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   OLG Düsseldorf, 01.08.2012 - VI-Kart 7/11 (V)   

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OLG Düsseldorf, 01.08.2012 - VI-Kart 7/11 (V) (https://dejure.org/2012,52123)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.08.2012 - VI-Kart 7/11 (V) (https://dejure.org/2012,52123)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. August 2012 - VI-Kart 7/11 (V) (https://dejure.org/2012,52123)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (29)

  • OLG Düsseldorf, 04.05.2011 - Kart 7/10

    Zuständigkeit des Bundeskartellamts für die Überprüfung von Kartellverstößen im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.08.2012 - Kart 7/11
    Ohne dies bleibt bereits ein Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Rufschädigung und gerade der hier angegriffenen Amtsverfügung vom 18. November 2011 zweifelhaft, zumal das Bundeskartellamt - wie dem Senat aus dem zwischen denselben Verfahrensbeteiligten bereits geführten Kartellverwaltungsverfahren VI-Kart 7/10 (V) bekannt ist - gestützt auf denselben Vorwurf bereits durch Beschluss vom 11. Juni 2010 (B 3-134/09) Ermittlungsmaßnahmen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GWB vorgenommen hat und die diesbezügliche Beschwerde der C. vom Senat schon im Mai 2011 zurückgewiesen worden ist.

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2011 - VI-Kart 7/10 (V) - in dem mit selbem Rubrum geführten Beschwerdeverfahren der C. gegen die Ermittlungsverfügung des Bundeskartellamtes vom 11. Juni 2010 zur Anwendbarkeit des Kartellrechts und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 GWB ausgeführt und die damals wie auch nunmehr mit der Beschwerde erhobenen Einwände hiergegen verworfen (dort Umdruck Seite 6 - 13).

    Der Senat hat auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, WuW/E DE-R 2327, 2328 - Kreiskrankenhaus Bad Neustadt ) bereits in seiner zwischen den Beteiligten ergangenen Entscheidung vom 4. Mai 2011 - VI-Kart 7/10 (V) im Einzelnen ausgeführt, dass die hier wiederum in Rede stehende Beschlussfassung zwischen den verbandsangehörigen Hörgeräteakustikern im Horizontalverhältnis der Leistungserbringer untereinander der Geltung des Kartellrechts nicht durch § 69 SGB V 2008 entzogen ist (vgl. dort Umdruck Seiten 8 - 11).

    § 69 Abs. 2 SGB V 2008 ändert daran nichts (zu allem: Senat, Beschluss vom 04.05.2011 - VI-Kart 7/10 (V), Umdruck Seite 8 und 11).

    Sie war damit eine auf der Ebene der Leistungserbringer entschiedene Maßnahme, die sich gegen andere Leistungserbringer desselben Horizontalverhältnisses mit der Eignung und dem Ziel richtete, die Absatzchancen mit den C. -Mitgliedern konkurrierender Anbieter, allem voran den Anbietern im verkürzten Versorgungsweg, zu verhindern oder zumindest zu erschweren (vgl. zu allem Senat, Beschluss vom 04.05.2011 - VI-Kart 7/10 (V), Umdruck Seite 9).

    Für derartige Regelungen greift der Anwendungsausschluss des § 69 Abs. 1 SGB V 2008 nicht ein (zu allem Senat, Beschluss vom 04.05.2011 - VI-Kart 7/10 (V), Umdruck Seite 9 -10).

    Wie der Senat bereits in seiner vorangegangenen Entscheidung vom 4. Mai 2011 - VI-Kart 7/10 (V) -ausgeführt hat, steht dem die Rechtsform als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht entgegen; denn auch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft unterfällt dem funktionalen Unternehmensbegriff des Kartellrechts, sofern sie nicht nur in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird, sondern unternehmerisch im allgemeinen Geschäftsverkehr handelt.

    Die Anregung der Beschwerde, den Beschwerdewert in Anlehnung an die Wertfestsetzung im vorangegangenen Verfahren VI-Kart 7/10 (V) auf 30.0000,00 Euro festzusetzen (Schriftsatz vom 29.02.2012, Seite 2, GA 186), wird der Bedeutung der vorliegenden Sache für die C. und deren Mitglieder auch nicht ansatzweise gerecht.

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 54/07

    Lottoblock

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.08.2012 - Kart 7/11
    Zwar reicht die bloße Behauptung, die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung aufgegeben zu haben, nicht aus, um eine Begehungsgefahr ernstlich auszuräumen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.08.2008 - KVR 54/07, WuW/E DE-R 2408, 2417 Tz. 53 - Lottoblock ).

