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   LSG Schleswig-Holstein, 12.09.2006 - L 1 B 320/05 SF SK   

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https://dejure.org/2006,1916
LSG Schleswig-Holstein, 12.09.2006 - L 1 B 320/05 SF SK (https://dejure.org/2006,1916)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12.09.2006 - L 1 B 320/05 SF SK (https://dejure.org/2006,1916)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12. September 2006 - L 1 B 320/05 SF SK (https://dejure.org/2006,1916)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Durchschnittliche Terminsdauer in sozialgerichtlichen Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Festsetzung der Verfahrens- und Terminsgebühr

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (179)Neu Zitiert selbst (1)

  • SG Schleswig, 17.02.2005 - S 3 AL 107/04

    Anspruch auf Bewilligung von Fahrkosten zur Landesberufsschule bis zum Abschluss

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 12.09.2006 - L 1 B 320/05
    Der Antragsteller war dem Kläger des Verfahrens S 3 AL 107/04 im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigter beigeordnet (Beschluss vom 18. Oktober 2004).

    Dem Senat liegen die Akten des Verfahrens L 1 B 320/05 SF SK sowie die Streitakte S 3 AL 107/04 vor.

  • LSG Hessen, 28.04.2014 - L 2 AS 708/13

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Höhe der

    Während das LSG Schleswig-Holstein von einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von ca. 50 Minuten ausgegangen sei (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, L 1 B 320/05 SF SK), habe der beschließende Senat dies in einer früheren Entscheidung als verhältnismäßig hoch angesehen (Beschluss des Senates vom 25. Mai 2009, L 2 SF 50/09 E).

    So hat u.a. der 1. Senat des LSG Schleswig-Holstein aufgrund eigener statistischer Erhebungen eine durchschnittliche Verhandlungsdauer von ca. 50 Minuten angenommen (vgl. Beschluss vom 12. September 2006, L 1 B 320/05 SF SK, juris Rn. 13).

  • SG Berlin, 02.02.2009 - S 165 SF 11/09

    Kostenfestsetzungsverfahren - Gebühr bei Untätigkeitsklage - Höhe der "fiktiven"

    Grundsätzlich ist die Terminsgebühr unabhängig von der Verfahrensgebühr zu beurteilen (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 12.09.2006, Az.: L 1 B 320/05 SF SK; SG Reutlingen, Beschluss vom 19.06.2007, Az.: S 3 KR 1396/07 A), damit dem Umstand Rechnung getragen werden kann, dass etwa eine sehr aufwändige schriftliche Vorbereitung zu einer extrem kurzen mündlichen Verhandlung geführt hat oder umgekehrt (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 12.09.2006, Az.: L 1 B 320/05 SF SK).

    Maßgeblich ist insoweit nicht zuletzt die Dauer der Verhandlung (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 12.09.2006, Az.: L 1 B 320/05 SF SK; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2007, Az.: L 19 B 13/06 AL).

  • LSG Thüringen, 19.06.2007 - L 6 B 80/07

    Bemessung der Rechtsanwaltsgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren, besondere

    Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 - Az.: VI ZR 261/05, nach juris).Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006 - Az.: L 1 B 320/05 SF SK, nach juris).

    Dies gilt sowohl für die Verfahrens- und Terminsgebühr (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, a.a.O.; Keller in jurisPR-SozR 10/2006 Anm. 6) als auch für die der Erledigungsgebühr.

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