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   LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2014 - L 1 KR 137/13   

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LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2014 - L 1 KR 137/13 (https://dejure.org/2014,1716)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.01.2014 - L 1 KR 137/13 (https://dejure.org/2014,1716)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. Januar 2014 - L 1 KR 137/13 (https://dejure.org/2014,1716)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R

    Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2014 - L 1 KR 137/13
    Ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris RdNr.16).

    Maßgebend sind dabei die Verhältnisse während der einzelnen Einsätze, welche die Beigeladene zu 1) mit dem Kläger verabredet hatte (vgl. BSG v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris RdNr. 22; Urt. v. 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - juris RdNr. 17).

    Insoweit müssten sich die mit der Beigeladenen zu 1) geschlossenen Verträge "über freie Mitarbeit" nicht qualitativ von den Arbeitsverträgen unterscheiden, welche der Kläger mit seinen "festen Mitarbeitern" vereinbart hatte (vgl zur Bedeutung dieses Merkmals BSG, Urt v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris Rdnr. 30).

    Dafür reicht nicht aus, dass bei der Ausübung einer Dienstleistung bestimmte öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten sind (BSG Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris Rdnr. 19).

  • BSG, 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R

    Sozialversicherungspflicht - hauswirtschaftliche Familienbetreuerin - Tätigkeit

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2014 - L 1 KR 137/13
    Manche Dienstleistungen, insbesondere solche, deren Gegenstand die persönlich geprägte Betreuung ist, können sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (BSG, a.a.O.; BSG Urt. v. 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - juris RdNr.17).

    Maßgebend sind dabei die Verhältnisse während der einzelnen Einsätze, welche die Beigeladene zu 1) mit dem Kläger verabredet hatte (vgl. BSG v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris RdNr. 22; Urt. v. 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - juris RdNr. 17).

  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2014 - L 1 KR 137/13
    Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen (auch) die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welchen gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (BSG Urt. v. 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris RdNr. 17; Urt. v. 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris Rdnr. 17).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2011 - L 1 KR 206/09

    Bundesrat; Besucherdienst; Beschäftigung; Honorarkraft

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2014 - L 1 KR 137/13
    Entsprechend hat der Senat etwa für die Selbständigkeit vom Bundesrat beauftragter Führer des Besucherdienstes entscheidend darauf abgestellt, dass diese als Honorarkräfte im Kernbereich ihrer Tätigkeit frei waren (Urt. v. 15. Juli 2011 - L 1 KR 206/09 - juris RdNr. 171).
  • BSG, 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R

    Volkshochschuldozent - abhängige Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2014 - L 1 KR 137/13
    In der Rechtsprechung des BSG ist etwa für die rechtliche Beurteilung von Lehrtätigkeiten anerkannt, dass eine abhängige Beschäftigung nicht bereits deswegen anzunehmen ist, weil dem Dozenten der äußere Ablauf seiner Lehrtätigkeit vorgegeben wird (vgl. BSG Urt. v. 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - juris RdNr. 29 ).
  • BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2014 - L 1 KR 137/13
    Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen (auch) die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welchen gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (BSG Urt. v. 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris RdNr. 17; Urt. v. 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris Rdnr. 17).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.03.2015 - L 1 KR 105/13

    Notarzttätigkeit - Rettungsdienst - Personalgestaltung

    Nach Auffassung des Senats gehört die Tätigkeit als Notarzt zu den durch die Persönlichkeit des Dienstleisters bestimmten Tätigkeiten, die sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (vgl. bereits Urteil des erkennenden Senats v. 17. Januar 2014 -L 1 KR 137/13- und zuletzt Urteil vom 30. Januar 2015 -L 1 KR 301/12; speziell zu Ärzten: Urteil vom 17. April 2014 -L 1 KR 405/12).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2015 - L 1 KR 326/12

    Einzelfallhelfer - Sozialhilfe - Beschäftigung

    Der erkennende Senat habe in drei Entscheidungen (Urt. v. 17. Januar 2014 - L 1 KR 175/12 und L 1 KR 137/13) und Urt. v. 17. Januar 2014 - L 1 KR 137/13) entschieden, dass Einzelfallhelfer ihre Tätigkeit als Selbständige ausübten.