    Unter Berücksichtigung des mit der Einbeziehung der Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen in den Tatbestand des § 1 GWB erkennbar verfolgten Zwecks, Umgehungen des Verbots wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen durch Missbrauch verbandsmäßiger Organisationen zur Kartellbildung zu verhindern, liegt ein tatbestandlicher Beschluss immer schon dann vor, wenn die Unternehmensvereinigung ihren ernsthaften Willen zum Ausdruck bringt, das Verhalten ihrer Mitglieder auf einem bestimmten Markt zu koordinieren (vgl.: EuGH, Urt. v. 27.1.1987 - C-45/85, Slg. 1987, 405 Tz. 32 - Verband der Sachversicherer ; Kommission, Entsch. v. 5.6.1996, ABl. 1996, L 181/28 Tz. 41 - FENEX ; BGH, Beschluss vom 14.08.2008 - KVR 54/07, WuW/E DE-R 2408, 2413 Tz. 26 f. m.w.N. - Lottoblock ).

    Eine Vertriebsbeschränkung, die das Gesamtgebiet eines Mitgliedstaats erfasst, ist regelmäßig geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen (BGH, Beschluss vom 14.08.2008 - KVR 54/07, WuW/E DE-R 2408-2415 Tz. 36 m.w.N. - Lottoblock ; vgl. auch EuGH, Urt. v. 19.2.1999 - C-35/99, Slg. 2002, I-1529 = WuW/E EU-R 531 Tz. 33 - Arduino; Urt. v. 18.6.1998 - C-35/96, Slg. 1998, I-3851 = WuW/E EU-R 71 Tz. 48 - Kommission/Italien, m.w.N.).

    Die schlichte - und nicht beispielsweise durch entsprechende Protokolle belegte - Mitteilung der Beschwerdeführerin, man habe die in Rede stehende Beschlussfassung wieder aufgehoben und "entschieden, auf die streitgegenständlichen Klauseln endgültig und unwiderruflich zu verzichten und derartige Klauseln auch in Zukunft nicht mehr zu vereinbaren" (Beschwerdebegründung Seite 51 f., GA 174 f.), reicht als bloße Behauptung, die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung aufgegeben zu haben, nicht aus, um die Begehungsgefahr auszuräumen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.08.2008 - KVR 54/07, WuW/E DE-R 2408, 2412 Tz. 53 - Lottoblock ).

  • OLG Düsseldorf, 26.11.2008 - Kart 8/07

    Phonak II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.08.2012 - Kart 7/11
    a) Für das nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB erforderliche Feststellungsinteresse genügt grundsätzlich jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (BGH, Beschluss vom 09.07.2002 - KVR 1/01, BGHZ 151, 260, 268 - Stellenmarkt für Deutschland , m.w.N.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 26.11.2008 - VI-Kart 8/07 (V), WuW/E DE-R 2477, 2479 Tz. 12 - Phonak/ReSound ).

    aa) Ein solches besonderes Feststellungsinteresse ist anerkannt im Falle der Wiederholungsgefahr oder im Fall, dass die Klärung der durch die erledigte Entscheidung der Kartellbehörde aufgeworfenen unklaren Rechtslage für den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein künftiges Verhalten von Interesse ist (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom Beschluss vom 25.09.2007 - KVR 30/06, WuW/E DE-R 2221, 2222 Tz. 14 - Springer/ProSieben ; Senat, Beschluss vom 26.11.2008 - VI-Kart 8/07 (V), WuW/E DE-R 2477, 2479 Tz. 12 - Phonak/ReSound ).

    Es ist somit danach zu unterscheiden, ob es sich bei der erledigten Verfügung um eine solche mit Dauerwirkung gehandelt hat - in diesem Fall hat das Gericht zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung vor ihrer Erledigung rechtswidrig war - oder ob es um eine Verfügung ohne Dauerwirkung geht - in diesem Fall kommt es auf den Zeitpunkt der kartellbehördlichen Entscheidung an (vgl. zu allem Senat, Beschluss vom 26.11.2008 - VI-Kart 8/07 (V), WuW/E DE-R 2477, 2479 Tz. 15 m.w.N. - Phonak/ReSound ).

  • KG, 04.02.1981 - Kart 5/81
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.08.2012 - Kart 7/11
    Die pauschal behauptete Verunsicherung der Mitglieder allein zeigt noch keine rufschädigende Wirkung des in der Amtsverfügung zum Ausdruck kommenden Rechtsstandpunktes auf (vgl. KG, Beschluss vom 04.02.1981 - Kart 5/81, WuW/E OLG 2433, 2435).

