz. 3 bei juris; alle m.w.N.; vgl. auch BAG, Urteil v. 26.7.1967 - 4 AZR 172/66 , DB 1967, 1904, Rz. 7 bei juris, und Beschluss v. 22.7.1987 - 2 AZB 12/87 , Rz. 8 bei juris; BVerfG, Beschluss v. 28.12.2012 - 1 BvR 2620/11 , NVwZ-RR 2013, 249 [249 f.]; vgl. ferner auch - zur Einlegung der Revision im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - Pietzner/Buchheister in Schoch/Schneider/ Bier , Verwaltungsgerichtsordnung, 28. EL 2015, § 139 Rz. 18).

    Eine Heilung des Formmangels ist nach dem Ablauf der für die Prozesshandlung vorgesehenen Frist nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschlüsse v. 5.11.1987 - V ZR 139/87 , NJW 1988, 210, Rz. 3 bei juris und v. 20.6.2012 - IV ZB 18/11 , NJW-RR 2012, 1269 Rz. 11 sowie Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04 , NJW 2005, 2086 [2088] unter cc.; BVerwG, Beschluss v. 27.1.2003 - 1 B 92/02 , NJW 2003, 1544; BSG, Urteil v. 6.5.1998 - B 13 RJ 85/97 , NZS 1999, 104).

    (2.1) Allerdings kann die gerichtliche Fürsorgepflicht, wenn auch im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz nur unter besonderen Umständen, gebieten, einer drohenden Fristversäumnis seitens einer Partei entgegenzuwirken, etwa die Partei auf einen leicht erkennbaren Formmangel wie das vollständige Fehlen einer zur Fristwahrung erforderlichen Unterschrift hinzuweisen und ihr gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 20.6.2012 - IV ZB 18/11 , NJW-RR 2012, 1269 Rzn. 13 f.).

    Dies liegt zum einen darin begründet, dass es sich bei der Unterzeichnung eines Schriftsatzes mit dem Zusatz "i. A." schon nicht um einen dermaßen offensichtlichen formalen Mangel handelt, der sogleich auffallen muss (vgl. BGH, Beschluss v. 20.6.2012 - IV ZB 18/11 , NJW-RR 2012, 1269 Rzn. 14).

  • BVerwG, 27.01.2003 - 1 B 92.02

    Nichtzulassungsbeschwerde; Schriftform; Begründungsschrift; Unterschrift,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - Kart 3/15
    Das Fehlen der nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen grundsätzlich gebotenen Unterschrift des bevollmächtigten Anwalts ist nur in Ausnahmefällen unschädlich, namentlich dann, wenn sich aus den sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt eines mit seinem Willen in den Rechtsverkehr gebrachten Schriftsatzes übernommen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11 , Rz. 11 und Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04 , NJW 2005, 2086 [2088] [unter d)aa)]; vgl. auch BVerwG, Beschluss v. 27.1.2003 - 1 B 92/02 , NJW 2003, 1544, und BSG, Urteil v. 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R , NJW 2001, 2492 [2493]).

    Bei der insoweit gebotenen Prüfung lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit nur die Berücksichtigung solcher Umstände zu, die dem Gericht bei Eingang des Schriftsatzes hinreichend erkennbar gewesen oder bis spätestens zum Ablauf der im Verfahren zu wahrenden Frist bekannt geworden sind (vgl. BGH, Beschlüsse v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12 , NJW 2013, 237, Rz. 14 und v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11 , Rz. 6, sowie Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04 , NJW 2005, 2086 [2088]; BVerwG, Beschluss v. 27.1.2003 - 1 B 92/02 , NJW 2003, 1544 sowie Urteil v. 18.5.2010 - 3 C 21/09 , BVerwGE 137, 58, Rz. 15; BSG, Urteile v. 6.5.1998 - B 13 RJ 85/97 , NZS 1999, 104 und v. 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R , NJW 2001, 2492 [2493]).