    Nach dem Leistungserbringungsrecht des SGB XII dürfen Leistungen der Einzelfallhilfe sowohl durch abhängig Beschäftigte als auch durch selbständig Tätige erbracht werden (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9. Juli 2014 - L 9 KR 134/12 - juris Rn 113, ebenso Urteile des erkennenden Senats vom 17. Januar 2014 - L 1 KR 175/12 und L 1 KR 137/13 und vom 28. März 2014 - L 1 KR 20/12 sowie für Leistungen nach dem SGB VIII bereits BSG, Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris Rn 18-20).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2015 - L 1 KR 88/14

    Familienhelfer - Einzelfallhilfe

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gehört die Tätigkeit als Familienhelfer zu den durch die Persönlichkeit des Dienstleisters bestimmten Tätigkeiten, die sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (vgl. bereits Urteil des erkennenden Senats v. 17. Januar 2014 - L 1 KR 137/13).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - L 1 KR 202/13

    Familienhelfer

    Nach Auffassung des Senats gehört die Tätigkeit als Familienhelfer zu den durch die Persönlichkeit des Dienstleisters bestimmten Tätigkeiten, die sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (vgl. bereits Urteil des erkennenden Senats v. 17. Januar 2014 -L 1 KR 137/13- und zuletzt Urteil vom 30. Januar 2015 -L 1 KR 301/12).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 - L 1 KR 275/15

    Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit als Familientherapeutin im Rahmen der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gehört die Tätigkeit als Familienhelfer zu den durch die Persönlichkeit des Dienstleisters bestimmten Tätigkeiten, die sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (vgl. bereits Urteil des erkennenden Senats v. 17. Januar 2014 - L 1 KR 137/13).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.07.2016 - L 1 KR 498/14

    Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit als Familientherapeutin im Rahmen der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gehört die Tätigkeit als Familienhelfer zu den durch die Persönlichkeit des Dienstleisters bestimmten Tätigkeiten, die sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (vgl. bereits Urteil des erkennenden Senats v. 17. Januar 2014 - L 1 KR 137/13).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2015 - L 1 KR 350/13

    Familienhelfer

    Nach Auffassung des Senats gehört die Tätigkeit als Familienhelfer zu den durch die Persönlichkeit des Dienstleisters bestimmten Tätigkeiten, die sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (vgl. bereits Urteil des erkennenden Senats v. 17. Januar 2014 - L 1 KR 137/13).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.02.2014 - L 1 KR 460/12

    Versicherungspflicht - Aufsicht - therapeutische Wohngemeinschaft - Betreuerin

    Insoweit ist der vorliegende Sachverhalt auch nicht vergleichbar mit den zitierten Tätigkeiten oder mit den Tätigkeiten, die den bisherigen Entscheidungen des Senats in ähnlichen Fällen (Urteile vom 13. Dezember 2013- L 1 KR 261/11-, Tätigkeit im Bereich der psychologischen Krisenberatung für den Berliner Krisendienst und vom 17. Januar 2014 - L 1 KR 137/13 -, Tätigkeit auf dem Gebiet der ambulanten Eingliederungshilfe und - L 1 KR 175/12 -, Tätigkeit als Einzelfallhelferin) zugrunde lagen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - L 1 KR 301/12

    Familienhelfer - abhängige Beschäftigung

    Nach Auffassung des Senats gehört die Tätigkeit als Familienhelfer zu den durch die Persönlichkeit des Dienstleisters bestimmten Tätigkeiten, die sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (vgl. bereits Urteil des erkennenden Senats v. 17. Januar 2014 - L 1 KR 137/13).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2015 - L 1 KR 474/12

    Einzelfallhelfer - Beschäftigung - selbständige Tätigkeit

    Nach Auffassung des Senats gehört die Tätigkeit als Einzelfallhelfer zu den durch die Persönlichkeit des Dienstleisters bestimmten Tätigkeiten, die grundsätzlich sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (vgl. bereits Urteile des erkennenden Senats v. 17. Januar 2014 - L 1 KR 175/12 und L 1 KR 137/13 und vom 28. März 2014 L 1 KR 20/12).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2018 - L 1 KR 488/17

    Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.04.2015 - L 1 KR 258/13

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Umgangsbetreuer im Rahmen der

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