    (2.3.2) Vor dem Hintergrund, dass der auf einer Bewertung der objektiven Sachlage gegründete Standpunkt des Bundeskartellamtes mithin seiner Art und Begründung nach nicht diskriminierend ist, ist der Umstand, von Ermittlungen im Rahmen eines kartellbehördlichen Verfahrens betroffen zu sein, bei objektiver Betrachtung ebenso wenig diskriminierend wie die subjektive Vorstellung, Adressat einer - wohlmöglich - rechtswidrigen kartellbehördlichen Verfügung gewesen zu sein (vgl. KG, Beschluss vom 04.02.1981 - Kart 5/81, WuW/E OLG 2433, 2435 - Metro-Kaufhof ).

  • KG, 07.12.1983 - Kart 7/83
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.08.2012 - Kart 7/11
    (1) Die Rehabilitierung gegenüber der Rufschädigung, die ein Verfügungsadressat durch den Standpunkt der Kartellbehörde erlitten hat, kann ein besonderes Interesse an der nachträglichen Feststellung, dass die kartellbehördliche Maßnahme rechtswidrig gewesen sei, begründen (KG, Beschluss vom 07.12.1983 - Kart 7/83, WuW/E OLG 3213; vgl. ferner Karsten Schmidt , a.a.O. § 71 Rn. 31 m.w.N.).

    Unabhängig davon ist ohne Kenntnis von der Aktualität der geltend gemachten Äußerungen nicht festzustellen, ob die geltend gemachte diskriminierende Wirkung der Amtsverfügung - was für das Feststellungsinteresse erforderlich ist (vgl. KG, Beschluss vom 07.12.1983 - Kart 7/83, WuW/E OLG 3213, 3215) - noch fortdauert.

  • OLG Düsseldorf, 06.09.2006 - Kart 13/05

    Zur Unzulässigkeit einer Beschwerde nach § 63 Abs. 1 GWB mangels

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.08.2012 - Kart 7/11
    Im Bereich der Fusionskontrolle kann eine Erledigung in diesem Sinne in der endgültigen Abstandnahme vom ursprünglich angemeldeten und vom Amt untersagten Zusammenschlussvorhaben durch alle Zusammenschlussbeteiligten oder einen von ihnen liegen (Senat, Beschluss vom 06.09.2006 - VI-Kart 13/05 (V), WuW/E DE-R 1835, 1836 - Deutsche Börse/London Stock Exchange ; vgl. KG, Beschluss vom 09.11.1994 - Kart 20/93, WuW/E OLG 5364, 5369 f. - HaGe Kiel ).

    Aufgrund der gebotenen Gesamtschau aller Umstände (vgl. hierzu: BGH, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 06.09.2006 - VI-Kart 13/05, WuW/E DE-R 1835 - 1839) ist dem im Senatstermin am 13. Juni 2012 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten geäußerten endgütigen Aufgabewillen der C. jedoch die erforderliche Ernsthaftigkeit und Zweifelsfreiheit zu entnehmen.

  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.08.2012 - Kart 7/11
    Eine Vertriebsbeschränkung, die das Gesamtgebiet eines Mitgliedstaats erfasst, ist regelmäßig geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen (BGH, Beschluss vom 14.08.2008 - KVR 54/07, WuW/E DE-R 2408-2415 Tz. 36 m.w.N. - Lottoblock ; vgl. auch EuGH, Urt. v. 19.2.1999 - C-35/99, Slg. 2002, I-1529 = WuW/E EU-R 531 Tz. 33 - Arduino; Urt. v. 18.6.1998 - C-35/96, Slg. 1998, I-3851 = WuW/E EU-R 71 Tz. 48 - Kommission/Italien, m.w.N.).
  • EuGH, 19.02.2002 - C-35/99

    DIE VERBINDLICHE GEBÜHRENORDNUNG DER ITALIENISCHEN RECHTSANWÄLTE VERSTÖSST NICHT

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.08.2012 - Kart 7/11
    Eine Vertriebsbeschränkung, die das Gesamtgebiet eines Mitgliedstaats erfasst, ist regelmäßig geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen (BGH, Beschluss vom 14.08.2008 - KVR 54/07, WuW/E DE-R 2408-2415 Tz. 36 m.w.N. - Lottoblock ; vgl. auch EuGH, Urt. v. 19.2.1999 - C-35/99, Slg. 2002, I-1529 = WuW/E EU-R 531 Tz. 33 - Arduino; Urt. v. 18.6.1998 - C-35/96, Slg. 1998, I-3851 = WuW/E EU-R 71 Tz. 48 - Kommission/Italien, m.w.N.).
  • EuGH, 27.01.1987 - 45/85