    Die Tatsache, dass die verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälte Dr. S.Q. und Dr. U.L. bereits rechtzeitig Beschwerde gegen den streitbefangenen Beschluss des Bundeskartellamts eingelegt haben, reicht daher zur Wahrung der Formanforderungen ebenso wenig aus wie der gedruckte Briefkopf auf dem am 4. Mai 2015 eingegangenen Schriftsatz oder die insoweit mit anderen Schriftsätzen übereinstimmende Faxnummer der versendenden Stelle; all diese Umstände bieten keine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür, dass das zur Überprüfung stehende Schriftstück von einer zeichnungsberechtigten Person stammt und mit deren Willen in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04 , NJW 2005, 2086 [2088] unter cc.; BVerwG, Beschluss v. 27.1.2003 - 1 B 92/02 , NJW 2003, 1544).

    Eine Heilung des Formmangels ist nach dem Ablauf der für die Prozesshandlung vorgesehenen Frist nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschlüsse v. 5.11.1987 - V ZR 139/87 , NJW 1988, 210, Rz. 3 bei juris und v. 20.6.2012 - IV ZB 18/11 , NJW-RR 2012, 1269 Rz. 11 sowie Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04 , NJW 2005, 2086 [2088] unter cc.; BVerwG, Beschluss v. 27.1.2003 - 1 B 92/02 , NJW 2003, 1544; BSG, Urteil v. 6.5.1998 - B 13 RJ 85/97 , NZS 1999, 104).

  • BAG, 26.07.1967 - 4 AZR 172/66

    Prozeßbevollmächtigter - Berufungsschrift - Eigenhändige Unterschrift -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - Kart 3/15
    Die Verwendung des Zusatzes "i. A." ("im Auftrag") reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende - jedenfalls im Anwaltsprozess - damit zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse v. 20.6.2012 - IV ZB 18/11 , NJW-RR 2012, 1269, Rz. 8; v. 27.5.1993 - III ZB 9/93 , NJW 1993, 2056, Rz. 8 bei juris und v. 5.11.1987 - V ZR 139/87 , NJW 1988, 210, Rz. 3 bei juris; alle m.w.N.; vgl. auch BAG, Urteil v. 26.7.1967 - 4 AZR 172/66 , DB 1967, 1904, Rz. 7 bei juris, und Beschluss v. 22.7.1987 - 2 AZB 12/87 , Rz. 8 bei juris; BVerfG, Beschluss v. 28.12.2012 - 1 BvR 2620/11 , NVwZ-RR 2013, 249 [249 f.]; vgl. ferner auch - zur Einlegung der Revision im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - Pietzner/Buchheister in Schoch/Schneider/ Bier , Verwaltungsgerichtsordnung, 28. EL 2015, § 139 Rz. 18).

    Ob den vorbezeichneten Zwecken des Unterschriftserfordernisses im Anwaltsprozess im einzelnen Fall genügt ist, ist anhand des bestimmenden Schriftsatzes selbst sowie mit Rücksicht auf die Umstände im Zusammenhang mit der Übermittlung dieses Schriftsatzes (vgl. BGH, Urteil v. 11.10.2005 - XI ZR 398/04 , NJW 2005, 3773 [3774] unter c.), namentlich dem Schriftsatz (gegebenenfalls) beigefügte Unterlagen (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.5.2010 - 3 C 21/09 , BVerwGE 137, 58, Rz. 15; BSG, Urteile v. 6.5.1998 - B 13 RJ 85/97 , NZS 1999, 104 und v. 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R , NJW 2001, 2492 [2493]; BAG, Urteil v. 26.7.1967 - 4 AZR 172/66 , DB 1967, 1904, Rz. 7 bei juris) zu beurteilen.

