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   LSG Berlin, 12.06.1992 - L 1 An 34/89   

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LSG Berlin, 12.06.1992 - L 1 An 34/89 (https://dejure.org/1992,30605)
LSG Berlin, Entscheidung vom 12.06.1992 - L 1 An 34/89 (https://dejure.org/1992,30605)
LSG Berlin, Entscheidung vom 12. Juni 1992 - L 1 An 34/89 (https://dejure.org/1992,30605)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - verspätet

    Da aber ein solches sog "Verschieben oder Verlegen des Versicherungsfalls" rentenrechtlich nur beim Altersruhegeld möglich war, hätte eine streng am Wortlaut des Art. 27 Abs. 2 Satz 2 Abk Israel SozSich orientierte Auslegung zum Ergebnis kommen können, die Antragsgleichstellung gelte (von vornherein) nicht für Anträge auf Altersruhegeld (so auch zeitweise die Rechtsmeinung der BfA: vgl LSG Berlin vom 12.6.1992 - L 1 An 34/89 - Urteilsumdruck S 19 f - nicht veröffentlicht ).

    Der Zweck des Art. 27 Abs. 2 Satz 2 Abk Israel SozSich für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung kann nur dann sinnvoll bestimmt werden, wenn das bei seinem Inkrafttreten bestehende Gestaltungsrecht des Versicherten gemäß § 1248 Abs. 6 RVO (= § 25 Abs. 6 AVG) bei der Inanspruchnahme von Altersruhegeld herangezogen wird (LSG Berlin vom 12.6.1992 aaO - Urteilsumdruck S 19; vgl Komm GRV, Anhang 10, B I 35 Anm 5.8 , Stand November 2009) .

    Im Hinblick auf dieses Gestaltungsrecht konnte die Einfügung des Satzes 2 in Art. 27 Abs. 2 Abk Israel SozSich nur den Zweck haben, dem Versicherten in Israel die Gestaltungsmöglichkeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu nehmen, die eine Antragstellung beim israelischen Versicherungsträger ansonsten zur Folge haben könnte (LSG Berlin vom 12.6.1992 aaO; LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.6.2003 - L 14 RJ 151/01 - Juris RdNr 39) .

    Vielmehr war Art. 27 Abs. 2 Satz 2 Abk Israel SozSich so zu verstehen, dass der Antrag auf eine israelische Altersrente (nur) dann nicht als Antrag auf ein deutsches Altersruhegeld galt, wenn der Versicherte ausdrücklich erklärte, dass er den Versicherungsfall des Alters nach deutschen Vorschriften auf einen späteren Zeitpunkt verschieben wolle (LSG Berlin vom 12.6.1992 aaO; LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.6.2003 aaO; vgl zur Ausübung des "Bestimmungsrechts" durch den Versicherten in § 1248 Abs. 6 RVO: BSG vom 22.5.1974 - BSGE 37, 257, 258 ff = SozR 2200 § 1248 Nr. 3 S 8 ff; BSG vom 22.6.1978 - BSGE 46, 279, 281 f = SozR 2200 § 1248 Nr. 25 S 56 f) ; es sollte also auch hier allein im Willen des israelischen Antragstellers liegen zu bestimmen, ob der Versicherungsfall des Alters in Deutschland zu einem späteren Zeitpunkt (als in Israel) eintreten sollte; keinesfalls sollte die Vertragsnorm hingegen bezwecken, die Antragsgleichstellung bei Anträgen auf Altersruhegeld von vornherein auszuschließen und die Gestaltungsmöglichkeiten des Versicherten in Israel nach deutschem Recht (§ 1248 Abs. 6 RVO = § 25 Abs. 6 AVG) zu beschneiden (vgl LSG Berlin vom 12.6.1992 aaO - Urteilsumdruck S 21) .

    Diese Auslegung des Art. 27 Abs. 2 Satz 2 Abk Israel SozSich wird durch eine vom LSG Berlin in dem Verfahren L 1 An 34/89 eingeholte und in seinem Urteil vom 12.6.1992 wiedergegebene Auskunft des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 21.2.1991 über die aus deutscher Sicht maßgeblichen Motive für die Regelung in Art. 27 Abs. 2 Satz 2 Abk Israel SozSich bestätigt (aaO - Urteilsumdruck S 12, 20 f) .

    Zu Recht hat das LSG Berlin in seiner Entscheidung vom 12.6.1992 (aaO - Urteilsumdruck S 22) auch darauf hingewiesen, dass diese Auslegung des Art. 27 Abs. 2 Satz 2 Abk Israel SozSich nach altem Recht nicht etwa dazu führte, dass dem Versicherten in Israel ein von ihm (noch) nicht gewünschtes Altersruhegeld aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung "aufgedrängt", sondern ihm vielmehr auf diese Weise sein in § 1248 Abs. 6 RVO (= § 25 Abs. 6 AVG) normiertes Gestaltungsrecht faktisch erst eröffnet wurde, von dem er sonst möglicherweise gar nichts erfahren hätte: Ging ihm der Altersruhegeldbescheid zu, konnte er das Gestaltungsrecht durch dessen Anfechtung verbunden mit der Bestimmung eines (späteren) Leistungsbeginns ausüben.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2003 - L 14 RJ 151/01

    Rentenversicherung

    Diese Einschränkung ist jedoch hier nicht maßgebend, da durch diese Regelung dem Versicherten lediglich die Gestaltungsmöglichkeiten nach den §§ 1248 Abs. 5 und 6 RVO erhalten werden sollten und somit eine ausdrückliche Erklärung des Versicherten über eine Verschiebung des Versicherungsfalles auf einen späteren Zeitpunkt voraussetzen (vgl. LSG Berlin, Urteil vom 12.06.1992 - L 1 An 34/89).
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