    Verband der Sachversicherer / Kommission

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.08.2012 - Kart 7/11
    Unter Berücksichtigung des mit der Einbeziehung der Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen in den Tatbestand des § 1 GWB erkennbar verfolgten Zwecks, Umgehungen des Verbots wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen durch Missbrauch verbandsmäßiger Organisationen zur Kartellbildung zu verhindern, liegt ein tatbestandlicher Beschluss immer schon dann vor, wenn die Unternehmensvereinigung ihren ernsthaften Willen zum Ausdruck bringt, das Verhalten ihrer Mitglieder auf einem bestimmten Markt zu koordinieren (vgl.: EuGH, Urt. v. 27.1.1987 - C-45/85, Slg. 1987, 405 Tz. 32 - Verband der Sachversicherer ; Kommission, Entsch. v. 5.6.1996, ABl. 1996, L 181/28 Tz. 41 - FENEX ; BGH, Beschluss vom 14.08.2008 - KVR 54/07, WuW/E DE-R 2408, 2413 Tz. 26 f. m.w.N. - Lottoblock ).
  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.08.2012 - Kart 7/11
    So ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen können, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird; zwar haben sie weder eine "persönliche" Ehre noch können sie wie eine natürliche Person Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein; sie genießen jedoch im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben Ehrenschutz (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175-191, zitiert nach juris Rz. 28).
  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

  • BGH, 09.11.1982 - KVR 9/81

    Kartellrecht - Marktbeherrschende Unternehmen - Anzeigenkombination

  • BGH, 05.05.1967 - KVR 1/65

    Wirksamkeit einer Preisbindungsanmeldung - Verteuerung einer preisgebundenen Ware

  • BVerwG, 09.02.1967 - I C 49.64

    Verfahrensrecht: Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BGH, 09.07.2002 - KVR 1/01

    Zur Kooperation auf dem Stellenanzeigenmarkt - Kooperation zwischen Süddeutscher

  • BGH, 23.11.2004 - KVZ 7/03

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verfügung des Bundeskartellamts;

  • BGH, 31.05.2006 - KVR 1/05

    Call-Option

  • BGH, 25.09.2007 - KVR 30/06

    Springer/ProSieben

  • BGH, 26.09.1995 - KVR 25/94

    "Stadtgaspreise" Zulässigkeit eines Feststellungsantrags; Umfang des

  • BGH, 31.10.1978 - KVR 3/77
  • BGH, 04.10.1983 - KVR 2/82

    Auflösung eines Zusammenschlusses

  • BGH, 29.10.1985 - KVR 1/84

    Zulässigkeit der einseitigen Erledigungserklärung im Kartellverwaltungsverfahren;

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2009 - Kart 9/08

    Rechtsschutzinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde gegen eine

  • BGH, 26.09.1995 - KVR 24/94

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer kartellrechtlichen

  • KG, 09.11.1994 - Kart 20/93
  • OLG München, 02.09.1982 - Kart 4/82
  • KG, 12.02.1982 - Kart 10/81
  • OLG Düsseldorf, 30.01.2019 - Kart 7/16

    Bankenunabhängiges Bezahlverfahren für den Internethandel

    Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass eine Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die Anfechtung einer Verfügung des Bundeskartellamts als eines Verwaltungsakts dann eintritt, wenn die angefochtene Verfügung keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten kann, deshalb gegenstandslos geworden ist und damit die mit ihr verbundene Beschwer des Betroffenen nachträglich entfallen ist (BGH, Beschluss vom 19.06.2007, KVR 16/06, Rn. 18 bei juris; Beschluss vom 31.05.2006, KVR 1/05, Rn. 13 bei juris - Call-Option ; Beschluss vom 29.10.1985, KVR 1/84, Rn. 12 bei juris - Philip Morris/Rothmans ; Senat, Urteil vom 26.09.2018, VI-U (Kart) 24/17, Urteilsumdruck S. 17; Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V), Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 24.05.2017, VI-Kart 6/16 (V), Rn. 36 bei juris; Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V), Rn. 45 bei juris; Bechtold/Bosch, 9. Auflage 2018, § 71 GWB Rn. 9; Karsten Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, 5. Auflage 2014, § 71 GWB Rn. 21).

    Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer während des Anfechtungsbeschwerdeverfahrens die untersagte Verhaltensweise ernsthaft und endgültig aufgibt (BGH, Beschluss vom 14.08.2008, KVR 54/07, Rn. 53 bei juris - Lottoblock I ; Senat, Urteil vom 26.09.2018, VI-U (Kart) 24/17, Urteilsumdruck S. 19; Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V), Rn. 45 bei juris).