    Dem Schriftsatz waren weder eine Prozessvollmacht oder Untervollmacht (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 26.7.1967 - 4 AZR 172/66 , DB 1967, 1904, Rz. 7 bei juris) noch anderweitige Unterlagen beigefügt, die auf den Unterzeichner und seine Eigenschaft als Rechtsanwalt hindeuten.

    Ein dahingehendes - auch von den Landesarbeitsgerichten Baden-Württemberg bzw. Nürnberg ganz offensichtlich nicht befürwortetes - Verständnis stünde nicht nur in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nochmals BAG, Urteil v. 26.7.1967 - 4 AZR 172/66 , DB 1967, 1904, Rz. 7 bei juris und Beschluss v. 22.7.1987 - 2 AZR 12/87 , Rz. 8 bei juris), sondern wäre auch mit der Rechtsprechungslinie der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht zu vereinbaren.

  • BGH, 26.09.2013 - V ZB 94/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Einzelanwalts zu Vorkehrungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - Kart 3/15
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt (vgl. BGH, Beschluss v. 26.9.2013 - V ZB 94/13 , NJW 2014, 228, Rz. 7).

    Ist dies, ohne dass den Anwalt insoweit bereits ein Verschulden trifft, nicht möglich, muss der Anwalt entweder selbst oder durch einen von ihm beauftragten Kollegen bzw. Vertreter einen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung der für die Prozesshandlung vorgesehenen Frist stellen (lassen) und dafür sorgen, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht nötig wird (vgl. BGH, Beschlüsse v. 13.10.1992 - XI ZB 12/92 , VersR 1993, 1125, Rz. 6 bei juris; v. 7.3.2013 - I ZB 67/12 , NJW-RR 2013, 1011 [1012] Rz. 8; v. 26.9.2013 - V ZB 94/13 , NJW 2014, 228, Rz. 11 und v. 5.3.2014 - XII ZB 736/12 , NJW-RR 2014, 701 [702] Rz. 10).

    Darüber hinaus ist jedenfalls nicht andeutungsweise dargetan und glaubhaft gemacht, dass die verfahrensbevollmächtigten Anwälte der Betroffenen am 4. Mai 2015 nicht in der Lage waren, rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist bei dem Senat einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist einzureichen oder zumindest von einem Kollegen bzw. Vertreter einen solchen Antrag einreichen zu lassen, zumal da ein solcher Antrag, da es sich um die erste Fristverlängerung gehandelt hätte, auch nicht aufwendig hätte begründet werden müssen (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 26.9.2013 - V ZB 94/13 , NJW 2014, 228, Rz. 11).

  • BGH, 26.04.2012 - VII ZB 83/10

    Berufungsbegründung: Postulationsfähigkeit des in Untervollmacht handelnden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - Kart 3/15
    Da dies voraussetzt, dass es sich bei dem Unterzeichnenden um einen postulationsfähigen Rechtsanwalt handelt, kann der unterschriftsbegleitende Zusatz "i. V." für die Annahme ausreichen, dass der (bestimmende) Schriftsatz von einem Rechtsanwalt unterzeichnet und insoweit den formalen Anforderungen entsprochen worden ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 26.4.2012 - VII ZB 83/10 , NJW-RR 2012, 1139, Rz. 12).

    Anders als die Betroffene meint, lässt sich ihre Ansicht nicht auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stützen, in denen ausgeführt worden ist, dass die Identität eines einen bestimmenden Schriftsatz unterzeichnenden Rechtsanwalts im Zeitpunkt des Ablaufs der für die Prozesshandlung vorgesehenen Frist nicht bereits in solcher Weise eindeutig geklärt sein müsse, dass schon endgültige Feststellungen zur Identität und zur Postulationsfähigkeit des Unterzeichners getroffen werden können (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12 , NJW 2013, 237, Rz. 17; v. 26.4.2012 - VII ZB 83/10 , NJW-RR 2012, 1139, Rz. 11 und v. 26.7.2012 - III ZB 70/11 , NJW-RR 2012, 1142, Rz. 10).

