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   LSG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - L 1 KR 301/12   

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https://dejure.org/2015,17146
LSG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - L 1 KR 301/12 (https://dejure.org/2015,17146)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.01.2015 - L 1 KR 301/12 (https://dejure.org/2015,17146)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. Januar 2015 - L 1 KR 301/12 (https://dejure.org/2015,17146)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R

    Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - L 1 KR 301/12
    Nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urt. v. 26. April 2012 - B 12 KR 14/10 R und B 12 KR 24/10 R) setze eine rechtmäßige Gesamtabwägung voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalles wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und dann nachvollziehbar gegeneinander abgewogen werden.

    Darauf habe das BSG in seinem Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R ausdrücklich hingewiesen.

    Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau gewichtet und gegeneinander abgewogen werden (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris Rn 16).

    Aus leistungsrechtlicher Sicht des SGB VIII können Leistungen der Familienhilfe sowohl durch abhängig Beschäftigte als auch durch selbständig Tätige erbracht werden (so für Leistungen nach dem SGB VIII bereits ausdrücklich BSG, Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris Rn 18-20).

    Dafür reicht nicht aus, dass bei der Ausübung einer Dienstleistung bestimmte öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten sind (Urteil des BSG vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris Rn 19).

    Mit dieser Maßgabe sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R und B 12 KR 14/10 R), welches im Rahmen der Überprüfung der abhängigen Beschäftigung eines Familienhelfers nach dem SGB VIII für erheblich gehalten hat, ob und inwieweit (finanzielle) Unterschiede zu (schon tatsächlich) abhängig Beschäftigten gemacht worden sind, der Familienhelfer einseitig von seinem Arbeitsauftrag abgezogen werden konnte, er zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet war und ob und in welchem Umfang der Träger Kontrollbefugnisse ausübte.

    Dadurch werden qualitative Unterschiede der Ausgestaltung erkennbar, (vgl. zur Bedeutung dieses Merkmals BSG, Urt v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris Rn. 30), ohne dass sich die Art der übernommenen Betreuungstätigkeit selbst wesentlich voneinander unterscheiden muss.

    Schon in der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 14/10 R und B 12 KR 24/10 R) findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass ein signifikanter Unterschied von "freien" Familienhelfern zu abhängig Beschäftigten erst dann anerkannt werden kann, wenn die an Honorarkräfte gezahlten Honorare auch nach Vornahme bestimmter Abzüge noch höher sind als die an Beschäftigte mit vergleichbaren Aufgaben gezahlten Löhne.

    Das BSG hat zudem in seinem Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris Rn 29 für einen Vergleich auf die Bruttobeträge der Arbeitsstunden-Vergütung des (angeblich) Selbständigen abgestellt.

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 14/10 R

    Sozialversicherungspflicht eines von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - L 1 KR 301/12
    Nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urt. v. 26. April 2012 - B 12 KR 14/10 R und B 12 KR 24/10 R) setze eine rechtmäßige Gesamtabwägung voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalles wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und dann nachvollziehbar gegeneinander abgewogen werden.

    Mit dieser Maßgabe sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R und B 12 KR 14/10 R), welches im Rahmen der Überprüfung der abhängigen Beschäftigung eines Familienhelfers nach dem SGB VIII für erheblich gehalten hat, ob und inwieweit (finanzielle) Unterschiede zu (schon tatsächlich) abhängig Beschäftigten gemacht worden sind, der Familienhelfer einseitig von seinem Arbeitsauftrag abgezogen werden konnte, er zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet war und ob und in welchem Umfang der Träger Kontrollbefugnisse ausübte.

    Schon in der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 14/10 R und B 12 KR 24/10 R) findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass ein signifikanter Unterschied von "freien" Familienhelfern zu abhängig Beschäftigten erst dann anerkannt werden kann, wenn die an Honorarkräfte gezahlten Honorare auch nach Vornahme bestimmter Abzüge noch höher sind als die an Beschäftigte mit vergleichbaren Aufgaben gezahlten Löhne.

  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - L 1 KR 301/12
    Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen (auch) die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welchen gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (Urteil des BSG vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris Rn 17; Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris Rn 17).

    Das BSG hat bereits entschieden, dass die Anerkennung einer selbständigen Tätigkeit nicht von der Möglichkeit abhängt, ein "typisches" Unternehmerrisiko feststellen zu können (BSG, Urt. v. 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris Rn 27).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2014 - L 2 R 454/12
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - L 1 KR 301/12
    Dazu werde Bezug genommen auf das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen v. 29. April 2014 - L 2 R 454/12.

    Das Ergebnis entspreche den vom LSG Baden-Württemberg und vom LSG Niedersachsen-Bremen (L 2 R 454/12) angestellten Ermittlungen.

  • BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - L 1 KR 301/12
    Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen (auch) die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welchen gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (Urteil des BSG vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris Rn 17; Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris Rn 17).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2011 - L 1 KR 206/09

    Bundesrat; Besucherdienst; Beschäftigung; Honorarkraft

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - L 1 KR 301/12
    Entsprechend hat der Senat etwa auch für die Selbständigkeit vom Bundesrat beauftragter Führer des Besucherdienstes entscheidend darauf abgestellt, dass diese als Honorarkräfte im Kernbereich ihrer Tätigkeit frei waren (Urt. v. 15. Juli 2011 - L 1 KR 206/09 - juris Rn 171).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2014 - L 1 KR 137/13

    Versicherungspflicht - Einzelfallhilfe - gemeinnütziger Verein

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - L 1 KR 301/12
    Nach Auffassung des Senats gehört die Tätigkeit als Familienhelfer zu den durch die Persönlichkeit des Dienstleisters bestimmten Tätigkeiten, die sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (vgl. bereits Urteil des erkennenden Senats v. 17. Januar 2014 - L 1 KR 137/13).
  • BSG, 09.12.1981 - 12 RK 4/81

    Betriebsarzt - Weisungsfreie Aufgabe - Abhaltung bestimmter Sprechstunden im

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - L 1 KR 301/12
    Denn auch die einem Dienstverpflichteten bei der Ausgestaltung seiner Tätigkeit gewährte weitgehende inhaltliche Freiheit widerspricht nicht der Annahme einer abhängigen Beschäftigung, wenn die Tätigkeit funktionsgerecht dienende Teilhabe an einem fremden Arbeitsprozess bleibt (BSG, Urt. v. 9. Dezember 1981 - 12 RK 4/81).
  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 11/07 R

    Zulässigkeit der Anfechtungsklage einer Krankenkasse gegen einen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - L 1 KR 301/12
    Die Beklagte hat während des Klageverfahrens durch Bescheid vom 14. Dezember 2010 unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. März 2009 - B 12 KR 11/07 R den Bescheid vom 25. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2009 ausdrücklich abgeändert und festgestellt, dass in der von dem Beigeladenen zu 1) seit dem 1. November 2008 ausgeübten Beschäftigung als Familien- bzw. Einzelfallhelfer bei der Klägerin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe.
  • BSG, 12.01.2011 - B 12 KR 17/09 R

    Arbeitslosen- und Rentenversicherung - Versicherungsfreiheit von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - L 1 KR 301/12
    Wird in einem solchen Fall ein wegen der Feststellung eines (unselbständigen) Tatbestandselements unvollständiger Verwaltungsakt durch einen weiteren Verwaltungsakt um das fehlende (andere) Element, hier das Vorliegen von Versicherungspflicht, zu einer vollständigen Feststellung ergänzt - und erst damit einer inhaltlichen, materiell-rechtlichen Überprüfung durch das bereits angerufene Gericht zugänglich gemacht -, liegt darin eine insgesamt erneuernde Feststellung mit der Folge, dass der zweite Verwaltungsakt den ersten nach § 96 Abs. 1 SGG mit ergänzt (Urteil des BSG vom 28. September 2011 - B 12 KR 17/09 R -, zitiert nach juris).
  • BSG, 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R

    Volkshochschuldozent - abhängige Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2010 - L 9 KR 232/07

    Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung -

  • LSG Baden-Württemberg, 04.09.2013 - L 5 KR 1253/13
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.03.2015 - L 1 KR 105/13

    Notarzttätigkeit - Rettungsdienst - Personalgestaltung

    Nach Auffassung des Senats gehört die Tätigkeit als Notarzt zu den durch die Persönlichkeit des Dienstleisters bestimmten Tätigkeiten, die sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (vgl. bereits Urteil des erkennenden Senats v. 17. Januar 2014 -L 1 KR 137/13- und zuletzt Urteil vom 30. Januar 2015 -L 1 KR 301/12; speziell zu Ärzten: Urteil vom 17. April 2014 -L 1 KR 405/12).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2018 - L 1 KR 488/17

    Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem

    Auf das Urteil des erkennenden Senats vom 30. Januar 2015 - L 1 KR 301/12 werde verwiesen.

    Nach Auffassung des Senats gehört die Tätigkeit als Familienhelfer zu den durch die Persönlichkeit des Dienstleisters bestimmten Tätigkeiten, die sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (vgl. bereits Urteil des erkennenden Senats v. 17. Januar 2014 - L 1 KR 137/13 und vom 30. Januar 2015 - L 1 KR 301/12).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - L 1 KR 202/13

    Familienhelfer

    Nach Auffassung des Senats gehört die Tätigkeit als Familienhelfer zu den durch die Persönlichkeit des Dienstleisters bestimmten Tätigkeiten, die sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (vgl. bereits Urteil des erkennenden Senats v. 17. Januar 2014 -L 1 KR 137/13- und zuletzt Urteil vom 30. Januar 2015 -L 1 KR 301/12).
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