    Der Anfechtungsstreit über eine Abstellungsverfügung erledigt sich, wenn diese gegenstandslos wird, weil der Kartellrechtsverstoß vor der Entscheidung über die Anfechtungsbeschwerde in beachtlicher Weise beendet wird (BGH, Beschluss vom 14.08.2008, KVR 54/07, Rn. 53 bei juris - Lottoblock I ; Senat, Urteil vom 26.09.2018, VI-U (Kart) 24/17, Urteilsumdruck S. 19; Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V), Rn. 45 bei juris).

    Steht aber die Bindungswirkung einer solchen Abstellungsverfügung, bei der die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in den Entscheidungsgründen erfolgt, der Erledigung des Anfechtungsstreits nicht entgegen (Senat, Urteil vom 26.09.2018, VI-U (Kart) 24/17, Urteilsumdruck S. 19; Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V), Rn. 45 bei juris), so gilt für den vorliegenden Fall, in dem anstelle der Anordnung konkreter Abstellmaßnahmen lediglich der Kartellrechtsverstoß - im Tenor - festgestellt wird, nichts anderes.

    Dass die Beschwerdeführer die beanstandeten OBB gegebenenfalls teilweise oder mit geändertem Inhalt wieder einführen wollen oder sich dies jedenfalls vorbehalten, führt nicht dazu, dass es etwa mangels einer ernsthaften und endgültigen Aufgabe der beanstandeten Verhaltensweise an einer Erledigung fehlt (BGH, Beschluss vom 14.08.2008, KVR 54/07, Rn. 53 bei juris - Lottoblock I ; Senat, Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V), Rn. 45 bei juris).

    Hierfür genügt jedes vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Ausreichend ist ein Feststellungsinteresse aufgrund einer Wiederholungsgefahr, wenn die Rechtslage unklar und für den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein künftiges Verhalten von Interesse ist, ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine Vorgreiflichkeit für etwaige Schadensersatzprozesse oder das Interesse an einer Rehabilitation gegenüber einer Rufschädigung, die der Beschwerdeführer durch den Standpunkt der Kartellbehörde erlitten hat (BGH, Beschluss vom 09.07.2013, KVR 56/12, Rn. 17 bei juris - Hörgeräteakustiker ; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 30/06, KVR 30/06, Rn. 14 bei juris - Springer/ProSieben ; Beschluss vom 09.07.2002, KVR 1/01, Rn. 24 bei juris - Stellenmarkt für Deutschland ; Beschluss vom 31.10.1978, KVR 3/77, Rn. 57 bei juris - Weichschaum III ; Senat, Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V), Rn. 23 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V), Rn. 49 ff.; Bechtold/Bosch, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 13 m.w.N.; Karsten Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, 5. Auflage 2014, § 71 Rn. 30 m.w.N.).

    Es ist somit danach zu unterscheiden, ob es sich bei der erledigten Verfügung um eine solche mit Dauerwirkung gehandelt hat - in diesem Fall hat das Gericht zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung vor ihrer Erledigung rechtswidrig war - oder ob es um eine Verfügung ohne Dauerwirkung geht - in diesem Fall kommt es auf den Zeitpunkt der kartellbehördlichen Entscheidung an (BGH, Beschluss vom 20.04.2010, KVR 1/09, Rn. 31 ff. bei juris - Phonak/GN Store ; Senat, Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V), Rn. 87 bei juris; Beschluss vom 26.11.2008, VI-Kart 8/07 (V), Rn. 19 bei juris - Phonak II ; Bechtold/Bosch, 9. Auflage 2018, § 71 GWB Rn. 15; Birmanns in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 92. Lieferung 11.2018, § 71 GWB Rn. 20).

    Unerheblich für das Vorliegen eines Beschlusses ist es, ob er nach den für die Unternehmensvereinigung geltenden internen Regeln oder dem anwendbaren Gesellschaftsrecht verbindlich gefasst werden konnte oder ob er aufgrund von Sanktionsmechanismen oder aus anderen Gründen für deren Mitglieder faktisch verbindlich ist (zum Ganzen EuGH, Urteil vom 27.01.1987, C-45/85, Tz. 32 bei juris - Feuerversicherung ; BGH, Beschluss vom 14.08.2008, KVR 54/07, Rn. 26 f. bei juris - Lottoblock I ; Senat, Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V), Rn. 120 bei juris; Zimmer in: Immenga/Mestmäcker, 5. Auflage 2014, § 1 GWB Rn. 88 f.).

    Ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, hat schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert, und ist daher regelmäßig geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 19.02.2002, C-309/99, Tz. 95 bei juris - Wouters ; Urteil vom 19.02.2002, C-35/99, Tz. 33 bei juris - Arduino ; Urteil vom 18.06.1998, C-35/96, Tz. 48 bei juris - Kommission/Italien ; BGH, Beschluss vom 14.08.2008, KVR 54/07, Rn. 36 bei juris - Lottoblock I ; Senat, Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V), Rn. 162 bei juris).