    (1) An einer diesen Rechtsanwälten überhaupt zurechenbaren Unterzeichnung fehlt es zwingend allein schon deshalb, weil der Schriftsatz vom 4. Mai 2015 handschriftlich von einer dritten Person statt von ihnen unterschrieben worden ist, zumal durch den handschriftlichen Zusatz "i. A." klargestellt ist, dass die handschriftliche Unterschrift nicht von den Rechtsanwälten stammt, auf die sich die maschinenschriftliche Ergänzung unterhalb der Unterschrift bezieht (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12 , NJW 2013, 237, Rz. 15; v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11 , Rz. 8 und v. 26.4.2012 - VII ZB 83/10 , NJW-RR 2012, 1139, Rz. 9).

  • BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 85/97 R

    Zulässigkeit der Berufung - fehlende Unterschrift

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZB 37/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Hinweises des Berufungsgerichts auf

  • BGH, 07.03.2013 - I ZB 67/12

    Wiedereinsetzung bei Berufungsbegründungsfristversäumung: Verschulden des

  • BGH, 05.11.1987 - V ZR 139/87

    Revision - Revisionsschrift - Unterzeichnung - Wirksame Einlegung

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 40.87

    Klageerhebung - Wirksamkeit der Klageerhebung - Urheberschaft der Klage

  • BGH, 26.07.2012 - III ZB 70/11

    Berufungsbegründungsschriftsatz: Übernahme der inhaltlichen Verantwortlichkeit

  • BGH, 11.10.2005 - XI ZR 398/04

    Anforderungen an die Form der Berufungsschrift; Angabe der Anschrift des

  • BGH, 27.05.1993 - III ZB 9/93

    Unterzeichnung der Berufungsbegründung "im Auftrag"

  • BAG, 22.07.1987 - 2 AZB 12/87
  • OLG Düsseldorf, 11.07.2002 - Kart 25/02

    Erhebung einer Beschwerde über die Freigabe eines Zusammenschlusses im Rahmen

  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 82/10

    Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesache: Notwendige Anwaltsvertretung;

  • BGH, 16.01.2007 - VIII ZB 75/06

    Voraussetzungen der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag

  • BGH, 14.03.1990 - KVR 4/88

    Sportübertragungen

  • LAG Nürnberg, 08.06.2000 - 2 Ta 65/00

    Arbeitsgerichtsverfahren: Unterzeichnung der Einspruchsschrift gegen ein

  • BGH, 20.11.1986 - III ZR 18/86

    Unterschrift eines Rechtsanwalts als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einlegung

  • BGH, 21.12.1989 - VII ZB 11/89

    Berufung - Anwalt - Frist - Verschulden - Glaubhaftmachung - Antrag auf

  • BFH, 12.09.1991 - X R 38/91

    Eigenhändige handschriftliche Unterzeichnung einer einzureichenden

  • BGH, 13.10.1992 - XI ZB 12/92

    Pflichten des Prozeßbevollmächtigten bei Zurückstellung der Berufungsbegründung

  • BGH, 23.11.2011 - IV ZB 15/11

    Nachlassverfahren: Rechtsmittel gegen einen Beschluss über die Feststellung des

  • LAG Baden-Württemberg, 21.10.2011 - 12 Ta 17/11

    Ordnungsgemäße Beschwerdeeinlegung durch Unterzeichnung mit Zusatz "i. A." im

  • BGH, 12.09.2012 - XII ZB 642/11

    Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist und die Wiedereinsetzungsfrist

  • BGH, 27.02.2013 - XII ZB 6/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Familienstreitsache: Unterbliebene