    Die tatsächlichen Auswirkungen der Beschlüsse brauchen deshalb nicht berücksichtigt zu werden, weil die Erfahrung lehrt, dass solche Beschlüsse zu einer Beeinträchtigung der Marktverhältnisse führen (EuGH, Urteil vom 27.04.2017, C-469/15 P, Tz. 104 bei juris - Bonita-Bananen ; Urteil vom 26.11.2015, C-345/14, Tz. 17, 20 bei juris - Maxima Latvija ; Urteil vom 16.07.2015, C-172/14, Tz. 31 bei juris - ING Pensii ; Urteil vom 19.03.2015, C-286/13 P, Tz. 113 bei juris - Dole Food Company ; Urteil vom 11.09.2014, C-67/13 P, Tz. 49, 58 bei juris - Groupement des cartes bancaires ; Urteil vom 14.03.2013, C-32/11, Tz. 34 bei juris - Allianz Hungaria ; Urteil vom 13.12.2012, C-226/11, Tz. 35 bei juris - Expedia ; BGH, Urteil vom 17.10.2017, KZR 59/16, Rn. 20 bei juris - Almased Vitalkost ; Beschluss vom 14.08.2008, KVR 54/07, Rn. 35 bei juris - Lottoblock I ; Senat, Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V), Rn. 142 bei juris).

    Demgegenüber bestimmt sich der Streitwert der Fortsetzungsfeststellungsbeschwerden nach Erledigung der Anfechtungsbeschwerden nach dem Interesse der Beschwerdeführer daran, eine Bindungswirkung der Amtsverfügung für gegen sie gerichtete Schadensersatzprozesse zu verhindern und Schadensersatzforderungen abzuwenden (Senat, Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V), Rn. 183 ff. bei juris).

  • OLG Düsseldorf, 26.09.2018 - U (Kart) 24/17
    Der Senat verwarf die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde mit Beschluss vom 1. August 2012 (Az. VI-Kart 7/11 (V), juris) mangels des erforderlichen Feststellungsinteresses.

    An diese Feststellungen, die der Senat bereits in den (nicht tragenden) Ausführungen seines Beschlusses vom 1. August 2012 (VI-Kart 7/11 (V), Rn. 89 ff. bei juris) inhaltlich bestätigt hat, hat das Landgericht sich zu Recht gebunden gesehen.

    Die Norm ist in ihrer vom 30. Juni 2013 bis 8. Juni 2017 geltenden Fassung gemäß der Übergangsvorschrift des § 186 Abs. 3 GWB und im übrigen unabhängig vom Zeitpunkt des Kartellrechtsverstoßes deshalb anwendbar, weil die Abstellungsverfügung des Bundeskartellamts vom 18. November 2011 erst mit Verwerfung der Rechtsbeschwerde bzw. Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 1. August 2012 (Az. VI-Kart 7/11 (V), juris) durch den Bundesgerichtshof am 9. Juli 2013 (Az. KVR 56/12, juris) bestandskräftig wurde (vgl. zur zeitlichen Anwendbarkeit BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16 - Grauzementkartell II, Rn. 30 bei juris; Senat, Urteil vom 30.09.2009, VI-U (Kart) 17/08, Rn. 35 bei juris).

    Hierbei handelt es sich um eine Verfügung mit Dauerwirkung, die sich nicht dadurch im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG erledigte, dass die Beklagte im Anfechtungsverfahren erklärt hat, dieser Verfügung nachkommen zu wollen (Senat, Beschluss vom 1. August 2012, VI-Kart 7/11 (V), Rn. 87 bei juris; vgl. Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker, § 71 GWB Rn. 21; Lembach in Langen/Bunte, § 71 GWB Rn. 41).

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daraus, dass der Senat in seinem Beschluss vom 01.08.2012 (Az. VI-Kart 7/11 (V), Rn. 47 bei juris) ausgeführt hat, die Abstellungsverfügung sei faktisch gegenstandslos geworden, ihre einschränkende Regelungswirkung entfalle faktisch, weil die Beklagte das beanstandete Verhalten von sich aus aufgegeben habe.

    Angesichts der oben dargestellten Bindungswirkung der Verfügung des Bundeskartellamts kommt es nicht darauf an, dass der Senat in seiner die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde der Beklagten wegen Unzulässigkeit verwerfenden Entscheidung (Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V), juris) - zwangsläufig - keine einer Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB a.F. zugänglichen tragenden Feststellungen zu dem Kartellverstoß der Beklagten getroffen hat.

    Nach alledem liegt die erforderliche Zäsur, ab der der Kartellverstoß aufgegeben war, erst in der im Beschwerdeverfahren im Senatstermin vom 13. Juni 2012 abgegebenen Erklärung, die Beklagte wolle auf die Verwendung der in Rede stehenden Klauseln endgültig verzichten und beabsichtige nicht, solche Vertragsbestimmungen nochmals abzuschließen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 01.08.2012 - VI-Kart 7/11 (V), Rn. 179 bei juris).

    Aufgrunddessen kommt es, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 1. August 2012 (Az. VI-Kart 7/11 (V), Rn. 108 bei juris) ausgeführt hat, nicht darauf an, ob das Bundeskartellamt in seiner Stellungnahme zur Änderung des § 69 SGB V im Zuge des GKV-WSG zu einer abweichenden Beurteilung gelangt und davon ausgegangen ist, dass auch Kartellabsprachen auf Anbieter- oder Nachfragerseite unter § 69 SGB V fallen, oder jedenfalls befürchtet hat, die Vorschrift könne so verstanden werden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2019 - 15 A 873/18

    Amtliche Information Vorhandensein Löschungsanspruch Herausgabeanspruch

    Mit Beschluss vom 1. August 2012 - VI-Kart 7/11 (V) - verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde der Klägerin zu 1) gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 18. November 2011.

    Mit Beschluss vom 9. Juli 2013 - KVR 56/12 - verwarf der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 1) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. August 2012 - VI-Kart 7/11 (V) - als unzulässig.

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2022 - Kart 2/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts; Rechtswidrige

    Eine solche Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die Anfechtung einer Verfügung des Bundeskartellamts tritt nach allgemeiner Auffassung dann ein, wenn die angefochtene Verfügung keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten kann, deshalb gegenstandslos geworden ist und damit die mit ihr verbundene Beschwer des Betroffenen nachträglich entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 16/06 , Rn. 18 bei juris; Beschluss vom 31.05.2006 - KVR 1/05 , Rn. 13 bei juris - Call-Option ; Beschluss vom 29.10.1985 - KVR 1/84 , Rn. 12 bei juris - Philip Morris/Rothmans ; Beschluss vom 10.04.1984 - KVR 8/83 , Rn. 16 bei juris - Coop/Supermagazin ; Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 21 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 30.01.2019 - VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Urteil vom 26.09.2018 - VI-U (Kart) 24/17 , Urteilsumdruck S. 17; Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 24.05.2017 - VI-Kart 6/16 (V) , Rn. 36 bei juris; Beschluss vom 01.08.2012 - VI-Kart 7/11 (V) , Rn. 45 bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 9; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 21).

    Hierfür genügt grundsätzlich jedes vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Ausreichend ist ein Feststellungsinteresse etwa aufgrund einer Wiederholungsgefahr, wenn die Rechtslage unklar und für den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein künftiges Verhalten von Interesse ist, oder ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine Vorgreiflichkeit für etwaige Schadensersatzprozesse oder das Interesse an einer Rehabilitation gegenüber einer Rufschädigung, die der Beschwerdeführer durch den Standpunkt der Kartellbehörde erlitten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2013 - KVR 56/12 , Rn. 17 bei juris - Hörgeräteakustiker ; Beschluss vom 25.09.2007 - KVR 30/06 , Rn. 14 bei juris - Springer/ProSieben ; Beschluss vom 09.07.2002 - KVR 1/01 , Rn. 24 bei juris - Stellenmarkt für Deutschland ; Beschluss vom 31.10.1978 - KVR 3/77 , Rn. 57 bei juris - Weichschaum III ; Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 39 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 30.01.2019 - VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 23 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 01.08.2012 - VI-Kart 7/11 (V) , Rn. 49 ff. bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 13 m.w.N.; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 30 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 26.08.2020 - Kart 4/19

    Untersagte Fusion von Miba und Zollern: Überprüfung der Entscheidung des

    Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass eine Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die Anfechtung einer Verfügung des Bundeskartellamts als eines Verwaltungsakts dann eintritt, wenn die angefochtene Verfügung keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten kann, deshalb gegenstandslos geworden ist und damit die mit ihr verbundene Beschwer des Betroffenen nachträglich entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2007, KVR 16/06 , Rn. 18 bei juris; Beschluss vom 31.05.2006, KVR 1/05 , Rn. 13 bei juris - Call-Option ; Beschluss vom 29.10.1985, KVR 1/84 , Rn. 12 bei juris - Philip Morris/Rothmans ; Beschluss vom 10.04.1984, KVR 8/83 , Rn. 16 bei juris - Coop/Supermagazin ; Senat, Beschluss vom 30.01.2019, VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Urteil vom 26.09.2018, VI-U (Kart) 24/17 , Urteilsumdruck S. 17; Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 24.05.2017, VI-Kart 6/16 (V) , Rn. 36 bei juris; Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V) , Rn. 45 bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 9; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 21).