  • OLG Düsseldorf, 24.07.2013 - U (Kart) 48/12

    Anforderungen an die Form der Berufungsbegründung; Anbringung in elektronischer

  • BGH, 05.03.2014 - XII ZB 736/12

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Pflicht

  • BVerfG, 18.09.1989 - 2 BvR 270/89
  • OLG Düsseldorf, 01.07.2015 - Kart 8/11

    Rechtmäßigkeit eine Zusammenschlussvorhabens im Bereich der Erfassung von

  • BGH, 25.04.2006 - VI ZB 73/04

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als

  • BSG, 15.10.1996 - 14 BEg 9/96

    Berufungseinlegung mit Telefax-Empfangsgerät

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZB 75/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung einer Berufungsschrift

  • BGH, 29.04.1971 - KVR 1/71

    Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist (§ 65 GWB)

  • BVerfG, 28.12.2012 - 1 BvR 2620/11

    Verfassungsbeschwerde einer juristischen Personen muss durch

  • BFH, 08.10.2014 - VI R 82/13

    Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG: Eigenhändige Unterschrift des

  • OLG Düsseldorf, 01.02.2017 - 3 U 26/16

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages mehr

    Denn es genügt die Unterschrift eines - auch postulationsfähigen - Unterbevollmächtigten, wenn dieser die volle Verantwortung übernimmt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Sept. 2015 - VI-Kart 3/15 (V), BeckRS 2015, 18488 Rdnr. 18; dazu auch BGH, NJW 2005, 3773).
  • OLG Stuttgart, 28.11.2016 - 5 U 11/16

    Berufungsschrift: Anforderungen an die Unterschriftsleistung des Rechtsanwalts

    Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels (über die Ausgestaltung des § 130 Nr. 6 ZPO als eine "Soll-Vorschrift" hinaus) von einem dazu bevollmächtigten Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (BGH, Beschluss vom 25.09.2012 - VIII ZB 22/12 Juris-Rn. 9 = NJW 2013, 237; Beschluss vom 26.07.2012 - III ZB 70/11 Juris-Rn. 6 = NJW-RR 2012, 1142; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2015 - Vl-Kart 3/15 (V) - Juris-Rn. 17; sämtliche Beschlüsse je m.w.N.).

    Der Schriftsatz muss im Anwaltsprozess vom Rechtsanwalt nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben, nicht jedoch von ihm verfasst worden sein (BGH, Beschluss vom 25.09.2012 - VIII ZB 22/12 Juris-Rn. 9 = NJW 2013, 237; Beschluss vom 26.07.2012 - III ZB 70/11 Juris-Rn. 6 = NJW-RR 2012, 1142; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2015 - Vl-Kart 3/15 (V) - Juris-Rn. 17; sämtliche Beschlüsse je m.w.N.).

    Eine Unterschrift lässt etwa dann erkennen, dass eine eigenverantwortliche Prüfung nicht erfolgt ist, wenn der Rechtsanwalt mit dem Zusatz JA" (im Auftrag) unterzeichnet, da er dann gegenüber dem Gericht nur als Erklärungsbote auftritt (BGH, Beschluss vom 07.06.2016 - KVZ 53/15 Juris-Rn. 5 - BGH, Beschluss vom 19.06.2007 -VI ZB 81/05 - Juris-Rn. 4 = FamRZ 2007, 1638; BGH, Beschluss vom 20.06.2012 - IV ZB 18/11 - Juris-Rn. 8 = NJW-RR 2012, 1269; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2015 - Vl-Kart 3/15 (V) - Juris-Rn. 17; sämtliche Beschlüsse je m.w.N.).

    An die Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens dürfen aus diesem Grund keine überspannten Anforderungen gestellt werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2015 - VI Kart 3/15 (V) Juris-Rn. 62).

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 31.08.2015 - Kart 3/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,61791
OLG Düsseldorf, 31.08.2015 - Kart 3/15 (https://dejure.org/2015,61791)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.08.2015 - Kart 3/15 (https://dejure.org/2015,61791)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. August 2015 - Kart 3/15 (https://dejure.org/2015,61791)
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