    Hierfür genügt grundsätzlich jedes vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Ausreichend ist ein Feststellungsinteresse aufgrund einer Wiederholungsgefahr, wenn die Rechtslage unklar und für den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein künftiges Verhalten von Interesse ist, ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine Vorgreiflichkeit für etwaige Schadensersatzprozesse oder das Interesse an einer Rehabilitation gegenüber einer Rufschädigung, die der Beschwerdeführer durch den Standpunkt der Kartellbehörde erlitten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2013, KVR 56/12 , Rn. 17 bei juris - Hörgeräteakustiker ; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 30/06 , Rn. 14 bei juris - Springer/ProSieben ; Beschluss vom 09.07.2002, KVR 1/01 , Rn. 24 bei juris - Stellenmarkt für Deutschland ; Beschluss vom 31.10.1978, KVR 3/77 , Rn. 57 bei juris - Weichschaum III ; Senat, Beschluss vom 30.01.2019, VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 23 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V) , Rn. 49 ff. bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 13 m.w.N.; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 30 m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 20.03.2018 - 6 Kart 3/15

    Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach Kartellrechtsverstoß:

    2.2) Mit rügeloser Einlassung zum geänderten Beschwerdeantrag hat das Landeskartellamt stillschweigend in die Antragsänderung eingewilligt, denn mit dem Zurückweisungsantrag ist dieses dem geänderten Beschwerdeantrag, nicht etwa der Antragsänderung entgegengetreten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2012 - VI Kart 7/11 (V) Rn 40; zit. nach juris.de).

    Dem Rechtsbehelfsführer muss ein eigenes, nicht bloß auf die Vermeidung einer prozessualen Kostenfolge, sondern auf die festzustellende Sachentscheidung selbst gerichtetes, zukunftsbezogenes Interesse zukommen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2012 - VI Kart 7/11 (V) Rn 49; zit. nach juris.de; Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker, a.a.O., § 71 Rn 30).

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2022 - 1 Kart 2/21
    Eine solche Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die Anfechtung einer Verfügung des Bundeskartellamts tritt nach allgemeiner Auffassung dann ein, wenn die angefochtene Verfügung keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten kann, deshalb gegenstandslos geworden ist und damit die mit ihr verbundene Beschwer des Betroffenen nachträglich entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 16/06 , Rn. 18 bei juris; Beschluss vom 31.05.2006 - KVR 1/05 , Rn. 13 bei juris - Call-Option ; Beschluss vom 29.10.1985 - KVR 1/84 , Rn. 12 bei juris - Philip Morris/Rothmans ; Beschluss vom 10.04.1984 - KVR 8/83 , Rn. 16 bei juris - Coop/Supermagazin ; Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 21 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 30.01.2019 - VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Urteil vom 26.09.2018 - VI-U (Kart) 24/17 , Urteilsumdruck S. 17; Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 19 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 24.05.2017 - VI-Kart 6/16 (V) , Rn. 36 bei juris; Beschluss vom 01.08.2012 - VI-Kart 7/11 (V) , Rn. 45 bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 9; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 21).

    Hierfür genügt grundsätzlich jedes vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Ausreichend ist ein Feststellungsinteresse etwa aufgrund einer Wiederholungsgefahr, wenn die Rechtslage unklar und für den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein künftiges Verhalten von Interesse ist, oder ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine Vorgreiflichkeit für etwaige Schadensersatzprozesse oder das Interesse an einer Rehabilitation gegenüber einer Rufschädigung, die der Beschwerdeführer durch den Standpunkt der Kartellbehörde erlitten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2013 - KVR 56/12 , Rn. 17 bei juris - Hörgeräteakustiker ; Beschluss vom 25.09.2007 - KVR 30/06 , Rn. 14 bei juris - Springer/ProSieben ; Beschluss vom 09.07.2002 - KVR 1/01 , Rn. 24 bei juris - Stellenmarkt für Deutschland ; Beschluss vom 31.10.1978 - KVR 3/77 , Rn. 57 bei juris - Weichschaum III ; Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 39 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 30.01.2019 - VI-Kart 7/16 (V) , NZKart 2019, 164 - Zahlungsauslösedienste ; Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 23 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 01.08.2012 - VI-Kart 7/11 (V) , Rn. 49 ff. bei juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 13 m.w.N.; Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 71 GWB Rn. 30 m.w.N.).

  • VG Köln, 17.01.2018 - 13 K 2702/15
    Dies hat das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 1. August 2012 - VI-Kart 7/11 (V) überzeugend ausgeführt.
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